Nachrichten KV-Blatt 09.2015 Entscheidung des Sozialgerichts Berlin BGH-Urteil Mehrere Monate Wartezeit auf Psychotherapie sind zumutbar GEMA-Verträge überflüssig Wer ohne Zustimmung seiner Krankenkasse eine private Psychotherapie beginnt, läuft Gefahr, auf den Behandlungskosten sitzen zu bleiben. Auch in dringenden Fällen ist der vorgeschriebene Weg zur vertragsärztlichen Versorgung seitens der Patienten einzuhalten. Zu dieser Entscheidung kam das Sozialgericht Berlin Ende Juli 2015. Ärzte und Psychotherapeuten dürfen in ihren Praxen Hintergrundmusik aus dem Radio laufen lassen, ohne dafür Gebühren an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) zahlen zu müssen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) rät Niedergelassenen, bereits mit der GEMA abgeschlossene Verträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen. Bei Praxisneugründungen sollen sich die Ärzte nicht auf neue Lizenzverträge einlassen und Zahlungsaufforderungen mit Verweis auf das Urteil ablehnen. Die KBV weist jedoch alle Ärzte und Psychotherapeuten darauf hin, dass die GEMA-Gebühren nicht mit den Rundfunkbeiträgen (GEZ) zu verwechseln seien. Diese würden auch weiterhin fällig, wenn in Praxisräumen Radios, TV-Geräte etc. betrieben würden. (AZ: BGH I ZR 14/14) KBV/red Anzeige Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller aufgrund einer schwerwiegenden Depression im Dezember 2014 mit einer Psychotherapie begonnen; allerdings hatte er zum einen vor Beginn der Behandlung die geplante Therapie nicht bei seiner Krankenkasse beantragt, zum anderen war die behandelnde Therapeutin nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Dessen ungeachtet beantragte er im Nachhinein die Kostenübernahme für die Psychotherapie bei seiner Krankenkasse, was diese jedoch ablehnte. Daraufhin zog der Antragsteller vor das Sozialgericht Berlin, um über eine einstweilige Anordnung die Krankenkasse zur Kostenübernahme zu verpflichten. Die zuständige Kammer begründete ihre Entscheidung wie folgt: „Auch im Notfall darf ein gesetzlich Krankenversicherter eine nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Psychotherapeutin nur dann in Anspruch nehmen, wenn er auf eine Akutbehandlung angewiesen und ein zugelassener Therapeut nicht erreichbar ist.“ Der Antragsteller bedürfe einer Behandlung, allerdings folgte das Gericht nicht seiner Argumentation, diese sei akut und dringend zu erbringen; schließlich bestünde seine Depression seit 2011, mit der Behandlung aber habe er erst Ende 2014 begonnen, mit einer Frequenz von einer Sitzung pro Monat. Die in Sachen Psychotherapie übliche Wartezeit von mehreren Monaten bis zum Beginn einer Behandlung, die mit dem im Juli 2015 verabschiedeten GKV-VSG verkürzt werden soll, sei dem Antragsteller zuzumuten, so das Sozialgericht Berlin. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann sie mit einer Beschwerde beim Landesozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam anfechten. (AZ: S 72 KR 1702/15 ER PKH) red/sg.berlin 7 150717_KVRM_B-Praxen_Arztakquise_KV-Blatt-Berlin_169x86 Freitag, 17. Juli 2015 10:45:39
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