Zur Beweislastverteilung bei der Geltendmachung

OLG München, Endurteil v. 07.08.2015 – 25 U 546/15
Titel:
Zur Beweislastverteilung bei der Geltendmachung von Mietausfallschaden gegen den
Brandversicherer im Deckungsprozess:
Normenketten:
VersR
BGB § 326 II
§ 326 Abs. 2 BGB
§ 326 Abs. 2 Satz 1 BGB
§ 326 II 1 BGB
§ 278 BGB
Leitsätze:
1. Begehrt der der Vermieter/Versicherungsnehmer von seinem Gebäudeversicherer den durch
Gebäudebrand (hier: Abbrennen eines Supermarktes) entstandenen Mietausfallschaden, so hat er
nachzuweisen, dass ein nach den Versicherungsbedingungen zu regulierender Schaden vorliegt.
Setzt dessen Ersatz - wie hier - bedingungsgemäß voraus, dass der Mieter infolge des
Versicherungsfalls gesetzlich zur Verweigerung der Mietzahlung berechtigt ist, so hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass der (hier: gewerbliche) Mieter den Untergang der
Mietsache nicht selbst im Sinne des § 326 II 1 BGB zu vertreten hat. (amtlicher Leitsatz)
2. Bei diesem von der Klagepartei zu führenden Negativbeweis, dass der betroffene Mieter nicht
alleine oder weit überwiegend für den eingetretenen Brandschaden verantwortlich war, sind die
Grundsätze zur mietvertraglichen Beweislastverteilung heranzuziehen. (amtlicher Leitsatz)
3. Die alleinige oder weit überwiegende Gläubigerverantwortlichkeit iSd § 326 II 1 BGB betrifft nicht
nur das Verhältnis Gläubiger (Mieter) zum Schuldner (Vermieter), sondern auch die
Gegenüberstellung zur Verantwortlichkeit etwaiger Dritter (Brandstifter). (amtlicher Leitsatz)
4. Hat sich das Feuer während der Geschäftszeit an unmittelbar an der Außenwand des
Supermarktes zwischengelagerten und mit leicht brennbarem Verpackungsmaterial gefüllten
Rollcontainern entzündet und von dort auf das Gebäude übergegriffen, und lässt sich nicht mehr
klären, ob ein Mitarbeiter, ein Kunde oder ein externer Dritter die Entzündung verursacht hat, geht
dieses non liquet im Ergebnis zulasten der Klagepartei. (amtlicher Leitsatz)
Schlagworte:
Gebäudeversicherung, Mietausfallschden, Supermarkt, Beweislast, Mietausfallschaden
Fundstelle:
r + s 2016, 35
Entscheidungsgründe
Oberlandesgericht München
Az.: 25 U 546/15
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 07.08.2015
23 O 3027/13 LG München I
Die Urkundsbeamtin ... Justizangestellte
In dem Rechtsstreit
...
vertreten durch den Geschäftsführer ...
- Klägerin und Berufungsklägerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
Streithelferin: ...
vertreten durch den Vorstand ...
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
Streithelferin:
vertreten durch den Vorstand ...
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
gegen
...
vertreten durch den Vorstand, ...
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
wegen Forderung
erlässt das Oberlandesgericht München - 25. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ...
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2015 folgendes
Endurteil
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22.12.2014, Az. 23 O
3027/13, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die durch die Nebeninterventionen
verursachten Kosten tragen die Streithelfer der Klägerin selbst.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne
Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110% des je gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des je zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 201.504,85 € festgesetzt.
Gründe:
1
I. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der Vermieterin und Versicherungsnehmerin D. ...
Immobilien von der beklagten Versicherung Leistungen aus einem Gebäudeversicherungsvertrag wegen
eines Mietausfallschadens, nachdem das versicherte Mietobjekt, ein Supermarkt in K., am 09.05.2011
vollständig abgebrannt ist. Das Feuer entzündete sich während der Geschäftszeit an außerhalb des ...Marktes unmittelbar an der Außenwand aufgereiht abgestellten und mit Verpackungsmaterial gefüllten
Rollwagen. Die Streithelferin zu 2), die ... Markt GmbH (im Folgenden: Mieterin), war Mieterin des
Supermarktes und hat im Anschluss an den Brand ihre Mietzahlungen (zuletzt 19.194,15 € brutto kalt) unter
Berufung auf den Untergang des Mietobjektes bis zum Wiederaufbau und zur Neueröffnung am 11.10.2012
vollständig eingestellt. Die Streithelferin zu 1) ist der Haftpflichtversicherer der Mieterin.
2
Nach dem Versicherungsschein und den der Immobilienversicherung zugrunde zu legenden
Versicherungsbedingungen (BFIMO) war versichertes Risiko insbesondere Feuer „einschließlich
Überspannungsschäden und Mietverlustschäden“, § 12 BFIMO lautet auszugsweise wie folgt:
㤠12 Versicherter Mietverlust:
1. Soweit vereinbart, ist Mietverlust für die in diesem Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude
versichert. Mietverlust liegt vor, soweit in Folge eines Versicherungsfalles
a) Mieter von Räumen gesetzlich berechtigt sind, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern;
Die Klägerin macht mit der Klage den Mietausfallschaden ab 02.12.2011 (Übergabestichtag des an sie
veräußerten Grundstücks des abgebrannten ... Marktes) bis 10.10.2012 zzgl. Nebenforderungen geltend,
wobei wegen zwischenzeitlicher Weiterabtretung der Ansprüche Zahlung an die ... Projektentwicklung
GmbH & Co. KG verlangt wird.
3
Im Einzelnen und ergänzend wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich darauf gestützt, dass nach den
Versicherungsbedingungen zwar Anspruch auf Ersatz des Mietausfallschadens bestehe. Dies setze aber
eine gesetzliche Berechtigung des Mieters zur ganzen oder teilweisen Verweigerung der Mietzahlung
voraus. Im Streitfall sei die Mieterin jedoch gemäß § 326 Abs. 2 BGB zur weiteren Entrichtung der
Mietzahlung gesetzlich verpflichtet gewesen, da sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - die
Beweislast hierfür trage die Beklagte - den Untergang der Mietsache zu vertreten habe. Denn die Mieterin
habe die zur Abholung bestimmten Rollwagen mit dem Verpackungsmaterial sorgfaltswidrig über einen
Zeitraum von mehreren Stunden unmittelbar an der Gebäudewand gelagert und hiermit den Brand
zurechenbar mit verursacht, auch wenn ein Nachweis für ein Verschulden von Mitarbeitern oder Kunden die im Übrigen keine Repräsentanten i. S. d. § 61 WG seien - nicht habe erbracht werden können, da die
Entzündung durch einen externen Dritten ebenso möglich gewesen sei. Mit dieser - regelmäßig so
gehandhabten - Lagerung der Rollcontainer habe die Mieterin leicht fahrlässig eine Nebenpflicht aus dem
Mietvertrag Brandschutzsicherungspflichten - verletzt. Auch ohne ausdrückliche Regelung im Mietvertrag
hätte sie zumutbare Vorkehrungen gegen Feuergefahren treffen müssen. Eine Konkretisierung der
diesbezüglichen allgemeinen Sorgfaltspflicht finde sich in der Ziff. 7 Nr. 2 der (hier nicht vereinbarten)
„Allgemeinen Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer für Fabriken und gewerbliche Anlagen (ASF)“,
die im Streitfall nicht eingehalten worden sei. Hierbei handele es sich zwar um kein Regelwerk mit
Rechtsnormcharakter oder gar um ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB. Es seien aber auch für den
hier betroffenen Supermarkt geeignete, zumutbare und nicht überzogene Verhaltensregeln zur
Konkretisierung der allgemeinen Sorgfaltspflicht. Es sei für die Mieterin auch nicht unzumutbar gewesen,
das Material in einem sicheren Abstand vom Gebäude oder innerhalb des Gebäudes unzugänglich
zwischen zu lagern. Im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug
genommen.
5
Gegen dieses Urteil richtet sich die von der Streithelferin zu 2) für die Klägerin eingelegte und von ihr, der
Klägerin selbst sowie der Streithelferin zu 1) begründete Berufung, mit der das erstinstanzliche Klageziel
vollumfänglich weiterverfolgt wird. Das Landgericht habe im vorliegenden Deckungsrechtsstreit zwar die
Beweislast für die Verantwortlichkeit i. S. d. § 326 Abs. 2 BGB zutreffend bei der Beklagten gesehen. Im
Deckungsschutzprozess trete der Vermieter in die Position des Mieters. Entsprechend trage die
Gebäudeversicherung die Beweislast dafür, dass der Mieter den Untergang der Mietsache nach § 326 Abs.
2 BGB zu vertreten hat. Bei dieser Vorschrift komme eine Anwendung der Grundsätze zur Abgrenzung
nach Obhutsbereichen aus dem Bereich mietrechtlicher Gewährleistung nicht in Betracht. Auch reiche die
vom Landgericht angenommene bloße Mitverursachung des Brandes für die Anwendung des § 326 Abs. 2
BGB schon nach dessen Wortlaut („allein oder weit überwiegend verantwortlich“) nicht aus. Mit dem
Abstellen von Papiercontainern an einer Gebäudewand habe die Mieterin im konkreten Fall schließlich
keine vertraglich vereinbarte Pflicht verletzt. Weder der Mietvertrag noch außervertragliche Vorschriften
hätten der Mieterin die Lagerung der Rollcontainer dort verboten. Die ASF seien nicht einschlägig, sondern
würden nur bei entsprechender Vereinbarung zwischen Feuerversicherer und Versicherungsnehmer gelten.
Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt habe die Mieterin eingehalten. Es habe auch gar keine andere
zumutbare Lagerungsmöglichkeit für die Rollcontainer gegeben. Der Brand sei nicht einmal im Obhuts- und
Gefahrenbereich der Mieterin durch Mietgebrauch entstanden, sondern im für jedermann zugänglichen
Außenbereich des Marktes. Das Landgericht habe sich auch nicht, wie unter Kausalitätsgesichtspunkten
erforderlich, mit dem Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens befasst.
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Im Einzelnen und ergänzend wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin vom 31.03.2015 (Bl. 275/302
d. A.) und deren Schriftsatz vom 15.06.2015 (Bl. 339/345 d. A.), auf die Berufungsbegründung der
Streithelferin zu 2) vom 15.04.2015 (Bl. 303/314 d. A.) und deren Schriftsatz vom 31.07.2015 (Bl. 353/360 d.
A.) sowie auf die Berufungsbegründung der Streithelferin zu 1) vom 20.05.2015 (Bl. 322/324 d. A.) Bezug
genommen.
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Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren (eigener Antrag):
I. Das Urteil des Landgerichts München I vom 22.12.2014 wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt,
an die ... Projektentwicklung GmbH & Co. KG € 201.504,85 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2012 zu zahlen.
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II. Die Beklagte wird verurteilt, an die ... Projektentwicklung GmbH & Co. KG weitere € 2.534,20 nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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bzw. (Antrag der Streithelferin):
das am 22.12.2014 verkündete Urteil des Landgerichts München I, Az. 23 O 3027/13, aufzuheben und die
Beklagte zu verurteilen, an die TW BW Projektentwicklung GmbH & Co. KG € 201.504,85 nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 11.01.2012 sowie weitere € 2.534,20 nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
10
Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren
Zurückweisung der Berufung.
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Die Beklagte verteidigt das Ergebnis des Landgerichts, wonach die Mieterin nach § 326 Abs. 2 BGB
verpflichtet war, die Mietzahlungen weiter zu entrichten. Denn die Mieterin sei für den Umstand, aufgrund
dessen die Versicherungsnehmerin gehindert gewesen sei, den Mietgebrauch am angemieteten Objekt zu
gewähren, verantwortlich im Sinne dieser Vorschrift gewesen. Die Klagepartei berufe sich zunächst zu
Unrecht darauf, dass das Landgericht keinen alleinigen oder weit überwiegenden Verursachungsbeitrag der
Mieterin festgestellt habe. § 326 Abs. 2 BGB meine mit der alleinigen oder weit überwiegenden
Gläubigerverantwortlichkeit nicht die Gegenüberstellung der Verantwortlichkeiten des Gläubigers (Mieter)
und etwaiger Dritter (Brandstifter), sondern die der beiden Vertragsteile, hier Mieterin und Vermieterin, Da
vorliegend nicht aufgezeigt sei, dass die Vermieterin irgendeine Verantwortlichkeit an der Brandentstehung
trage, reiche die Mitverursachung durch die Mieterin aus. Das Landgericht habe außerdem die Beweislast
für das Vertretenmüssen des Brandes im Sinne des § 326 Abs. 2 BGB zu Unrecht bei der Beklagten
gesehen. Im Streit zwischen Vermieter und Mieter gelte hier, dass der Vermieter nur beweisen müsse, dass
die Unmöglichkeit der Gewährung des Mietgebrauchs auf einem Ereignis beruht, das aus dem
Organisations- oder Herrschaftsbereich des Mieters stammt. Sodann obliege es analog § 280 Abs. 1 Satz 2
BGB dem Mieter, den Nachweis zu führen, dass er die Unmöglichkeit des Mietgebrauchs nicht zu vertreten
hat (mietvertragliche Sphärentheorie). Im Deckungsrechtsstreit sei das berechtigte Verweigern der
Mietzahlung Anspruchsvoraussetzung für den Mietausfallanspruch. Deswegen müsse die Klägerin darlegen
und beweisen, dass ein (fiktiver) Rechtsstreit gegenüber der Mieterin zu ihrem Nachteil ausgegangen wäre.
Daher komme es richtigerweise nicht darauf an, ob das Abstellen der Rollwagen unmittelbar an der
Gebäudewand als sorgfaltswidrig einzustufen sei oder nicht. Es sei nämlich Sache der Klägerin,
nachzuweisen, dass weder der unsachgemäße Umgang von Mitarbeitern mit Zigaretten oder das Fehlen
von Unterweisungen dazu noch ein Kunde des Supermarktes zur Brandentstehung beigetragen hätten was nach der durchgeführten Beweisaufnahme ungewiss sei. Die Klagepartei beanstande daneben zu
Unrecht die rechtliche Wertung des Landgerichts, dass die vorgenommene Lagerung der Rollcontainer
pflichtwidrig gewesen sei. Sie sei auch kausal für den Brand gewesen. Schließlich sei nach dem Beschluss
des BGH vom 21.01.2014 - VIII ZR 48/13 - die Rechtsprechung zu einer Regressbeschränkung beim
Mieterregress des Gebäudeversicherers für den Deckungsrechtsstreit in der Mietausfallversicherung nicht
heranzuziehen. Die Mieterin müsse für das Verhalten von Kunden nach § 278 BGB als Erfüllungsgehilfen
einstehen, die Grundsätze der versicherungsvertragsrechtlichen Einstandspflicht für Repräsentanten seien
auf das Verhältnis Mieter - Vermieter nicht anwendbar.
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Im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderung vom 27.05.2015 (Bl. 325/337 d. A.) Bezug genommen.
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Der Senat hat am 23.06.2015 mündlich verhandelt und die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft bei dem
Landgericht Kiel, Az. 589 Js 41530/11, zum Gegenstand der Verhandlung gemacht. Auf das Protokoll (Bl.
346/350 d. A.) wird verwiesen.
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II. Die Berufung, die als einheitliches Rechtsmittel der Klägerin zu werten ist (vgl. BGH NJW 1985, 2480;
Weth in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., Rn. 4 zu § 67 m. w. N.; Dressler in BeckOK, ZPO, Stand 01.03.2015,
Rn. 11 zu § 67), ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu
Recht abgewiesen. Denn eine Leistungspflicht der Beklagten setzt voraus, dass die Voraussetzungen eines
Mietausfalls gemäß § 12 der vereinbarten Versicherungsbedingungen (BFIMO) vorliegen. Die hierfür
beweisbelastete Klägerin hat aber einen danach versicherten Mietverlust nicht nachweisen können.
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1. Der Senat ist entgegen dem landgerichtlichen Urteil der Auffassung, dass im Streitfall nicht die Beklagte
beweisen muss, dass der Mieter den Untergang der Mietsache im Sinne des § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB zu
vertreten hat. Vielmehr ist die Klägerin beweisbelastet dafür, dass überhaupt ein durch die
Gebäudeversicherung gedeckter Mietausfall vorliegt, also der betroffene Mieter „in Folge eines
Versicherungsfalls ... gesetzlich berechtigt“ war, „die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern“,
§ 12 BFIMO. Eine derartige gesetzliche Berechtigung liegt bei der streitgegenständlichen Konstellation dann
vor, wenn dem Vermieter als Schuldner seine Leistung - Gebrauchsüberlassung - unmöglich geworden ist
{§ 326 Abs. 1 BGB, hier unproblematisch) und zugleich kein Fall des § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB vorliegt, der
Mieter als Gläubiger also nicht allein oder weit überwiegend für die Unmöglichkeit (Abbrennen des
Supermarktes) verantwortlich war. Insoweit obliegt der Klägerin der Negativbeweis.
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1.1. Diese Beweislastverteilung beruht auf der Grundregel, dass der Anspruchsteller die Beweislast für
anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmale trägt. Wer eine Rechtsfolge für sich in Anspruch nimmt, hat
die (auch negativen) rechtsbegründenden und rechtserhaltenden Tatsachen zu behaupten und zu
beweisen, der Gegner die rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden (vgl. nur Reichold
in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., Rn. 23 Vorbem § 284; Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl., Rn. 17a Vor §
284).
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Im hiesigen Deckungsschutzprozess des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer stellen die
tatsächlichen Umstände der gesetzlichen Berechtigung der Mieterin zur Verweigerung der Mietzahlung
nach der Fassung der Versicherungsbedingungen anspruchsbegründende Tatsachen in diesem Sinne dar.
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1.2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts führt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum
konkludenten Regressverzicht des Versicherers im Wege ergänzender Vertragsauslegung für die Fälle, in
denen der Wohnungs- oder Gewerberaummieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit
verursacht hat (BGH, Urteil vom 08.11.2000 - IV ZR 298/99 -, VersR 2001, 94; Urteil vom 13.09.2006 - IV
ZR 378/02 -, VersR 2006, 1530), zu keiner abweichenden Beurteilung. Insbesondere führt die im Urteil vom
13.09.2006 enthaltene Erwägung, dass der Regressverzicht sich auch auf den durch die
Gebäudeversicherung gedeckten Mietausfall erstreckt, da die Interessenlage dieselbe wie beim
Gebäudeschaden sei (BGH, a. a. O., Rn. 31 bei juris), für den vorliegenden Streitfall nicht weiter. Denn es
geht hier nicht um diese Frage, sondern um die Vorfrage, ob überhaupt ein gedeckter Mietausfall vorliegt. In
der der BGH-Entscheidung zugrundeliegenden Konstellation wurden nach einem Großbrand, der von der
Laderampe des Verbrauchermarktes der beklagten Mieterin ausging, von der Gebäudeversicherung die
Mietausfallschäden betreffend die anderen Mieter gegenüber der brandverursachenden Mieterin eingeklagt
(vgl. Rn. 3 bei juris). Es ging also um berechtigte Mietzahlungsverweigerungen und die Frage des
diesbezüglichen Regresses. Dass insoweit eine Parallele zum Regress beim Gebäudeschaden gezogen
wurde, ist konsequent. Das besagt aber nichts für die hier zur Entscheidung stehende Vorfrage, ob eine
berechtigte Mietzahlungsverweigerung vorliegt (vgl. zu dieser Unterscheidung auch BGH, Beschluss vom
21.01.2014 - VIII ZR 48/13-, VersR 2014, 999, Rn. 9 bei juris). Ebenso wie der Versicherungsnehmer ggf.
das Vorhandensein und die Höhe eines behaupteten Gebäudeschadens nachweisen muss, muss er hier
die Voraussetzungen eines im Versicherungsumfang enthaltenen, bedingungsgemäßen Mietausfalls
nachweisen.
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2. Für die Beurteilung des Umfangs des damit von der Klägerin zu führenden Negativbeweises, dass die
Mieterin nicht allein oder weit überwiegend für den eingetretenen Brandschaden verantwortlich war, § 326
Abs. 2 Satz 1 BGB, ist entgegen der Auffassung der Klageseite zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um
eine mietrechtliche Fragestellung handelt und damit die Grundsätze zur mietrechtlichen
Beweislastverteilung heranzuziehen sind. Denn es geht - als Vorfrage zur Deckungsfrage - um die mietrechtliche - Frage, ob der Mieter die Zahlung des Mietzinses nach den hierfür einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen berechtigt verweigern konnte.
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2.1. Soweit die Streitverkündete zu 2) dem im Schriftsatz vom 31.07.2015 unter Berufung auf Ernst in
Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 326 Rz. 120, und auf BGH, Urteil vom 14.04.1976, „NJW
1976, 1315“, (Az. VIII ZR 288/74, BGHZ 66, 349), entgegentritt und meint, dass bei § 326 Abs. 2 BGB „ohne
Wenn und Aber“ der Schuldner (also nicht der Mieter) die Beweislast auch dafür trage, dass die
Unmöglichkeit vom Gläubiger verursacht wurde, ist ihr nicht zu folgen.
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Die dortige Argumentation ignoriert schon, dass die Auffassung von Ernst in der sonstigen Literatur
weitgehend nicht geteilt wird (vgl. z. B. Grüneberg in Palandt, BGB, 74. Aufl., Rn. 14 zu § 326; H. Schmidt in
BeckOK BGB, Stand 01.05.2015, Rn. 14 und 38 zu § 326, je m. w. N.: vom Schuldner ist nur zu beweisen,
dass die Ursache der Unmöglichkeit aus dem Herrschafts- oder Organisationsbereich des Gläubigers
stammt). Entscheidend erscheint aber, dass der Bundesgerichtshof im zitierten Urteil wie auch in späteren
Entscheidung die maßgeblichen Abgrenzungskriterien im Bereich von Nutzungsverhältnissen und des
Mietrechts bereits herausgearbeitet hat und der Senat dieser Rechtsprechung folgt.
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So hat der BGH im Urteil vom 14.04.1976 ausgeführt (unter Rz. 20 bei juris), dass sich die den Vermieter (=
Schuldner) belastenden Beweisregeln, die für die §§ 324, 542 BGB (a. F.) gelten, jedenfalls dann nicht
auswirken würden, wenn der Untergang der Mietsache die Folge des Mietgebrauchs sei. Die
konkurrierenden Beweisregeln würden in diesem Fall durch die Regelung des § 548 BGB (a. F.) verdrängt.
Die Im Gebrauch der Mietsache liegenden Gefahren und Risiken träfen - anders als die in ihrer
Beschaffenheit begründeten oder gar von außen auf sie einwirkenden schädlichen Einflüsse - stets und
allein den Mieter. Daraus folge unmittelbar und ohne Rücksicht auf die Art des vom Vermieter geltend
gemachten Anspruchs oder auf die Rolle der Vertragspartner im Prozess, dass der Mieter die Beweislast
dafür trage, einen durch Mietgebrauch verursachten Schaden habe er nicht zu vertreten. Diese Auffassung
hat der BGH in späteren Entscheidungen beibehalten und präzisiert (z. B. Urteil vom 11.12.1991 - VIII ZR
31/91 -, NJW 1992, 683, Rn. 40 bei juris; Urteil vom 18.05.1994 - XII ZR 188/92 -, NJW 1994, 2019, Rn. 9
bei juris; Urteil vom 03.11.2004 - VIII ZR 28/04, VersR 2005, 498, Rn. 10 bei juris). In der letztgenannten
Entscheidung hat der BGH hervorgehoben, dass für eine Umkehr der Beweislast nach mietvertraglichen
Grundsätzen bei Nutzungsverhältnissen erforderlich sei, dass der Schaden im Obhuts- und
Gefahrenbereich des Nutzungsberechtigten „durch Mietgebrauch“ entstanden sei. Lasse sich dagegen insbesondere in Fällen der behaupteten Entwendung der genutzten Sache oder ihrer Beschädigung oder
Vernichtung durch Brand - nicht ausschließen, dass der Schadenseintritt vom Mieter in keiner Weise
veranlasst oder beeinflusst worden ist, so bleibe es bei der Beweislast des Vermieters.
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2.2. Ausgehend von diesen Grundsätzen würde es vorliegend in einem - vorgestellten - Prozess Vermieterin
gegen Mieterin zu einer Umkehr der Beweislast kommen. Denn das Feuer entzündete sich nach dem
insoweit unstreitigen - und durch das Bildmaterial in der beigezogenen Ermittlungsakte eindrucksvoll
belegten - Tatbestand während der Geschäftszeit an außerhalb des ...-Marktes unmittelbar an der
Außenwand aufgereiht abgestellten und mit Verpackungsmaterial aus Pappe, Papier und Plastik gefüllten,
an den Seiten folierten ca. 12 Rollwagen. Von hier griff das Feuer, begünstigt durch kräftigen Wind, auf das
Dach des ...-Marktes über und zerstörte das komplette Gebäude.
24
Das Abstellen der Abfall-Rollcontainer auf der ausdrücklich zur Nutzung mitvermieteten Außenfläche
(Vorplatz-, Anliefer- und Hoffläche sowie Parkplätze gemäß § 1 des Mietvertrages, Anlage HK 2) an der
Gebäudeaußenwand ist nach Auffassung des Senats ohne Zweifel dem „Mietgebrauch“
25
durch die Mieterin, der Betreiberin des Supermarktes, zuzuordnen. Es war Bestandteil deren
Geschäftsbetriebs in dem und um das abgebrannte Gebäude. Das - regelmäßige - Abstellen der Container
mit dem leicht entflammbaren Material in größeren Mengen und auch für mehrere Stunden an diesem Ort
bewirkte allgemein und auch konkret am Schadenstag eine Erhöhung der Brandgefahr für das Gebäude,
ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankäme, ob darin bereits eine Sorgfaltspflichtwidrigkeit
liegt. Dieser Mietgebrauch war jedenfalls eine kausale und adäquate Mitursache für die Zerstörung des
Gebäudes, im Brand haben sich im Gebrauch der Mietsache liegende Gefahren und Risiken verwirklicht.
Ein Fall, in dem „der Schadenseintritt vom Mieter in keiner Weise veranlasst oder beeinflusst worden ist“,
liegt gerade nicht vor. Die Schadensursache rührte jedenfalls nicht allein aus dem Verhalten eines Dritten,
für den die Mieterin nicht haften würde, her, und schon gar nicht aus der Sphäre des Vermieters. Für
Letzteres besteht überhaupt kein Anhaltspunkt.
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Bei dieser Ausgangslage hätte also die Klägerin im vorliegenden Prozess beweisen müssen, dass die
Mieterin nicht „allein oder weit überwiegend verantwortlich“ für den Brand war.
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3. Dieser Nachweis des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Klägerin
auf Grundlage des von den Parteien im Berufungsverfahren nicht angegriffenen und für sich genommen
nicht zu beanstandenden Beweisergebnisses des Landgerichts nicht gelungen.
28
3.1. Der Senat folgt hier zwar der Rechtsauffassung der Klageseite, dass die alleinige oder weit
überwiegende Gläubigerverantwortlichkeit nicht nur das Verhältnis Gläubiger (Mieterin) zum Schuldner
(Vermieterin) betrifft, sondern auch die Gegenüberstellung zur Verantwortlichkeit etwaiger Dritter
(vorsätzlicher oder fahrlässiger Brandstifter).
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Ausgangspunkt der Beurteilung ist der Regelfall des § 326 Abs. 1 BGB, der Ausdruck der
synallagmatischen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung bei gegenseitigen Verträgen ist. Braucht
der Schuldner wegen Unmöglichkeit nicht zu leisten, entfällt auch sein Anspruch auf die Gegenleistung. Der
Schuldner trägt damit grundsätzlich die Vergütungsgefahr, insbesondere auch bei einer von keiner
Vertragspartei zu vertretenden Unmöglichkeit (zufälliger Untergang). § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB statuiert nun
Ausnahmen von dieser Regel nur bei zumindest weit überwiegender Gläubigerverantwortlichkeit oder im
Annahmeverzug des Gläubigers. Den Gläubiger weiter zur Gegenleistung zu verpflichten, obwohl er die ihm
geschuldete Leistung wegen Unmöglichkeit nicht erhält, erscheint nach der ratio legis aber nur dann
gerechtfertigt, wenn tatsächlich er maßgeblich für die Unmöglichkeit verantwortlich war, auch in Abgrenzung
zur Zufallsgefahr.
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Ein sachlich einleuchtender Grund dafür, dass der Gläubiger ohne Gegenleistung zur Zahlung verpflichtet
bleiben soll, wenn er eine nur geringe Mitverantwortung für die Unmöglichkeit, beispielsweise für die
Zerstörung der Mietsache, trägt, der Schuldner hingegen gar keine (so dass in diesem Verhältnis auch der
geringe Mitverantwortungsanteil des Gläubigers weit überwiegend wäre), die maßgebliche Ursache für die
Unmöglichkeit aber ein unbeteiligter Dritter bzw. „der Zufall“ gesetzt hat, ist nicht ersichtlich. Dann muss es
bei dem Grundsatz der synallagmatischen Verknüpfung bleiben - ohne Leistung keine Gegenleistung.
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3.2. Dies verhilft der Berufung aber nicht zum Erfolg. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des
Landgerichts ist nicht auszuschließen, dass die Mieterin den Brand und damit die Zerstörung des
gemieteten Gebäudes allein oder weit überwiegend zu verantworten hat - insoweit liegt ein non liquet vor,
das zulasten der beweisbelasteten Klägerin geht.
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Der Mieterin sind im Rahmen des mietvertraglichen Verhältnisses gemäß § 278 BGB auch etwaige
Verantwortungsbeiträge sowohl ihrer Mitarbeiter als auch - so die gängige Rechtsprechung (vgl. Grüneberg
in Palandt, BGB, 74. Aufl., Rn. 18 zu § 278; Grundmann in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., Rn.
32 zu § 278; Unberath in BeckOK BGB, Stand 01.03.2011, Rn. 30 zu § 278; BGH NJW 1991, 1750, Rn. 47
bei juris) - von Kunden des RÄ^Marktes zuzurechnen, jedenfalls im Rahmen der Anbahnung und
Abwicklung ihres Einkaufs. Denn diese kommen auf Veranlassung des Mieters hin mit der Mietsache in
Berührung. Auf eine etwaige Repräsentantenstellung gegenüber der beklagten Versicherung kommt es
dagegen für die hier zu beurteilende -mietrechtliche - Fragestellung nicht an.
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Das Landgericht ist - auf Grundlage einer angenommenen Beweislast der Beklagten - zu dem
Beweisergebnis gekommen, dass weder der Nachweis geführt werden konnte, dass ein Mitarbeiter des
Supermarkts durch unsachgemäßen Umgang mit einer Zigarette, einer Zigarettenkippe oder auf andere
Weise den Brand an den Rollcontainern entzündet hätte, noch der, dass ein Organisationsverschulden der
Mieterin wegen mangelhafter Vorkehrungen und Untenweisungen für sachgerechten Umgang mit Zigaretten
für den Brand ursächlich geworden wäre. Ebenso wenig sei nachgewiesen, dass die Brandursache durch
ein Verhalten eines Kunden gesetzt worden sei, der der Mieterin zuzurechnen wäre. Denn es sei wegen des
offenen und für jeden zugänglichen Geländes, das auch teilweise durch Fußgänger und Radfahrer als
Abkürzung genutzt würde, ebenso möglich, dass die Entzündung von einem externen Dritten, der weder
Mitarbeiter noch Kunde der Mieterin war, verursacht worden sei. Eine gewisse Klarheit konnte lediglich
darüber gewonnen werden, dass das Gelände denkbar ungeeignet für eine Brandstiftung untertags war,
und darüber, dass am wahrscheinlichsten eine Entzündung durch unsachgemäßen Umgang mit Zigaretten
oder Zigarettenkippen, z. B. durch sorglosen Umgang beim Anzünden oder Entsorgen derselben, war durch wen genau, warum und auf welche konkrete Weise auch immer.
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Das Landgericht ist insoweit also zu einem non liquet gelangt, das auf Grundlage seiner Rechtsauffassung
zur Beweislastverteilung zulasten der Beklagten ging.
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Auf Grundlage der Rechtsauffassung des Senats zur Beweislastverteilung geht dieses non liquet - die
Unaufklärbarkeit der Tatsache, durch wen, warum und auf welche konkrete Weise die Abfall-Rollcontainer
letztlich in Brand gesetzt worden sind - aber zulasten der Klägerin. Denn, da die Brandentstehung und
deren Urheber nicht geklärt werden konnten, kann die Klägerin mit diesem Beweisergebnis den ihr
obliegenden Beweis nicht führen, dass nicht entweder einer der Mitarbeiter oder einer der Kunden der
Mieterin, deren Verantwortlichkeit dieser je zuzurechnen wäre, der letztlich Hauptverantwortliche für den
Brand war.
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Das Landgericht hat auch, wie aus der Formulierung der Entscheidungsgründe ersichtlich und im Übrigen
nachvollziehbar und einleuchtend ist, ein „echtes“ non liquet angenommen. Insbesondere die Formulierung,
dass die Entzündung von einem externen Dritten, der weder Mitarbeiter noch Kunde war, „ebenso möglich“
sei, zeigt, dass es eben auch von der Möglichkeit ausging, dass doch ein der Mieterin zuzurechnender
Mitarbeiter oder Kunde die Brandursache gesetzt hatte - es fehlte insoweit an einem hinreichend sicheren
Nachweis.
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Der Senat sieht - auch unter Berücksichtigung der Argumentation der Streitverkündeten zum
Beweisergebnis des Landgerichts im Schriftsatz vom 31.07.2015 - keinen Anlass, die Beweiserhebung
wegen der geänderten Beurteilung der Beweislast im Berufungsverfahren zu wiederholen. Der Senat ist
gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an das Beweisergebnis des Landgerichts gebunden, sofern nicht konkrete
Anhaltspunkte für fehler- oder lückenhafte Feststellungen bestehen -die sich auch ohne eine den
Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO entsprechende Rüge bei der von Amts wegen gebotenen
Prüfung (BGH NJW 2005, 983, Rn. 17 bei juris) ergeben können. Solche Anhaltspunkte können sich zwar
grundsätzlich z. B. aus einer Verkennung der Beweislast ergeben, aber nicht in einer Konstellation wie der
vorliegenden. Das Landgericht hat hier umfassend Beweis erhoben, die strafrechtlichen Ermittlungsakten
beigezogen und verwertet, den damals ermittelnden Sachbearbeiter der Polizei als Zeugen vernommen
sowie den damaligen Marktleiter und sowohl Mitarbeiter, die den Brand gesehen hatten, als auch solche,
die als Raucher als Brandverursacher in Frage kamen, ebenfalls als Zeugen vernommen. Das oben
geschilderte Beweisergebnis ist in sich schlüssig, plausibel und ohne Weiteres nachvollziehbar begründet.
Fehlerhaftigkeit oder Lücken bei der Beweisbewertung an sich sind weder erkennbar noch aufgezeigt. Es
besteht auch keine zumindest gewisse Anfangswahrscheinlichkeit für die Annahme, dass bei einer
Wiederholung der Beweisaufnahme durch den Senat ein anderes Beweisergebnis herauskommen könnte
als die entscheidende, vom Landgericht angenommene Unaufklärbarkeit, durch welche Person aus den
konkret und nicht nur theoretisch in Betracht kommenden Personenkreisen - Mitarbeiter der Mieterin,
Kunden der Mieterin oder unbeteiligte Passanten - die Ursache für den Rollcontainerbrand, der dann auf
das Gebäude übergriff, letztlich gesetzt wurde. Entsprechend haben die Parteien die Beweiswürdigung des
Landgerichts als solche auch nicht angegriffen und/oder etwa noch weitere Zeugen im Berufungsverfahren
benannt. Bezüglich der maßgeblichen entscheidungserheblichen Tatsachen liegt vielmehr ein klares und
nicht zu beanstandendes non liquet vor. Konsequenz der nach Auffassung des Senats anderweitigen
Beweislastverteilung ist bei dieser Sachlage lediglich, dass das für sich rechtsfehlerfrei gewonnene
Beweisergebnis des Landgerichts nicht zulasten der Beklagten, sondern zulasten der Klägerin geht.
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4. Auf die für das Landgericht auf Grundlage seiner Rechtsauffassung maßgebliche Frage, ob das Abstellen
der Rollcontainer angesichts der vertraglichen Vereinbarungen und konkreten örtlichen Gegebenheiten
sorgfaltspflichtwidrig war oder nicht, kommt es nach alledem nicht entscheidungserheblich an.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nrn.
1,2 ZPO. Der Senat hat sich in den entscheidungserheblichen Rechtsfragen an den
Rechtsprechungsgrundsätzen des Bundesgerichtshofs orientiert, die konkrete Einordnung des vorliegenden
Falles stellt eine Einzelfallbewertung dar, eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO ist
nicht ersichtlich. Insbesondere die vom Senat vorgenommene Beurteilung der Beweislastverteilung ist an
allgemeinen Beweislastgrundsätzen und an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu
Besonderheiten der Beweislast beim Regress des Gebäudeversicherers orientiert, das Ergebnis beruht
maßgeblich darauf, an welcher Stelle der Senat die streitgegenständliche Einzelfallproblematik
systematisch einordnet.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 47, 48 GKG.