Für die gesamte Geschäftsbeziehung der Firma Phoenix Air

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBE DINGUNGEN
1. Geltungsbereich
(a.) Für die gesamte Geschäftsbeziehung der Firma Phoenix Air-Road
Transport GmbH zu deren Vertragspartnern gelten die Allgemeinen
Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in der zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses aktuellen Fassung, die durch folgende Allgemeine
Geschäftsbedingungen ergänzt werden. Soweit sie von den ADSp abweichende
Regelungen
enthalten,
gehen
die
folgenden
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vor. Die ADSp kann auf Anfrage übersendet werden
und
ist
unter
folgendem
Link
einsehbar:
http://dslv.org/dslv/web.nsf/id/pa_de_adsp.html
(b.) Die unter (a.) genannten Bedingungen gelten ebenfalls für alle
Folgegeschäfte in zukünftiger Geschäftsbeziehung zu Vertragspartnern, auch
wenn auf sie nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
(c.) Die Firma Phoenix Air-Road Transport GmbH lehnt die Einbeziehung
abweichender oder ergänzender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des
Vertragspartners in das Vertragsverhältnis ab.
2. Angebot und Vertragsabschluss
(a.) Die Preise für von der Firma Phoenix Air-Road Transport GmbH erbrachte
Leistungen richten sich nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
gültigen Preislisten, es sei denn, dass Preise bei Vertragsschluss ausdrücklich
individuell vereinbart werden. Für Dienstleistungen innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland verstehen sich alle Preise zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(b.) Verträge, deren Durchführung der Erlaubnis oder Genehmigung einer
zuständigen Behörde bedürfen, werden unter der aufschiebenden Bedingung
der Erlaubnis oder Genehmigung geschlossen.
3. Lieferungen
(a.) Lieferungen der Firma Phoenix Air-Road Transport GmbH dürfen mit
erfüllender Wirkung gegenüber ihrem Vertragspartner an jede in Betrieb oder
Haushalt des Empfängers anwesende Person erbracht werden.
(b.) Bei Beauftragung von der Firma Phoenix Air-Road Transport GmbH
genannte Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, dass eine Garantie
ausdrücklich übernommen wird.
4. Zahlungen
(a.) Forderungen der Firma Phoenix Air-Road Transport GmbH aus dem
Vertragsverhältnis sind mit Rechnungslegung zur Zahlung fällig.
Zahlungsverzug tritt, ohne dass es einer Mahnung bedarf, spätestens 14 Tage
nach Zugang der Rechnung ein, sofern Verzug nach dem Gesetz nicht zu
einem früheren Zeitpunkt bereits eingetreten ist.
(b.) Wechsel, Schecks oder sonstige Zahlungsversprechen werden nur
erfüllungshalber entgegengenommen, ohne dass hierzu eine Verpflichtung
besteht.
(c.) Erfüllungswährung der Zahlungen an die Firma Phoenix Air-Road Transport
GmbH ist der Euro.
(d.) Erbringt der Vertragspartner im Auftrag der Firma Phoenix Air-Road
Transport GmbH Transportdienstleistungen als Subunternehmer, ist er zu einer
Abrechnung seiner Leistungen unter Übersendung von, soweit einschlägig,
Frachtpapieren, Lieferscheinen und Manifesten in Kopie verpflichtet. Ansprüche
des Subunternehmers werden frühestens zu dem Zeitpunkt der wie vorstehend
ordnungsgemäßen Abrechnung zur Zahlung fällig.
5. Sicherheiten
Der Firma Phoenix Air-Road Transport GmbH ist zur Sicherung ihrer Ansprüche
aus Vertragsverhältnissen berechtigt, ein Pfandrecht an Transportgütern gemäß
§ 441 HGB geltend zu machen. Soweit das Pfandrecht wegen Forderung aus
anderen mit dem Absender abgeschlossenen Fracht-, Speditions- oder
Lagerverträgen ausgeübt wird, gilt die Forderung der Firma Phoenix Air-Road
Transport GmbH als unbestritten, sofern ein Bestreiten nicht innerhalb von
sieben Tagen nach Zugang der Rechnung durch die Firma Phoenix Air-Road
Transport GmbH erklärt wird.
6. Haftung
(a.) Die Haftung ist gemäß Ziffer 23 der ADSp beschränkt, insbesondere
wird die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB
beschränkt, und zwar in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je
Schadenereignis auf 1 Million bzw. 2 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je
nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten
unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg.
(b.) Ergänzend wird vereinbart, dass durch die Regelung zur Ziffer 27 der ADSp
weder die Haftung der Firma Phoenix Air-Road Transport GmbH abweichend
von gesetzlichen Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM, Art. 21 CMNI, § 660
HGB zugunsten des Vertragspartners erweitert wird, noch dass hiervon
abweichend eine erweiterte Zurechnung des Verschuldens Dritter besteht.
(c.) Die zwischen der Firma Phoenix Air-Road Transport GmbH und dem
Vertragspartner vereinbarten Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten
auch zugunsten von Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen der Firma Phoenix AirRoad Transport GmbH sowie für außervertragliche Ansprüche.
(d.) Die Firma Phoenix Air-Road Transport GmbH unterhält eine die
Voraussetzungen gemäß Ziffer 28 der ADSp erfüllende Haftpflichtversicherung
bei der KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Heidenkampsweg 102, 20097
Hamburg.
7. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Vertragspartner sind nicht berechtigt, gegen Ansprüche der Firma Phoenix AirRoad Transport GmbH aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu
machen, es sei denn, dass die Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder als
berechtigt anerkannt wurden.
8. Vertragsänderungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen sind nur wirksam,
wenn sie schriftlich vereinbart werden, es sei denn, die formlos getroffenen
Änderungen und Ergänzungen sind Individualabreden im Sinne von § 305b
BGB. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
Wenn der Vertragspartner Kaufmann ist, ist Berlin der Erfüllungsort für
sämtliche Lieferungen und Zahlungen sowie der Gerichtsstand. Für jegliche
Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik
Deutschland maßgebend und anzuwenden.
Schreiben vom 21. Januar 2016
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