ALLGEMEINE GESCHÄFTSBE DINGUNGEN 1. Geltungsbereich (a.) Für die gesamte Geschäftsbeziehung der Firma Phoenix Air-Road Transport GmbH zu deren Vertragspartnern gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung, die durch folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen ergänzt werden. Soweit sie von den ADSp abweichende Regelungen enthalten, gehen die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Die ADSp kann auf Anfrage übersendet werden und ist unter folgendem Link einsehbar: http://dslv.org/dslv/web.nsf/id/pa_de_adsp.html (b.) Die unter (a.) genannten Bedingungen gelten ebenfalls für alle Folgegeschäfte in zukünftiger Geschäftsbeziehung zu Vertragspartnern, auch wenn auf sie nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. (c.) Die Firma Phoenix Air-Road Transport GmbH lehnt die Einbeziehung abweichender oder ergänzender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners in das Vertragsverhältnis ab. 2. Angebot und Vertragsabschluss (a.) Die Preise für von der Firma Phoenix Air-Road Transport GmbH erbrachte Leistungen richten sich nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten, es sei denn, dass Preise bei Vertragsschluss ausdrücklich individuell vereinbart werden. Für Dienstleistungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verstehen sich alle Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. (b.) Verträge, deren Durchführung der Erlaubnis oder Genehmigung einer zuständigen Behörde bedürfen, werden unter der aufschiebenden Bedingung der Erlaubnis oder Genehmigung geschlossen. 3. Lieferungen (a.) Lieferungen der Firma Phoenix Air-Road Transport GmbH dürfen mit erfüllender Wirkung gegenüber ihrem Vertragspartner an jede in Betrieb oder Haushalt des Empfängers anwesende Person erbracht werden. (b.) Bei Beauftragung von der Firma Phoenix Air-Road Transport GmbH genannte Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, dass eine Garantie ausdrücklich übernommen wird. 4. Zahlungen (a.) Forderungen der Firma Phoenix Air-Road Transport GmbH aus dem Vertragsverhältnis sind mit Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Zahlungsverzug tritt, ohne dass es einer Mahnung bedarf, spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung ein, sofern Verzug nach dem Gesetz nicht zu einem früheren Zeitpunkt bereits eingetreten ist. (b.) Wechsel, Schecks oder sonstige Zahlungsversprechen werden nur erfüllungshalber entgegengenommen, ohne dass hierzu eine Verpflichtung besteht. (c.) Erfüllungswährung der Zahlungen an die Firma Phoenix Air-Road Transport GmbH ist der Euro. (d.) Erbringt der Vertragspartner im Auftrag der Firma Phoenix Air-Road Transport GmbH Transportdienstleistungen als Subunternehmer, ist er zu einer Abrechnung seiner Leistungen unter Übersendung von, soweit einschlägig, Frachtpapieren, Lieferscheinen und Manifesten in Kopie verpflichtet. Ansprüche des Subunternehmers werden frühestens zu dem Zeitpunkt der wie vorstehend ordnungsgemäßen Abrechnung zur Zahlung fällig. 5. Sicherheiten Der Firma Phoenix Air-Road Transport GmbH ist zur Sicherung ihrer Ansprüche aus Vertragsverhältnissen berechtigt, ein Pfandrecht an Transportgütern gemäß § 441 HGB geltend zu machen. Soweit das Pfandrecht wegen Forderung aus anderen mit dem Absender abgeschlossenen Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen ausgeübt wird, gilt die Forderung der Firma Phoenix Air-Road Transport GmbH als unbestritten, sofern ein Bestreiten nicht innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Rechnung durch die Firma Phoenix Air-Road Transport GmbH erklärt wird. 6. Haftung (a.) Die Haftung ist gemäß Ziffer 23 der ADSp beschränkt, insbesondere wird die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB beschränkt, und zwar in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1 Million bzw. 2 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg. (b.) Ergänzend wird vereinbart, dass durch die Regelung zur Ziffer 27 der ADSp weder die Haftung der Firma Phoenix Air-Road Transport GmbH abweichend von gesetzlichen Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM, Art. 21 CMNI, § 660 HGB zugunsten des Vertragspartners erweitert wird, noch dass hiervon abweichend eine erweiterte Zurechnung des Verschuldens Dritter besteht. (c.) Die zwischen der Firma Phoenix Air-Road Transport GmbH und dem Vertragspartner vereinbarten Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten auch zugunsten von Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen der Firma Phoenix AirRoad Transport GmbH sowie für außervertragliche Ansprüche. (d.) Die Firma Phoenix Air-Road Transport GmbH unterhält eine die Voraussetzungen gemäß Ziffer 28 der ADSp erfüllende Haftpflichtversicherung bei der KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg. 7. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht Vertragspartner sind nicht berechtigt, gegen Ansprüche der Firma Phoenix AirRoad Transport GmbH aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, es sei denn, dass die Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder als berechtigt anerkannt wurden. 8. Vertragsänderungen Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden, es sei denn, die formlos getroffenen Änderungen und Ergänzungen sind Individualabreden im Sinne von § 305b BGB. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. 9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl Wenn der Vertragspartner Kaufmann ist, ist Berlin der Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Zahlungen sowie der Gerichtsstand. Für jegliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend und anzuwenden. Schreiben vom 21. Januar 2016 Seite 2 von 2
© Copyright 2024 ExpyDoc