Namensrecht

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Stand: Januar 2016
Merkblatt zum Namensrecht
Informationen zum mit Wirkung ab 29.01.2013 neu gefassten Artikel 48 EGBGB
zur Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens
sowie zu Artikel 47 EGBGB
Dieses Merkblatt informiert zunächst über die namensrechtlichen Änderungen zum 29.01.2013 zur
Umsetzung europarechtlicher Vorgaben. Sie gelten nur für (Familien-)Namen, die während eines
gewöhnlichen Aufenthaltes in einem EU-Land erworben und dort in ein Personenstandsregister
eingetragen wurden.
Im Zusammenhang mit der EU-Verordnung Nr. 1259/10 zu dem auf Scheidungen anwendbaren
Recht („Rom III“ 1 ) wurde das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14.10.2008 zur
Anerkennung von Namen, die im Geburts- und Wohnsitz-EU-Mitgliedstaat eingetragen wurden
(„Grunkin-Paul“2) in innerstaatliches Recht umgesetzt. Dazu trat mit Wirkung vom 29.01.2013 ein
neuer Artikel 48 EGBGB in Kraft (BGBl. I S. 101). Er lautet:
„Artikel 48
Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens
Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem
Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthaltes in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen
wählen, sofern dies nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich
unvereinbar ist. Die Namenswahl wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Eintragung in das
Personenstandsregister des anderen Mitgliedstaats, es sei denn, die Person erklärt ausdrücklich,
dass die Namenswahl nur für die Zukunft wirken soll. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt
oder beurkundet werden. Artikel 47 Absatz 1 und 3 (siehe unten) gilt entsprechend.“
Mit dem neu gefassten Artikel 48 EGBGB steht den Antragstellerinnen und Antragstellern
nunmehr eine zusätzliche namensrechtliche Erklärungsmöglichkeit zur Verfügung. Diese
Erklärungsmöglichkeit unterliegt keinen weiteren Voraussetzungen, sofern keine offensichtliche
Unvereinbarkeit mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts gegeben ist. Ein
offensichtlicher Widerspruch zu den Grundsätzen des deutschen Rechts ist anzunehmen bei einem
Verstoß gegen Artikel 6 EGBGB („ordre public“). Bei Namenserklärungen kann dies
beispielsweise dann zum Tragen kommen, wenn der gewünschte Name offensichtlich dem
Kindeswohl widerspricht.
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Art. 47 lautet:
„Vor- und Familiennamen
(1) Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und
richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem
Standesamt
aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen,
bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen solchen Namen wählen,
Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis
abgewandelten Namens annehmen,
eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens annehmen; gibt es eine
solche Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vornamen annehmen.
Ist der Name Ehename oder Lebenspartnerschaftsname, so kann die Erklärung während des
Bestehens der Ehe oder Lebenspartnerschaft nur von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern
abgegeben werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bildung eines Namens nach deutschem Recht, wenn dieser
von einem Namen abgeleitet werden soll, der nach einem anwendbaren ausländischen Recht
erworben worden ist.
(3) § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend (Erstreckung der Namenswahl der Eltern
auf Kinder bis zum 5. Lebensjahr)
(4) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet
werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung oder bei der Begründung der Lebenspartnerschaft
gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden.“
Erläuterungen
Namenserklärungen in öffentlich beglaubigter oder beurkundeter Form können Sie bei der
Botschaft abgeben. Die Botschaft trägt dafür Sorge, dass die Erklärungen dem zuständigen
deutschen Standesamt zugehen, da sie erst dann wirksam werden.
Für die öffentliche Beglaubigung oder Beurkundung von Erklärungen zur Namensführung
entstehen gemäß dem Auslandskostengesetz und der Auslandskostenverordnung konsularische
Gebühren in Höhe von 25.00 €.
Für die Beurkundung oder öffentliche Beglaubigung müssen Sie die ausländische Urkunde (ggf.
mit Apostille) und Übersetzung in die deutsche Sprache vorlegen, aus der sich der Name, den Sie
wählen möchten, ergibt.
Bitte bedenken Sie, dass sich bei Doppel- oder Mehrstaatern durch die Anwendung des jeweiligen
Namensrechts für dieselbe Person verschiedene Vor- und Familiennamen ergeben können (sog.
Namensspaltung). Führen Sie sich die möglicherweise unerwünschten Folgen vor Augen!
Bitte wenden Sie sich mit konkreten Fragen zur Namensführung für Ihre eigene Person, Ihren Eheoder Lebenspartner oder Ihre Kinder gerne an die Botschaft.
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
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Denken Sie bitte daran, nach Wirksamwerden Ihrer Namenserklärung einen neuen deutschen Pass
zu beantragen, da der bisherige wegen unzutreffender Angaben seine Gültigkeit verliert.
Für Ihre Vorsprache bei der Botschaft wird um vorherige telefonische Absprache eines Temins
gebeten.
Haftungsausschluss
Der Inhalt des Merkblatts beruht auf Erkenntnissen der Botschaft zum Zeitpunkt der Erstellung des
Merkblatts. Die Botschaft übernimmt keine Gewähr für den Inhalt. Änderungen können eintreten,
ohne dass die Botschaft davon erfährt. Die Botschaft ist nicht berechtigt, Auskünfte zum
slowakischen Recht zu geben. Diese können Sie verbindlich nur bei den zuständigen slowakischen
Behörden erhalten.
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
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