Was vor der Erbringung von IGeL erledigt werden muss

Wirtschaft | Abrechnungstipps
Was vor der Erbringung von IGeL
erledigt werden muss
Zunehmend wird auch in der Laien­presse
über das Angebot individueller Gesundheitsleistungen (IGeL) in Vertragsarztpraxen berichtet, die Krankenkassen informieren ihre Versicherten über Regularien,
welche bei der Inanspruchnahme von
IGeL zu beachten sind. der niedergelassene arzt gibt dazu Hinweise.
der Krankenkasse abgerechnet werden
können und kein Anspruch auf Kostenerstattung besteht.
Der Behandlungsvertrag sollte in doppelter Ausführung erstellt und sowohl
vom Arzt als auch von dem Patienten unterschrieben werden, ein Exemplar erhält
der Patient, eines verbleibt beim Arzt.
Liquidation
I
GeL sind Wunschleistungen, die generell
von der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgeschlossen sind.
Immer gilt: Bei Wunschleistungen ist
vor der Behandlung ein schriftlicher Behandlungsvertrag zu schließen (§ 18 Bundesmantelvertrag).
Der Behandlungsvertrag
Nach Erhebungen der Krankenkassen werden angeblich nach wie vor die
Hälfte aller Selbstzahlerleistungen ohne
Behandlungsvertrag erbracht und berechnet. Damit wird dem Patienten ein Angriffspunkt geboten, die Begleichung der
Liquidation von IGeL ganz oder teilweise
zu verweigern mit dem Argument, ihm sei
nicht bewusst gewesen, dass eine Leistung
außerhalb der Leistungspflicht der Krankenkassen durchgeführt wurde.
Der Behandlungsvertrag sollte folgende Punkte beinhalten:
• Auflistung der wahrscheinlich durchzuführenden Einzelleistungen mit Angabe
der GOÄ-Positionen beziehungsweise
der Analogziffern und des Steigerungssatzes.
• Voraussichtliche Höhe des Honorars in
Euro.
• Ausdrückliche Erklärung, dass die Erbringung der Leistungen auf Wunsch des
Patienten erfolgt.
• Dass darüber aufgeklärt wurde, dass die
gewünschte Behandlung nicht Bestandteil der GKV-Leistungspflicht ist.
• Dass darüber informiert wurde, dass
die gewünschten Leistungen nicht mit
Alle Wunschleistungen sind nach der GOÄ
zu liquidieren. Bei einfachen Bescheinigungen, zumeist abzurechnen nach Nummer
70 der GOÄ, wird zwar in der Regel weder
ein Behandlungsvertrag noch eine Liquidation nach der GOÄ erstellt, im Zweifelsfall
würde der liquidierende Arzt das Nachsehen haben, auch wenn es in der Praxis
kaum vorkommen wird, das Patienten die
pauschale Liquidation einfacher Bescheinigungen nach Nummer 70 der GOÄ (2,15fach/ 5,00 Euro) beanstanden werden.
Besondere Konstellationen
Ein detaillierter Behandlungsvertrag ist erforderlich, wenn Leistungen zur Behandlung einer Erkrankung erforderlich sind,
von den Patienten aber eine besondere
Ausführungsart verlangt wird. Beispiele:
Entfernung von Warzen mittels Laser anstelle des kostengünstigeren Auftragens
von Externa, Verordnung von Massagen,
die aus medizinischen Gründen nicht erforderlich sind usw. Derartige Wunschbehandlungen sollten in dem Behandlungsvertrag vermerkt werden, nämlich dass
der Patient darauf hingewiesen wurde,
dass auch eine alternative Behandlung zu
Lasten der GKV möglich wäre.
Seltener kommt es vor, dass ein Patient eine Behandlung als Wunschleistung
wünscht, obwohl deren Durchführung zu
Lasten der GKV möglich wäre, etwa weil
er befürchtet, dass durch die Weitergabe
seiner Behandlungsdaten an die KV und
die Krankenkasse eine ihm unangenehme
35 — der niedergelassene arzt 12/2015
Wichtig
• Immer vor IGeL schriftlichen
­Behandlungsvertrag schließen
• Ein Exemplar des Behandlungs­
vertrags für den Patienten, eines für
den Arzt
• Im Behandlungsvertrag und in
der Liquidation immer klar stellen,
das die Leistungen „auf Wunsch“
erbracht werden
• Werden unwirtschaftliche Be­
handlungsmethoden bei zu Lasten
der GKV behandlungsfähigen
Erkrankungen gewünscht, den
Sachverhalt besonders detailliert
dokumentieren
oder peinliche Erkrankung in weiteren
Kreisen bekannt wird, so zum Beispiel der
Nachweis von Chlamydien oder die Abklärung eines Fluors aus der Urethra. In derartigen Fällen sollte in dem Behandlungsvertrag deutlich klar gestellt werden, dass
eine zu Lasten der GKV behandlungsfähige
Erkrankung ausdrücklich auf Wunsch des
Patienten als Selbstzahlerleistung durchgeführt wird.
Fazit
Die vorstehenden Ausführungen lassen
erkennen, dass häufig vor der Erbringung
von IGeL die erforderlichen Vorleistungen
umfangreicher sind als die Wunschleistungen selbst.
Alle Tipps mit Stichwort-Suchfunktion
und Archiv finden Sie auch unter
www.abrechnungstipps.de – kostenlos!