Wirtschaft | Abrechnungstipps Was vor der Erbringung von IGeL erledigt werden muss Zunehmend wird auch in der Laienpresse über das Angebot individueller Gesundheitsleistungen (IGeL) in Vertragsarztpraxen berichtet, die Krankenkassen informieren ihre Versicherten über Regularien, welche bei der Inanspruchnahme von IGeL zu beachten sind. der niedergelassene arzt gibt dazu Hinweise. der Krankenkasse abgerechnet werden können und kein Anspruch auf Kostenerstattung besteht. Der Behandlungsvertrag sollte in doppelter Ausführung erstellt und sowohl vom Arzt als auch von dem Patienten unterschrieben werden, ein Exemplar erhält der Patient, eines verbleibt beim Arzt. Liquidation I GeL sind Wunschleistungen, die generell von der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgeschlossen sind. Immer gilt: Bei Wunschleistungen ist vor der Behandlung ein schriftlicher Behandlungsvertrag zu schließen (§ 18 Bundesmantelvertrag). Der Behandlungsvertrag Nach Erhebungen der Krankenkassen werden angeblich nach wie vor die Hälfte aller Selbstzahlerleistungen ohne Behandlungsvertrag erbracht und berechnet. Damit wird dem Patienten ein Angriffspunkt geboten, die Begleichung der Liquidation von IGeL ganz oder teilweise zu verweigern mit dem Argument, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass eine Leistung außerhalb der Leistungspflicht der Krankenkassen durchgeführt wurde. Der Behandlungsvertrag sollte folgende Punkte beinhalten: • Auflistung der wahrscheinlich durchzuführenden Einzelleistungen mit Angabe der GOÄ-Positionen beziehungsweise der Analogziffern und des Steigerungssatzes. • Voraussichtliche Höhe des Honorars in Euro. • Ausdrückliche Erklärung, dass die Erbringung der Leistungen auf Wunsch des Patienten erfolgt. • Dass darüber aufgeklärt wurde, dass die gewünschte Behandlung nicht Bestandteil der GKV-Leistungspflicht ist. • Dass darüber informiert wurde, dass die gewünschten Leistungen nicht mit Alle Wunschleistungen sind nach der GOÄ zu liquidieren. Bei einfachen Bescheinigungen, zumeist abzurechnen nach Nummer 70 der GOÄ, wird zwar in der Regel weder ein Behandlungsvertrag noch eine Liquidation nach der GOÄ erstellt, im Zweifelsfall würde der liquidierende Arzt das Nachsehen haben, auch wenn es in der Praxis kaum vorkommen wird, das Patienten die pauschale Liquidation einfacher Bescheinigungen nach Nummer 70 der GOÄ (2,15fach/ 5,00 Euro) beanstanden werden. Besondere Konstellationen Ein detaillierter Behandlungsvertrag ist erforderlich, wenn Leistungen zur Behandlung einer Erkrankung erforderlich sind, von den Patienten aber eine besondere Ausführungsart verlangt wird. Beispiele: Entfernung von Warzen mittels Laser anstelle des kostengünstigeren Auftragens von Externa, Verordnung von Massagen, die aus medizinischen Gründen nicht erforderlich sind usw. Derartige Wunschbehandlungen sollten in dem Behandlungsvertrag vermerkt werden, nämlich dass der Patient darauf hingewiesen wurde, dass auch eine alternative Behandlung zu Lasten der GKV möglich wäre. Seltener kommt es vor, dass ein Patient eine Behandlung als Wunschleistung wünscht, obwohl deren Durchführung zu Lasten der GKV möglich wäre, etwa weil er befürchtet, dass durch die Weitergabe seiner Behandlungsdaten an die KV und die Krankenkasse eine ihm unangenehme 35 — der niedergelassene arzt 12/2015 Wichtig • Immer vor IGeL schriftlichen Behandlungsvertrag schließen • Ein Exemplar des Behandlungs vertrags für den Patienten, eines für den Arzt • Im Behandlungsvertrag und in der Liquidation immer klar stellen, das die Leistungen „auf Wunsch“ erbracht werden • Werden unwirtschaftliche Be handlungsmethoden bei zu Lasten der GKV behandlungsfähigen Erkrankungen gewünscht, den Sachverhalt besonders detailliert dokumentieren oder peinliche Erkrankung in weiteren Kreisen bekannt wird, so zum Beispiel der Nachweis von Chlamydien oder die Abklärung eines Fluors aus der Urethra. In derartigen Fällen sollte in dem Behandlungsvertrag deutlich klar gestellt werden, dass eine zu Lasten der GKV behandlungsfähige Erkrankung ausdrücklich auf Wunsch des Patienten als Selbstzahlerleistung durchgeführt wird. Fazit Die vorstehenden Ausführungen lassen erkennen, dass häufig vor der Erbringung von IGeL die erforderlichen Vorleistungen umfangreicher sind als die Wunschleistungen selbst. Alle Tipps mit Stichwort-Suchfunktion und Archiv finden Sie auch unter www.abrechnungstipps.de – kostenlos!
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