Allgemeine Informationen

Informationsblatt für OeAD-Stipendiat/innen
aus Drittstaaten1
für Aufenthalte über 6 Monaten
Vor der Einreise
OeAD-Stipendiat/innen aus Drittstaaten benötigen für einen Aufenthalt über die Dauer von 6 Monaten
hinaus eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit“.
OeAD-Stipendiat/innen können nach der Einreise in Österreich einen Antrag auf eine
Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätiger“ bei der zuständigen
Inlandsbehörde stellen. Um nach Österreich einreisen zu können, muss vorher bei der zuständigen
österreichischen Vertretungsbehörde 2 (Botschaft, Generalkonsulat) persönlich ein Antrag auf ein
Visum D-Erwerb
gestellt
werden.
Hierfür
sind
alle für die Erteilung der
„Aufenthaltsbewilligung“ erforderlichen Unterlagen (siehe Checkliste unten) vorzulegen. Wenn
die Unterlagen in Ordnung sind, werden Sie ein gebührenfreies „Visum D-Erwerb“ mit einer 6monatigen Gültigkeitsdauer erhalten und können dann in Österreich nach der Einreise bei der
zuständigen Inlandsbehörde einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger
Erwerbstätiger“ stellen.
OeAD-Stipendiat/innen, die visumsfrei nach Österreich einreisen dürfen, können die
Aufenthaltsbewilligung während ihres visumfreien Aufenthalts beantragen. Die Antragstellung
verschafft aber kein Bleiberecht über die Dauer des visumfreien Aufenthalts hinaus. Der Antrag sollte
möglichst rasch nach der visumfreien Einreise beantragt werden.
ACHTUNG: Wir empfehlen eine Kopie des Antrages aufzubewahren!
Was benötige ich für die Antragstellung?
Folgende Dokumente sind im Original und in beglaubigter Kopie vorzulegen:
1. vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular.
Erläuterungen des Antragsformulars für die Aufenthaltsbewilligung "Sonderfälle unselbständiger
Erwerbstätige“3
2. 2 aktuelle Passfotos in Farbe in der Größe von 3,5 x 4,5 cm (gemäß den EU- und ICAOPassbildkriterien, siehe http://www.passbildkriterien.at)
3. Kopie des gültigen Reisedokuments. (Original muss vorgewiesen werden)
4. Kopie der Geburtsurkunde (Original muss vorgewiesen werden)
5. OeAD-Bestätigung
6. Nachweis
einer
Unterkunft:
z.B.
durch
Mietvertrag,
Wohnrechtsvereinbarung,
Reservierungsbestätigung der OeAD-WohnraumverwaltungsGmbH oder eines Studentenheimes
7. Versicherung: Sie benötigen eine in Österreich gültige Krankenversicherung mit einer
Deckungssumme von mindestens EUR 30.000,-. Die Versicherung muss die Behandlungskosten in
Österreich direkt übernehmen bzw. tragen und nicht nur im Heimatland gegen Vorlage der Belege
ersetzen. Schließen Sie eine Reiseversicherung für 10-14 Tage ab gültig ab dem Tag der Einreise
nach Österreich. Nach Ankunft werden Sie von der OeAD-GmbH versichert4. Der Nachweis für die
Versicherung nach Ablauf der Reiseversicherung wird durch die Vorlage der OeAD-Bestätigung
erbracht.
Falls Ihre Krankenversicherung aus dem Heimatland auch in Österreich gültig ist
(Sozialversicherungsabkommen) ist eine entsprechende Bestätigung vorzulegen.
8. Polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate).
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2
3
4
Drittstatten sind alle Staaten außer EU/EWR-Staaten und die Schweiz
Zuständige Vertretungsbehörde: http://www.bmeia.gv.at/
Alle Formulare erhältlich unter: http://www.oead.at/scholars
Siehe Kapitel Krankenversicherung auf http://www.oead.at/scholars -> Vorbereitung
Version Januar 2016
Übersetzung und Beglaubigung
Nicht deutschsprachige Dokumente sind mit einer autorisierten deutschen Übersetzung vorzulegen.
Ausländische Urkunden müssen beglaubigt sein (Ausnahmen im Falle entsprechender
Beglaubigungsabkommen5).
Kosten
Für die Aufenthaltsbewilligung ist eine Pauschalgebühr von 120 Euro zu bezahlen. Das Visum DErwerb ist für OeAD-Stipendiat/innen gratis. Es können aber noch weitere Gebühren anfallen.
Reise in andere Staaten
Alle Aufenthaltsbewilligungen berechtigen während ihrer Gültigkeit zur Durchreise durch bzw. zum
Aufenthalt in anderen Schengenstaaten 6 für eine maximale Dauer von 90 Tagen.
Das Aufenthaltsvisum D-Erwerb7 berechtigt während seiner Gültigkeit zu Reisen bis zu 90 Tagen
in andere Schengenstaaten. Für die Durchreise durch Nicht-Schengenstaaten können weitere Visa
erforderlich sein!
Mitnahme von Familienangehörigen
Der Erhalt eines Stipendiums berechtigt nicht automatisch zur Mitnahme der Familie (Ehegatte,
unverheiratete, minderjährige Kinder) nach Österreich. Der Stipendienbeitrag reicht dafür nicht aus!
Falls Sie trotzdem Ihre Familie mitnehmen wollen, müssen Sie selbst die zusätzlichen Kosten tragen
und nachweisen (z.B. Bankguthaben auf einem Sparbuch oder Konto bei einer Bank, auf welches von
Österreich zugegriffen werden kann).
Familienangehörige
müssen
zur
Einreise
jeweils
eine
eigene
Aufenthaltsbewilligung
"Familiengemeinschaft" vor der Einreise nach Österreich beantragen und die Erledigung des Antrags
im Ausland abwarten (Ausnahme: Wenn die Familienangehörigen visumsfrei einreisen dürfen, kann
die Aufenthaltsbewilligung auch nach der Einreise beantragt werden. Weitere Informationen finden Sie
hier.
Was muss ich tun?
Vor der Einreise


Unterlagen für Aufenthaltsbewilligung mit den nötigen Beglaubigungen und Übersetzungen
vorbereiten
Visum D-Erwerb beantragen
Nach der Einreise


Bei der zuständigen Meldebehörde anmelden.
Informationen finden Sie auf der Website Ihres OeAD-Regionalbüros (Kapitel Anmeldung des
Wohnsitzes).
Antrag auf Aufenthaltsbewilligung sofort nach der Einreise bei der zuständigen
Inlandsbehörde stellen
Stand: Januar 2016
5
Siehe Kapitel Beglaubigungen & Übersetzungen auf http://www.oead.at/scholars > Vorbereitung
Der Schengen-Raum umfasst neben Österreich folgende Staaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland,
Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen,
Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn.
7
http://www.bmeia.gv.at/fileadmin/user_upload/bmeia/media/5Buergerservice_Zentrale/ReiseGrenzverkehr/Visumantrag.pdf
6
Version Januar 2016