Informationsblatt für OeAD-Stipendiat/innen aus Drittstaaten1 für Aufenthalte über 6 Monaten Vor der Einreise OeAD-Stipendiat/innen aus Drittstaaten benötigen für einen Aufenthalt über die Dauer von 6 Monaten hinaus eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit“. OeAD-Stipendiat/innen können nach der Einreise in Österreich einen Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätiger“ bei der zuständigen Inlandsbehörde stellen. Um nach Österreich einreisen zu können, muss vorher bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde 2 (Botschaft, Generalkonsulat) persönlich ein Antrag auf ein Visum D-Erwerb gestellt werden. Hierfür sind alle für die Erteilung der „Aufenthaltsbewilligung“ erforderlichen Unterlagen (siehe Checkliste unten) vorzulegen. Wenn die Unterlagen in Ordnung sind, werden Sie ein gebührenfreies „Visum D-Erwerb“ mit einer 6monatigen Gültigkeitsdauer erhalten und können dann in Österreich nach der Einreise bei der zuständigen Inlandsbehörde einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätiger“ stellen. OeAD-Stipendiat/innen, die visumsfrei nach Österreich einreisen dürfen, können die Aufenthaltsbewilligung während ihres visumfreien Aufenthalts beantragen. Die Antragstellung verschafft aber kein Bleiberecht über die Dauer des visumfreien Aufenthalts hinaus. Der Antrag sollte möglichst rasch nach der visumfreien Einreise beantragt werden. ACHTUNG: Wir empfehlen eine Kopie des Antrages aufzubewahren! Was benötige ich für die Antragstellung? Folgende Dokumente sind im Original und in beglaubigter Kopie vorzulegen: 1. vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular. Erläuterungen des Antragsformulars für die Aufenthaltsbewilligung "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätige“3 2. 2 aktuelle Passfotos in Farbe in der Größe von 3,5 x 4,5 cm (gemäß den EU- und ICAOPassbildkriterien, siehe http://www.passbildkriterien.at) 3. Kopie des gültigen Reisedokuments. (Original muss vorgewiesen werden) 4. Kopie der Geburtsurkunde (Original muss vorgewiesen werden) 5. OeAD-Bestätigung 6. Nachweis einer Unterkunft: z.B. durch Mietvertrag, Wohnrechtsvereinbarung, Reservierungsbestätigung der OeAD-WohnraumverwaltungsGmbH oder eines Studentenheimes 7. Versicherung: Sie benötigen eine in Österreich gültige Krankenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 30.000,-. Die Versicherung muss die Behandlungskosten in Österreich direkt übernehmen bzw. tragen und nicht nur im Heimatland gegen Vorlage der Belege ersetzen. Schließen Sie eine Reiseversicherung für 10-14 Tage ab gültig ab dem Tag der Einreise nach Österreich. Nach Ankunft werden Sie von der OeAD-GmbH versichert4. Der Nachweis für die Versicherung nach Ablauf der Reiseversicherung wird durch die Vorlage der OeAD-Bestätigung erbracht. Falls Ihre Krankenversicherung aus dem Heimatland auch in Österreich gültig ist (Sozialversicherungsabkommen) ist eine entsprechende Bestätigung vorzulegen. 8. Polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate). 1 2 3 4 Drittstatten sind alle Staaten außer EU/EWR-Staaten und die Schweiz Zuständige Vertretungsbehörde: http://www.bmeia.gv.at/ Alle Formulare erhältlich unter: http://www.oead.at/scholars Siehe Kapitel Krankenversicherung auf http://www.oead.at/scholars -> Vorbereitung Version Januar 2016 Übersetzung und Beglaubigung Nicht deutschsprachige Dokumente sind mit einer autorisierten deutschen Übersetzung vorzulegen. Ausländische Urkunden müssen beglaubigt sein (Ausnahmen im Falle entsprechender Beglaubigungsabkommen5). Kosten Für die Aufenthaltsbewilligung ist eine Pauschalgebühr von 120 Euro zu bezahlen. Das Visum DErwerb ist für OeAD-Stipendiat/innen gratis. Es können aber noch weitere Gebühren anfallen. Reise in andere Staaten Alle Aufenthaltsbewilligungen berechtigen während ihrer Gültigkeit zur Durchreise durch bzw. zum Aufenthalt in anderen Schengenstaaten 6 für eine maximale Dauer von 90 Tagen. Das Aufenthaltsvisum D-Erwerb7 berechtigt während seiner Gültigkeit zu Reisen bis zu 90 Tagen in andere Schengenstaaten. Für die Durchreise durch Nicht-Schengenstaaten können weitere Visa erforderlich sein! Mitnahme von Familienangehörigen Der Erhalt eines Stipendiums berechtigt nicht automatisch zur Mitnahme der Familie (Ehegatte, unverheiratete, minderjährige Kinder) nach Österreich. Der Stipendienbeitrag reicht dafür nicht aus! Falls Sie trotzdem Ihre Familie mitnehmen wollen, müssen Sie selbst die zusätzlichen Kosten tragen und nachweisen (z.B. Bankguthaben auf einem Sparbuch oder Konto bei einer Bank, auf welches von Österreich zugegriffen werden kann). Familienangehörige müssen zur Einreise jeweils eine eigene Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" vor der Einreise nach Österreich beantragen und die Erledigung des Antrags im Ausland abwarten (Ausnahme: Wenn die Familienangehörigen visumsfrei einreisen dürfen, kann die Aufenthaltsbewilligung auch nach der Einreise beantragt werden. Weitere Informationen finden Sie hier. Was muss ich tun? Vor der Einreise Unterlagen für Aufenthaltsbewilligung mit den nötigen Beglaubigungen und Übersetzungen vorbereiten Visum D-Erwerb beantragen Nach der Einreise Bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Informationen finden Sie auf der Website Ihres OeAD-Regionalbüros (Kapitel Anmeldung des Wohnsitzes). Antrag auf Aufenthaltsbewilligung sofort nach der Einreise bei der zuständigen Inlandsbehörde stellen Stand: Januar 2016 5 Siehe Kapitel Beglaubigungen & Übersetzungen auf http://www.oead.at/scholars > Vorbereitung Der Schengen-Raum umfasst neben Österreich folgende Staaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn. 7 http://www.bmeia.gv.at/fileadmin/user_upload/bmeia/media/5Buergerservice_Zentrale/ReiseGrenzverkehr/Visumantrag.pdf 6 Version Januar 2016
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