Aufenhaltsverfahren im Ausland (Stand 27.03.2015) ©Sandra MAHMOUD Referentin | Abteilung für Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres Tel.: 0501150/4532 | [email protected] www.bmeia.gv.at | facebook.at/Aussenministerium | twitter.com/MFA_Austria Aufgaben der Vertretungsbehörden im Ausland • „first point of contact“ für Studierende • Beglaubigungen • Entgegennahme von Anträgen auf Ausstellung von Aufenthaltstiteln • Antragsbearbeitung und Entscheidung von Visa Welche Frage sollte sich der Student stellen? • Wo möchte ich studieren? • Was möchte ich studieren? • An welcher Universität wird mein Studium angeboten? • Was sind die Studienvoraussetzungen? • Wie finanziere ich mein Studium? • Wie lange möchte ich studieren? Beratung durch die österreichischen Vertretungsbehörden Die Österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland sind meist der erste Ansprechpartner für interessierte Studenten Die Vertretungsbehörden beraten die Interessenten bezüglich - Leben in Österreich - Kontaktmöglichkeiten zu Universitäten und dem ÖAD - Einreisevoraussetzungen - Aufenthaltsangelegenheiten - weitere notwendige Behördenwege Wie lange möchte ich in Österreich bleiben? Aufenthalt bis zu 6 Monaten Aufenthalt über 6 Monate Visum C (Schengenvisum) Aufenthaltstitel Kurzaufenthalte bis zu 90 Tagen/180 Tagen Für Drittstaatsangehörige die nicht zur visumfreien Einreise berechtigt sind (VO (EG) 539/2001) Für Aufenthalte über 6 Monate ist die Beantragung eines Aufenthaltstitels notwendig. Visum D (Aufenthaltsvisum) für Aufenthalte bis zu 6 Monaten (FPG) Aufenthalt über 6 Monate örtliche Zuständigkeit Örtlich zuständig ist die österreichische Vertretungsbehörde des Wohnsitzlandes sachliche Zuständigkeit Sachlich zuständig ist die Inlandsbehörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) des geplanten Wohnsitzes in Österreich Inlandsbeantragung? Grundsätzlich muss jeder Erstantrag bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde beantragt und das Verfahren im Ausland abgewartet werden. Ausnahmen sind in § 21 NAG geregelt, z.B.: - Familienangehörige von Österreichern, EWR u. Schweizer Bürgern - Fremde die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts - Fremde die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67 NAG) beantragen und deren Familienangehörige Inlandsantragstellung schafft kein Bleiberecht! Aufgabe der Botschaft im Aufenthaltsverfahren? Die Vertretungsbehörde nimmt den Aufenthaltsantrag entgegen, wirkt auf Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrages hin und übermittelt ihn so schnell als möglich an die zuständige Inlandsbehörde. Die Entscheidung über den Antrag obliegt der Inlandsbehörde! Aufenthaltstitel genehmigt – was tun? Hat die Inlandsbehörde den Aufenthaltstitel genehmigt, verständigt die Vertretungsbehörde den Antragsteller, damit er ein Visum D zur Abholung des Aufenthaltes beantragt. Dieses Visum wird mit 4monatiger Gültigkeitsdauer und einer Einreise ausgestellt. Antragsverfahren Aufenthaltstitel Persönliche Antragstellung Österreichische Botschaft AUT Österreichische Inlandsbehörde Österreichische Botschaft Abholung binnen 6 Monaten ab Mitteilung, ansonsten Einstellung des Verfahrens Antragstellung binnen 3 Monaten ab Mitteilung – ansonsten wird die Mitteilung nach Belehrung gegenstandslos Abholung des AT Österreichische Inlandsbehörde Vielen Dank für die Aufmerksamkeit
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