Präsentation - Hochschulombudsmann

Aufenhaltsverfahren im Ausland
(Stand 27.03.2015)
©Sandra
MAHMOUD
Referentin | Abteilung für Reise- und Grenzverkehr;
Aufenthaltswesen
Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres
Tel.: 0501150/4532 | [email protected]
www.bmeia.gv.at | facebook.at/Aussenministerium |
twitter.com/MFA_Austria
Aufgaben der
Vertretungsbehörden im Ausland
• „first point of contact“ für Studierende
• Beglaubigungen
• Entgegennahme von Anträgen auf Ausstellung
von Aufenthaltstiteln
• Antragsbearbeitung und Entscheidung von Visa
Welche Frage sollte sich der
Student stellen?
• Wo möchte ich studieren?
• Was möchte ich studieren?
• An welcher Universität wird mein Studium
angeboten?
• Was sind die Studienvoraussetzungen?
• Wie finanziere ich mein Studium?
• Wie lange möchte ich studieren?
Beratung durch die österreichischen
Vertretungsbehörden
Die Österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland
sind meist der erste Ansprechpartner für interessierte
Studenten
Die Vertretungsbehörden beraten die Interessenten bezüglich
- Leben in Österreich
- Kontaktmöglichkeiten zu Universitäten und dem ÖAD
- Einreisevoraussetzungen
- Aufenthaltsangelegenheiten
- weitere notwendige Behördenwege
Wie lange möchte ich in Österreich bleiben?
Aufenthalt bis zu 6 Monaten
Aufenthalt über 6 Monate
Visum C (Schengenvisum)
Aufenthaltstitel
Kurzaufenthalte bis zu 90
Tagen/180 Tagen
Für Drittstaatsangehörige die
nicht zur visumfreien Einreise
berechtigt sind (VO (EG)
539/2001)
Für Aufenthalte über 6 Monate
ist die Beantragung eines
Aufenthaltstitels notwendig.
Visum D (Aufenthaltsvisum)
für Aufenthalte bis zu 6 Monaten
(FPG)
Aufenthalt über 6 Monate
örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist die österreichische Vertretungsbehörde des
Wohnsitzlandes
sachliche Zuständigkeit
Sachlich zuständig ist die Inlandsbehörde
(Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft)
des geplanten Wohnsitzes in Österreich
Inlandsbeantragung?
Grundsätzlich muss jeder Erstantrag bei der zuständigen
österreichischen Vertretungsbehörde beantragt und das
Verfahren im Ausland abgewartet werden.
Ausnahmen sind in § 21 NAG geregelt, z.B.:
- Familienangehörige von Österreichern, EWR u. Schweizer
Bürgern
- Fremde die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während
ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts
- Fremde die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67
NAG) beantragen und deren Familienangehörige
Inlandsantragstellung schafft kein Bleiberecht!
Aufgabe der Botschaft im
Aufenthaltsverfahren?
Die Vertretungsbehörde nimmt den Aufenthaltsantrag
entgegen, wirkt auf Vollständigkeit und Richtigkeit des
Antrages hin und übermittelt ihn so schnell als möglich an
die zuständige Inlandsbehörde.
Die Entscheidung über den Antrag obliegt der
Inlandsbehörde!
Aufenthaltstitel genehmigt – was tun?
Hat die Inlandsbehörde den Aufenthaltstitel genehmigt, verständigt
die Vertretungsbehörde den Antragsteller, damit er ein Visum D
zur Abholung des Aufenthaltes beantragt. Dieses Visum wird mit
4monatiger Gültigkeitsdauer und einer Einreise ausgestellt.
Antragsverfahren Aufenthaltstitel
Persönliche Antragstellung
Österreichische
Botschaft
AUT
Österreichische
Inlandsbehörde
Österreichische
Botschaft
Abholung binnen 6 Monaten
ab Mitteilung, ansonsten
Einstellung des Verfahrens
Antragstellung
binnen
3
Monaten ab Mitteilung –
ansonsten wird die Mitteilung
nach Belehrung gegenstandslos
Abholung des AT
Österreichische
Inlandsbehörde
Vielen Dank für die
Aufmerksamkeit