Klassiker neu aufgelegt

01.12.2013
Fernfahrerstammtisch der
Hessischen Polizei
- Polizeipräsidium Osthessen -
Emil HAHNER
Klassiker neu aufgelegt –
Sozialvorschriften, Lenk- und Ruhezeiten
Mit Heinz Werner Schade, Technischer Aufsichtsbeamter im Dezernat Arbeitsschutz und
Sicherheitstechnik beim Regierungspräsidium Kassel und Michael Thutewohl, Mitarbeiter der
Zentralen Ahndungsstelle für Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ZAS), eine in Hadamar
ansässige Außenstelle des Gießener Regierungspräsidiums, hatte das Stammtischteam zwei
Fachreferenten aufgeboten, die in Sachen Sozialvorschriften, Lenk- und Ruhezeiten sowie
deren Bußgeldfolgen bei Verstößen seit vielen Jahren mitten in der Materie stehen.
Heinz Werner Schade gab den anwesenden Fernfahrern und dem Fachpersonal der
Logistikbranche zunächst einen allgemeinen Überblick über die bestehenden Regelungen bzgl.
der zulässigen/möglichen Lenkzeitdauer, der erforderlichen Lenkzeitunterbrechungen sowie der
vorgeschriebenen Ruhezeiten.
In seinen weiteren Ausführungen machte er erneut deutlich, dass Lenkzeit und Arbeitszeit in
der Praxis oft bewusst oder in Unkenntnis miteinander vermischt werden. Hier kommen Fahrer
und Verantwortliche schnell mit dem Gesetz in Konflikt.
Wichtiger Hinweis:
Auch die Anordnung oder Duldung/Inkaufnahme der Überschreitung der Lenk- oder Arbeitszeit
kann für den Halter, Disponenten oder Verantwortlichen empfindliche Bußgeldfolgen nach sich
ziehen. Dies bestätigte auch Herr Thutewohl von der ZAS Hadamar mit Nachdruck. Die
Aufzeichnungen der Digitalen Kontrollgeräte machen alle, auch kleinste Verstöße, bei der
Auswertung sichtbar und lassen wenige Toleranzen zu, so Thutewohl weiter.
Wichtige Fakten :
Tageslenkzeit
• bei 6 Werktagen
Wochenlenkzeit
• 1. Woche
• 2. Woche
Ruhezeit
• Täglich
4 x 09:00 Std
2 x 10:00 Std
maximal: 56:00 Std
maximal: 34:00 Std
11:00 Std
09:00 Std
Lenkzeitunterbrechung
maximal: 56:00 Std
Anmerkung:
In 2 aufeinander folgenden
Wochen beträgt die maximale
Lenkzeit 90:00 Std
Anmerkung:
Der Zeitraum versteht sich pro 24
Std, errechnet ab Arbeitsbeginn;
die Ruhezeit muss sodann nach
diesen 24 Std abgeschlossen sein.
Reduzierung nur 3x zwischen 2
Wochenruhezeiten möglich !!
•
Variante 1
45 Minuten
zwischen 2 Lenkzeiten a`4,5 Std
( 9-Std. tägl. Lenkzeit )
•
Variante 2
15 + 30 Minuten
( 9-Std. tägl. Lenkzeit )
•
Variante 3
( 10-Std. tägl. Lenkzeit )
45 + 45
zwischen 3 Lenkzeiten: 1,5 Std
+3,0 Std + 4,5 Std
zwischen 3 Lenkzeiten: 4,5 Std +
4,5 Std + 01:00 Std
In der weiteren Diskussion merkte Herr Fischer, Oberkontrolleur der BAG an, dass nach
seinen Erfahrungen immerhin (noch) 25 % aller kontrollierten Fahrer beanstandet
werden, d.h. im Umkehrschluss, dass sich 75 % vorschriftengerecht verhalten. Fischer
sagt: das sind erfreuliche 75 % und lobte insoweit die Fahrer, allerdings seien die 25 %
Beanstandungen auch immer noch zu viel.
Abschließend gingen die Herren Schade und Thutewohl noch auf einige
Besonderheiten ein:
1 . 24-Stunden-Tag
Der Zeitraum von 24 Stunden ist nicht unbedingt bezogen auf den Kalendertag,
gerechnet von 0:00 – 24:00 Uhr, sondern errechnet sich mit Beginn des Fahrtantritts;
Beispiel: Fahrtantritt am Sonntag, 22:00 Uhr – 24-Stunden-Tag endet am Montag,
22:00 Uhr.
2. Fahrerkarte läuft ab
Die Gültigkeit beträgt grundsätzlich 5 Jahre. Antrag auf Verlängerung kann
frühestens 6 Monate und muss spätestens 15 Tage vor Ablauf der Gültigkeit bei der
für den Wohnsitz des Fahrers zuständigen Verwaltungsbehörde gestellt werden.
3. Fahren mit abgelaufener oder ohne Fahrerkarte und dessen Folgen
Mit einer abgelaufenen Fahrerkarte darf nicht mehr gefahren werden. Verstöße sind
mit hohen Bußgeldern bedroht – täglich bis zu 750 Euro.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Fahrerkarte sind auf der WEB-Seite des TÜH
Hessen, http://www.tuehhessen.de/, zu finden.
4. Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
Mit Blick auf den 10 September 2014 merkte Herr Schade an, das bis dahin alle
Weiterbildungsnachweise (5 Module) erbracht sein müssen.
5. Vorschriftenverweis
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen, die jederzeit aktuell auf der WEB-Seite des RP
Kassel www.RP-Kassel.hessen.de oder der BAG unter www.BAG.de im Detail
abgerufen werden können:
- VO EG 561/2006
- VO EWG 3821/85
- Fahrpersonalverordnung
- Fahrpersonalgesetz
- RiLi 2006/22/EG – Kontrollrichtlinie
- Arbeitszeitgesetz, § 21a
- Europäisches Übereinkommen über die Arbeit - AETR