01.12.2013 Fernfahrerstammtisch der Hessischen Polizei - Polizeipräsidium Osthessen - Emil HAHNER Klassiker neu aufgelegt – Sozialvorschriften, Lenk- und Ruhezeiten Mit Heinz Werner Schade, Technischer Aufsichtsbeamter im Dezernat Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik beim Regierungspräsidium Kassel und Michael Thutewohl, Mitarbeiter der Zentralen Ahndungsstelle für Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ZAS), eine in Hadamar ansässige Außenstelle des Gießener Regierungspräsidiums, hatte das Stammtischteam zwei Fachreferenten aufgeboten, die in Sachen Sozialvorschriften, Lenk- und Ruhezeiten sowie deren Bußgeldfolgen bei Verstößen seit vielen Jahren mitten in der Materie stehen. Heinz Werner Schade gab den anwesenden Fernfahrern und dem Fachpersonal der Logistikbranche zunächst einen allgemeinen Überblick über die bestehenden Regelungen bzgl. der zulässigen/möglichen Lenkzeitdauer, der erforderlichen Lenkzeitunterbrechungen sowie der vorgeschriebenen Ruhezeiten. In seinen weiteren Ausführungen machte er erneut deutlich, dass Lenkzeit und Arbeitszeit in der Praxis oft bewusst oder in Unkenntnis miteinander vermischt werden. Hier kommen Fahrer und Verantwortliche schnell mit dem Gesetz in Konflikt. Wichtiger Hinweis: Auch die Anordnung oder Duldung/Inkaufnahme der Überschreitung der Lenk- oder Arbeitszeit kann für den Halter, Disponenten oder Verantwortlichen empfindliche Bußgeldfolgen nach sich ziehen. Dies bestätigte auch Herr Thutewohl von der ZAS Hadamar mit Nachdruck. Die Aufzeichnungen der Digitalen Kontrollgeräte machen alle, auch kleinste Verstöße, bei der Auswertung sichtbar und lassen wenige Toleranzen zu, so Thutewohl weiter. Wichtige Fakten : Tageslenkzeit • bei 6 Werktagen Wochenlenkzeit • 1. Woche • 2. Woche Ruhezeit • Täglich 4 x 09:00 Std 2 x 10:00 Std maximal: 56:00 Std maximal: 34:00 Std 11:00 Std 09:00 Std Lenkzeitunterbrechung maximal: 56:00 Std Anmerkung: In 2 aufeinander folgenden Wochen beträgt die maximale Lenkzeit 90:00 Std Anmerkung: Der Zeitraum versteht sich pro 24 Std, errechnet ab Arbeitsbeginn; die Ruhezeit muss sodann nach diesen 24 Std abgeschlossen sein. Reduzierung nur 3x zwischen 2 Wochenruhezeiten möglich !! • Variante 1 45 Minuten zwischen 2 Lenkzeiten a`4,5 Std ( 9-Std. tägl. Lenkzeit ) • Variante 2 15 + 30 Minuten ( 9-Std. tägl. Lenkzeit ) • Variante 3 ( 10-Std. tägl. Lenkzeit ) 45 + 45 zwischen 3 Lenkzeiten: 1,5 Std +3,0 Std + 4,5 Std zwischen 3 Lenkzeiten: 4,5 Std + 4,5 Std + 01:00 Std In der weiteren Diskussion merkte Herr Fischer, Oberkontrolleur der BAG an, dass nach seinen Erfahrungen immerhin (noch) 25 % aller kontrollierten Fahrer beanstandet werden, d.h. im Umkehrschluss, dass sich 75 % vorschriftengerecht verhalten. Fischer sagt: das sind erfreuliche 75 % und lobte insoweit die Fahrer, allerdings seien die 25 % Beanstandungen auch immer noch zu viel. Abschließend gingen die Herren Schade und Thutewohl noch auf einige Besonderheiten ein: 1 . 24-Stunden-Tag Der Zeitraum von 24 Stunden ist nicht unbedingt bezogen auf den Kalendertag, gerechnet von 0:00 – 24:00 Uhr, sondern errechnet sich mit Beginn des Fahrtantritts; Beispiel: Fahrtantritt am Sonntag, 22:00 Uhr – 24-Stunden-Tag endet am Montag, 22:00 Uhr. 2. Fahrerkarte läuft ab Die Gültigkeit beträgt grundsätzlich 5 Jahre. Antrag auf Verlängerung kann frühestens 6 Monate und muss spätestens 15 Tage vor Ablauf der Gültigkeit bei der für den Wohnsitz des Fahrers zuständigen Verwaltungsbehörde gestellt werden. 3. Fahren mit abgelaufener oder ohne Fahrerkarte und dessen Folgen Mit einer abgelaufenen Fahrerkarte darf nicht mehr gefahren werden. Verstöße sind mit hohen Bußgeldern bedroht – täglich bis zu 750 Euro. Häufig gestellte Fragen zum Thema Fahrerkarte sind auf der WEB-Seite des TÜH Hessen, http://www.tuehhessen.de/, zu finden. 4. Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) Mit Blick auf den 10 September 2014 merkte Herr Schade an, das bis dahin alle Weiterbildungsnachweise (5 Module) erbracht sein müssen. 5. Vorschriftenverweis Die wichtigsten Rechtsgrundlagen, die jederzeit aktuell auf der WEB-Seite des RP Kassel www.RP-Kassel.hessen.de oder der BAG unter www.BAG.de im Detail abgerufen werden können: - VO EG 561/2006 - VO EWG 3821/85 - Fahrpersonalverordnung - Fahrpersonalgesetz - RiLi 2006/22/EG – Kontrollrichtlinie - Arbeitszeitgesetz, § 21a - Europäisches Übereinkommen über die Arbeit - AETR
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