Immer Ärger mit dem DigiTacho

Immer Ärger mit dem DigiTacho
Die häufigsten Probleme und wie sie sich verhindern lassen
Prof.
Alexander Németh
Club of International Partners
+49 (0)1511 257 11 56
ane@international-­‐partners.org
Agenda
• Die aktuellen Tachographen
• VO (EU) 165/2014 – Alles anders, alles neu?
• Von Nachträgen, Einträgen und sonstigen Dingen...
• Fragen und Antworten
Die aktuellen Tachographen
Die aktuellen Tachographen...
VDO DTCO® 2.2
Stoneridge SE5000 Exakt Duo2
Sekundengenaue Aufzeichnung der Geschwindigkeit sowie minutengenaue Berechnung der Lenk-­ und Ruhezeiten
Remote Downloads von Fahrer-­ und Fahrzeugdaten
Laufende Anzeige der restlichen Lenkzeit und der geforderten Ruhezeit am Display
Internationale Highlights...
Smartphone Apps Lenk-­‐ und Ruhezeiten
Stoneridge Duo Mobile
VDO Counter
Quellen: VDO, Stoneridge
Smartphone und Archivierung
Stoneridge Duo Mobile
(nur Android)
VDO DTCO SmartLink
Fernbedienung des Tachographen
Über das Smartphone möglich
VO (EU) 165/2014 – Alles anders, alles neu?
Warum eine neue Verordnung?
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Der neuen Verordnung ist ein nahezu 3-­‐jähriger Gesetzgebungsprozess vorausgegangen, nachdem die Kommission erstmals am 19.7.2011 einen Vorschlag zur Änderung der VO 3821/85 vorgelegt hat.
Die Neugestaltung war mit dem geplanten Ziel einer Verbesserung des Fahrtschreibersystems, v.a. im Hinblick auf die Durchsetzung der Sozialvorschriften, sowie einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Straßenverkehrssicherheit verbunden, wobei auch die administrativen Belastungen reduziert werden sollten. In diesem Zusammenhang wurde auch die Anpassung der Lenk-­‐und Ruhezeiten-­‐ VO 561/2006 diskutiert. Die Verordnung unternimmt den Versuch, die aktuell im Einsatz befindlichen digitalen Kontrollgeräte zu "Intelligenten Fahrtschreibern“ weiterzuentwickeln. Dies soll dadurch gelingen, dass die Kontrollgeräte künftig zusätzliche
Eingangsdaten verarbeiten können, die Unternehmen von der Einbindung in sogenannte "Intelligente Verkehrssysteme" (IVS) profitieren und zusätzlich durch bauliche und technische Veränderungen die Möglichkeiten zur Manipulation deutlich verringert werden. Ab wann ist sie gültig?
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Die neue Verordnung ist grundsätzlich am 1.3.2014 in Kraft getreten und gilt vorbehaltlich von Durchführungsbestimmungen ab 2.3.2016.
Folgende Bestimmungen gelten bereits seit dem 2.3.2015: – Artikel 24 – Zulassung der Einbaubetriebe, Werkstätten
– Artikel 34 – Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern
– Artikel 45 – Änderungen der VO 561/2006 (Lenk-­‐und Ruhezeiten-­‐VO)
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Die Ausrüstungsverpflichtung mit dem intelligenten Tachografen trifft mit folgendem Zeitplan in Kraft: – Zunächst müssen von der EU-­‐Kommission die Einzelvorschriften für intelligente Tachografen (technische Spezifikationen) durch den Erlass bestimmter Durchführungsbestimmungen ausgearbeitet werden. Dies soll innerhalb der nächsten 2 Jahre erfolgen. • Neufahrzeuge sind 3 Jahre nach Erlass der technischen Durchführungsbestimmungen mit einem intelligenten Tachografen auszurüsten (somit frühestens ca. 2018) • Altfahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, sind nach weiteren 15 Jahren mit einem intelligenten Tachografen auszurüsten (somit frühestens ca 2033) • Altfahrzeuge, die im rein innerstaatlichen Verkehr eingesetzt (z.B. im regionalen Linienverkehr) werden, müssen nicht auf den intelligenten Tachografen umgerüstet werden. • Artikel 34 (geltend ab dem 2. März 2015), umfasst im Kern, was bisher im Artikel 15 der VO (EWG) Nr. 3821/85 geregelt war. • Neu ist, dass unter dem Symbol "Bett" alle Ruhezeiten, also nicht mehr nur tägliche Ruhezeiten, festzuhalten sind. In Deutschland wird das ja bereits heute so akzeptiert -­‐ insofern ist dies eine Erleichterung, die primär bei grenzüberschreitenden Fahrten greift.
• Eine weitere deutliche Erleichterung könnte aus folgendem Passus ergehen: "Die Mitgliedsstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird." Das könnte das Ende der "Bescheinigung für berücksichtigungsfreie Tage" einläuten. • Im Artikel 45 werden An
̈ derungen an der VO (EG) Nr. 561/2006 vorgenommen. Die "Handwerkerklausel" für
Fahrzeuge mit einem zGG zwischen 3.501 und 7.500 kg zGG gilt innerhalb der gesamten EU, da sie nicht mehr im Artikel 13, sondern im Artikel 3 angesiedelt ist. Außerdem steigt der Umkreis, in dem die Ausnahme in Anspruch genommen werden kann von 50 km auf 100 km Luftlinie um den Unternehmensstandort. Auch die anderen Ausnahmen im dortigen Artikel 13 (Buchstaben d, f und p), die bislang auf 50 km begrenzt sind, gelten im Umkreis von 100 km.
Von Nachträgen, Einträgen und sonstigen Dingen...
Eine kleine Arbeitshilfe...
(1) Ohne Fahrerkarte keine Fahrt in Fahrzeugen mit digitalen Tachographen…
(2) Überprüfen, ob alle fahrpersonalrechtlich erforderlichen Dokumente über den Mitführungszeitraum in der Fahrermappe sind (Fahrerkarte, jeweils -­‐soweit erforderlich-­‐ der letzten 28 Kalendertage: Diagrammscheiben, §20-­‐Bescheinigung, Ausdrucke, Kontrollprotokolle)
(3) Vor Begin der Fahrt die Tages-­‐/Wochenruhezeit und sonstige Zeiten beim stecken der Karte/vor einlegen der Diagrammscheibe nachtragen…
(4) Abfahrtkontrolle durchführen und dokumentieren (Arbeitszeit!). Eine ordentliche Abfahrtkontrolle dauert mindestens 5 Minuten…
(5) Nicht vergessen: der Tachograph muss aktiv bedient werden. Also die Zeitgruppen „Pause“, „Bereitschaft“ und „Arbeit“ einstellen, wenn Aktivitäten in den jeweiligen Zeitgruppen anfallen. Manipulationen und Tricksereien bringen nichts! Über kurz oder lang fallen sie auf…
(6) Die z ulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschreiten: die Zeitersparnis ist gering, der Ärger groß, wenn man erwischt wird. Und sicherer ist es auch noch…
(7) Wenn nach 05:45 Std seit Schichtbegin noch keine Pause gemacht wurde (15 oder 15 und 30 oder 45 Min.), und eine Pause nach dem Fahrpersonalgesetz (eine Pause nach 4,5 Std Fahrzeit) noch nicht erforderlich war, dann sofort eine 45-­‐minütige Pause einlegen, sonst liegt ein Verstoß nach dem Arbeitszeitgesetz vor…
(8) Wenn während der Schicht die Fahrerkarte/Diagrammscheibe aus dem Tachographen genommen wird, dann beim nächsten einstecken/einlegen die Differenzzeit nachtragen…
(9) In einer Kontrolle immer nett und freundlich sein. Die Kontrolleure tun nur ihre Arbeit! Dennoch: keine Aussagen zum eventuellen Tatvorwurf machen, nichts unterschreiben und nicht zahlen, Anhörungsbogen abwarten! Reden ist Silber, Schweigen ist Gold! Bei der Kontrolle den Tachographen auf „Arbeit“ stellen…
(10) Zum Schichtende die Fahrerkarte entnehmen. Wenn sie über Nacht im Tachographen bleibt nicht vergessen, das Schichtendeland manuell einzugeben. Am Folgetag das Schichtstartland auch manuell eingeben…
Abgrenzung Schichtzeit/Arbeitszeit
Arbeitszeit
11
10
3
Tagesruhezeit
Schichtzeit
Tageszeit
11
13
Arbeitszeit
Schichtzeit
24
Arbeitszeit:
Zeitgruppen „Fahren“ und „Arbeit“
Schichtzeit:
Zeitgruppen „Fahren“, „Arbeit“, „Bereitschaft“ und „Pause“
Was kennzeichnet eine Bereitschaftszeit?
(Arbeitszeitrichtline 2002/15/EG, Artikel3, b)
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Bereitschaftszeit ist keine Fahrzeitunterbrechung (Ruhepause) oder Ruhezeit.
Die Bereitschaftszeit (Zeitpunkt und Dauer) muss dem Fahrer entweder vor der Abfahrt oder unmittelbar vor Beginn bekannt sein.
Der Fahrer ist nicht verpflichtet, sich am Arbeitsplatz aufzuhalten. Er muss sich allerdings in Bereitschaft halten, um Tätigkeiten aufzunehmen.
Typische Beispiele:
–
–
–
–
Zeiten die während der Fahrt neben dem Fahrer verbracht werden,
Wartezeiten bei der Be-­ und Endladung des Fahrzeugs,
Wartezeiten wegen Fahrverboten oder an der Grenze,
Zeiten in denen der Fahrer sein Fahrzeug auf einer Fähre oder Zug begleitet und nicht die Voraussetzungen für eine Ruhezeit gegeben sind…
Wenn es doch einmal was vergessen wird...
Das muss nicht sein!!!
Häufige Fehler Schichtanfang/-­‐Ende...
Schichtende/-anfangland nicht eingetragen
fehlender Nachtrag
fehlende Abfahrtkontrolle
Fehler bei der Fahrzeitunterbrechung...
Unterbrechung der Fahrzeitunterbrechung
1-Minutenregel bei digitalen
TCO der aktuellen
Generation kann hier
Abhilfe schaffen
Zu kurze Pause oder Ruhezeit...
nur 29 Minuten
Folge: ununterbrochen Lenkzeit zu lang
Fahrerkarte über Nacht im Kontrollgerät und falsche Zeitgruppe eingestellt...
Folge: Tagesruhezeitverkürzung
Fahrerkarte über Nacht im Kontrollgerät und jemand bewegt das Fahrzeug...
Folge: Tagesruhezeitverkürzung
Deshalb:
wer den Tachographen richtig bedient,
zahlt weniger Strafe!
Wer ist verantwortlich?
Für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorgaben:
•
Arbeitgeber
•
Disponent
Für die Einhaltung der Lenk-­‐ und Ruhezeiten:
•
Fahrer
•
Unternehmen (insb. Disponent)
•
Verlader
•
Versender / Spediteur
•
Hauptauftragnehmer / Subunternehmer
•
Fahrervermittlungsagenturen
Noch einmal kurz zur Tagesruhezeit…
Mindestens 11 z usammenhängende Stunden. Maximal drei reduzierte Ruhezeiten von 9 Stunden zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten. Startzeit
9 Std.
11 Std.
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Fahrzeitunterbrechung
20:00
11:00
09:00
Fahrzeit 2
21:00
12:00
10:00
Tagesruhezeit
22:00
13:00
11:00
23:00
14:00
12:00
24:00
15:00
13:00
Aufteilung möglich in zwei Teilabschnitte, in dieser Reihenfolge:
Ø zuerst ununterbrochene 3 Stunden
Ø dann ununterbrochene 9 Stunden
Nach jeder abgeschlossenen Tagesruhezeit beginnt ein neuer 24-­‐Stundenabschnitt.
Variante 3
4,5
3
4,5
9
Fahrzeit 1
Variante 2
Variante 1
4,5
4,5
0,75
0,75
4,5
4,5
9
11
Dauer der Tagesruhezeit
...zur 12-­‐Tage-­‐Regel im grenzüberschreitenden Personenverkehr...
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Die Fahrt darf nur einen einzelnen Gelegenheitsdienst umfassen.
Dem Dienst muss eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit vorausgegangen sein.
Die Fahrt muss von einem Mitgliedstaat der EU in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat führen und dort mindestens 24 aufeinander folgende Stunden dauern.
Der Fahrer muss nach der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ·∙ entweder zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten ( Gesamtruhezeit von mindestens 90 Stunden) oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit ( Gesamtruhezeit von mindestens 69 Stunden) nehmen. In diesem Fall ist ein Ausgleich bis zum Ablauf der dritten Woche erforderlich.
Seit dem 01. Januar 2014 gilt zusätzlich:
• Das Fahrzeug muss mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein.
• Das Fahrzeug muss bei Fahrten zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr mit einem zweiten Fahrer besetzt sein oder die Fahrtunterbrechung nach Artikel 7 Verordnung ( EG) Nr. 561/2006 muss bereits nach drei Stunden und nicht erst nach 4,5 Stunden eingelegt werden.
(Art. 8 Abs. 6a VO (EG) Nr. 561/2006)
...und zur Fähre...
Die regelmäßige tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden kann auch auf einer Fähre oder im Zug genommen werden, wenn ein Liegeplatz (Koje, Schlafwagen) zur Verfügung steht.
Sie darf höchstens zwei Mal durch andere Tätigkeiten (z.B. an/von Bord des Fährschiffes fahren oder Ver-­‐/Entladung bei Nutzung der Eisenbahn) unterbrochen werden. Die Dauer dieser Tätigkeiten darf insgesamt eine Stunde nicht überschreiten.
Über das Symbol „Fährüberfahrt/Zugfahrt“ zeichnet das Kontrollgerät eine Fährüberfahrt/Zugfahrt auf.
(Art. 9 Abs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006) Wenn Sie während der Fahrt auf der Fähre keine regelmäßige tägliche Ruhezeit nehmen, ist die Fährregelung für Sie nicht anwendbar!
Fragen und Antworten
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
und
allzeit gute Fahrt!