Fernfahrerstammtisch der Hessischen Polizei - Polizeipräsidium Osthessen 15.11.2015 Sozialvorschriften im Straßenverkehr RP- Experte Heinz-Werner Schade referiert beim Fernfahrerstammtisch Zum klassischen November-Thema Sozialvorschriften im Straßenverkehr nahmen zahlreiche Fahrer und Unternehmer die Gelegenheit wahr, aus erster Hand aktuellste Informationen zu erhalten. Der neue Stammtischmoderator der Hessischen Polizei, Michael Hofmann, konnte zu seiner Veranstaltungsprimäre auf dem SVG-Autohof in Kirchheim mit Heinz Werner Schade den ausgewiesenen Fachmann, Technischer Aufsichtsbeamter im Dezernat Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik beim Regierungspräsidium in Kassel, begrüßen. Neben dem Projektpartner Hessischer Fachverband für Güterkraftverkehr und Logistik e.V. informierten sich auch Polizeibeamte und Bedienstete der BAG zu den neuesten Entwicklungen. Hierbei ging der Referent insbesondere auf „Feinheiten“ zu folgenden Themen ein: • • • • • Arbeitszeit Lenk- und Ruhezeit Arbeitsschutz Handwerkerregelung Besonderheiten/Verstöße/Bußgeldfolgen Zum Punkt Arbeitszeit: Auszug Arbeitszeitgesetz § 21a ArbZG: (4) Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden. Diese Vorschrift ist in Unternehmerkreisen offenbar wenig bekannt bzw. wird wenig beachtet, da das Fahrpersonal über die tägliche Lenkzeit hinaus oft bis zu 12 oder 15 Stunden mit anderen Tätigkeiten beschäftigt wird, die nicht unter das Kriterium Ruhezeit fallen. Hier appellierte Heinz Werner Schade erneut an die konsequente Einhaltung der vorgeschriebenen Arbeitszeit. Die Vorschrift gilt auch zum Schutz der Arbeitnehmer. -2Zum Punkt Lenk- und Ruhezeiten: Tageslenkzeit • bei 6 Werktagen Wochenlenkzeit • 1. Woche • 2. Woche Ruhezeit • Täglich 4 x 09:00 Std 2 x 10:00 Std maximal: 56:00 Std maximal: 34:00 Std 11:00 Std 09:00 Std maximal: 56:00 Std Anmerkung: In 2 aufeinander folgenden Wochen beträgt die maximale Lenkzeit 90:00 Std Anmerkung: Der Zeitraum versteht sich pro 24 Std, errechnet ab Arbeitsbeginn; die Ruhezeit muss sodann nach diesen 24 Std abgeschlossen sein. Reduzierung nur 3x zwischen 2 Wochenruhezeiten möglich !! Lenkzeitunterbrechung • Variante 1 45 Minuten ( 9-Std. tägl. Lenkzeit ) • Variante 2 ( 9-Std. tägl. Lenkzeit ) • 15 + 30 Minuten zwischen 3 Lenkzeiten: 1,5 Std +3,0 Std + 4,5 Std Variante 3 ( 10-Std. tägl. Lenkzeit ) zwischen 2 Lenkzeiten a`4,5 Std 45 + 45 zwischen 3 Lenkzeiten: 4,5 Std + 4,5 Std + 01:00 Std Kurzübersicht: zusammengestellt durch das Stammtischteam der Polizei Herr Schade gab den Disponenten und Unternehmern den guten Rat, die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten zu überwachen und die entsprechenden Ausdrucke aus dem Massenspeicher des Digitalen Kontrollgerätes sorgfältig zu handhaben. Natürlich bedingt eine Einhaltung dieser Vorschrift auch eine entsprechende Disposition der Fahrten und der Ladegeschäfte, so Schade. Zum Punkt Arbeitsschutz: Deutliche Ausführungen machte Herr Schade zur Problematik „Schutz am Arbeitsplatz“. Das Arbeitsschutzgesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen. Laut § 3 des Gesetzes sind die Arbeitgeber gefordert, jegliche Vorkehrungen zu treffen, um Unfälle am Arbeitsplatz zu verhüten. Das gilt sowohl im Lkw, bei der gesamten Arbeit mit dem Lkw (Ladungssicherung), im Büro, in der Werkstatt sowie im Lager der Betriebe. Arbeitsplätze sind auf Sicherheit zu überprüfen und eine individuelle, auf den Arbeitsplatz bezogene Gefährdungsbeurteilung ist anzustellen. Ebenso ist für eine arbeitsmedizinische Betreuung vorzusorgen bzw. im Notfall zu gewährleisten. –3Die Arbeitnehmer – Lkw-Fahrer, Betriebspersonal, Büroangestellte – sollen über die Bestimmungen, die Gefährdungsprognose und die Handlungsabläufe im Gefahrenoder Notfall regelmäßig unterwiesen werden. Herr Schade empfiehlt dringend, diese Belehrungen jährlich durchzuführen und in schriftlicher Form aktenkundig zu machen. http://www.lkwrecht.de/Transport/Gesetze_rund_um_das_Transportrecht/Arbeitsschutz_Richtlinien Quelle: www.lkw-recht.de Zum Punkt Handwerkerregelung Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - Artikel 3 sagt: Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen: aa) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, und die nur in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt Mahnend ging der Referent auf die Inhalte und spätere Fragen zur sogenannten Handwerkerregelung ein. Verstöße gäbe es immer da, wo die zulässigen Höchsttonnagen gerne von den Verantwortlichen überschritten werden oder im Einzelfall die Fahrtätigkeit die eigentliche Tätigkeit am Arbeitsplatz überwiegt. http://www.gesetze-im-internet.de/fpersv/__18.html Quelle: BMdJ – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Zum Punkt Besonderheiten/Verstöße/Bußgeldfolgen Fahren ohne Fahrerkarte: Dieser Verstoß stellt eine qualifizierte Ordnungswidrigkeit dar und wird mit Bußgeld geahndet: • Unternehmer: 750 € • Fahrer: 250 € Fahrerkarte abgelaufen: Auch das Fahren mit abgelaufener Fahrerkarte stellt einen Verstoß dar. Herr Schade weist darauf hin, dass spätestens 15 Kalendertage vor Ablauf eine Verlängerung/Erneuerung zu beantragen ist. Er rät allerdings, dass die betroffenen Fahrer eher bis zu 6 Wochen zuvor tätig werden sollten, da die zuständigen Verkehrsbehörden mehr Vorlauf benötigen. Auch die bisweilen in der Praxis vorübergehend ausgestellten Ersatzbescheinigungen hält er rechtlich für bedenklich. Abschließend gab POK Hofmann noch einige Hinweise zu Neuerungen und Sonderregelungen im Gütertransport auf Bundesebene und im EU-Ausland. E. Hahner
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