Experte Heinz-Werner Schade referiert beim

Fernfahrerstammtisch der
Hessischen Polizei
- Polizeipräsidium Osthessen
15.11.2015
Sozialvorschriften im Straßenverkehr
RP- Experte Heinz-Werner Schade referiert beim Fernfahrerstammtisch
Zum klassischen November-Thema Sozialvorschriften im Straßenverkehr nahmen
zahlreiche Fahrer und Unternehmer die Gelegenheit wahr, aus erster Hand aktuellste
Informationen zu erhalten. Der neue Stammtischmoderator der Hessischen Polizei,
Michael Hofmann, konnte zu seiner Veranstaltungsprimäre auf dem SVG-Autohof in
Kirchheim mit Heinz Werner Schade den ausgewiesenen Fachmann, Technischer
Aufsichtsbeamter im Dezernat Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik beim
Regierungspräsidium in Kassel, begrüßen.
Neben dem Projektpartner Hessischer Fachverband für Güterkraftverkehr und
Logistik e.V. informierten sich auch Polizeibeamte und Bedienstete der BAG zu den
neuesten Entwicklungen.
Hierbei ging der Referent insbesondere auf „Feinheiten“ zu folgenden Themen ein:
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Arbeitszeit
Lenk- und Ruhezeit
Arbeitsschutz
Handwerkerregelung
Besonderheiten/Verstöße/Bußgeldfolgen
Zum Punkt Arbeitszeit:
Auszug Arbeitszeitgesetz § 21a ArbZG:
(4) Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann
auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier
Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich
nicht überschritten werden.
Diese Vorschrift ist in Unternehmerkreisen offenbar wenig bekannt bzw. wird wenig
beachtet, da das Fahrpersonal über die tägliche Lenkzeit hinaus oft bis zu 12 oder 15
Stunden mit anderen Tätigkeiten beschäftigt wird, die nicht unter das Kriterium
Ruhezeit fallen.
Hier appellierte Heinz Werner Schade erneut an die konsequente Einhaltung der
vorgeschriebenen Arbeitszeit. Die Vorschrift gilt auch zum Schutz der Arbeitnehmer.
-2Zum Punkt Lenk- und Ruhezeiten:
Tageslenkzeit
• bei 6 Werktagen
Wochenlenkzeit
• 1. Woche
• 2. Woche
Ruhezeit
• Täglich
4 x 09:00 Std
2 x 10:00 Std
maximal: 56:00 Std
maximal: 34:00 Std
11:00 Std
09:00 Std
maximal: 56:00 Std
Anmerkung:
In 2 aufeinander folgenden
Wochen beträgt die maximale
Lenkzeit 90:00 Std
Anmerkung:
Der Zeitraum versteht sich pro
24 Std, errechnet ab
Arbeitsbeginn;
die Ruhezeit muss sodann
nach diesen 24 Std
abgeschlossen sein.
Reduzierung nur 3x zwischen 2
Wochenruhezeiten möglich !!
Lenkzeitunterbrechung
• Variante 1
45 Minuten
( 9-Std. tägl. Lenkzeit )
•
Variante 2
( 9-Std. tägl. Lenkzeit )
•
15 + 30 Minuten
zwischen 3 Lenkzeiten: 1,5 Std
+3,0 Std + 4,5 Std
Variante 3
( 10-Std. tägl. Lenkzeit )
zwischen 2 Lenkzeiten a`4,5
Std
45 + 45
zwischen 3 Lenkzeiten: 4,5 Std
+ 4,5 Std + 01:00 Std
Kurzübersicht: zusammengestellt durch das Stammtischteam der Polizei
Herr Schade gab den Disponenten und Unternehmern den guten Rat, die Einhaltung
der gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten zu überwachen und die
entsprechenden Ausdrucke aus dem Massenspeicher des Digitalen
Kontrollgerätes sorgfältig zu handhaben. Natürlich bedingt eine Einhaltung dieser
Vorschrift auch eine entsprechende Disposition der Fahrten und der Ladegeschäfte,
so Schade.
Zum Punkt Arbeitsschutz:
Deutliche Ausführungen machte Herr Schade zur Problematik „Schutz am
Arbeitsplatz“.
Das Arbeitsschutzgesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der
Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und
zu verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen.
Laut § 3 des Gesetzes sind die Arbeitgeber gefordert, jegliche Vorkehrungen zu
treffen, um Unfälle am Arbeitsplatz zu verhüten. Das gilt sowohl im Lkw, bei der
gesamten Arbeit mit dem Lkw (Ladungssicherung), im Büro, in der Werkstatt sowie
im Lager der Betriebe. Arbeitsplätze sind auf Sicherheit zu überprüfen und eine
individuelle, auf den Arbeitsplatz bezogene Gefährdungsbeurteilung ist anzustellen.
Ebenso ist für eine arbeitsmedizinische Betreuung vorzusorgen bzw. im Notfall zu
gewährleisten.
–3Die Arbeitnehmer – Lkw-Fahrer, Betriebspersonal, Büroangestellte – sollen über die
Bestimmungen, die Gefährdungsprognose und die Handlungsabläufe im Gefahrenoder Notfall regelmäßig unterwiesen werden. Herr Schade empfiehlt dringend, diese
Belehrungen jährlich durchzuführen und in schriftlicher Form aktenkundig zu
machen.
http://www.lkwrecht.de/Transport/Gesetze_rund_um_das_Transportrecht/Arbeitsschutz_Richtlinien
Quelle: www.lkw-recht.de
Zum Punkt Handwerkerregelung
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - Artikel 3 sagt:
Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden
Fahrzeugen:
aa) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse
von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder
Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes
benötigt, und die nur in einem Umkreis von 100 km vom Standort des
Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des
Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt
Mahnend ging der Referent auf die Inhalte und spätere Fragen zur sogenannten
Handwerkerregelung ein. Verstöße gäbe es immer da, wo die zulässigen
Höchsttonnagen gerne von den Verantwortlichen überschritten werden oder im
Einzelfall die Fahrtätigkeit die eigentliche Tätigkeit am Arbeitsplatz überwiegt.
http://www.gesetze-im-internet.de/fpersv/__18.html
Quelle: BMdJ – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Zum Punkt Besonderheiten/Verstöße/Bußgeldfolgen
Fahren ohne Fahrerkarte:
Dieser Verstoß stellt eine qualifizierte Ordnungswidrigkeit dar und wird mit Bußgeld
geahndet:
• Unternehmer: 750 €
• Fahrer:
250 €
Fahrerkarte abgelaufen:
Auch das Fahren mit abgelaufener Fahrerkarte stellt einen Verstoß dar. Herr Schade
weist darauf hin, dass spätestens 15 Kalendertage vor Ablauf eine
Verlängerung/Erneuerung zu beantragen ist. Er rät allerdings, dass die betroffenen
Fahrer eher bis zu 6 Wochen zuvor tätig werden sollten, da die zuständigen
Verkehrsbehörden mehr Vorlauf benötigen. Auch die bisweilen in der Praxis
vorübergehend ausgestellten Ersatzbescheinigungen hält er rechtlich für bedenklich.
Abschließend gab POK Hofmann noch einige Hinweise zu Neuerungen und
Sonderregelungen im Gütertransport auf Bundesebene und im EU-Ausland.
E. Hahner