QS-Anforderungen über Gesetz - QS Qualität und Sicherheit GmbH

QS-Anforderungen über Gesetz
Maßnahmen der Wirtschaft im QS-System, die über
die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen
Sicherung der Prozessqualität - Unabhängige Kontrollen, umfassende Monitoringprogramme, konsequente Rückverfolgbarkeit
Im Jahr 2001 wurde mit QS. Ihr Prüfsystem für Lebensmittel. eine Plattform für die stufenübergreifende Qualitätssicherung in der Lebensmittelkette geschaffen. Die Anforderungen
an die Qualitätssicherung im QS-System werden seitdem von allen beteiligten Produktionsund Vermarktungsstufen gemeinsam bestimmt und verabschiedet. Sie umfassen alle gesetzlichen Vorgaben. Bei Prozessen, die einen kritischen Einfluss auf die Lebensmittelsicherheit oder den Tierschutz haben, geht QS über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus.
Einzelne Maßnahmen „über Gesetz“ sind in diesem Dokument aufgeführt.
Ziel des QS-Systems ist die durchgängige Sicherung der Prozessqualität über alle Stufen
der Systemkette hinweg. Der besondere Mehrwert des Systems liegt in der aufeinander
aufbauenden Qualitätssicherung vom Landwirt bis zur Ladentheke. Verbindliche Produktund Prozessanforderungen und eine umfassende Dokumentation kennzeichnen das QSSystem.
Die Unternehmen, die sich für eine Teilnahme am QS-System entschieden haben, werden in
regelmäßigen Abständen auditiert. Mit der Unterzeichnung des Systemvertrages verpflichten sich die Systempartner, die im QS-System für die Produktion und Vermarktung definierten Anforderungen zu beachten. Gleichzeitig unterwerfen sie sich der regelmäßigen unabhängigen Kontrolle durch unabhängige, akkreditierte Zertifizierungsstellen (ISO/IEC 17065)
und anerkannte, akkreditierte Labore (ISO/IEC 17025).
Die Prozesskontrolle im QS-System wird ergänzt durch Produktkontrollen in den systemeigenen Monitoringprogrammen. In der Systemkette Fleisch und Fleischwaren sind Unternehmen zur Teilnahme am Futtermittel- und Salmonellenmonitoring sowie am Antibiotikamonitoring verpflichtet, in der Systemkette Obst, Gemüse und Kartoffeln zur Teilnahme am
QS-Rückstandsmonitoring.
Alle Systempartner müssen jederzeit die Rückverfolgbarkeit sicherstellen. Die Zusammenstellung der Informationen zum Warenbezug binnen vier Stunden muss gewährleistet und
die Weitergabe innerhalb von 24 Stunden nach der Kontaktaufnahme an QS möglich sein.
Seite 2 von 6
QS-Anforderungen über Gesetz
Stand: 01.01.2016
Maßnahmen über Gesetz
in der Systemkette Fleisch und Fleischwaren
Umfassendes Futtermittelmonitoring
Im Futtermittelmonitoring werden sämtliche Futtermittel regelmäßig auf bestimmte
Schadstoffe (z.B. Mykotoxine, Schwermetalle und Dioxine) untersucht. Die
Untersuchungsergebnisse müssen in der QS Datenbank hinterlegt werden. Falls es erforderlich
ist, kurzfristig auf spezielle Risiken zu reagieren, werden Ad-hoc-Monitoringpläne aufgestellt
(aktuell gültig: Ad-hoc-Monitoringplan auf Aflatoxin bei Maisprodukten).
Bei bestimmten Schadstoff-Parametern geht QS mit strengeren Grenzwerten deutlich über
die gesetzlichen Anforderungen hinaus. So liegen die Höchstwerte im QS-Futtermittelmonitoring
etwa für Aflatoxin unter den gesetzlichen Grenzwerten (z.B. Mischfuttermittel für Milchvieh:
gesetzlicher Höchstgehalt 0,005 mg/kg, QS-Richtwert 0,001 mg/kg).
Hersteller und Händler von Fettsäuren aus der chemischen Raffination, Fettsäuredestillaten aus
der physikalischen Raffination, Salzen von Fettsäuren, Fischöl, rohem Kokosöl und roher
Kakaobutter sowie Hersteller von Mischfetten und -ölen, die Fettsäuren und Mischfettsäuren
verarbeiten, müssen ihre Endprodukte vor dem Inverkehrbringen einer Freigabeprüfung
unterziehen.
Positivliste für Einzelfuttermittel
Ausschließliche Verwendung von Rohstoffen gemäß Positivliste für Einzelfuttermittel oder
Listen anerkannter Standards.
Außerdem sind in einer Ausschlussliste Stoffe zusammengefasst, die im QS-System nicht als
Futtermittel eingesetzt werden dürfen.
Dokumentation der VVVO-Nummern
Bei Lieferungen von Mischfuttermitteln (lose Ware) an Landwirte wird zur Rückverfolgbarkeit
die VVVO-Nummer dokumentiert.
Reinigungsvorgaben für den Transport von Futtermitteln
Vorgaben für die Reinigung und Desinfektion von LKW, mit denen Futtermittel transportiert
werden.
Schmerzmitteleinsatz bei der Ferkelkastration
Die Schweinehalter sind zum Einsatz von Schmerzmitteln bei der Ferkelkastration verpflichtet.
Seite 3 von 6
QS-Anforderungen über Gesetz
Stand: 01.01.2016
Antibiotika- und Salmonellenmonitoring
Alle Schweinehalter sowie alle Kälbermäster und Geflügelbetriebe sind zur Teilnahme am
Antibiotikamonitoring verpflichtet. In Kooperation mit dem Bündler und dem Hoftierarzt
werden sämtliche Antibiotikagaben betriebsindividuell erfasst. Die Verpflichtung gilt generell für
alle Tierhalter im QS-System (Gesetzgebung: Meldepflicht erst ab 250 Mastschweinen, 250
Aufzuchtferkeln, 10.000 Hähnchen, 1.000 Puten oder 25 Kälbern; keine Meldepflicht für
Sauenhalter).
Schweinemastbetriebe müssen am Salmonellenmonitoring teilnehmen.
Diese Verpflichtung gilt für alle Betriebe (Gesetzgebung: nur Betriebe mit mindestens 100
verkauften Mastschweinen pro Jahr).
Geflügelhaltende Betriebe müssen am Salmonellenmonitoring teilnehmen.
Jeder Mastdurchgang muss bakteriologisch beprobt werden.
Bestandsbetreuung durch Tierarzt
Jeder Tierhalter (Schwein, Rind und Geflügel) muss die Bestandsbetreuung mit einem Tierarzt
regeln. Das Betreuungsverhältnis wird durch einen schriftlichen Betreuungsvertrag vereinbart;
die Umsetzung der Bestandsbetreuung ist zu dokumentieren.
Fußballengesundheit bei Geflügel
Puten- und Hähnchenhalter müssen Maßnahmen zur Verbesserung der
Fußballengesundheit in ihren Ställen umsetzen (Qualität der Einstreu) und jährliche
Fortbildungen/Schulungen nachweisen.
Rückstandsuntersuchung für Mastkälber
Kälbermäster unterziehen sich einem Rückstandskontrollprogramm zu Beta-Agonisten,
künstlichen und natürlichen Hormonen und weiteren kritischen Substanzen (z. B.
Chloramphenicol).
Kriterien für die Jungeberschlachtung
Betriebe, die Jungeber schlachten, müssen Verfahren implementieren, die eine zuverlässige
Detektion geruchsauffälliger Schlachtkörper gewährleisten.
Benennung eines Tierschutzbeauftragen
Alle Schlachtunternehmen müssen einen Tierschutzbeauftragten benennen, der die
Einhaltung der Tierschutzvorschriften überwacht (Gesetzgebung: Benennung erst ab einem
Schlachtvolumen von 1.000 Großvieheinheiten pro Jahr).
Seite 4 von 6
QS-Anforderungen über Gesetz
Stand: 01.01.2016
Ausschluss von Risikomaterial
Hirn und Rückenmark von Rindern sowie Rückenmark von Schweinen dürfen im QS-System
weder vermarktet noch verarbeitet werden. Selbiges gilt für jede Art von Separatorenfleisch.
Jährliche Schulungen nach dem Infektionsschutzgesetz
Die Systempartner in der Fleischwirtschaft und im Lebensmitteleinzelhandel müssen jährliche
Schulungen der Mitarbeiter nach dem Infektionsschutzgesetz nachweisen (Gesetzgebung:
Schulung nur alle zwei Jahre).
Maßnahmen über Gesetz
in der Systemkette Obst, Gemüse, Kartoffeln
Umfassendes Rückstandsmonitoring
Erzeuger, Großhändler und Lebensmitteleinzelhändler sind zur Teilnahme am
Rückstandsmonitoring verpflichtet. Nach einem risikoorientierten Kontrollplan werden die
Produkte auf Rückstandshöchstgehalte, Nacherntebehandlungsmittel, Wachstumsregualtoren ,
Schadstoffe und Schwermetalle sowie ausschließlich für die Kultur zulässige Wirkstoffe
untersucht.
Bei der Bewertung für die jeweilige Kultur nicht zugelassener Wirkstoffe geht QS über die
gesetzlichen Anforderungen hinaus. Liegt der Wirkstoffgehalt über einem Wert von
0,01 mg/kg, wird der Erzeuger im QS-System für das entsprechende Erzeugnis gesperrt.
Bodenanforderungen
Zum Zwecke der Risikominimierung müssen bei Einbringung neuer Flächen Informationen zu
Vorkulturen, Bodenzustand (Bodenanalyse), Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Düngemitteln
oder der Aufbringung von Klärschlamm nachgewiesen werden.
Erzeugerbetriebe müssen im Freilandanbau alle vier Jahre und im geschützten Anbau alle zwei
Jahre bei Obst und Gemüse Bodenuntersuchungen auf Phosphat durchführen.
Systempartner müssen schlagbezogene Aufzeichnungen nicht nur für Stickstoff und
Phosphat, sondern für alle ausgebrachten Düngemittel wie Kali, Kalk, Magnesium und
Spurenelemente wie z. B. Bor, Zink oder Mangan fertigen.
Mikrobiologische Untersuchungen
Bearbeitetes frisches Obst, Gemüse, Kartoffeln und Betriebsstätten (Maschinen, Anlagen,
Geräte), in denen diese Produkte bearbeitet werden, müssen auf folgende Parameter untersucht
werden: aerobe mesophile Koloniezahl, Escherichia coli, EHEC (VTEC, STEC),
Enterobacteriaceae, Hefen, Schimmelpilze, Salmonella, Listeria monocytogenes und koagulasepositive Staphylokokken.
Seite 5 von 6
QS-Anforderungen über Gesetz
Stand: 01.01.2016
QS Qualität und Sicherheit GmbH
Geschäftsführer
Dr. Hermann-Josef Nienhoff
Schedestraße 1-3
53113 Bonn
Tel +49 228 35068-0
Fax +49 228 35068-10
[email protected]
www.q-s.de
Seite 6 von 6
QS-Anforderungen über Gesetz
Stand: 01.01.2016