QS-Anforderungen über Gesetz Maßnahmen der Wirtschaft im QS-System, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen Sicherung der Prozessqualität - Unabhängige Kontrollen, umfassende Monitoringprogramme, konsequente Rückverfolgbarkeit Im Jahr 2001 wurde mit QS. Ihr Prüfsystem für Lebensmittel. eine Plattform für die stufenübergreifende Qualitätssicherung in der Lebensmittelkette geschaffen. Die Anforderungen an die Qualitätssicherung im QS-System werden seitdem von allen beteiligten Produktionsund Vermarktungsstufen gemeinsam bestimmt und verabschiedet. Sie umfassen alle gesetzlichen Vorgaben. Bei Prozessen, die einen kritischen Einfluss auf die Lebensmittelsicherheit oder den Tierschutz haben, geht QS über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus. Einzelne Maßnahmen „über Gesetz“ sind in diesem Dokument aufgeführt. Ziel des QS-Systems ist die durchgängige Sicherung der Prozessqualität über alle Stufen der Systemkette hinweg. Der besondere Mehrwert des Systems liegt in der aufeinander aufbauenden Qualitätssicherung vom Landwirt bis zur Ladentheke. Verbindliche Produktund Prozessanforderungen und eine umfassende Dokumentation kennzeichnen das QSSystem. Die Unternehmen, die sich für eine Teilnahme am QS-System entschieden haben, werden in regelmäßigen Abständen auditiert. Mit der Unterzeichnung des Systemvertrages verpflichten sich die Systempartner, die im QS-System für die Produktion und Vermarktung definierten Anforderungen zu beachten. Gleichzeitig unterwerfen sie sich der regelmäßigen unabhängigen Kontrolle durch unabhängige, akkreditierte Zertifizierungsstellen (ISO/IEC 17065) und anerkannte, akkreditierte Labore (ISO/IEC 17025). Die Prozesskontrolle im QS-System wird ergänzt durch Produktkontrollen in den systemeigenen Monitoringprogrammen. In der Systemkette Fleisch und Fleischwaren sind Unternehmen zur Teilnahme am Futtermittel- und Salmonellenmonitoring sowie am Antibiotikamonitoring verpflichtet, in der Systemkette Obst, Gemüse und Kartoffeln zur Teilnahme am QS-Rückstandsmonitoring. Alle Systempartner müssen jederzeit die Rückverfolgbarkeit sicherstellen. Die Zusammenstellung der Informationen zum Warenbezug binnen vier Stunden muss gewährleistet und die Weitergabe innerhalb von 24 Stunden nach der Kontaktaufnahme an QS möglich sein. Seite 2 von 6 QS-Anforderungen über Gesetz Stand: 01.01.2016 Maßnahmen über Gesetz in der Systemkette Fleisch und Fleischwaren Umfassendes Futtermittelmonitoring Im Futtermittelmonitoring werden sämtliche Futtermittel regelmäßig auf bestimmte Schadstoffe (z.B. Mykotoxine, Schwermetalle und Dioxine) untersucht. Die Untersuchungsergebnisse müssen in der QS Datenbank hinterlegt werden. Falls es erforderlich ist, kurzfristig auf spezielle Risiken zu reagieren, werden Ad-hoc-Monitoringpläne aufgestellt (aktuell gültig: Ad-hoc-Monitoringplan auf Aflatoxin bei Maisprodukten). Bei bestimmten Schadstoff-Parametern geht QS mit strengeren Grenzwerten deutlich über die gesetzlichen Anforderungen hinaus. So liegen die Höchstwerte im QS-Futtermittelmonitoring etwa für Aflatoxin unter den gesetzlichen Grenzwerten (z.B. Mischfuttermittel für Milchvieh: gesetzlicher Höchstgehalt 0,005 mg/kg, QS-Richtwert 0,001 mg/kg). Hersteller und Händler von Fettsäuren aus der chemischen Raffination, Fettsäuredestillaten aus der physikalischen Raffination, Salzen von Fettsäuren, Fischöl, rohem Kokosöl und roher Kakaobutter sowie Hersteller von Mischfetten und -ölen, die Fettsäuren und Mischfettsäuren verarbeiten, müssen ihre Endprodukte vor dem Inverkehrbringen einer Freigabeprüfung unterziehen. Positivliste für Einzelfuttermittel Ausschließliche Verwendung von Rohstoffen gemäß Positivliste für Einzelfuttermittel oder Listen anerkannter Standards. Außerdem sind in einer Ausschlussliste Stoffe zusammengefasst, die im QS-System nicht als Futtermittel eingesetzt werden dürfen. Dokumentation der VVVO-Nummern Bei Lieferungen von Mischfuttermitteln (lose Ware) an Landwirte wird zur Rückverfolgbarkeit die VVVO-Nummer dokumentiert. Reinigungsvorgaben für den Transport von Futtermitteln Vorgaben für die Reinigung und Desinfektion von LKW, mit denen Futtermittel transportiert werden. Schmerzmitteleinsatz bei der Ferkelkastration Die Schweinehalter sind zum Einsatz von Schmerzmitteln bei der Ferkelkastration verpflichtet. Seite 3 von 6 QS-Anforderungen über Gesetz Stand: 01.01.2016 Antibiotika- und Salmonellenmonitoring Alle Schweinehalter sowie alle Kälbermäster und Geflügelbetriebe sind zur Teilnahme am Antibiotikamonitoring verpflichtet. In Kooperation mit dem Bündler und dem Hoftierarzt werden sämtliche Antibiotikagaben betriebsindividuell erfasst. Die Verpflichtung gilt generell für alle Tierhalter im QS-System (Gesetzgebung: Meldepflicht erst ab 250 Mastschweinen, 250 Aufzuchtferkeln, 10.000 Hähnchen, 1.000 Puten oder 25 Kälbern; keine Meldepflicht für Sauenhalter). Schweinemastbetriebe müssen am Salmonellenmonitoring teilnehmen. Diese Verpflichtung gilt für alle Betriebe (Gesetzgebung: nur Betriebe mit mindestens 100 verkauften Mastschweinen pro Jahr). Geflügelhaltende Betriebe müssen am Salmonellenmonitoring teilnehmen. Jeder Mastdurchgang muss bakteriologisch beprobt werden. Bestandsbetreuung durch Tierarzt Jeder Tierhalter (Schwein, Rind und Geflügel) muss die Bestandsbetreuung mit einem Tierarzt regeln. Das Betreuungsverhältnis wird durch einen schriftlichen Betreuungsvertrag vereinbart; die Umsetzung der Bestandsbetreuung ist zu dokumentieren. Fußballengesundheit bei Geflügel Puten- und Hähnchenhalter müssen Maßnahmen zur Verbesserung der Fußballengesundheit in ihren Ställen umsetzen (Qualität der Einstreu) und jährliche Fortbildungen/Schulungen nachweisen. Rückstandsuntersuchung für Mastkälber Kälbermäster unterziehen sich einem Rückstandskontrollprogramm zu Beta-Agonisten, künstlichen und natürlichen Hormonen und weiteren kritischen Substanzen (z. B. Chloramphenicol). Kriterien für die Jungeberschlachtung Betriebe, die Jungeber schlachten, müssen Verfahren implementieren, die eine zuverlässige Detektion geruchsauffälliger Schlachtkörper gewährleisten. Benennung eines Tierschutzbeauftragen Alle Schlachtunternehmen müssen einen Tierschutzbeauftragten benennen, der die Einhaltung der Tierschutzvorschriften überwacht (Gesetzgebung: Benennung erst ab einem Schlachtvolumen von 1.000 Großvieheinheiten pro Jahr). Seite 4 von 6 QS-Anforderungen über Gesetz Stand: 01.01.2016 Ausschluss von Risikomaterial Hirn und Rückenmark von Rindern sowie Rückenmark von Schweinen dürfen im QS-System weder vermarktet noch verarbeitet werden. Selbiges gilt für jede Art von Separatorenfleisch. Jährliche Schulungen nach dem Infektionsschutzgesetz Die Systempartner in der Fleischwirtschaft und im Lebensmitteleinzelhandel müssen jährliche Schulungen der Mitarbeiter nach dem Infektionsschutzgesetz nachweisen (Gesetzgebung: Schulung nur alle zwei Jahre). Maßnahmen über Gesetz in der Systemkette Obst, Gemüse, Kartoffeln Umfassendes Rückstandsmonitoring Erzeuger, Großhändler und Lebensmitteleinzelhändler sind zur Teilnahme am Rückstandsmonitoring verpflichtet. Nach einem risikoorientierten Kontrollplan werden die Produkte auf Rückstandshöchstgehalte, Nacherntebehandlungsmittel, Wachstumsregualtoren , Schadstoffe und Schwermetalle sowie ausschließlich für die Kultur zulässige Wirkstoffe untersucht. Bei der Bewertung für die jeweilige Kultur nicht zugelassener Wirkstoffe geht QS über die gesetzlichen Anforderungen hinaus. Liegt der Wirkstoffgehalt über einem Wert von 0,01 mg/kg, wird der Erzeuger im QS-System für das entsprechende Erzeugnis gesperrt. Bodenanforderungen Zum Zwecke der Risikominimierung müssen bei Einbringung neuer Flächen Informationen zu Vorkulturen, Bodenzustand (Bodenanalyse), Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Düngemitteln oder der Aufbringung von Klärschlamm nachgewiesen werden. Erzeugerbetriebe müssen im Freilandanbau alle vier Jahre und im geschützten Anbau alle zwei Jahre bei Obst und Gemüse Bodenuntersuchungen auf Phosphat durchführen. Systempartner müssen schlagbezogene Aufzeichnungen nicht nur für Stickstoff und Phosphat, sondern für alle ausgebrachten Düngemittel wie Kali, Kalk, Magnesium und Spurenelemente wie z. B. Bor, Zink oder Mangan fertigen. Mikrobiologische Untersuchungen Bearbeitetes frisches Obst, Gemüse, Kartoffeln und Betriebsstätten (Maschinen, Anlagen, Geräte), in denen diese Produkte bearbeitet werden, müssen auf folgende Parameter untersucht werden: aerobe mesophile Koloniezahl, Escherichia coli, EHEC (VTEC, STEC), Enterobacteriaceae, Hefen, Schimmelpilze, Salmonella, Listeria monocytogenes und koagulasepositive Staphylokokken. Seite 5 von 6 QS-Anforderungen über Gesetz Stand: 01.01.2016 QS Qualität und Sicherheit GmbH Geschäftsführer Dr. Hermann-Josef Nienhoff Schedestraße 1-3 53113 Bonn Tel +49 228 35068-0 Fax +49 228 35068-10 [email protected] www.q-s.de Seite 6 von 6 QS-Anforderungen über Gesetz Stand: 01.01.2016
© Copyright 2025 ExpyDoc