null

Was ist der Anteil an der Lastenverteilung?
Seit dem Umlagejahr 2014 trägt jede Berufsgenossenschaft nur die Rentenlasten die - nach
versicherungsmathematischen Prinzipien ermittelt - der aktuellen Struktur der jeweiligen
Berufsgenossenschaft entsprechen (sog. Strukturlast).
Die darüber hinausgehenden Rentenlasten werden von allen Berufsgenossenschaften gemeinsam
getragen (sog. Überlast) und anhand von zwei Verteilungsschlüsseln auf die Berufsgenossenschaften verteilt. Diese zwei Verteilungsschlüssel sind der Neurentenwert mit 30 v. H. und das
Entgeltvolumen mit 70 v. H. Damit fließen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Entgelte) und
Risikostruktur eines Wirtschaftszweiges (Neurenten) in die Lastenverteilung ein.
Wirtschaftszweige mit einer relativ geringen Rentenlast unterstützen auf diesem Wege solche mit
einer hohen Rentenlast. Die Differenz aus der Strukturlast und dem Rentenvolumen der Überlast
ergibt den Zahl- oder Erstattungsbetrag einer Berufsgenossenschaft.
Bis zum Umlagejahr 2013 war durch die Berufsgenossenschaften ein Lastenausgleich
sicherzustellen. Dieser sah vor, dass Wirtschaftszweige, die aufgrund der wirtschaftlichen
Entwicklung nicht mehr in der Lage sind, die auf ihnen ruhenden Unfalllasten zu tragen, durch die
übrigen unterstützt werden. Voraussetzung war, dass die Belastung eines Wirtschaftszweigs
gegenüber dem Durchschnitt erheblich abweicht und eine erhöhte Belastung vorliegt, z .B.
Bergbau und Bauwirtschaft.
Übergangsregelung
Der bisherige Lastenausgleich wurde in einem Zeitraum von sechs Jahren stufenweise durch die
Lastenverteilung ersetzt. Das bedeutet, dass der Anteil des Lastenausgleichs je Umlagejahr um
15 v. H. reduziert und der Anteil der Lastenverteilung je Umlagejahr um 15 v.H. erhöht wurde. Mit
dem Beitrag 2013 trat die letzte Stufe (10 % Lastenausgleich, 90 % Lastenverteilung nach
Entgelten / nach Neurenten) in Kraft, ab dem Umlagejahr 2014 kommt nur noch die
Lastenverteilung zur Anwendung. Bei der Berechnung des entgeltbezogenen Anteils an der
Lastenverteilung bleibt für das Umlagejahr 2015 ein Freibetrag von insgesamt 204.500 Euro je
Unternehmen unberücksichtigt, nicht jedoch für den neurentenbezogenen Anteil.