Was ist der Anteil an der Lastenverteilung? Seit dem Umlagejahr 2014 trägt jede Berufsgenossenschaft nur die Rentenlasten die - nach versicherungsmathematischen Prinzipien ermittelt - der aktuellen Struktur der jeweiligen Berufsgenossenschaft entsprechen (sog. Strukturlast). Die darüber hinausgehenden Rentenlasten werden von allen Berufsgenossenschaften gemeinsam getragen (sog. Überlast) und anhand von zwei Verteilungsschlüsseln auf die Berufsgenossenschaften verteilt. Diese zwei Verteilungsschlüssel sind der Neurentenwert mit 30 v. H. und das Entgeltvolumen mit 70 v. H. Damit fließen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Entgelte) und Risikostruktur eines Wirtschaftszweiges (Neurenten) in die Lastenverteilung ein. Wirtschaftszweige mit einer relativ geringen Rentenlast unterstützen auf diesem Wege solche mit einer hohen Rentenlast. Die Differenz aus der Strukturlast und dem Rentenvolumen der Überlast ergibt den Zahl- oder Erstattungsbetrag einer Berufsgenossenschaft. Bis zum Umlagejahr 2013 war durch die Berufsgenossenschaften ein Lastenausgleich sicherzustellen. Dieser sah vor, dass Wirtschaftszweige, die aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung nicht mehr in der Lage sind, die auf ihnen ruhenden Unfalllasten zu tragen, durch die übrigen unterstützt werden. Voraussetzung war, dass die Belastung eines Wirtschaftszweigs gegenüber dem Durchschnitt erheblich abweicht und eine erhöhte Belastung vorliegt, z .B. Bergbau und Bauwirtschaft. Übergangsregelung Der bisherige Lastenausgleich wurde in einem Zeitraum von sechs Jahren stufenweise durch die Lastenverteilung ersetzt. Das bedeutet, dass der Anteil des Lastenausgleichs je Umlagejahr um 15 v. H. reduziert und der Anteil der Lastenverteilung je Umlagejahr um 15 v.H. erhöht wurde. Mit dem Beitrag 2013 trat die letzte Stufe (10 % Lastenausgleich, 90 % Lastenverteilung nach Entgelten / nach Neurenten) in Kraft, ab dem Umlagejahr 2014 kommt nur noch die Lastenverteilung zur Anwendung. Bei der Berechnung des entgeltbezogenen Anteils an der Lastenverteilung bleibt für das Umlagejahr 2015 ein Freibetrag von insgesamt 204.500 Euro je Unternehmen unberücksichtigt, nicht jedoch für den neurentenbezogenen Anteil.
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