Richtlinien - Liechtensteiner Staatsfeiertag (Fürstenfest)

Richtlinien
für Standbetreiber auf Privatplätzen
für die Durchführung
des Volksfestes am Staatsfeiertag 2016
Verfasser:
Organisationskomitee des Staatsfeiertages 2016
Liechtenstein Marketing
Äulestrasse 30
9490 Vaduz
Inhalt
I.
Rechtliche Grundlagen .................................................................................................................... 3
II.
Infrastruktur .................................................................................................................................... 3
III.
Festplätze / Stände...................................................................................................................... 3
IV.
Bewirtung .................................................................................................................................... 3
V.
Jugendschutz ................................................................................................................................... 4
VI.
Musik / Unterhaltung .................................................................................................................. 4
Adressen .................................................................................................................................................. 5
Anhang .................................................................................................................................................... 6
I.
Rechtliche Grundlagen
Die Richtlinien gelten für Standbetreiber am Staatsfeiertag.
Vorbehalten bleibt die Einhaltung anderer gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere
1.1
Gesetz vom 26. November 2003 über den Handel mit Waren im Umherziehen
(LGBl. 2004, Nr. 11)
1.12 Kinder- und Jugendgesetz vom 10. Dezember 2008 (LGBl. 2009, Nr. 29) i.d.g.F.
1.3
Verordnung vom 16. Mai 2000 über die Lebensmittelkontrolle (LGBl. 2000, Nr. 94) i.d.g.F.
1.2
Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz,
LMG) vom 9. Oktober 1992 (SR 817.0, Stand 01. Oktober 2013 oder i.d.g.F.)
1.5
Verordnung vom 15. Dezember 2009 über den Schutz des Publikums von
Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen
(Schall- und Laserverordnung; SLV) (LGBl. 2009, Nr. 343)
1.6
Verordnung vom 10. März 1992 über die Sonn- und Feiertagsruhe und den Ladenschluss
(LGBl. 1992, Nr. 25)
1.7
Verordnung vom 3. September 1996 über die Bekanntgabe von Preisen (LGBl. 1996, Nr.
142)
1. II. Infrastruktur
Standbetreibern auf Privatplätzen ist untersagt, die Strom- und Wasseranschlüssen des OK zu
benützen.
III.
IV.
Festplätze / Stände
3.1
Aufbau
Der Aufbau der Stände ist erlaubt in der Zeit von 06.00 Uhr bis 11.15 Uhr und von
12.45 Uhr bis 14.00 Uhr. Die Aufbauzeiten sind strikt einzuhalten, um
Lärmbelästigungen während des Festakts zu vermeiden.
3.2
Platzreinigung
Nach Abschluss des Festes hat der Standbetreiber den Platz zu räumen und zu reinigen.
Der Abfall ist vom Standbetreiber zu entsorgen.
Bewirtung
4.1
Verwendung Mehrwegbechern
Für den Ausschank sollten grundsätzlich nur Mehrwegbecher (kein Glas) verwendet
werden.
4.2
Sicherheit am Stand
Stände, an denen mit Gas oder anderen Heizquellen gearbeitet wird, müssen mit einem
geeigneten Löschmittel (Handfeuerlöscher) ausgerüstet sein. (Je nach Brandquelle mit
einem Mindestfüllgewicht von 6 kg, z.B. für Gas darf nur ein Co2-Löscher für Brandklasse
C benutzt werden, für andere Brandquellen kann evtl. auch ein Handfeuerlöscher der
Brandklasse A oder B genügen) ausgerüstet sein.
4.3
Hygiene / Kontrolle am Stand
Der Standbetreiber hat die "8 Hauptregeln für den Verkauf von leichtverderblichen
Lebensmitteln im Freien" (Anhang) einzuhalten. Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der
Preise, Menge und Hygiene werden vom Amt für Lebensmittelkontrolle und
Veterinärwesen durchgeführt.
4.4
V.
Reinigung und Abfallbeseitigung
Der Standbetreiber ist für die laufende Reinigung der Tische besorgt. Der
Standbetreiber hat mindestens zwei Abfalleimer aufzustellen.
Jugendschutz
5.1
Der Standbetreiber hat für die Einhaltung der Bestimmungen des Kinder- und
Jugendgesetzes zu sorgen. Kontrollen werden von der Landespolizei und dem
Jugendschutzbeauftragten des Amtes für Soziale Dienst durchgeführt. Verstösse gegen
die Jugendschutzbestimmungen können mit Bussen bis zu CHF 20‘000 bestraft werden.
VI.
Musik / Unterhaltung
6.1
Einhaltung der Lautstärke
Die Einhaltung der gesetzlichen Lautstärke wird vom OK überwacht. Bei Überschreitung
der höchstzulässigen Lautstärke von 93 dB (A) Leq wird die Darbietung durch das OK
abgebrochen.
6.2
Musikalische Darbietungen
Musikalische Darbietungen sind um 02.00 Uhr einzustellen.
6.3
Musik und Beleuchtung während dem Feuerwerk
Die musikalische Beschallung und die Beleuchtung des Standes muss um 21.57 Uhr
ausgeschaltet werden. Erst nach dem offiziellen Ende des Feuerwerks darf die
Beschallung und Beleuchtung wieder betrieben werden. Bei Nichteinhaltung wird eine
Busse vom OK von CHF 300.- verhängt.
Adressen
Organisationskomitee des Staatsfeiertag 2016
Liechtenstein Marketing
Äulestrasse 30
9490 Vaduz
Mail: [email protected]
Kontaktperson:
Liechtenstein Marketing
Edy Kindle
Äulestrasse 30
9490 Vaduz
Tel.:
+423 / 239 63 13
Mobil:
+423 / 777 17 47
Fax:
+423 / 239 63 01
Mail:
[email protected]