5.1.01. Einordnung der Sozialhilfe im System der

Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
Kantonales Sozialamt
5.1.01. Einordnung der Sozialhilfe im System der Sozialen Sicherheit
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1.
Überblick
Achtung: Die Kleinkinderbetreuungsbeiträge wurden im Kanton Zürich per 1. April
2016 abgeschafft (vgl. Kapitel 11.2.03).
2.
Grundversorgung (inklusive individuelle Sicherung)
Die Grundversorgung wird in der Regel aus allgemeinen Steuermitteln bestritten und kommt
prinzipiell allen Mitgliedern der Gesellschaft zugute. Als Beispiele sind zu nennen:

Bildungssystem
5 Allgemeines zur Sozialhilfe
5.1. Grundsätze in der Sozialhilfe und Ziele
5.1.01. Einordnung der Sozialhilfe im System der Sozialen Sicherheit
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Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
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
Öffentliche Sicherheit

Rechtssystem

Gewährleistung des Sozialversicherungsschutzes

Individuelle Sicherung des Lebensunterhalts
3.
Sozialversicherungsleistungen
Sozialversicherungen decken spezifische Risiken wie Alter, Krankheit, Invalidität, Mutterschaft oder Arbeitslosigkeit ab. Die Leistungen werden in der Regel bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses fällig und werden unabhängig von der Hilfsbedürftigkeit der betroffenen
Person entrichtet. Zu nennen sind:

Alters- und Hinterlassenenversicherung (geregelt im AHVG)

Invalidenversicherung (geregelt im IVG)

Berufliche Vorsorge (geregelt im BVG)

Familienzulagen (geregelt im FamZG)

Mutterschaftsversicherung (geregelt im Erwerbsersatzgesetz)

Krankenversicherung (geregelt im KVG)

Unfallversicherung (geregelt im UVG)
4.
Bedarfsabhängige Sozialleistungen
Bedarfsabhängige Sozialleistungen kommen dann zum Zug, wenn die vorgelagerten Massnahmen der Grundversorgung oder der Sozialversicherungen nicht genügen oder ausgeschöpft sind. Sie werden nur an Personen ausgerichtet, die in bescheidenen wirtschaftlichen
Verhältnissen leben.
Für die bedarfsabhängigen Sozialleistungen sind somit zwei Merkmale kennzeichnend: Erstens werden die Leistungen subsidiär ausgerichtet, also erst dann, wenn Leistungen anderer
Sicherungssysteme nicht verfügbar oder ausgeschöpft sind. Zweitens setzen sie die Bedürftigkeit der Bezügerinnen und Bezüger voraus: Sie werden nur an Personen in bescheidenen
wirtschaftlichen Verhältnissen entrichtet. Innerhalb der Bedarfsleistungen bestehen weitere
Abstufungen:
4.1
Bedarfsabhängige Sozialleistungen zur Sicherstellung der allgemeinen Grundversorgung:
Sie dienen zumeist dazu, die allgemeine Grundversorgung auch bei drohender Bedürftigkeit
sicherzustellen. Sie gründen häufig auf einem gesellschaftspolitischen Hintergrund. Sie sollen die Menschen in der Schweiz zum Beispiel in die Lage versetzen, sich ausreichend zu
bilden, rechtliches Gehör zu erhalten oder sich sozial zu versichern. Zu nennen sind hier:
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
Ausbildungsbeihilfen

Prämienverbilligungen

Entschädigungen der Opferhilfe

Rechtshilfe
Diese Leistungen sind typischerweise in der Bundesgesetzgebung verankert. Den Kantonen
kommt bei der konkreten Ausgestaltung ein grosser Handlungsspielraum zu.
4.2
Bedarfsabhängige Sozialleistungen in Ergänzung zu Sozialversicherungsleistungen:
Sozialversicherungsleistungen sind in ihrer Höhe und häufig auch betreffend die Bezugsdauer beschränkt. Ergänzende Bedarfsleistungen kommen dann zum Zug, wenn die Versicherungsleistung zu gering ausfällt, um persönliche Bedürftigkeit zu vermeiden. Dazu gehören:

Ergänzungsleistungen und Beihilfen zu AHV/IV/EO

Arbeitslosenhilfen

Verschiedene Arten von Familienbeihilfen (Mutterschaftsbeilhilfen, Ergänzungsleistungen für Familien)
Diese Leistungen sind – mit Ausnahme der Ergänzungsleistungen - kantonal geregelt.
4.3
Bedarfsabhängige Sozialleistungen in Ergänzung zur privaten Sicherung:
Das System der sozialen Sicherung besteht neben der öffentlichen Grundversorgung und
den Sozialversicherungen auch aus Formen der privaten Sicherung. Neben Eigenverantwortung in Form persönlicher Rücklagen spielt die Familiensolidarität eine wichtige Rolle. Greift
die private Sicherung nicht oder zu kurz, werden in der Schweiz ergänzend dazu verschiedene bedarfsabhängige Leistungen ausgerichtet. Darunter fallen beispielsweise Leistungen
wie

Alimentenbevorschussung

Stipendien

Wohnbeihilfen
5.
Sozialhilfe
Die Basis der bedarfsabhängigen Sozialleistungen bildet die Sozialhilfe im engeren Sinn
(i.e.S.), welche das «letzte Netz» darstellt und das Recht auf Existenzsicherung gewährleistet. Sie wird subsidiär zu allen anderen Leistungen ausgerichtet. Da die kantonalen und gemeindeeigenen vorgelagerten Sozialleistungen von Gemeinwesen zu Gemeinwesen variieren, entscheidet unter Umständen der Wohnort, ob in einer bestimmten Situation Sozialhilfe
bezogen werden muss oder nicht. Sozialhilfe im engeren Sinne wird unabhängig davon, aus
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welchen Gründen eine Person in eine Notlage gerät, ausgerichtet.
6.
Zentrale Unterschiede zwischen Sozialversicherungen und Sozialhilfe
Die nachstehende Übersicht zeigt die zentralen Unterschiede zwischen Sozialversicherung
und Sozialhilfe:
Sozialversicherung
Sozialhilfe
Finanzierung
Beiträge der Versicherten sind die
wichtigsten Einnahmequellen1
Finanzierung über allgemeine
Mittel des Gemeinwesens (Steuern)
Leistungsgrund
kausale Betrachtungsweise: Sie
gehen von Ursachen / Risiken aus
und decken den durch sie entstandenen Schaden
finale Betrachtungsweise: Ursache der Not ist nicht massgeblich; Tatbestand der Notlage
muss erfüllt sein
Leistungsumfang
nach Eintritt des versicherten Ereig- Gewährleistung des sozialen
nisses Sicherstellung des bisheriExistenzminimums nach geltengen Lebensstandards bis zu einem den Richtlinien
festgelegten Maximum
Leistungsbemessung Ausrichten von typisierten Leistun- Ausrichten von Leistungen nach
gen unabhängig von den Bedürfnis- einer Bedarfsrechnung für den
sen und dem Bedarf im Einzelfall
Einzelfall
Rechtsprechung
Praxishilfen
1 Ausnahmen: z.B. Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Hilflosenentschädigungen der AHV und
der IV oder die Härtefallrenten der IV, welche nicht über Beiträge finanziert werden (so genannte beitragsunabhängige Sonderleistungen).
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