Bundesministerium für Inneres Johannesgasse 5 1010 Wien per E-Mail: [email protected] [email protected] Zl. 13/1 16/46 BMF-010200/0004-VI/1/2016 VO über die Auswirkungen von Umgründungen auf die Innenfinanzierung (InnenfinanzierungsV) Referent: Dr. Andreas Rudolph, Rechtsanwalt in Wien Sehr geehrte Damen und Herren! Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) dankt für die Übersendung des Entwurfes und erstattet dazu folgende S t e l l u n g n a h m e : Vorbemerkung § 4 Abs 12 Z 4 EStG (durch das AbgÄG 2015 [wieder]eingeführt) regelt die Wahlmöglichkeit zwischen Einlagenrückzahlung und Gewinnausschüttung wie vor der letzten Steuerreform. Es besteht daher die Wahlmöglichkeit, die unternehmensrechtliche Ausschüttung des Bilanzgewinnes für steuerliche Zwecke als Einlagenrückzahlung oder als Gewinnausschüttung zu behandeln. Allerdings müssen gemäß § 4 Abs 12 Z 4 EStG zwingend eine positive Innenfinanzierung und ein positiver Einlagenstand bestehen. Wie nach der alten Regelung in § 4 Abs 12 EStG idF vor dem AbgÄG ist auch nach aktueller Rechtslage der Stand der Einlagen (Einlagenevidenzkonto) evident zu halten. Das bedeutet, bei bloßem Vorliegen einer negativen Innenfinanzierung (und positivem Stand der Einlagen) handelt es sich jedenfalls um eine Einlagenrückzahlung. Bei einer Ausschüttung, die bloß im Stand der Innenfinanzierung gedeckt ist, ist diese zwingend als Gewinnausschüttung zu behandeln. Ist weder der Stand der Innenfinanzierung noch der Stand der Einlagen positiv, ist nach der Rechtsprechung des VwGH die Ausschüttung steuerrechtlich als Gewinnausschüttung zu behandeln. Die Auswirkungen von Umgründungen auf den Stand der Innenfinanzierung sind einer Verordnung vorbehalten gewesen, wozu eine Ermächtigung an den Bundesminister für Finanzen aufgenommen wurde. Die Verordnung dient der Schaffung von Rechtsklarheit und ist daher zu begrüßen. InnenfinanzierungsV 1) Grundsätzliche Auswirkungen § 1 InnenfinanzierungsV ordnet an, dass die Innenfinanzierung im Falle von Umgründungen nach Maßgabe der Verordnung fortzuführen ist, wobei sich durch Umgründungen entstehende, steuerneutrale Buchgewinne- bzw Buchverluste nicht auf den Stand der Innenfinanzierung auswirken. Steuerwirksame Confusiogewinne oder –verluste sind jedoch zu berücksichtigen. Steuerneutrale Buchverluste sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn unternehmensrechtlich ein Firmenwert oder Umgründungsmehrwert angesetzt wird, wobei in diesen Fällen bei Ermittlung der Innenfinanzierung die Abschreibung/Zuschreibung bzw der Buchwertabgang aus dem Umgründungsmehrwert bzw Firmenwert aus dem unternehmensrechtlichen Jahresergebnis heraus zu rechnen ist. Die in den Materialien angeführten Beispiele veranschaulichen den Willen des Gesetzgebers in geeigneter Weise. Zu Recht weisen Plott/ Vaishor (http://www.kpmg.at/publikationen/newsletter/taxnews/tax-news-detail/3363-begutachtungsentwurf-zur-verordnung-ueber-dieauswirkungen-von-umgruendungen-auf-die-innenfinanzierung.html) darauf hin, dass nach dem Wortlaut der InnenfinanzierungsV sowie deren Erläuterungen diese nur bei steuerrechtlicher Buchwertfortführung gilt und bestimmte Umgründungsvorgänge daher nicht erfasst wären. § 3 Abs 1 Z 2 UmgrStG sieht bei Importverschmelzungen eine Ausnahme von der Buchwertfortführung vor. Entsteht bei einer Importverschmelzung verschmelzungsbedingt hinsichtlich des übernommenen Vermögens ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich sieht § 3 Abs 1 Z 2 UmgrStG bei der übernehmenden Körperschaft grundsätzlich eine zwingende steuerneutrale Aufwertung auf den gemeinen Wert vor (Doralt/Ruppe, Steuerrecht I10 Rz 1135). Dieser Fall wäre von der Verordnung nicht erfasst. Ob dies gewollt war, ist aus den Erläuterungen nicht ersichtlich. Aus der Sicht des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags sollte dies jedenfalls hinzugefügt werden. 2) Die Detailregelungen der einzelnen Umgründungsarten 2.1) Verschmelzung Bei Verschmelzungen ist gemäß § 2 Abs 1 der InnenfinanzierungsV die Innenfinanzierung der übertragenden Körperschaft der Innenfinanzierung der übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen. Auch bei Verschmelzung von verbundenen Körperschaften ist dieser Grundsatz anzuwenden. Eine negative Innenfinanzierung der Körperschaft, an der eine Beteiligung besteht, ist insoweit zu erhöhen, als auf die Beteiligung unternehmensrechtliche Abschreibungen vorgenommen wurden. 2 Diese Regelung ist zu begrüßen. Da eine Beteiligungsabschreibung auch die Innenfinanzierung auf Ebene der beteiligten Körperschaft reduzieren würde, käme es zu einer doppelten Anrechnung der Wertminderung bei einer Verschmelzung. 2.2) Umwandlung Bei Umwandlungen gemäß § 2 Abs 2 gilt wie bei Verschmelzungen der Grundsatz der Addition. Insoweit die Rechtsnachfolger Evidenzkonten iSd § 4 Abs 12 EStG zu führen haben, geht die Innenfinanzierung der umgewandelten Körperschaft im Ausmaß der jeweiligen Beteiligung (im Zeitpunkt der Firmenbucheintragung) über. Zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung sollen der Ausschüttungsfiktion gemäß § 9 Abs 6 UmgrStG unterliegende Beträge die Innenfinanzierung des Rechtsnachfolgers nicht erhöhen. 2.3) Einbringung Bei Einbringungen wird insbesondere nach der Richtung der Vermögensverlagerung differenziert. Da eine Vermögensverlagerung down-stream einen Einlagevorgang darstellt und daher zu einem Zugang auf dem Einlagen-Evidenzkonto führt, erhöht im Falle einer Einbringung die Innenfinanzierung des Einbringenden, wenn dieser selbst Evidenzkonten iSd § 4 Abs 12 EStG zu führen hat, die Innenfinanzierung der übernehmenden Körperschaft grundsätzlich nicht. Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 UmgrStG als ausgeschüttet geltende Beträge (insbesondere aus Entnahmen gemäß § 16 Abs 5 UmgrStG) vermindern die Innenfinanzierung. 2.4) Abspaltung Soweit die spaltende Körperschaft an der übernehmenden Körperschaft nicht beteiligt ist, gelten die Regelungen über die Aufspaltung. Ansonsten erfolgt bei upund side-stream-Spaltungen eine Aufteilung der Innenfinanzierung im Verkehrswertverhältnis, während eine down-stream-Spaltung keine Auswirkung auf die Stände der Innenfinanzierung hat. Die Gleichbehandlung der Abspaltung mit gleichzeitiger Beteiligung an der neuen Körperschaft wie bei Einbringungen ist sachgerecht. 2.5) Aufspaltung Bei Aufspaltungen geht die übertragende Gesellschaft unter. Die Innenfinanzierung ist daher entsprechend den Wertverhältnissen des übertragenen Vermögens der Innenfinanzierung der übernehmenden Körperschaft zuzuschreiben. Diese Regelung ist sachgerecht. 3 Detailfragen werden in der Verordnung nicht angesprochen. Es ist davon auszugehen und bleibt zu hoffen, dass in einem Wartungserlass zu den Umgründungssteuerrichtlinien die noch offenen Fragen angesprochen und sachgerecht gelöst werden. Wien, am 31. März 2016 DER ÖSTERREICHISCHE RECHTSANWALTSKAMMERTAG Dr. Rupert Wolff Präsident 4
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