Einladung zur Jahreshauptversammlung 2016 in Berlin

Einladung zur Jahreshauptversammlung
des Fachverband nephrologischer Berufsgruppen e. V.
Liebe Mitglieder,
am 16. April 2016 findet im Rahmen des Hauptstadtseminars die diesjährige
Jahreshauptversammlung des fnb statt.
Wir laden Sie ganz herzlich dazu ein und freuen uns über eine rege Teilnahme.
Wichtiger Hinweis:
Zur Jahreshauptversammlung sind alle Mitglieder des fnb sowie auch Teilnehmer
des fnb-Hauptstadtseminars herzlich eingeladen. Stimmberechtigt sind allerdings nur
Mitglieder des fnb.
Veranstaltungsort:
Kongresssaal im Johannesstift
Schönwalder Allee 26/3
13587 Berlin
Beginn: 17.15 Uhr
Tagesordnung
1. Begrüßung
2. Eröffnung der Versammlung/ Wahl des Versammlungsleiters und Protokollführers
3. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung zur Mitgliederversammlung
4. Feststellung der Beschlussfähigkeit
5. Genehmigung der Tagesordnung
6. Jahresbericht 2015
7. Finanzbericht 2015
8. Bericht der Kassenprüfer
9. Genehmigung des Jahres- und Finanzberichtes
10. Entlastung des Vorstandes
11. Wahl in den Vorstand, Ina Wiegard-Szramek stellt sich zur Wahl für eine zweite
Amtsperiode
12. Wahl von zwei Kassenprüfern für 2016
13. Satzungsänderung, siehe Anhang
14. Satzungsgemäß gestellte Anträge: satzungsgemäße Anträge können bis
spätestens 11. April 2016 an den Vorstand des fnb eingereicht werden.
15. Projekte und Ziele für das Jahr 2016
16. Sonstiges
Michael Reichardt
Vorsitzender des fnb
Marvin Breckling
Schriftführer des fnb
Satzungsänderung:
Das Finanzamt Groß Gerau hat eine Satzungsänderung angemahnt, da die bei der
letzten Jahreshauptversammlung beschlossene Satzungsänderung des § 9 zu einem
Verlust der Gemeinnützigkeit geführt hätte. Der nun vorgeschlagene Text ist mit
einem Rechtsanwalt abgestimmt und erfüllt nun wieder die Voraussetzung für den
Erhalt der Gemeinnützigkeit.
Derzeitige Fassung
Neue Fassung
§ 9 Auflösung des Vereins
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins fällt das Vermögen nach
Zustimmung des Finanzamtes an einen
Verein, eine Organisation oder
steuerbegünstigte Körperschaft, die im
Bereich der Nephrologie tätig ist. Der
Begünstigte darf das Vermögen
ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke
verwenden.
2. Sollte die Mitgliederversammlung
beschließen mit einem ebenfalls
gemeinnützigen Verein im Bereich der
Nephrologie zu fusionieren, fällt das
Vereinsvermögen dem neuen Verein zu,
sofern dieser die Voraussetzungen von
§9 Abs.1 erfüllt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
fällt das Vermögen an eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts oder an eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung zur öffentlichen
Gesundheitspflege."