Einladung zur Jahreshauptversammlung des Fachverband nephrologischer Berufsgruppen e. V. Liebe Mitglieder, am 16. April 2016 findet im Rahmen des Hauptstadtseminars die diesjährige Jahreshauptversammlung des fnb statt. Wir laden Sie ganz herzlich dazu ein und freuen uns über eine rege Teilnahme. Wichtiger Hinweis: Zur Jahreshauptversammlung sind alle Mitglieder des fnb sowie auch Teilnehmer des fnb-Hauptstadtseminars herzlich eingeladen. Stimmberechtigt sind allerdings nur Mitglieder des fnb. Veranstaltungsort: Kongresssaal im Johannesstift Schönwalder Allee 26/3 13587 Berlin Beginn: 17.15 Uhr Tagesordnung 1. Begrüßung 2. Eröffnung der Versammlung/ Wahl des Versammlungsleiters und Protokollführers 3. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung zur Mitgliederversammlung 4. Feststellung der Beschlussfähigkeit 5. Genehmigung der Tagesordnung 6. Jahresbericht 2015 7. Finanzbericht 2015 8. Bericht der Kassenprüfer 9. Genehmigung des Jahres- und Finanzberichtes 10. Entlastung des Vorstandes 11. Wahl in den Vorstand, Ina Wiegard-Szramek stellt sich zur Wahl für eine zweite Amtsperiode 12. Wahl von zwei Kassenprüfern für 2016 13. Satzungsänderung, siehe Anhang 14. Satzungsgemäß gestellte Anträge: satzungsgemäße Anträge können bis spätestens 11. April 2016 an den Vorstand des fnb eingereicht werden. 15. Projekte und Ziele für das Jahr 2016 16. Sonstiges Michael Reichardt Vorsitzender des fnb Marvin Breckling Schriftführer des fnb Satzungsänderung: Das Finanzamt Groß Gerau hat eine Satzungsänderung angemahnt, da die bei der letzten Jahreshauptversammlung beschlossene Satzungsänderung des § 9 zu einem Verlust der Gemeinnützigkeit geführt hätte. Der nun vorgeschlagene Text ist mit einem Rechtsanwalt abgestimmt und erfüllt nun wieder die Voraussetzung für den Erhalt der Gemeinnützigkeit. Derzeitige Fassung Neue Fassung § 9 Auflösung des Vereins § 9 Auflösung des Vereins 1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen nach Zustimmung des Finanzamtes an einen Verein, eine Organisation oder steuerbegünstigte Körperschaft, die im Bereich der Nephrologie tätig ist. Der Begünstigte darf das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden. 2. Sollte die Mitgliederversammlung beschließen mit einem ebenfalls gemeinnützigen Verein im Bereich der Nephrologie zu fusionieren, fällt das Vereinsvermögen dem neuen Verein zu, sofern dieser die Voraussetzungen von §9 Abs.1 erfüllt. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur öffentlichen Gesundheitspflege."
© Copyright 2024 ExpyDoc