Das neue Vergaberecht 2016

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„Das neue Vergaberecht 2016“
Inhalt
Bundeswirtschaftsministerium legt Entwurf eines Gesetzes
zur Modernisierung des Vergaberechts vor
Was ist der Hintergrund der Vergaberechtsreform?
Wie sieht die neue Struktur des 4. Teils des GWB aus?
Was sind die wichtigsten Neuregelungen im Kapitel Vergabeverfahren?
Was hat sich im Kapitel Nachprüfungsverfahren geändert?
Welches Zwischenfazit lässt sich zum Gesetzentwurf ziehen? Wie geht es weiter? Seminare „Das neue Vergaberecht 2016“
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Bundeswirtschaftsministerium legt Entwurf eines Gesetzes zur
Modernisierung des Vergaberechts vor
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat Ende April 2015 die Ressortabstimmung innerhalb der
Bundesregierung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts eingeleitet. Gleichzeitig werden Länder, kommunale Spitzenverbände, Fachkreise und Verbände beteiligt. Grundlage des Referentenentwurfs sind die Eckpunkte zur Reform des Vergaberechts, die die Bundesregierung am 7. Januar 2015 beschlossen
hatte (siehe Newsletter März 2015).
Was ist der Hintergrund der
Vergaberechtsreform?
Die Reform dient der Umsetzung der drei neuen EUVergaberichtlinien. Der Europäische Gesetzgeber hat mit
dem Paket zur Modernisierung des europäischen Vergaberechts ein vollständig überarbeitetes Regelwerk
für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen
vorgelegt. Das Modernisierungspaket umfasst die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe (Richtlinie
2014/24/EU), die Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Richtlinie 2014/25/
EU) und die Richtlinie über die Vergabe von Konzessionen (Richtlinie 2014/23/EU). Siehe zu den Inhalten der
Richtlinie 2014/24/EU (Newsletter November 2014 und
Februar 2015). Diese Richtlinien sind bis zum 18. April
2016 in deutsches Recht umzusetzen.
Nach Einschätzung des BMWi ist die bevorstehende Vergaberechtsmodernisierung das größte vergaberechtliche
Rechtsetzungsverfahren der letzten 10 Jahre. Unmittelbar betroffen sind zunächst nur Vergaben oberhalb der
EU-Schwellenwerte. Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz – VergModG) ist der erste
Schritt in einem zweistufigen Verfahren der Gesetz- und
Verordnungsgebung. Im Zentrum steht jetzt die Novellierung des vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Wie bereits in den Eckpunkten vom 7. Januar 2015 angekündigt, umfasst der überarbeitete vierte Teil des GWB
künftig die wesentlichen Vorgaben zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und von Konzessionen.
Wie sieht die neue Struktur des 4. Teils
des GWB aus?
Das BMWi hat die Umsetzung der neuen EU-Vergaberichtlinien zum Anlass genommen, die bisherige Struktur des GWB zu überarbeiten. Aufgrund der wesentlich
höheren Regelungsdichte und des größeren Umfangs der
Richtlinien für die klassische Auftragsvergabe (Richtlinie
2014/24/EU) und für die Auftragsvergabe in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie
der Postdienste (Richtlinie 2014/25/EU) sind künftig
deutlich mehr Vorgaben auf gesetzlicher Ebene erforderlich als bislang. Hinzu kommt, dass sich die neue Richtlinie über die Konzessionsvergabe (Richtlinie 2014/23/EU)
einerseits zum Teil mit den Richtlinien 2014/24/EU und
2014/23/EU deckt, andererseits aber ein im Vergleich
zur Vergabe öffentlicher Aufträge erleichtertes Vergabe1
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verfahren für Konzessionen vorsieht. Darüber hinaus bedürfen die Vorgaben der Richtlinie 2009/81/EG zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-,
Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit einer Sonderregelung im GWB.
Ziel des überarbeiteten Teils 4 des GWB ist es deshalb,
der Vergabepraxis ein möglichst übersichtliches und
leicht handhabbares Regelwerk zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zur Hand zu geben.
Durch eine stärkere Gliederung und Strukturierung der
gesetzlichen Vorschriften soll es künftig einfacher möglich sein als bisher, die für die konkrete Vergabe anzuwendenden Vorschriften zu ermitteln.
Hierzu wurde die Gliederung um die Ebene der Kapitel
ergänzt. Im ersten Kapitel des vierten Teils finden sich
nun Regelungen zu den Vergabeverfahren (§§ 97 bis 154
GWB-E), im zweiten Kapitel solche zum Nachprüfungsverfahren (§§ 155-184 GWB-E).
Innerhalb des Kapitels „Vergabeverfahren“ ist jetzt folgende Gliederung vorgesehen:
•Abschnitt 1: Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich
•Abschnitt 2: Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch
öffentliche Auftraggeber mit den Unterabschnitten
(Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU)
-Anwendungsbereich
-Vergabeverfahren und Auftragsausführung
•Abschnitt 3: Vergabe von öffentlichen Aufträgen in
besonderen Bereichen und von Konzessionen mit den
Unterabschnitten - Vergabe von öffentlichen Aufträgen
durch Sektorenauftraggeber (Umsetzung der Richtlinie
2014/25/EU)
-
Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen (Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG)
-Vergabe von Konzessionen (Umsetzung der Richtlinie
2014/23/EU)
In den Unterabschnitten des Abschnitts 3 hat man lediglich die jeweiligen Besonderheiten der einschlägigen Auftragsvergabe geregelt und ansonsten auf die Regelungen
für öffentliche Auftraggeber in Abschnitt 2 verwiesen, um
Doppelregelungen zu vermeiden.
Das Kapitel 2 „Nachprüfungsverfahren“ gliedert sich
nun in folgende 3 Abschnitte:
•Nachprüfungsbehörden
•Verfahren vor der Vergabekammer
•Sofortige Beschwerde (vor dem Oberlandesgericht)
Zur neuen Struktur siehe auch Abbildung 1.
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Was sind die wichtigsten Neuregelungen im
Kapitel Vergabeverfahren?
Um die praktische Anwendung des Gesetzes weiter zu erleichtern, wird der Ablauf des Vergabeverfahrens von der
Leistungsbeschreibung über die Prüfung von Ausschlussgründen, die Eignungsprüfung, den Zuschlag bis hin zu
den Bedingungen für die Ausführung des Auftrags erstmals im Gesetz vorgezeichnet:
•Verfahrensarten (hervorzuheben ist die Wahlfreiheit
zwischen offenem und nicht offenem Verfahren) und
besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren (dynamisches elektronisches Verfahren, elektronische Auktionen, elektronischer Katalog), §§ 119,120
GWB-E
• Leistungsbeschreibung, § 121 GWB-E;
• Eignung, § 122 GWB-E;
• Ausschlussgründe, Selbstreinigung und Höchstdauer
eines Ausschlusses, §§ 123-126 GWB-E;
• Zuschlag, § 127 GWB-E
• Vertragsausführung und Ausführungsbedingungen, §§
128-129 GWB-E;
• Auftragsänderungen und Kündigung, §§ 132-133 GWB-E.
Außerdem werden die Möglichkeiten für öffentliche Auftraggeber, strategische Ziele – z. B. umweltbezogene,
soziale oder innovative Aspekte – im Rahmen von Vergabeverfahren vorzugeben, ausgeweitet (z. B. § 97 Abs. 3
GWB-E).
Die stärkere Nutzung elektronischer Mittel soll für effizientere Vergabeverfahren sorgen (§ 97 Abs. 5 GWBE).
§ 97 Abs. 5 GWB-E beschränkt sich allerdings auf den
Grundsatz, die Ausgestaltung erfolgt in den Verordnungen, die auf der Grundlage von § 113 S. 2 Nummer 4
GWB-E erlassen werden.
Kommunale Freiräume, etwa bei der Vergabe an kommunale Unternehmen (sog. Inhouse-Vergaben) oder bei
der Zusammenarbeit mit anderen Kommunen, werden
erstmals im Gesetz ausdrücklich geregelt (§ 108 GWB-E).
Soziale und andere besondere Dienstleistungen sollen
in einem erleichterten Verfahren vergeben werden können (§ 130 GWB-E).
Was hat sich im Kapitel Nachprüfungsverfahren
geändert?
In Kapitel „Nachprüfungsverfahren“ ist hervorzuheben,
dass die Rügeobliegenheit in § 107 Abs. 3 S. 1 Nummer
1 GWB neu gefasst wird. Im Grundsatz bleibt die Rügeobliegenheit im Vergabeverfahren gemäß § 107 Abs.
3 S. 1 Nummer 1 zwar bestehen, es entfällt jedoch das
Erfordernis, dass der Antragsteller den im Nachprüfungsverfahren geltend gemachten Verstoß im Vergabeverfahren unverzüglich nach Kenntnis gerügt haben musste
(§ 160 Abs. 3 S. 1 Nummer 1 GWBE). Diese Änderung
trägt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts-
hofs Rechnung, der zufolge eine Bestimmung, nach der
ein Verfahren unverzüglich eingeleitet werden muss, als
nicht mit Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 89/665/EWG
in der Fassung der Richtlinie 2007/66/EG vereinbar angesehen werden kann (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010,
Rs. C-406/08 „Uniplex
(UK) Ltd.“, Rn. 43). Die Länge einer Ausschlussfrist ist
für den Betroffenen nicht vorhersehbar, wenn sie in das
Ermessen des zuständigen Gerichts gestellt wird (EuGH,
Urteil vom 28. Januar 2010, Rs. C-456/08, Rn. 75). Die
neue Fassung des § 160 Abs. 3 S. 1 Nummer 1 GWB-E
beseitigt die bisher bestehende Rechtsunsicherheit. Der
Antragsteller muss allerdings weiterhin Verstöße, die er
vor Einreichen des Nachprüfungsantrags im Vergabeverfahren erkannt hat, auch vor Einreichen des Nachprüfungsantrags gerügt haben.
Welches Zwischenfazit lässt sich zum Gesetzentwurf ziehen?
Obwohl der Umfang des 4. Teils des GWB-E nun auf das
Doppelte angewachsen ist, überzeugt der Referentenentwurf doch durch seine klare Strukturierung. Manches,
was noch etwas unübersichtlich wirkt, lässt sich aufgrund
der europäischen Vorgaben wohl nicht vermeiden. Vor
allem die aus den EU-Richtlinien zu übernehmenden Bereichsausnahmen für die jeweiligen Verfahren (öffentliche
Auftraggeber, Sektorenauftraggeber, verteidigungs- und
sicherheitsspezifische Aufträge und Konzessionen) und
auch die Regelungen zur Vergabe „gemischter“ Aufträge machen Teile des Textes nur schwer leserlich. Zu begrüßen ist aber, dass die wesentlichen Eckpunkte eines
Vergabeverfahrens nun auf Gesetzesebene definiert,
gewissermaßen also für alle Verfahren vor die Klammer
gezogen sind. Es bleibt allerdings abzuwarten, welche
Änderungen der Gesetzentwurf in der Ressortabstimmung sowie den Beratungen im Bundestag und Bundesrat
noch erfährt. Sicher wird auch hier die fast eherne Regel
gelten, dass kein Gesetzentwurf so aus dem Verfahren
herauskommt wie er hinein gegangen ist.
Wie geht es weiter?
Nach den Planungen des Bundeswirtschaftsministeriums
soll das Bundeskabinett noch im Juni 2015 den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des
Vergaberechts beschließen und das Gesetzgebungsverfahren in Bundesrat und Bundestag soll im Herbst
2015 beginnen. Allerdings ist das Gesetz nur der erste
Schritt für die Umsetzung der neuen EUVergaberichtlinien. Ebenfalls bis zum 18. April 2016 (Ablauf der Umsetzungsfrist für die EU-Richtlinien) müssen die neue
Vergabeverordnung (VgV), die überarbeitete Sektorenverordnung (SektVO) und die neue Vergabeverordnung
für Konzessionen in Kraft getreten sein. Gleiches gilt
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„Das neue Vergaberecht 2016“
im Bereich der Bauaufträge für den neu zu fassenden Abschnitt 2 der VOB/A. Der 2. Abschnitt der VOL/A soll
demgegenüber ja ebenso wie die VOF entfallen, da die
darin enthaltenen materiellen Vergaberegelungen für den
Bereich der Liefer- und Dienstleistungsaufträge in die
VgV integriert werden sollen. Im Baubereich soll demgegenüber der 2. Abschnitt der VOB/A fortgelten. Bei der
Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) soll es nur punktuelle Folgeänderungen geben. Insgesamt also ein sehr ambitioniertes Arbeitsprogramm für
die kommenden Monate. Und nach der Reform wird vor
der Reform sein, denn nach Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien soll zeitnah der Anpassungsbedarf für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte geprüft werden.
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Seminare „Das neue Vergaberecht 2016“
Von Experten für Experten
Die rehm live Seminare „Das neue Vergaberecht 2016“
bieten einen praxisorientierten Überblick über die neue
Struktur des Vergaberechts und informieren umfassend
über die Änderungen. Im Zentrum stehen dabei der
grundlegend überarbeitete und erweiterte 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und
die neue Vergabeverordnung (VgV), mit der die VOL/A
EG-Paragrafen und die VOF abgelöst werden.
Für die Seminare „Das neue Vergaberecht 2016“ hat
rehm zwei renommierte Experten auf diesem Gebiet zusammengebracht: Barbara Meißner, Dt. Städtetag, und
Dr. Matthias Kühn, Rechtsanwalt. Sie erfahren aus erster
Hand, wie Sie die neuen Vorgaben effizient und rechtssicher umsetzen. Unsere erfahrenen Referenten bereiten
für Sie die Neuregelungen verständlich und praxisnah auf,
um Ihnen die rechtssichere Umsetzung zu erleichtern.
rehm live – Praxisseminar „Das neue Vergaberecht 2016“
1-Tages-Kompakt-Seminar
Seminar-Inhalte
Sie lernen, welche Vorschrift im konkreten Beschaffungsfall Anwendung findet und wie Sie die neuen Spielräume
im Vergabeverfahren nutzen, um die Beschaffung wirtschaftlich und rechtssicher durchzuführen. Sie erhalten
wertvolle Tipps und Hinweise für den Umgang mit den
neuen Vorschriften.
9:30–9:45
Ideal für Experten in den Vergabestellen,
die einen Überblick erhalten wollen:
• Neue Rechtslage mit Fokus auf den überarbeiteten und
erweiterten 4. Teil des GWB und die neue VgV.
• Neue Vorschriften und ihre Anwendung im konkreten
Beschaffungsfall.
• Neu eröffnete Spielräume im Vergabeverfahren.
• Wirtschaftliche und rechtssichere Durchführung der
Beschaffung.
• Wertvolle Tipps und Hinweise für den Umgang mit den
neuen Vorschriften.
Begrüßung
9:45–11:00
Die neue Rechtsstruktur – Schwerpunkte
GWB, VgV
11:15–12:30 Die neuen Vergabegrundsätze
12:30–13:30 Mittagspause
13:30–16:30 Änderungen im Vergabeprozess – Vorbereitung und Durchführung von Verfahren
16:30–17:00Spezialfragen
Die Seminare finden im März, April und Juli 2016 in Bonn
und München statt.
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Person(en) verbindlich zu
Auszufüllen vom Verlag:
Platzvergabe in der Reihenfolge
der Anmeldungen
Eingangsdatum:
Gratis für jeden
Seminar-Teilnehmer:
Schnelleinstieg, Das
neue Vergaberecht
2016, Zusendung im
April 2016
1-Tages-Kompakt-Seminar für Experten, die einen Überblick erhalten wollen:
Datum
Ort/Hotel
Referent/Referentin Bestellnummer
31.3.2016
München, Verlagsgebäude der SZ
Herr Dr. Kühn
990000103
13.4.2016
Bonn, Maritim Hotel
Herr Dr. Kühn
990000104
7.7.2016
Bonn, Maritim Hotel
Frau Meißner
990000105
6 Monate lang „VOL
online“ inklusive
der aktualisierten
Formulare
Gesamtwert:
ca. 239,97 €
Von 9.30–16.30 Uhr | Preis: 490,– € p. P. inkl. MwSt. | Der Seminarpreis beinhaltet
Verpflegung (Mittagessen, Kaffeepause) und Seminarunterlagen.
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