live „Das neue Vergaberecht 2016“ Inhalt Bundeswirtschaftsministerium legt Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vor Was ist der Hintergrund der Vergaberechtsreform? Wie sieht die neue Struktur des 4. Teils des GWB aus? Was sind die wichtigsten Neuregelungen im Kapitel Vergabeverfahren? Was hat sich im Kapitel Nachprüfungsverfahren geändert? Welches Zwischenfazit lässt sich zum Gesetzentwurf ziehen? Wie geht es weiter? Seminare „Das neue Vergaberecht 2016“ Ihr Seminar-Anmeldeformular 1 1 1 3 3 3 4 5 6 Bundeswirtschaftsministerium legt Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vor Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat Ende April 2015 die Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts eingeleitet. Gleichzeitig werden Länder, kommunale Spitzenverbände, Fachkreise und Verbände beteiligt. Grundlage des Referentenentwurfs sind die Eckpunkte zur Reform des Vergaberechts, die die Bundesregierung am 7. Januar 2015 beschlossen hatte (siehe Newsletter März 2015). Was ist der Hintergrund der Vergaberechtsreform? Die Reform dient der Umsetzung der drei neuen EUVergaberichtlinien. Der Europäische Gesetzgeber hat mit dem Paket zur Modernisierung des europäischen Vergaberechts ein vollständig überarbeitetes Regelwerk für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen vorgelegt. Das Modernisierungspaket umfasst die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe (Richtlinie 2014/24/EU), die Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Richtlinie 2014/25/ EU) und die Richtlinie über die Vergabe von Konzessionen (Richtlinie 2014/23/EU). Siehe zu den Inhalten der Richtlinie 2014/24/EU (Newsletter November 2014 und Februar 2015). Diese Richtlinien sind bis zum 18. April 2016 in deutsches Recht umzusetzen. Nach Einschätzung des BMWi ist die bevorstehende Vergaberechtsmodernisierung das größte vergaberechtliche Rechtsetzungsverfahren der letzten 10 Jahre. Unmittelbar betroffen sind zunächst nur Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte. Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz – VergModG) ist der erste Schritt in einem zweistufigen Verfahren der Gesetz- und Verordnungsgebung. Im Zentrum steht jetzt die Novellierung des vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Wie bereits in den Eckpunkten vom 7. Januar 2015 angekündigt, umfasst der überarbeitete vierte Teil des GWB künftig die wesentlichen Vorgaben zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und von Konzessionen. Wie sieht die neue Struktur des 4. Teils des GWB aus? Das BMWi hat die Umsetzung der neuen EU-Vergaberichtlinien zum Anlass genommen, die bisherige Struktur des GWB zu überarbeiten. Aufgrund der wesentlich höheren Regelungsdichte und des größeren Umfangs der Richtlinien für die klassische Auftragsvergabe (Richtlinie 2014/24/EU) und für die Auftragsvergabe in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Richtlinie 2014/25/EU) sind künftig deutlich mehr Vorgaben auf gesetzlicher Ebene erforderlich als bislang. Hinzu kommt, dass sich die neue Richtlinie über die Konzessionsvergabe (Richtlinie 2014/23/EU) einerseits zum Teil mit den Richtlinien 2014/24/EU und 2014/23/EU deckt, andererseits aber ein im Vergleich zur Vergabe öffentlicher Aufträge erleichtertes Vergabe1 live „Das neue Vergaberecht 2016“ verfahren für Konzessionen vorsieht. Darüber hinaus bedürfen die Vorgaben der Richtlinie 2009/81/EG zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit einer Sonderregelung im GWB. Ziel des überarbeiteten Teils 4 des GWB ist es deshalb, der Vergabepraxis ein möglichst übersichtliches und leicht handhabbares Regelwerk zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zur Hand zu geben. Durch eine stärkere Gliederung und Strukturierung der gesetzlichen Vorschriften soll es künftig einfacher möglich sein als bisher, die für die konkrete Vergabe anzuwendenden Vorschriften zu ermitteln. Hierzu wurde die Gliederung um die Ebene der Kapitel ergänzt. Im ersten Kapitel des vierten Teils finden sich nun Regelungen zu den Vergabeverfahren (§§ 97 bis 154 GWB-E), im zweiten Kapitel solche zum Nachprüfungsverfahren (§§ 155-184 GWB-E). Innerhalb des Kapitels „Vergabeverfahren“ ist jetzt folgende Gliederung vorgesehen: •Abschnitt 1: Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich •Abschnitt 2: Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber mit den Unterabschnitten (Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU) -Anwendungsbereich -Vergabeverfahren und Auftragsausführung •Abschnitt 3: Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen mit den Unterabschnitten - Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber (Umsetzung der Richtlinie 2014/25/EU) - Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen (Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG) -Vergabe von Konzessionen (Umsetzung der Richtlinie 2014/23/EU) In den Unterabschnitten des Abschnitts 3 hat man lediglich die jeweiligen Besonderheiten der einschlägigen Auftragsvergabe geregelt und ansonsten auf die Regelungen für öffentliche Auftraggeber in Abschnitt 2 verwiesen, um Doppelregelungen zu vermeiden. Das Kapitel 2 „Nachprüfungsverfahren“ gliedert sich nun in folgende 3 Abschnitte: •Nachprüfungsbehörden •Verfahren vor der Vergabekammer •Sofortige Beschwerde (vor dem Oberlandesgericht) Zur neuen Struktur siehe auch Abbildung 1. 2 live „Das neue Vergaberecht 2016“ Was sind die wichtigsten Neuregelungen im Kapitel Vergabeverfahren? Um die praktische Anwendung des Gesetzes weiter zu erleichtern, wird der Ablauf des Vergabeverfahrens von der Leistungsbeschreibung über die Prüfung von Ausschlussgründen, die Eignungsprüfung, den Zuschlag bis hin zu den Bedingungen für die Ausführung des Auftrags erstmals im Gesetz vorgezeichnet: •Verfahrensarten (hervorzuheben ist die Wahlfreiheit zwischen offenem und nicht offenem Verfahren) und besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren (dynamisches elektronisches Verfahren, elektronische Auktionen, elektronischer Katalog), §§ 119,120 GWB-E • Leistungsbeschreibung, § 121 GWB-E; • Eignung, § 122 GWB-E; • Ausschlussgründe, Selbstreinigung und Höchstdauer eines Ausschlusses, §§ 123-126 GWB-E; • Zuschlag, § 127 GWB-E • Vertragsausführung und Ausführungsbedingungen, §§ 128-129 GWB-E; • Auftragsänderungen und Kündigung, §§ 132-133 GWB-E. Außerdem werden die Möglichkeiten für öffentliche Auftraggeber, strategische Ziele – z. B. umweltbezogene, soziale oder innovative Aspekte – im Rahmen von Vergabeverfahren vorzugeben, ausgeweitet (z. B. § 97 Abs. 3 GWB-E). Die stärkere Nutzung elektronischer Mittel soll für effizientere Vergabeverfahren sorgen (§ 97 Abs. 5 GWBE). § 97 Abs. 5 GWB-E beschränkt sich allerdings auf den Grundsatz, die Ausgestaltung erfolgt in den Verordnungen, die auf der Grundlage von § 113 S. 2 Nummer 4 GWB-E erlassen werden. Kommunale Freiräume, etwa bei der Vergabe an kommunale Unternehmen (sog. Inhouse-Vergaben) oder bei der Zusammenarbeit mit anderen Kommunen, werden erstmals im Gesetz ausdrücklich geregelt (§ 108 GWB-E). Soziale und andere besondere Dienstleistungen sollen in einem erleichterten Verfahren vergeben werden können (§ 130 GWB-E). Was hat sich im Kapitel Nachprüfungsverfahren geändert? In Kapitel „Nachprüfungsverfahren“ ist hervorzuheben, dass die Rügeobliegenheit in § 107 Abs. 3 S. 1 Nummer 1 GWB neu gefasst wird. Im Grundsatz bleibt die Rügeobliegenheit im Vergabeverfahren gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nummer 1 zwar bestehen, es entfällt jedoch das Erfordernis, dass der Antragsteller den im Nachprüfungsverfahren geltend gemachten Verstoß im Vergabeverfahren unverzüglich nach Kenntnis gerügt haben musste (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nummer 1 GWBE). Diese Änderung trägt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts- hofs Rechnung, der zufolge eine Bestimmung, nach der ein Verfahren unverzüglich eingeleitet werden muss, als nicht mit Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 89/665/EWG in der Fassung der Richtlinie 2007/66/EG vereinbar angesehen werden kann (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Rs. C-406/08 „Uniplex (UK) Ltd.“, Rn. 43). Die Länge einer Ausschlussfrist ist für den Betroffenen nicht vorhersehbar, wenn sie in das Ermessen des zuständigen Gerichts gestellt wird (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Rs. C-456/08, Rn. 75). Die neue Fassung des § 160 Abs. 3 S. 1 Nummer 1 GWB-E beseitigt die bisher bestehende Rechtsunsicherheit. Der Antragsteller muss allerdings weiterhin Verstöße, die er vor Einreichen des Nachprüfungsantrags im Vergabeverfahren erkannt hat, auch vor Einreichen des Nachprüfungsantrags gerügt haben. Welches Zwischenfazit lässt sich zum Gesetzentwurf ziehen? Obwohl der Umfang des 4. Teils des GWB-E nun auf das Doppelte angewachsen ist, überzeugt der Referentenentwurf doch durch seine klare Strukturierung. Manches, was noch etwas unübersichtlich wirkt, lässt sich aufgrund der europäischen Vorgaben wohl nicht vermeiden. Vor allem die aus den EU-Richtlinien zu übernehmenden Bereichsausnahmen für die jeweiligen Verfahren (öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber, verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge und Konzessionen) und auch die Regelungen zur Vergabe „gemischter“ Aufträge machen Teile des Textes nur schwer leserlich. Zu begrüßen ist aber, dass die wesentlichen Eckpunkte eines Vergabeverfahrens nun auf Gesetzesebene definiert, gewissermaßen also für alle Verfahren vor die Klammer gezogen sind. Es bleibt allerdings abzuwarten, welche Änderungen der Gesetzentwurf in der Ressortabstimmung sowie den Beratungen im Bundestag und Bundesrat noch erfährt. Sicher wird auch hier die fast eherne Regel gelten, dass kein Gesetzentwurf so aus dem Verfahren herauskommt wie er hinein gegangen ist. Wie geht es weiter? Nach den Planungen des Bundeswirtschaftsministeriums soll das Bundeskabinett noch im Juni 2015 den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts beschließen und das Gesetzgebungsverfahren in Bundesrat und Bundestag soll im Herbst 2015 beginnen. Allerdings ist das Gesetz nur der erste Schritt für die Umsetzung der neuen EUVergaberichtlinien. Ebenfalls bis zum 18. April 2016 (Ablauf der Umsetzungsfrist für die EU-Richtlinien) müssen die neue Vergabeverordnung (VgV), die überarbeitete Sektorenverordnung (SektVO) und die neue Vergabeverordnung für Konzessionen in Kraft getreten sein. Gleiches gilt 3 live „Das neue Vergaberecht 2016“ im Bereich der Bauaufträge für den neu zu fassenden Abschnitt 2 der VOB/A. Der 2. Abschnitt der VOL/A soll demgegenüber ja ebenso wie die VOF entfallen, da die darin enthaltenen materiellen Vergaberegelungen für den Bereich der Liefer- und Dienstleistungsaufträge in die VgV integriert werden sollen. Im Baubereich soll demgegenüber der 2. Abschnitt der VOB/A fortgelten. Bei der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) soll es nur punktuelle Folgeänderungen geben. Insgesamt also ein sehr ambitioniertes Arbeitsprogramm für die kommenden Monate. Und nach der Reform wird vor der Reform sein, denn nach Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien soll zeitnah der Anpassungsbedarf für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte geprüft werden. Interessiert an regelmäßigen Informationen und Themen rund um die öffentliche Verwaltung? Dann abonnieren Sie einfach unsere kostenlosen Newsletter unter www.rehmnetz.de/newsletter 4 live Seminare „Das neue Vergaberecht 2016“ Von Experten für Experten Die rehm live Seminare „Das neue Vergaberecht 2016“ bieten einen praxisorientierten Überblick über die neue Struktur des Vergaberechts und informieren umfassend über die Änderungen. Im Zentrum stehen dabei der grundlegend überarbeitete und erweiterte 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die neue Vergabeverordnung (VgV), mit der die VOL/A EG-Paragrafen und die VOF abgelöst werden. Für die Seminare „Das neue Vergaberecht 2016“ hat rehm zwei renommierte Experten auf diesem Gebiet zusammengebracht: Barbara Meißner, Dt. Städtetag, und Dr. Matthias Kühn, Rechtsanwalt. Sie erfahren aus erster Hand, wie Sie die neuen Vorgaben effizient und rechtssicher umsetzen. Unsere erfahrenen Referenten bereiten für Sie die Neuregelungen verständlich und praxisnah auf, um Ihnen die rechtssichere Umsetzung zu erleichtern. rehm live – Praxisseminar „Das neue Vergaberecht 2016“ 1-Tages-Kompakt-Seminar Seminar-Inhalte Sie lernen, welche Vorschrift im konkreten Beschaffungsfall Anwendung findet und wie Sie die neuen Spielräume im Vergabeverfahren nutzen, um die Beschaffung wirtschaftlich und rechtssicher durchzuführen. Sie erhalten wertvolle Tipps und Hinweise für den Umgang mit den neuen Vorschriften. 9:30–9:45 Ideal für Experten in den Vergabestellen, die einen Überblick erhalten wollen: • Neue Rechtslage mit Fokus auf den überarbeiteten und erweiterten 4. Teil des GWB und die neue VgV. • Neue Vorschriften und ihre Anwendung im konkreten Beschaffungsfall. • Neu eröffnete Spielräume im Vergabeverfahren. • Wirtschaftliche und rechtssichere Durchführung der Beschaffung. • Wertvolle Tipps und Hinweise für den Umgang mit den neuen Vorschriften. Begrüßung 9:45–11:00 Die neue Rechtsstruktur – Schwerpunkte GWB, VgV 11:15–12:30 Die neuen Vergabegrundsätze 12:30–13:30 Mittagspause 13:30–16:30 Änderungen im Vergabeprozess – Vorbereitung und Durchführung von Verfahren 16:30–17:00Spezialfragen Die Seminare finden im März, April und Juli 2016 in Bonn und München statt. 5 Ihr Seminar-Anmeldeformular live Gleich anmelden und einen der begrenzten Plätze sichern. FAX-Nummer WA-nummer: Senden Sie Ihr ausgefülltes Anmeldeformular per Fax an: 519439 089 2183-7620 Ja, ich möchte an einem rehm Seminar „Das neue Vergaberecht 2016“ teilnehmen und melde mich und folgendem Termin an: Person(en) verbindlich zu Auszufüllen vom Verlag: Platzvergabe in der Reihenfolge der Anmeldungen Eingangsdatum: Gratis für jeden Seminar-Teilnehmer: Schnelleinstieg, Das neue Vergaberecht 2016, Zusendung im April 2016 1-Tages-Kompakt-Seminar für Experten, die einen Überblick erhalten wollen: Datum Ort/Hotel Referent/Referentin Bestellnummer 31.3.2016 München, Verlagsgebäude der SZ Herr Dr. Kühn 990000103 13.4.2016 Bonn, Maritim Hotel Herr Dr. Kühn 990000104 7.7.2016 Bonn, Maritim Hotel Frau Meißner 990000105 6 Monate lang „VOL online“ inklusive der aktualisierten Formulare Gesamtwert: ca. 239,97 € Von 9.30–16.30 Uhr | Preis: 490,– € p. P. inkl. MwSt. | Der Seminarpreis beinhaltet Verpflegung (Mittagessen, Kaffeepause) und Seminarunterlagen. Zertifikat für Ihre Teilnahme Bitte geben Sie uns zur Anmeldung Ihre Daten: Einrichtung/Behörde Kundennummer (falls zur Hand) Besteller/in Vorname/Name Funktion Straße/Hausnummer PLZ/Ort Telefon (freiwillig) Telefax (freiwillig) E-Mail (freiwillig) Anmeldung: Die Anmeldung kann schriftlich, per E-Mail, Telefon oder Fax erfolgen. Die Platzvergabe erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs. Der Teilnehmer erhält eine schriftliche Bestätigung. Stornierung/Absage von Veranstaltungen: Bei Stornierungen bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn kann eine Gebühr von 70,– € zzgl. MwSt. fällig werden. Danach wird die volle Teilnahmegebühr berechnet. Anfallende Stornogebühren Dritter (z. B. Hotels) bleiben hiervon unberührt und gehen zu Lasten des Kunden. Stornierungen müssen per Brief, Fax oder E-Mail erfolgen, maßgeblich ist der Zugang beim Verlag. Es besteht kein Widerrufsrecht. Der Verlag behält sich vor, die Veranstaltung abzusagen, die Teilnahmegebühr wird dann zurückerstattet. 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