Entwurf - Land Tirol

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Entwurf
Gesetz vom ………….…., mit dem das Landesbedienstetengesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.
Nr. xx/2016, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 wird in der lit. a des Abs. 2 das Zitat „des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1998, LGBl.
Nr. 74“ durch das Zitat „des Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 75“ ersetzt.
2. Im § 1 hat die lit. h des Abs. 2 zu lauten:
„h) Hilfskräfte an Landesschülerheimen und am Tiroler Bildungsinstitut, Lehrlinge und
Praktikanten;“
3. Im § 11 wird im Abs. 5 am Ende der lit. g der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt.
4. Im § 35 wird nach dem Abs. 4 folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:
„(5) Hat das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert, so kann auf Antrag
des Vertragsbediensteten, ausgehend von seiner Einstufung, mit Wirksamkeit des nächstfolgenden
Monatsersten eine Aufzahlung auf die jeweils geltende gleiche Entlohnungsstufe der nächsthöheren
Entlohnungsklasse gewährt werden; dies gilt nicht, wenn die Zuordnung des Vertragsbediensteten zu
einer Entlohnungsklasse landesgesetzlich festgelegt ist. Dem Vertragsbediensteten, dessen Entlohnung in
der höchsten im jeweiligen Einreihungsplan vorgesehenen Entlohnungsklasse erfolgt, gebührt diese
Aufzahlung in der Höhe des Differenzbetrages zwischen der jeweils geltenden Entlohnungsstufe und der
jeweils geltenden gleichen Entlohnungsstufe der nächst niedrigeren Entlohnungsklasse. Wird der
Vertragsbedienstete infolge einer Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 3 einer anderen Modellstelle
zugeordnet, so ist die Aufzahlung entsprechend anzupassen.“
5. Im § 42c wird in der lit. b des Abs. 2 die Prozentangabe „1,5 v .H.“ durch die Prozentangabe
„1,5 v. H.“ ersetzt.
6. Im § 42c werden im zweiten Satz des Abs. 8 die Worte „provisorische Leistungsbelohnung“ durch die
Worte „provisorischen Leistungsbelohnung“ ersetzt.
7. Nach § 44 wird folgende Bestimmung als § 44a eingefügt:
㤠44a
Bezüge während des Sabbatical
(1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 71b gebührt dem Vertragsbediensteten das seiner
Einstufung entsprechende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen und der Kinderzulage im
Ausmaß von 80 v. H.
(2) Während der Dienstleistungszeit besteht der Anspruch auf allfällige Nebengebühren,
Vergütungen und Abgeltungen in dem Ausmaß, das gebühren würde, wenn kein Sabbatical nach § 71b
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Fassung vom 30. März 2016
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vereinbart worden wäre. Während der Freistellung besteht ein Anspruch auf eine allfällige
Jubiläumszuwendung, jedoch kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen.
(3) Endet das Sabbatical vorzeitig, so sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit
gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten
Dienstleistung neu zu berechnen und ist der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen.
(4) Endet das Dienstverhältnis mit dem Ablauf der Rahmenzeit, so ist bei der Ermittlung der Höhe
einer allenfalls gebührenden Abfertigung das dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des
Dienstverhältnisses gebührende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen und der Kinderzulage
zugrunde zu legen, wie es ihm ohne die Kürzung nach Abs. 1 zustehen würde.“
8. Im Abs. 3 des § 55 werden nach der Wortfolge „einer Familienhospizfreistellung nach § 71a Abs. 1
lit. c“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „einer Dienstfreistellung nach § 71b“ eingefügt.
9. Nach § 71a wird folgende Bestimmung als § 71b eingefügt:
㤠71b
Sabbatical
(1) Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung für die Dauer von
einem Jahr gegen Kürzung der Bezüge auf 80 v. H. für die Dauer einer Rahmenzeit von fünf Jahren
vereinbart werden (Sabbatical), wenn
a) das Dienstverhältnis mindestens fünf Jahre ununterbrochen gedauert hat und
b) keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen.
Die ein Jahr dauernde Freistellung, während der der Vertragsbedienstete nicht zur Dienstleistung
herangezogen werden darf, kann erst nach Ableistung einer vierjährigen Dienstleistungszeit angetreten
werden.
(2) Das Sabbatical kann auf Ansuchen des Vertragsbediensteten vorzeitig beendet werden, wenn
keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Das Sabbatical endet jedenfalls bei
a) Karenzurlaub oder Karenz,
b) gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
c) Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
d) unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst,
e) Beschäftigungsverbot
nach
dem
Tiroler
Mutterschutzgesetz 2005
bzw.
dem
Mutterschutzgesetz 1979 oder
f) Änderung des bisherigen Beschäftigungsausmaßes,
sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet. Wird der
Vertragsbedienstete unmittelbar nach Beendigung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses in ein
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen, so bleibt die Vereinbarung über das Sabbatical
aufrecht.
(3) In einer zwischen dem Dienstgeber und der zuständigen Dienstnehmervertretung
abzuschließenden Betriebsvereinbarung kann eine Dienstfreistellung in der Dauer von mindestens drei
und höchstens 60 Monaten gegen anteilige Kürzung der Bezüge innerhalb einer Rahmenzeit von einem
Jahr bis zehn vollen Jahren sowie eine Freistellung vor Ableistung der gesamten Dienstleistungszeit
vorgesehen werden.“
10. Im Abs. 1 des § 79a werden nach dem Zitat „44,“ das Zitat „44a,“ und nach dem Zitat „71a,“ das Zitat
„71b,“ eingefügt.
11. Im Abs. 4b des § 81a werden das Datum „31. Dezember 2015“ durch das Datum „31. Dezember
2016“ und das Datum „31. Dezember 2017“ durch das Datum „31. Dezember 2018“ ersetzt.
12. Die Abs. 1 und 2 des § 81j haben zu lauten:
„(1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag (§ 81k) maßgebend. Soweit im Folgenden
nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite bis 19. Entlohnungsstufe
erforderliche Zeitraum jeweils zwei Jahre und jener für die Vorrückung in die 20. Entlohnungsstufe sechs
Jahre.
(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder sechsjährigen Zeitraumes
folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zwei- oder sechsjährige Frist gilt auch
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dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin
folgenden 31. März bzw. 30. September endet.“
13. Im § 80b werden am Ende der Z 12 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 13
angefügt:
„13. Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur
Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit
zustehen, ABl. 2014 Nr. L 128, S. 8.“
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Für Vertragsbedienstete,
a) deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2012 begründet wurde,
b) deren Entlohnung sich nicht nach dem 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des
Landesbedienstetengesetzes richtet und
c) die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. xx/2016 keinen Antrag
nach Art. IV Abs. 1 der 14. L-VBG-Novelle, LGBl. Nr. 112/2011, gestellt haben,
ist der Vorrückungsstichtag nach der genannten Übergangsbestimmung von Amts wegen bis zum 30. Juni
2018 neu festzusetzen. Art. IV Abs. 6 der 14. L-VBG-Novelle gilt sinngemäß.
(2) Aufgrund des von Amts wegen nach Abs. 1 oder bereits auf Antrag nach Art. IV Abs. 1 der
14. L-VBG-Novelle neu festgesetzten Vorrückungsstichtages ist das ab dem 11. November 2014 nach
§ 81e des Landesbedienstetengesetzes gebührende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen
unter Zugrundelegung der für die jeweilige Vorrückung erforderlichen Zeiträume nach § 81j des
Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z 12 neu zu berechnen und ein allfälliger
Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen. Dies gilt auch für Vertragsbedienstete, deren
Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 31. Dezember 2011 begründet wurde, deren Entlohnung sich
nicht nach dem 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Landesbedienstetengesetzes richtet und deren
Vorrückungsstichtag anlässlich der Aufnahme in den Landesdienst bereits nach § 81k des
Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z 29 der 14. L-VBG-Novelle festgesetzt wurde.
(3) Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol im Zeitraum vom 11. November
2014 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. xx/2016 geendet hat, hat eine
Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, eine Neuberechnung des Monatsentgelts einschließlich der
Sonderzahlungen und die Auszahlung eines allfälligen Differenzbetrages nur auf Antrag nach Art. IV
Abs. 1 der 14. L-VBG-Novelle zu erfolgen.
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3
und 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 4 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(3) Art. I Z 7, 8, 9 und 10 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.
(4) Art. I Z 11 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
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Fassung vom 30. März 2016