Falltext B 127 28.03.2016 A vereinbarte mit dem unbekannt

Falltext
B 127
28.03.2016
A vereinbarte mit dem unbekannt gebliebenen U den Verkauf von drei kg Marihuana zu einem Preis von
18.000 €. Die Ware hatte A von seinem Bekannten B erworben, der das Rauschgift auf von ihm heimlich
betriebenen Plantagen selbst erzeugt hatte. Die Übergabe sollte drei Tage später um 19.00 Uhr auf dem
Parkplatz eines Baumarktes erfolgen. Am frühen Abend des fraglichen Tages fuhr A mit dem Pkw des B
zu dem verabredeten Treffpunkt. Dabei führte er neben dem zu übergebenden Marihuana auch einen
Teleskopschläger griffbereit mit sich. Bei dem vereinbarten Treffen legte A das in drei Tüten verpackte
Marihuana auf die Motorhaube, als er einen unvorhergesehenen Anruf auf dem Autotelefon erhielt. U
nutzte die Ablenkung des A aus und flüchtete ohne Zahlung des Kaufpreises zu Fuß mit dem Rauschgift.
A wollte den Verlust der Drogen nicht hinnehmen. Er beschloss, U mit dem Pkw zu suchen und zu verfolgen, um sich wieder in den Besitz des Marihuanas zu bringen und es anderweitig zu verkaufen. Nach
kurzer Suche entdeckte er U einige Straßen weiter auf dem linksseitigen Gehweg in gleicher Richtung
gehend. A beschleunigte sein Fahrzeug, lenkte dieses plötzlich über die Gegenfahrbahn hinweg auf den
linksseitigen Gehweg und fuhr U mit etwa 40 km/h hinterher. Er wollte U mit dem Pkw anfahren, um ihn
zu Fall zu bringen. Dann wollte er aussteigen, um das Marihuana wieder in seinen Besitz zu bringen. A
fuhr gezielt auf den infolge seiner Lauf- und Blickrichtung in seinen Reaktionsmöglichkeiten stark eingeschränkten U zu und nahm dabei auch billigend in Kauf, U zu überfahren und dadurch zu töten. U bemerkte erst im letzten Moment das hinter ihm fahrende Fahrzeug, sprang nach rechts in Richtung der
Fahrbahn und kam dabei aus dem Gleichgewicht. A lenkte seinen Pkw ebenfalls nach rechts, um U zu
erfassen. Dabei prallte er frontal mit seinem Pkw gegen einen Baum, sodass an dem Auto ein Totalschaden entstand.
A sah, wie sich U nach seinem Sturz auf die Fahrbahn unverletzt aufrappelte und mit dem Marihuana
davonlief. Er stieg aus seinem Fahrzeug und rannte dem U mit dem gezogenen Teleskopschläger hinterher. Es gelang ihm, U einzuholen und niederzureißen. Dabei verlor U die drei Tüten mit dem Marihuana
und lief, als der den Teleskopschläger sah, hinkend davon. Eine solche Verletzung hatte A in Kauf genommen. Er erkannte, dass er U noch zur Rechenschaft ziehen könnte, zog es aber vor, das Marihuana
einzusammeln, und suchte ebenfalls das Weite.
Strafbarkeit des A nach dem StGB? (Etwa erforderliche Strafanträge sind gestellt.)
Hinweis: Gemäß § 29 BtMG sind u.a. Herstellung, Handel, Abgabe und Erwerb von Marihuana mit Strafe
bedroht.