Verein Movement Medicine for Refugees Satuten Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen „Movement Medicine for Refugees“ (nachstehend Verein genannt) besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Möriken. Art. 2 Zweck Der Verein fördert „Movement Medicine for Refugees“ – Projekte in der Schweiz. Er unterstützt tanztherapeutische Projekte, die von Fachpersonen begleitet werden und Flüchtlinge / Asylbewer-ber/innen darin unterstützen, ihre körperliche und psychische Gesundheit als zentrale Elemente ihrer Zukunftsfähigkeit zu erkennen und zu stärken. Die Teilnehmer/innen von Movement-Medicine Projekten werden angeleitet, sich ihrer eigenen Ressourcen bewusst zu werden und ihren Körper als Medium und Quelle der eigenen Identität, Gesundheit und Kreativität zu erleben. Damit leistet der Verein einen Beitrag, damit Flüchtlinge / Asylbewerber/innen dazu befähigt werden, die ihnen zufallenden Aufgaben der Integration und später vielleicht auch des Wiederaufbaus ihrer Herkunftsländer zu erfüllen. Der Verein unterstützt die Projekte im Rahmen seiner Möglichkeiten: a) durch Beratung und Begleitung speziell auch in der Planungsphase b) durch Vermitteln von Kontakten und von geeigneter Infrastruktur c) durch finanzielle Leistungen im Rahmen der vorhandenen Mittel. Ein allfälliger Gewinn aus einem Projekt wird durch den Verein treuhänderisch übernommen und für nachfolgende Projekte wieder eingesetzt. Art. 3 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche bereit sind, sich für die Ziele des Vereins einzusetzen und diese zu fördern. Die Mitglieder sind zur Bezahlung des ordentlichen Jahresbeitrags verpflichtet. Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit durch Einzahlung des Mitgliederbeitrages oder einer schriftlichen Beitrittserklärung erfolgen. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Für das angebrochene Jahr ist jedoch der volle Jahresbeitrag geschuldet. Ein Mitglied des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversamm-lung ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden. Art. 4 Finanzierung Einnahmequellen des Vereins sind: –Mitgliederbeiträge –Sponsoring –Spenden – Einnahmen aus Projektaktivitäten Die Jahresbeiträge werden jährlich an der Generalversammlung festgelegt. Art. 5 Organisation Die Organe des Vereins sind: die Generalversammlung (GV) der Vorstand die Revision Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Bargeldeinlagen. Art. 6 Generalversammlung (GV) Die ordentliche GV findet einmal pro Jahr nach Abschluss eines Projekts statt. Der Vorstand lädt die Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Traktanden spätestens 20 Tage im Voraus zur GV ein. Anträge der Mitglieder müssen dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversamm-lung schriftlich zugestellt werden. Die Einberufung einer ausserordentlichen GV kann der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangen. Art. 7 Aufgaben der GV Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte: – Genehmigung des Protokolls der letzten GV – Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Revisorenberichts – Bewilligung des Budgets für das kommende Vereinsjahr – Festsetzung der Jahresbeiträge – Änderungen der Statuten – Wahl des Vorstandes, des Präsidiums und der Revisionsstelle – Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern – Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder des Vorstands – Auflösung des Vereins Art. 8 Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand besteht aus höchstens fünf Mitgliedern. Er konstituiert sich – abgesehen von der Wahl des Präsidiums – selbst. Das Präsidium besorgt die laufenden Geschäfte, die ihm der Vorstand überträgt. Es leitet die Vorstandsitzungen und die GV. Art. 9 Revision Der Vorstand wählt aus den Reihen der Mitglieder eine Revisionsstelle für die Dauer eines Vereins-jahres. Die Revisionsstelle prüft die Buchhaltung und die Jahresrechnung. Als Ergebnis ihrer Buch-prüfung erstellt sie einen Bericht zuhanden der GV. Art. 10 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den Jahresbeitrag. Art. 11 Auflösung Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einbe-rufenen Generalversammlung und mit dem Stimmenmehr von zwei Dritteln der anwesenden Mit-glieder beschlossen werden. Nach durchgeführter Auflösung ist das verbleibende Vereinsvermögen der Flüchtlingshilfe Schweiz zukommen zu lassen. Die Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen. Olten, 28. Januar 2016 Rahel Wunderli, Präsidentin
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