Vereinsstatuten als pdf - Movement Medicine | for Refugees

Verein Movement Medicine
for Refugees
Satuten
Art. 1 Name, Sitz
Unter dem Namen „Movement Medicine for Refugees“ (nachstehend Verein genannt) besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
mit Sitz in Möriken.
Art. 2 Zweck
Der Verein fördert „Movement Medicine for Refugees“ – Projekte in der Schweiz.
Er unterstützt tanztherapeutische Projekte, die von Fachpersonen begleitet werden und Flüchtlinge / Asylbewer-ber/innen darin unterstützen, ihre körperliche und
psychische Gesundheit als zentrale Elemente ihrer Zukunftsfähigkeit zu erkennen
und zu stärken. Die Teilnehmer/innen von Movement-Medicine Projekten werden
angeleitet, sich ihrer eigenen Ressourcen bewusst zu werden und ihren Körper als
Medium und Quelle der eigenen Identität, Gesundheit und Kreativität zu erleben.
Damit leistet der Verein einen Beitrag, damit Flüchtlinge / Asylbewerber/innen dazu
befähigt werden, die ihnen zufallenden Aufgaben der Integration und später vielleicht auch des Wiederaufbaus ihrer Herkunftsländer zu erfüllen.
Der Verein unterstützt die Projekte im Rahmen seiner Möglichkeiten:
a) durch Beratung und Begleitung speziell auch in der Planungsphase
b) durch Vermitteln von Kontakten und von geeigneter Infrastruktur
c) durch finanzielle Leistungen im Rahmen der vorhandenen Mittel.
Ein allfälliger Gewinn aus einem Projekt wird durch den Verein treuhänderisch übernommen und für nachfolgende Projekte wieder eingesetzt.
Art. 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche
bereit sind, sich für die Ziele des Vereins einzusetzen und diese zu fördern. Die Mitglieder sind zur Bezahlung des ordentlichen Jahresbeitrags verpflichtet.
Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit durch Einzahlung des Mitgliederbeitrages
oder einer schriftlichen Beitrittserklärung erfolgen.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich
mitgeteilt werden. Für das angebrochene Jahr ist jedoch der volle Jahresbeitrag
geschuldet.
Ein Mitglied des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversamm-lung ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.
Art. 4 Finanzierung
Einnahmequellen des Vereins sind:
–Mitgliederbeiträge
–Sponsoring
–Spenden
– Einnahmen aus Projektaktivitäten
Die Jahresbeiträge werden jährlich an der Generalversammlung festgelegt.
Art. 5 Organisation
Die Organe des Vereins sind:
die Generalversammlung (GV)
der Vorstand
die Revision
Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Bargeldeinlagen.
Art. 6 Generalversammlung (GV)
Die ordentliche GV findet einmal pro Jahr nach Abschluss eines Projekts statt. Der
Vorstand lädt die Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Traktanden spätestens
20 Tage im Voraus zur GV ein. Anträge der Mitglieder müssen dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversamm-lung schriftlich zugestellt werden.
Die Einberufung einer ausserordentlichen GV kann der Vorstand oder ein Fünftel der
Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangen.
Art. 7 Aufgaben der GV
Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
– Genehmigung des Protokolls der letzten GV
– Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
– Bewilligung des Budgets für das kommende Vereinsjahr
– Festsetzung der Jahresbeiträge
– Änderungen der Statuten
– Wahl des Vorstandes, des Präsidiums und der Revisionsstelle
– Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
– Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder des Vorstands
– Auflösung des Vereins
Art. 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Vorstand besorgt die
laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen. Die Amtsdauer beträgt
ein Jahr, Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand besteht aus höchstens fünf Mitgliedern. Er konstituiert sich – abgesehen von der Wahl des Präsidiums – selbst. Das
Präsidium besorgt die laufenden Geschäfte, die ihm der Vorstand überträgt. Es leitet
die Vorstandsitzungen und die GV.
Art. 9 Revision
Der Vorstand wählt aus den Reihen der Mitglieder eine Revisionsstelle für die Dauer
eines Vereins-jahres. Die Revisionsstelle prüft die Buchhaltung und die Jahresrechnung. Als Ergebnis ihrer Buch-prüfung erstellt sie einen Bericht zuhanden der GV.
Art. 10 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den Jahresbeitrag.
Art. 11 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu
diesem Zweck einbe-rufenen Generalversammlung und mit dem Stimmenmehr von
zwei Dritteln der anwesenden Mit-glieder beschlossen werden.
Nach durchgeführter Auflösung ist das verbleibende Vereinsvermögen der Flüchtlingshilfe Schweiz zukommen zu lassen. Die Verteilung unter den Mitgliedern ist
ausgeschlossen.
Olten, 28. Januar 2016
Rahel Wunderli, Präsidentin