LAIS Natürlich Lernen Oberösterreich Vereinsstatuten § 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich Der Verein trägt den Namen „LAIS – Natürlich Lernen Oberösterreich“. Er hat seinen Sitz in Vöcklabruck. Die Bildung von Zweigvereinen ist zulässig. § 2: Zweck Die Vereinstätigkeit ist gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verein bezweckt die Förderung und Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder und Jugendliche sowie deren Familien in finanziellen und sozialen Belangen um ihnen die ganzheitliche Entfaltung des Menschseins, das Bewusstwerden von natürlichen Prozessen, das Selbstverständnis von natürlichem Lernen sowie die Verbreitung und Weitergabe des erfahrenen Wissens zu ermöglichen. Die Grundelemente von LAIS sind: • Begegnung und Beziehung, Lernen in Teams, mit- und voneinander • natürliches Lernen, Lernstrukturen, Schaubildarbeit • Lern- und Erfahrungsräume, natürliche Umfeldgestaltung Zweck von LAIS ist: • Erforschung, Entwicklung und Praxis effektiver Lehr- und Lernmethoden • Bewusstseinsbildung für natürliches Lernen und natürliche Prozesse • Verknüpfung von Lernen und Leben, Lernen durch Erfahrung, Praxisbezug • Förderung von individuellem Wachstum und Gemeinschaftsbildung • Fördern eines ganzheitlichen Bewusstseins • Bewusstseinsbildung für eine Kultur der Wertschätzung und des Respekts • Anerkennung und Stärkung von weiblichen und männlichen Qualitäten als Lebensbasis für ein gelingendes, persönliches und gesellschaftliches Leben • Bewusstseinsbildung für eine Kultur der Wertschätzung und des Respekts gegenüber Babys, Kindern und Jugendlichen • Bewusstseinsbildung für eine wertschätzende Einbindung alter Menschen in die Gesellschaft und einen natürlichen und bewussten Umgang mit Alter und Tod Verein LAIS OÖ Statuten 2015.docx • respektvoller und gleichwürdiger Umgang sowie Integration von Menschen mit Behinderungen • Selbstermächtigung und Stärkung von Frauen und Müttern, Männern und Vätern • Förderung eines achtsamen und wertschätzenden Umgangs mit der Natur und ihren Qualitäten, ihren Prozessen und allen Lebewesen • Förderung einer wertschätzenden, respekt- und würdevollen Kommunikation • Ermöglichen eines Zugangs zu freier, partizipativer Bildung • Förderung von Spontanität und Kreativität • Förderung von körperlicher, geistiger und seelischer Ausgeglichenheit • Förderung eines Ausgleichs zwischen linken und rechter Gehirnhemisphäre • Förderung einer selbstverantwortlichen Lebensweise • Stärkung von Familien, Begleitung von Eltern und Bezugspersonen Außerdem verfolgt LAIS die Absicht, Individuen, Gruppen, Projekte und Organisationen zu ermächtigen und zu unterstützen, die den gleichen Zweck verfolgen. § 3: Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes Der Vereinszweck soll durch die folgenden Tätigkeiten und materiellen Mittel erreicht werden. Als Tätigkeiten sowie ideelle Mittel werden angeführt: • Aufbau und Führung von öffentlich zugänglichen Bildungseinrichtungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene • Aus-, Fort- und Weiterbildungen • Beratung und Begleitung • Organisation und Durchführung von Vorträgen, Veranstaltungen und Seminaren • Lern- und Spielgruppen, Nachhilfeunterricht • Betreuungsangebote für Kinder und Jugendliche • Öffentlichkeitsarbeit • Verwalten, vermitteln, aufbauen und Renovieren von Immobilien, zur – dem Vereinszweck entsprechenden – Nutzung, durch uns oder nahestehende Initiativen • Produktion von Tonträgern, Dokumentationen, Info-Material zu Vereinszweck entsprechenden Themen Die erforderlichen finanziellen Mittel werden wie folgt aufgebracht: • Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge Seite 1 von 4 • Geld- und Sachspenden, Subventionen, Vermächtnisse oder sonstige Zuwendungen • Sponsoren, Stiftungen • Erträge aus Veranstaltungen, Vorträgen, Projekten, Seminaren, Märkten, Pacht und Miete • Erträge durch Produkte und Dienstleistungen • Erträge aus Beratung, Aus-, Fort- und Weiterbildung • Erträge aus Wissensweitergabe schriftlicher Natur • sonstige Einnahmen, Zuwendungen und Unterstützungen anderer Art Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. § 4: Mittelaufwendung Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereins erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereins dürfen die Mitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinsamen Wert ihrer Sacheinlage erhalten. Es darf keine Person durch den Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 5: Bildung des Vereins Der Verein wird durch die Aufnahme von Mitgliedern gebildet und erneuert. Um die Mitgliedschaft können sich alle Personen beiderlei Geschlechter bewerben. § 6: Arten der Mitgliedschaft Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. • Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen. Das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen Mitgliedern zu, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, ebenso den Ehrenmitgliedern. • Außerordentliche Mitglieder sind Personen, welche die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. • Zu Ehrenmitglieder können Personen ernannt werden, die besondere Verdienste um den Verein erworben haben und über Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern (Ehrenobmann/frau in Nachfolge einer Obmann-/Obfraufunktion) ernannt werden. Verein LAIS OÖ Statuten 2015.docx § 7: Erwerb der Mitgliedschaft Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. § 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung nur eine Stimme. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins geschädigt werden könnte. Die Mitglieder haben die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge verpflichtet. § 9: Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss bzw. Vereinsauflösung. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, weiters erfolgt die Abmeldung automatisch wenn 3 Monate kein Mitgliedsbeitrag einlangt. Die Pflicht zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages erlischt erst mit Wirksamkeit des Austritts. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche den Vereinszweck verletzen, die Interessen des Vereins schädigen oder der Beitragsleistung nicht nachkommen, aus dem Verein auszuschließen. Dieser Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder können dem Verein gegenüber keine Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Sie verlieren alle aus dem Vereinsleben erworbenen Rechte, sind jedoch verpflichtet, die zum Zeitpunkt des Austritts bestehenden Verbindlichkeiten voll zu erfüllen. § 10: Vereinsorgane Organe des Vereins sind die Generalversammlung (Hauptversammlung), der Vorstand, die Rechnungsprüfer (Kassaprüfer), das Schiedsgericht und die Arbeitsgruppe. § 11: Generalversammlung Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt. Die Tagesordnung ist jedem Mitglied 14 Tage vorher schriftlich bekannt zu geben. Seite 2 von 4 Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder ordentlichen Generalversammlung auf begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer innerhalb von 4 Wochen stattzufinden. Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist diese Anzahl nicht erschienen, so findet eine halbe Stunde später am gleichen Ort eine Generalversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der beteiligten Mitglieder beschlussfähig ist. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann/ die Obfrau, bei deren Verhinderung der oder die Stellvertreter/in. Alle Wahlen und Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein Wahlvorschlag gilt bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Bei Beschlüssen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse mit denen die Satzungen geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Bis zu einer Anzahl von 20 Anwesenden gilt das Konsentprinzip. (Konsent heißt: niemand hat einen schwerwiegenden Einwand im Hinblick auf das gemeinsame Ziel). Ausgenommen ist § 2, Zweck des Vereines, welcher nur mit einer Mehrheit in der Generalversammlung von 75% sowie einer Anwesenheit von mindestens 50% des Vorstandes verändert werden kann. § 12: Aufgaben der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; • Beschlussfassung über den vom Vorstand erstellten Jahresvoranschlag; • Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen; • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und RechnungsprüferInnen mit dem Verein; • Entlastung des Vorstandes; • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge; • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines (siehe §18); • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen; Verein LAIS OÖ Statuten 2015.docx • Aufnahme wesentlicher Projekte, Gründung von Subvereinen und Gesellschaften. § 13: Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens drei gewählten Mitgliedern. Die Rollen im Vorstand sind Obmann / Obfrau, SchriftführerIn, KassierIn, sowie deren Stellvertretungsfunktionen. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl des neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Der Vorstand wird vom Obmann / von der Obfrau bei dessen Verhinderung durch seine / ihrem Stellvertreter einberufen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Obmanns / der Obfrau ausschlaggebend. Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder jederzeit ihres Amtes entheben. Die Mitglieder des Vorstandes können ihren Rücktritt jederzeit schriftlich dem Vorstand gegenüber, bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstandes gegenüber der Generalversammlung erklären. Bei Rücktritt des Obmanns/ der Obfrau leitet bis zur nächsten Generalversammlung der Stellvertreter/ die Stellvertreterin den Verein. § 14: Aufgaben der Vorstandsmitglieder Der Obmann / die Obfrau vertritt den Verein nach innen und außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er / Sie beruft die Sitzungen und Versammlungen ein und führt dabei jeweils den Vorsitz. Er / Sie vollzieht die Beschlüsse der Sitzungen und Versammlungen. Der Schriftführer / die Schriftführerin führt bei Sitzungen und Versammlungen das Protokoll. Er / Sie verfasst alle Schriftstücke und Dokumente und besorgt das Vereinsarchiv. Der Kassier/ die Kassiererin besorgt das Inkasso der Beiträge, und sonstige Einnahmen sowie die Auszahlungen. Er / Sie hat über das Finanzwesen ein Kassabuch und Mitgliederverzeichnis zu führen. Er / Sie ist für eine ordentliche Finanzgebarung verantwortlich. Im Verhinderungsfall werden die jeweiligen Aufgaben von den Stellvertretern übernommen. § 15: Aufgaben des Vorstandes Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: Seite 3 von 4 • Verwaltung des Vereinsvermögens • Die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern • Die Vorlage der Berichte und Anträge zur Hauptversammlung • Die Durchführung der Generalversammlungsbeschlüsse • Die Erstellung des Voranschlages des Rechnungsabschlusses • Über die Sitzung des Vorstandes sind Niederschriften (zumindest Beschlussprotokolle) zu führen. • Bekanntmachungen und Schriftverkehr des Vereins müssen vom Obmann / der Obfrau und dem Schriftführer / der Schriftführerin unterzeichnet werden. In Kassaangelegenheiten hat anstelle des Schriftführers / der Schriftführerin der Kassier/ die Kassiererin zu unterfertigen. § 16: Rechnungsprüfer Von der Generalversammlung müssen die zwei Kassaprüfer gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie haben die Pflicht, die Finanzverwaltung des Vereins zu überwachen, Kassaprüfungen durchzuführen und den Rechnungsabschluss zu überprüfen. Sie haben der Hauptversammlung vom Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Bei den Prüfungen haben mindestens 2 Kassaprüfer anwesend zu sein. Eine Wiederwahl von einer zweiten Funktionsperiode ist nicht möglich. Die Bestimmungen hinsichtlich der Enthebung und des Rücktritts der Vorstandsmitglieder gelten sinngemäß auch für die Rechnungsprüfer. § 17: Schiedsgericht • Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten kann ein vereinsinternes Schiedsgericht berufen werden. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff. • Das Schiedsgericht setzt sich aus drei unbefangenen, ordentlichen Vereinsmitgliedern oder dafür ausgebildeten externen Meeras / Mediatoren oder SupervisorInnen zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand binnen einer Woche ein unbefangenes Mitglied als SchiedsrichterIn schriftlich namhaft macht. Die beiden namhaft gemachten SchiedsrichterInnen wählen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur / zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorschlagenden das Los. Verein LAIS OÖ Statuten 2015.docx • Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder im Konsent. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. § 18 Arbeitsgruppen: • Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Vereines und für die Umsetzung der organisatorischen und administrativen Aufgaben kann eine Arbeitsgruppe gebildet werden. Die einzelnen Teams arbeiten in einem klar definierten Aufgabenbereich. • Um eine offizielle Arbeitsgruppe zu werden braucht es mindestens 2 Mitglieder, davon mindestens eine Verantwortliche/einen Verantwortlichen. Diese können einen Antrag an den Vorstand oder die Generalversammlung stellen um als offizielle Gruppe aufgenommen zu werden. • Alle Arbeitsgruppen haben sich an die Regeln der Geschäftsordnung zu halten. § 19: Geschäftsführung – Mitarbeiter • Mit der Führung der laufenden Geschäfte können Mitarbeiter betraut werden. • Für die Abwicklung der Geschäfte des Vereins können auf Beschluss des Vorstandes Geschäftsstellen eingerichtet werden. § 20: Freiwillige Auflösung des Vereins Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufener außerordentlichen Generalversammlung und mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Das bei der Auflösung vorhandene aktive Vereinsvermögen ist einem gemeinnützigen Nachfolgeverein weiterzugeben, der gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser verfolgt. Über diese Übergabe ist ein Protokoll anzufertigen. Bei Auflösung des Vereines sowie bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Abs. 2 Z. 3 lit. a bis c EStG 1988 zu verwenden. Seite 4 von 4
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