LAIS_OOE_Statuten_2015 - LAIS – natürliches lernen OÖ

LAIS
Natürlich Lernen Oberösterreich
Vereinsstatuten § 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein trägt den Namen
„LAIS – Natürlich Lernen Oberösterreich“.
Er hat seinen Sitz in Vöcklabruck. Die Bildung
von Zweigvereinen ist zulässig. § 2: Zweck
Die Vereinstätigkeit ist gemeinnützig im Sinne der
Bundesabgabenordnung und nicht auf Gewinn
ausgerichtet. Der Verein bezweckt die Förderung
und Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder und
Jugendliche sowie deren Familien in finanziellen
und sozialen Belangen um ihnen die
ganzheitliche Entfaltung des Menschseins, das
Bewusstwerden von natürlichen Prozessen, das
Selbstverständnis von natürlichem Lernen sowie
die Verbreitung und Weitergabe des erfahrenen
Wissens zu ermöglichen.
Die Grundelemente von LAIS sind:
• Begegnung und Beziehung, Lernen in Teams,
mit- und voneinander
• natürliches Lernen, Lernstrukturen, Schaubildarbeit
• Lern- und Erfahrungsräume, natürliche Umfeldgestaltung
Zweck von LAIS ist:
• Erforschung,
Entwicklung
und
Praxis
effektiver Lehr- und Lernmethoden
• Bewusstseinsbildung für natürliches Lernen
und natürliche Prozesse
• Verknüpfung von Lernen und Leben, Lernen
durch Erfahrung, Praxisbezug
• Förderung von individuellem Wachstum und
Gemeinschaftsbildung
• Fördern eines ganzheitlichen Bewusstseins
• Bewusstseinsbildung für eine Kultur der
Wertschätzung und des Respekts
• Anerkennung und Stärkung von weiblichen
und männlichen Qualitäten als Lebensbasis
für ein gelingendes, persönliches und
gesellschaftliches Leben
• Bewusstseinsbildung
für eine Kultur der
Wertschätzung und des Respekts gegenüber
Babys, Kindern und Jugendlichen
• Bewusstseinsbildung
für
eine
wertschätzende Einbindung alter Menschen in
die Gesellschaft und einen natürlichen und
bewussten Umgang mit Alter und Tod
Verein LAIS OÖ Statuten 2015.docx • respektvoller und gleichwürdiger Umgang
sowie
Integration
von
Menschen
mit
Behinderungen
• Selbstermächtigung
und
Stärkung
von
Frauen und Müttern, Männern und Vätern
• Förderung eines achtsamen und wertschätzenden Umgangs mit der Natur und ihren
Qualitäten, ihren Prozessen und allen
Lebewesen
• Förderung einer wertschätzenden, respekt- und
würdevollen Kommunikation
• Ermöglichen eines
Zugangs
zu
freier,
partizipativer Bildung
• Förderung von Spontanität und Kreativität
• Förderung von körperlicher, geistiger und
seelischer Ausgeglichenheit
• Förderung eines Ausgleichs zwischen linken
und rechter Gehirnhemisphäre
• Förderung einer selbstverantwortlichen Lebensweise
• Stärkung von Familien, Begleitung von Eltern
und Bezugspersonen
Außerdem verfolgt LAIS die Absicht, Individuen,
Gruppen, Projekte und Organisationen zu ermächtigen und zu unterstützen, die den gleichen
Zweck verfolgen. § 3: Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des
Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch die folgenden Tätigkeiten und materiellen Mittel erreicht werden.
Als Tätigkeiten sowie ideelle Mittel werden
angeführt:
• Aufbau und Führung von öffentlich zugänglichen
Bildungseinrichtungen für Kinder, Jugendliche
und Erwachsene
• Aus-, Fort- und Weiterbildungen
• Beratung und Begleitung
• Organisation und Durchführung von Vorträgen,
Veranstaltungen und Seminaren
• Lern- und Spielgruppen, Nachhilfeunterricht
• Betreuungsangebote für Kinder und Jugendliche
• Öffentlichkeitsarbeit
• Verwalten, vermitteln, aufbauen und Renovieren
von Immobilien, zur – dem Vereinszweck
entsprechenden – Nutzung, durch uns oder
nahestehende Initiativen
• Produktion von Tonträgern, Dokumentationen,
Info-Material zu Vereinszweck entsprechenden
Themen
Die erforderlichen finanziellen Mittel werden wie
folgt aufgebracht:
• Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
Seite 1 von 4 • Geld- und Sachspenden, Subventionen,
Vermächtnisse oder sonstige Zuwendungen
• Sponsoren, Stiftungen
• Erträge aus Veranstaltungen, Vorträgen, Projekten, Seminaren, Märkten, Pacht und Miete
• Erträge durch Produkte und Dienstleistungen
• Erträge aus Beratung, Aus-, Fort- und
Weiterbildung
• Erträge aus Wissensweitergabe schriftlicher
Natur
• sonstige Einnahmen, Zuwendungen und Unterstützungen anderer Art
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet
nur das Vereinsvermögen.
§ 4: Mittelaufwendung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den
Statuten angeführten Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus
Mittel des Vereins erhalten. Bei Ausscheiden aus
dem Verein und bei Auflösung des Vereins dürfen
die Mitglieder nicht mehr als den eingezahlten
Kapitalanteil und den gemeinsamen Wert ihrer
Sacheinlage erhalten. Es darf keine Person durch
den Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 5: Bildung des Vereins
Der Verein wird durch die Aufnahme von
Mitgliedern gebildet und erneuert. Um die
Mitgliedschaft können sich alle Personen
beiderlei Geschlechter bewerben.
§ 6: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
ordentliche,
außerordentliche
und
Ehrenmitglieder.
• Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv
an der Vereinsarbeit beteiligen. Das aktive und
passive Wahlrecht steht den ordentlichen
Mitgliedern zu, die das 16. Lebensjahr vollendet
haben, ebenso den Ehrenmitgliedern.
• Außerordentliche Mitglieder sind Personen,
welche die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines
erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
• Zu Ehrenmitglieder können Personen ernannt
werden, die besondere Verdienste um den
Verein erworben haben und über Antrag des
Vorstandes von der Hauptversammlung zu
Ehrenmitgliedern (Ehrenobmann/frau in Nachfolge einer Obmann-/Obfraufunktion) ernannt
werden.
Verein LAIS OÖ Statuten 2015.docx § 7: Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der
Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von
Gründen verweigert werden.
§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und
die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung nur eine
Stimme. Die Mitglieder sind verpflichtet, die
Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern
und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen
und der Zweck des Vereins geschädigt werden
könnte. Die Mitglieder haben die Satzung und die
Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die
ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder
sind zur Zahlung der Beitrittsgebühren und
Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
§ 9: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch
freiwilligen Austritt und durch Ausschluss bzw.
Vereinsauflösung. Der freiwillige Austritt kann
jederzeit erfolgen, weiters erfolgt die Abmeldung
automatisch wenn 3 Monate kein Mitgliedsbeitrag einlangt. Die Pflicht zur Bezahlung des
Mitgliedsbeitrages erlischt erst mit Wirksamkeit
des Austritts. Der Vorstand ist berechtigt,
Mitglieder, welche den Vereinszweck verletzen,
die Interessen des Vereins schädigen oder der
Beitragsleistung nicht nachkommen, aus dem
Verein auszuschließen. Dieser Beschluss wird
mit einfacher Mehrheit gefasst und ist dem
Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder
können dem Verein gegenüber keine Ansprüche
irgendwelcher Art stellen. Sie verlieren alle aus
dem Vereinsleben erworbenen Rechte, sind
jedoch verpflichtet, die zum Zeitpunkt des
Austritts bestehenden Verbindlichkeiten voll zu
erfüllen.
§ 10: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (Hauptversammlung), der Vorstand,
die
Rechnungsprüfer
(Kassaprüfer),
das
Schiedsgericht und die Arbeitsgruppe.
§ 11: Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Eine ordentliche Generalversammlung
findet alle 2 Jahre statt. Die Tagesordnung ist
jedem Mitglied 14 Tage vorher schriftlich bekannt
zu geben.
Seite 2 von 4 Eine außerordentliche Generalversammlung hat
auf Beschluss des Vorstandes oder ordentlichen
Generalversammlung auf begründeten Antrag
von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer
innerhalb von 4 Wochen stattzufinden. Jede
Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend
sind. Ist diese Anzahl nicht erschienen, so findet
eine halbe Stunde später am gleichen Ort eine
Generalversammlung statt, die ohne Rücksicht
auf die Anzahl der beteiligten Mitglieder
beschlussfähig ist.
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der
Obmann/ die Obfrau, bei deren Verhinderung der
oder die Stellvertreter/in. Alle Wahlen und
Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen
mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein Wahlvorschlag gilt bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
Bei Beschlüssen gibt bei Stimmengleichheit die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Beschlüsse mit denen die Satzungen geändert
oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen
einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der
abgegebenen Stimmen. Bis zu einer Anzahl von
20 Anwesenden gilt das Konsentprinzip.
(Konsent heißt: niemand hat einen schwerwiegenden Einwand im Hinblick auf das
gemeinsame Ziel). Ausgenommen ist § 2, Zweck
des Vereines, welcher nur mit einer Mehrheit in
der Generalversammlung von 75% sowie einer
Anwesenheit von mindestens 50% des
Vorstandes verändert werden kann.
§ 12: Aufgaben der Generalversammlung
Der
Generalversammlung
sind
folgende
Aufgaben vorbehalten:
• Entgegennahme und Genehmigung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
• Beschlussfassung über den vom Vorstand
erstellten Jahresvoranschlag;
• Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder
des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen;
• Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen
Vorstandsmitgliedern und RechnungsprüferInnen mit dem Verein;
• Entlastung des Vorstandes;
• Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und
der Mitgliedsbeiträge;
• Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
• Beschlussfassung über Statutenänderungen
und die freiwillige Auflösung des Vereines
(siehe §18);
• Beratung
und
Beschlussfassung
über
sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen;
Verein LAIS OÖ Statuten 2015.docx • Aufnahme wesentlicher Projekte, Gründung von
Subvereinen und Gesellschaften.
§ 13: Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei
gewählten Mitgliedern. Die Rollen im Vorstand
sind Obmann / Obfrau, SchriftführerIn, KassierIn,
sowie deren Stellvertretungsfunktionen.
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4
Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl des
neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand ist
bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Vorstandsmitglieder
beschlussfähig.
Der
Vorstand wird vom Obmann / von der Obfrau bei
dessen Verhinderung durch seine / ihrem Stellvertreter einberufen. Der Vorstand entscheidet
mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Obmanns / der
Obfrau
ausschlaggebend.
Die
Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder
einzelne Mitglieder jederzeit ihres Amtes
entheben. Die Mitglieder des Vorstandes können
ihren Rücktritt jederzeit schriftlich dem Vorstand
gegenüber, bzw. bei Rücktritt des gesamten
Vorstandes gegenüber der Generalversammlung
erklären. Bei Rücktritt des Obmanns/ der Obfrau
leitet bis zur nächsten Generalversammlung der
Stellvertreter/ die Stellvertreterin den Verein.
§ 14: Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Der Obmann / die Obfrau vertritt den Verein nach
innen und außen, gegenüber Behörden und
dritten Personen. Er / Sie beruft die Sitzungen
und Versammlungen ein und führt dabei jeweils
den Vorsitz. Er / Sie vollzieht die Beschlüsse der
Sitzungen und Versammlungen.
Der Schriftführer / die Schriftführerin führt bei
Sitzungen und Versammlungen das Protokoll. Er
/ Sie verfasst alle Schriftstücke und Dokumente
und besorgt das Vereinsarchiv.
Der Kassier/ die Kassiererin besorgt das Inkasso
der Beiträge, und sonstige Einnahmen sowie die
Auszahlungen. Er / Sie hat über das
Finanzwesen ein Kassabuch und Mitgliederverzeichnis zu führen. Er / Sie ist für eine
ordentliche Finanzgebarung verantwortlich.
Im Verhinderungsfall werden die jeweiligen
Aufgaben von den Stellvertretern übernommen.
§ 15: Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des
Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die
nicht durch die Statuten einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
Seite 3 von 4 • Verwaltung des Vereinsvermögens
• Die Entscheidung über Aufnahme und
Ausschluss von Mitgliedern
• Die Vorlage der Berichte und Anträge zur
Hauptversammlung
• Die Durchführung der Generalversammlungsbeschlüsse
• Die Erstellung des Voranschlages des
Rechnungsabschlusses
• Über die Sitzung des Vorstandes sind Niederschriften (zumindest Beschlussprotokolle) zu
führen.
• Bekanntmachungen und Schriftverkehr des
Vereins müssen vom Obmann / der Obfrau und
dem Schriftführer / der Schriftführerin unterzeichnet werden. In Kassaangelegenheiten hat
anstelle des Schriftführers / der Schriftführerin
der Kassier/ die Kassiererin zu unterfertigen.
§ 16: Rechnungsprüfer
Von der Generalversammlung müssen die zwei
Kassaprüfer gewählt werden, die nicht dem
Vorstand angehören dürfen. Sie haben die
Pflicht, die Finanzverwaltung des Vereins zu
überwachen, Kassaprüfungen durchzuführen und
den Rechnungsabschluss zu überprüfen. Sie
haben der Hauptversammlung vom Ergebnis der
Überprüfung zu berichten. Bei den Prüfungen
haben mindestens 2 Kassaprüfer anwesend zu
sein. Eine Wiederwahl von einer zweiten
Funktionsperiode
ist
nicht
möglich.
Die
Bestimmungen hinsichtlich der Enthebung und
des Rücktritts der Vorstandsmitglieder gelten
sinngemäß auch für die Rechnungsprüfer.
§ 17: Schiedsgericht
• Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten kann ein
vereinsinternes Schiedsgericht berufen werden.
Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne
des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff.
• Das Schiedsgericht setzt sich aus drei
unbefangenen, ordentlichen Vereinsmitgliedern
oder dafür ausgebildeten externen Meeras /
Mediatoren oder SupervisorInnen zusammen.
Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem
Vorstand binnen einer Woche ein unbefangenes
Mitglied als SchiedsrichterIn schriftlich namhaft
macht. Die beiden namhaft gemachten
SchiedsrichterInnen wählen binnen weiterer 14
Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur / zum
Vorsitzenden
des
Schiedsgerichtes.
Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorschlagenden das Los.
Verein LAIS OÖ Statuten 2015.docx • Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder im Konsent.
Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 18 Arbeitsgruppen:
• Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Vereines
und für die Umsetzung der organisatorischen
und administrativen Aufgaben kann eine
Arbeitsgruppe gebildet werden. Die einzelnen
Teams arbeiten in einem klar definierten
Aufgabenbereich.
• Um eine offizielle Arbeitsgruppe zu werden
braucht es mindestens 2 Mitglieder, davon
mindestens
eine
Verantwortliche/einen
Verantwortlichen. Diese können einen Antrag
an den Vorstand oder die Generalversammlung
stellen um als offizielle Gruppe aufgenommen
zu werden.
• Alle Arbeitsgruppen haben sich an die Regeln
der Geschäftsordnung zu halten.
§ 19: Geschäftsführung – Mitarbeiter
• Mit der Führung der laufenden Geschäfte
können Mitarbeiter betraut werden.
• Für die Abwicklung der Geschäfte des Vereins
können auf Beschluss des Vorstandes
Geschäftsstellen eingerichtet werden.
§ 20: Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in
einer zu diesem Zweck einberufener außerordentlichen Generalversammlung und mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden.
Das bei der Auflösung vorhandene aktive
Vereinsvermögen ist einem gemeinnützigen
Nachfolgeverein weiterzugeben, der gleiche oder
ähnliche Zwecke wie dieser verfolgt. Über diese
Übergabe ist ein Protokoll anzufertigen. Bei
Auflösung des Vereines sowie bei Wegfall des
bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das
verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich
und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke
im Sinne des § 4a Abs. 2 Z. 3 lit. a bis c EStG
1988 zu verwenden.
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