Statuten

Statuten
Verein MobiBa
(Mobilfunkantenne Baden)
1. Name und Sitz
Unter dem Namen MobiBa besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit
Sitz in Baden. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
2. Ziel und Zweck
Der Verein bezweckt die Einschränkung von Strahlungen durch
Mobilfunkantennen in der Region Baden. Ziel ist es, ein Moratorium für den
Bau von weiteren Mobilfunkantennen in der Region Baden zu erreichen bis
die Stadt Baden Vorgaben für geeignete Antennenstandorte ausgearbeitet
und diese in der Bau- und Zonenordnung festgelegt sind.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
3. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den
Vereinszweck unterstützen.
3.1. Aktivmitglieder, die sich dem Verein als Vorstandsmitglied zur
Verfügung stellen oder aktiv an Aufgaben des Vereins mitarbeiten
3.2. Passivmitglieder
3.3. Erlöschen der Mitgliedschaft
Bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
Bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der
juristischen Person
4. Organe des Vereins
 Generalversammlung
 Vorstand
 Revisionsstelle
4.1.
Generalversammlung
Die GV ist zuständig für:
- Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung,
Revisionsbericht
- Wahl des Präsidiums, des Vorstandes und der Revisionsstelle
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder
- Festlegung der Mitgliederbeiträge
- Aenderung der Statuten
- Aufnahme von Mitgliedern
- Beschlussfassung über Fusion, Uebernahme oder Regionalisierung
-
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die
Verwendung des Vermögens
An der Generalversammlung sind Aktiv- wie auch Passivmitglieder
stimmberechtigt.
Die GV findet in der Regel jährlich statt. Eine ausserordentliche GV kann
einberufen werden, wenn der Vorstand oder ein Fünftel der Aktivmitglieder
eine solche verlangen. Die Einladung mit der Traktandenliste erfolgt schriftlich
mindestens 3 Wochen vor der Durchführung.
An der GV darf nur über Geschäfte abgestimmt werden, welche auf der
Traktandenliste aufgeführt sind. Anträge sind bis spätestens 2 Monate vorher
schriftlich dem Vorstand einzureichen. Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das
einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat das
Präsidium den Stichentscheid.
4.2.
Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3-7 Mitgliedern
- Präsidium oder Co-Präsidium
- Vizepräsidium
- Finanzen
- Aktuar
Das Präsidium und die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der
GV jeweils für 1 Jahr gewählt, sie sind wieder wählbar. Der
Vorstand konstituiert sich selbst.
Scheidet ein Vorstandsmitglied im Verlauf einer Amtsdauer aus,
erfolgt eine Nachwahl durch den Vorstand, welche an der nächsten
GV bestätigt werden muss. Der Vorstand kann eine oder mehrere
fachliche Begleitungen ernennen, diese haben eine beratende
Stimme
Die rechtsverbindliche Unterschrift wird zu zweien geführt.
4.3.
Der Vorstand ist zuständig für:
Wahrnehmung der unter Punkt 2 genannten Ziele und Aufgaben
Führung aller Geschäfte
Vorbereitung und Durchführung der GV
Verwaltung des Vereinsvermögens und Verfügung darüber, soweit
es zur Ausführung der Aufgaben gemäss Art. 2 nötig ist.
Erstellen von Jahresbericht und Jahresrechnung
Vertretung des Vereins nach aussen
Revisionsstelle
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnungen und erstattet der GV
Bericht. Sie wird von der GV auf 2 Jahre gewählt und ist wieder
wählbar.
5. Finanzen
Einnahmen des Vereins
5.1. Beiträge der Aktiv- und Passivmitglieder
5.2. Freiwillige Beiträge der Gönner
5.3. Erträge des Vereinsvermögens
Die Mitgliederbeiträge werden von der GV bestimmt.
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr
6. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine
persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Der Verein haftet nicht
für die Verpflichtungen seiner Mitglieder. Die Mitglieder haben keinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen.
7. Entschädigungen
Die Mitarbeit im Vorstand erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Spesen und
Weiterbildung werden vergütet.
8. Statutenänderungen
Statutenänderungen könenn an der GV mit Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Anträge dazu müssen
dem Vorstand spätestens 6 Monate vor der GV schriftlich eingereicht werden.
9. Fusion
Die Uebernahme, Fusion oder Regionalisierung von oder mit ähnlichen
anderen Vereinen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung bedarf der
Zustimmung der Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit.
10. Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann an der GV mit Zweidrittelmehrheit
beschlossen werden. Das allfällig vorhandene Vermögen kommt einem Verein
oder einer Vereinigung zu, welche die gleichen oder ähnliche Ziele verfolgt.
Diese Statuten werden an der Gründungsversammlung vom 10. Mai 2016 angenommen und
sind mit diesem Datum in Kraft getreten
Baden, den 10. Mai 2016
Präsidium
Aktuar
Franziska Herzog, Baden
Franz Hollinger, Baden