Statuten Verein MobiBa (Mobilfunkantenne Baden) 1. Name und Sitz Unter dem Namen MobiBa besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Baden. Er ist politisch und konfessionell unabhängig. 2. Ziel und Zweck Der Verein bezweckt die Einschränkung von Strahlungen durch Mobilfunkantennen in der Region Baden. Ziel ist es, ein Moratorium für den Bau von weiteren Mobilfunkantennen in der Region Baden zu erreichen bis die Stadt Baden Vorgaben für geeignete Antennenstandorte ausgearbeitet und diese in der Bau- und Zonenordnung festgelegt sind. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig. 3. Mitgliedschaft Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. 3.1. Aktivmitglieder, die sich dem Verein als Vorstandsmitglied zur Verfügung stellen oder aktiv an Aufgaben des Vereins mitarbeiten 3.2. Passivmitglieder 3.3. Erlöschen der Mitgliedschaft Bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod Bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person 4. Organe des Vereins Generalversammlung Vorstand Revisionsstelle 4.1. Generalversammlung Die GV ist zuständig für: - Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung, Revisionsbericht - Wahl des Präsidiums, des Vorstandes und der Revisionsstelle - Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder - Festlegung der Mitgliederbeiträge - Aenderung der Statuten - Aufnahme von Mitgliedern - Beschlussfassung über Fusion, Uebernahme oder Regionalisierung - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens An der Generalversammlung sind Aktiv- wie auch Passivmitglieder stimmberechtigt. Die GV findet in der Regel jährlich statt. Eine ausserordentliche GV kann einberufen werden, wenn der Vorstand oder ein Fünftel der Aktivmitglieder eine solche verlangen. Die Einladung mit der Traktandenliste erfolgt schriftlich mindestens 3 Wochen vor der Durchführung. An der GV darf nur über Geschäfte abgestimmt werden, welche auf der Traktandenliste aufgeführt sind. Anträge sind bis spätestens 2 Monate vorher schriftlich dem Vorstand einzureichen. Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid. 4.2. Vorstand Der Vorstand besteht aus 3-7 Mitgliedern - Präsidium oder Co-Präsidium - Vizepräsidium - Finanzen - Aktuar Das Präsidium und die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der GV jeweils für 1 Jahr gewählt, sie sind wieder wählbar. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Verlauf einer Amtsdauer aus, erfolgt eine Nachwahl durch den Vorstand, welche an der nächsten GV bestätigt werden muss. Der Vorstand kann eine oder mehrere fachliche Begleitungen ernennen, diese haben eine beratende Stimme Die rechtsverbindliche Unterschrift wird zu zweien geführt. 4.3. Der Vorstand ist zuständig für: Wahrnehmung der unter Punkt 2 genannten Ziele und Aufgaben Führung aller Geschäfte Vorbereitung und Durchführung der GV Verwaltung des Vereinsvermögens und Verfügung darüber, soweit es zur Ausführung der Aufgaben gemäss Art. 2 nötig ist. Erstellen von Jahresbericht und Jahresrechnung Vertretung des Vereins nach aussen Revisionsstelle Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnungen und erstattet der GV Bericht. Sie wird von der GV auf 2 Jahre gewählt und ist wieder wählbar. 5. Finanzen Einnahmen des Vereins 5.1. Beiträge der Aktiv- und Passivmitglieder 5.2. Freiwillige Beiträge der Gönner 5.3. Erträge des Vereinsvermögens Die Mitgliederbeiträge werden von der GV bestimmt. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr 6. Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Der Verein haftet nicht für die Verpflichtungen seiner Mitglieder. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 7. Entschädigungen Die Mitarbeit im Vorstand erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Spesen und Weiterbildung werden vergütet. 8. Statutenänderungen Statutenänderungen könenn an der GV mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Anträge dazu müssen dem Vorstand spätestens 6 Monate vor der GV schriftlich eingereicht werden. 9. Fusion Die Uebernahme, Fusion oder Regionalisierung von oder mit ähnlichen anderen Vereinen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung bedarf der Zustimmung der Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit. 10. Auflösung Die Auflösung des Vereins kann an der GV mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Das allfällig vorhandene Vermögen kommt einem Verein oder einer Vereinigung zu, welche die gleichen oder ähnliche Ziele verfolgt. Diese Statuten werden an der Gründungsversammlung vom 10. Mai 2016 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten Baden, den 10. Mai 2016 Präsidium Aktuar Franziska Herzog, Baden Franz Hollinger, Baden
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