Vereinsstatuten

Statuten des Vereins
Läbe Lärne Lache -- Freies demokratisches Lernen
(nach dem Sudbury Valley Modell)
I. Name und Sitz
Art 1
Unter dem Namen „Läbe Lärne Lache -- Freies demokratisches
Lernen (nach dem Sudbury Valley Modell)“ besteht ein
Verein auf unbeschränkte Dauer im Sinne von Art. 60 ff.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der Sitz des Vereins befindet sich in St. Gallen.
II. Zweck
Art 2
Der Verein fördert die Verbreitung und Etablierung des Freien demokratischen Lernens,
welches sich auf die Grundgedanken und Erfahrungen der Sudbury-Valley-School in
Framingham USA und den verfassungsrechtlichen Bildungsauftrag im Volksschulgesetz
bezieht. Er bereitet die Gründung einer entsprechenden freien demokratischen Schule
vor und schafft das dazugehörende notwendige Umfeld.
Art 3
Die finanziellen Mittel sind im Wesentlichen:
a)
b)
c)
d)
Art 4
Jahresbeiträge der Mitglieder
Spenden und Schenkungen
Beiträge von Gönnerinnen oder Gönner
Projektbeiträge
Der Verein arbeitet demokratisch und ist politisch und konfessionell neutral. Er
verfolgt als gemeinnützige Institution keine gewinnbringenden Ziele.
III. Mitgliedschaft
Art 5
Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die an den Zielen des Vereins
interessiert und gewillt sind, diesen aktiv oder finanziell zu unterstützen. Bei den
natürlichen Mitgliedern wird zwischen Einzelmitglieder und Familienmitglieder
unterschieden.
Art 6
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt auf Ende eines Vereinsjahres, Ausschluss oder
Tod. Eine Austrittserklärung muss dem Vorstand bis zum 31. Dezember des laufenden
Vereinsjahres eingereicht werden.
Art 7
Mitglieder, welche den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht
nachkommen oder durch ihr Verhalten dem Verein Schaden zufügen, können durch
Mehrheitsbeschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss von
Mitgliedern entscheidet der Vorstand abschliessend.
IV. Organisation
Art 8
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
A. Die Migliederversammlung
Art 9
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet statt:
a) als ordentliche Mitgliederversammlung spätestens 6 Monaten nach Ende des
Vereinsjahres.
b) als ausserordentliche Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder wenn 1/5
der Mitglieder dies verlangt. Ein solches Begehren hat schriftlich, unter Angabe
der Traktanden, an den Vorstand zu erfolgen.
Art 10 Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
Abnahme von Protokoll, Jahresbericht, Kassabericht, Rechnungsprüfungsbericht
Wahl der Vorstandsmitglieder
Wahl der Revisionsstelle
Genehmigung der Jahresrechnung
Geschäfte von grösserer Tragweite
Statutenänderung
Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit andern Verbänden
Höhe des Mitgliederbeitrages
Art 11 Das Stimmrecht an der Mitgliederversammlung steht allen Mitgliedern zu.
Einzelmitglieder und Juristische Personen haben je 1 Stimme, Familienmitglieder haben
maximal 2 Stimmen. Die Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes Mitglied ist
zulässig. Es darf aber höchstens ein weiteres Mitglied mit schriftlicher Vollmacht
vertreten werden.
Art 12 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens 4 Wochen im Voraus
schriftlich, unter Bekanntgabe der Traktanden, einberufen.
Mitgliederanträge müssen mindestens 5 Wochen vor der Mitgliederversammlung
schriftlich und begründet an den Vorstand eingereicht werden.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann kurzfristig, unter Bekanntgabe der
Traktanden, einberufen werden.
Art 13 Vereinsbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der stimmenden Mitglieder
gefasst. Abstimmungen und Wahlen finden offen statt.
B. Der Vorstand
Art 14 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er konstituiert und organisiert
sich selber. Die Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv zu zweien.
Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Nach Ablauf der Amtsdauer sind sämtliche Mitglieder
des Vorstandes wieder wählbar. Ein freiwilliger Rücktritt muss mindestens drei Monate
im Voraus dem Vorstand angekündigt werden.
Bei Bedarf ergänzt sich der Vorstand selbst ad Interim bis zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann bei Bedarf zur Bearbeitung von Projekten
Arbeitsgruppen bilden.
Art 15 Der Vorstand führt die laufenden Angelegenheiten des Vereins, sofern nicht in den
Statuten etwas anderes vorgesehen ist. Dies ist im Wesentlichen:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
Fördern der Verbreitung und Etablierung des Freien demokratischen Lernens
Erarbeiten der dazu notwendigen Grundlagen
Vorbereiten der Gründung einer freien demokratischen Schule
Vertretung des Vereins gegen aussen
Vorbereiten und Einberufen der Mitgliederversammlung
Budgetieren und Führen der Rechnung
C. Die Revisionsstelle
Art 16 Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr eine Revisionstelle. Sie
ist wiederwählbar. Sie hat jährlich die Rechnung zu kontrollieren und der
Generalversammlung einen Rechnungsprüfungsbericht vorzulegen.
V. Schlussbestimmungen
Art 17 Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Art 18 Für die Verpflichtung des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine
persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art 19 Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie erfordert eine einfache Mehrheit der
stimmenden Mitglieder. Im Falle einer Auflösung ist das Vereinsvermögen einer
gemeinnützigen Institution mit verwandter Zielsetzung zuzuweisen.
Art 20 Diese Statuten können durch die Mitgliederversammlung mit dem einfachen Mehr der
stimmenden Mitglieder geändert werden.
Art 21 Die Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 30. April 2014 angenommen und an
der Mitgliederversammlung vom 22. Januar 2015 revidiert.
St.Gallen, den 22. Januar 2015
Für den Vorstand
Andrea Eggenberger, Heiden
Madleina Kull, Trogen
Silvia Erb, Rüthi
Daniel Zuberbühler, Speicher