Statuten des Vereins Läbe Lärne Lache -- Freies demokratisches Lernen (nach dem Sudbury Valley Modell) I. Name und Sitz Art 1 Unter dem Namen „Läbe Lärne Lache -- Freies demokratisches Lernen (nach dem Sudbury Valley Modell)“ besteht ein Verein auf unbeschränkte Dauer im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz des Vereins befindet sich in St. Gallen. II. Zweck Art 2 Der Verein fördert die Verbreitung und Etablierung des Freien demokratischen Lernens, welches sich auf die Grundgedanken und Erfahrungen der Sudbury-Valley-School in Framingham USA und den verfassungsrechtlichen Bildungsauftrag im Volksschulgesetz bezieht. Er bereitet die Gründung einer entsprechenden freien demokratischen Schule vor und schafft das dazugehörende notwendige Umfeld. Art 3 Die finanziellen Mittel sind im Wesentlichen: a) b) c) d) Art 4 Jahresbeiträge der Mitglieder Spenden und Schenkungen Beiträge von Gönnerinnen oder Gönner Projektbeiträge Der Verein arbeitet demokratisch und ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt als gemeinnützige Institution keine gewinnbringenden Ziele. III. Mitgliedschaft Art 5 Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die an den Zielen des Vereins interessiert und gewillt sind, diesen aktiv oder finanziell zu unterstützen. Bei den natürlichen Mitgliedern wird zwischen Einzelmitglieder und Familienmitglieder unterschieden. Art 6 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt auf Ende eines Vereinsjahres, Ausschluss oder Tod. Eine Austrittserklärung muss dem Vorstand bis zum 31. Dezember des laufenden Vereinsjahres eingereicht werden. Art 7 Mitglieder, welche den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder durch ihr Verhalten dem Verein Schaden zufügen, können durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand abschliessend. IV. Organisation Art 8 Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die Revisionsstelle A. Die Migliederversammlung Art 9 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet statt: a) als ordentliche Mitgliederversammlung spätestens 6 Monaten nach Ende des Vereinsjahres. b) als ausserordentliche Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder wenn 1/5 der Mitglieder dies verlangt. Ein solches Begehren hat schriftlich, unter Angabe der Traktanden, an den Vorstand zu erfolgen. Art 10 Die Mitgliederversammlung entscheidet über: a) b) c) d) e) f) g) h) Abnahme von Protokoll, Jahresbericht, Kassabericht, Rechnungsprüfungsbericht Wahl der Vorstandsmitglieder Wahl der Revisionsstelle Genehmigung der Jahresrechnung Geschäfte von grösserer Tragweite Statutenänderung Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit andern Verbänden Höhe des Mitgliederbeitrages Art 11 Das Stimmrecht an der Mitgliederversammlung steht allen Mitgliedern zu. Einzelmitglieder und Juristische Personen haben je 1 Stimme, Familienmitglieder haben maximal 2 Stimmen. Die Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes Mitglied ist zulässig. Es darf aber höchstens ein weiteres Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten werden. Art 12 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens 4 Wochen im Voraus schriftlich, unter Bekanntgabe der Traktanden, einberufen. Mitgliederanträge müssen mindestens 5 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet an den Vorstand eingereicht werden. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann kurzfristig, unter Bekanntgabe der Traktanden, einberufen werden. Art 13 Vereinsbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der stimmenden Mitglieder gefasst. Abstimmungen und Wahlen finden offen statt. B. Der Vorstand Art 14 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er konstituiert und organisiert sich selber. Die Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv zu zweien. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Nach Ablauf der Amtsdauer sind sämtliche Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar. Ein freiwilliger Rücktritt muss mindestens drei Monate im Voraus dem Vorstand angekündigt werden. Bei Bedarf ergänzt sich der Vorstand selbst ad Interim bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann bei Bedarf zur Bearbeitung von Projekten Arbeitsgruppen bilden. Art 15 Der Vorstand führt die laufenden Angelegenheiten des Vereins, sofern nicht in den Statuten etwas anderes vorgesehen ist. Dies ist im Wesentlichen: a) b) c) d) e) f) Fördern der Verbreitung und Etablierung des Freien demokratischen Lernens Erarbeiten der dazu notwendigen Grundlagen Vorbereiten der Gründung einer freien demokratischen Schule Vertretung des Vereins gegen aussen Vorbereiten und Einberufen der Mitgliederversammlung Budgetieren und Führen der Rechnung C. Die Revisionsstelle Art 16 Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr eine Revisionstelle. Sie ist wiederwählbar. Sie hat jährlich die Rechnung zu kontrollieren und der Generalversammlung einen Rechnungsprüfungsbericht vorzulegen. V. Schlussbestimmungen Art 17 Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember. Art 18 Für die Verpflichtung des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Art 19 Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie erfordert eine einfache Mehrheit der stimmenden Mitglieder. Im Falle einer Auflösung ist das Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Institution mit verwandter Zielsetzung zuzuweisen. Art 20 Diese Statuten können durch die Mitgliederversammlung mit dem einfachen Mehr der stimmenden Mitglieder geändert werden. Art 21 Die Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 30. April 2014 angenommen und an der Mitgliederversammlung vom 22. Januar 2015 revidiert. St.Gallen, den 22. Januar 2015 Für den Vorstand Andrea Eggenberger, Heiden Madleina Kull, Trogen Silvia Erb, Rüthi Daniel Zuberbühler, Speicher
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