„Ordentliche Mitgliederversammlung 22. März 2015“ Antrag auf

Anlage zur Einladung „Ordentliche Mitgliederversammlung 22. März 2015“
Antrag
auf Änderung der nachfolgenden §§ der Satzung
(in der Fassung vom 01.12.1975; geändert am 10.05.1997):
§ 3 Mitgliedschaft
Zusätzlich Aufnahme der nachfolgenden Textpassagen:
Der Verein und deren Mitglieder nehmen am Bankeinzugsverfahren teil.
Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Basis- Lastschriftverfahren eingezogen.
Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat
zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den
Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID: DE82ZZZ00000218683 und der
Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) jährlich zum 05. Januar ein. Fällt dieser nicht
auf ein Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.
Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen.
Maßnahmen bei Zahlungsverzug oder Nichtzahlung
Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge
sind an den Verein zur Zahlung spätestens am 31.03.eines laufenden Jahres und müssen bis zu
diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt
bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in
Verzug. Auf Antrag eines Mitglieds kann der Vorstand Ratenzahlungen sowie Stundungen der
Zahlung beschließen. Hierzu ist der Vorstand ermächtigt. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und
/ oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der
Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für
sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten.
Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein
nicht mitgeteilt hat.
§ 4 Ausscheiden aus dem Verein
Zusätzliche Aufnahme folgender Textpassage:
Das Mitglied, welches länger als zwei Mitgliedsbeiträge schuldig ist, wird/kann durch
mehrheitlichen Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand ist
berechtigt, im Namen des Vereins, säumige Mitgliedsbeiträge per Inkasso einzufordern.
Änderung des Abs. 2. Ausschluss; Bisherige Fassung:
2. Ausgeschlossen werden kann, wer den Zielen des Vereins zu wiederhandelt. Zum
Ausschluss ist der Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 (zwei Drittel
Mehrheit) erforderlich.
Neue Fassung:
2. Ausgeschlossen werden kann, wer den Zielen des Vereins zu wiederhandelt und/oder
dem Ansehen des Vereins und deren Organen schadet. Zum Ausschluss ist der
Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 (zwei Drittel Mehrheit) erforderlich.