Anlage zur Einladung „Ordentliche Mitgliederversammlung 22. März 2015“ Antrag auf Änderung der nachfolgenden §§ der Satzung (in der Fassung vom 01.12.1975; geändert am 10.05.1997): § 3 Mitgliedschaft Zusätzlich Aufnahme der nachfolgenden Textpassagen: Der Verein und deren Mitglieder nehmen am Bankeinzugsverfahren teil. Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Basis- Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID: DE82ZZZ00000218683 und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) jährlich zum 05. Januar ein. Fällt dieser nicht auf ein Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Maßnahmen bei Zahlungsverzug oder Nichtzahlung Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge sind an den Verein zur Zahlung spätestens am 31.03.eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Auf Antrag eines Mitglieds kann der Vorstand Ratenzahlungen sowie Stundungen der Zahlung beschließen. Hierzu ist der Vorstand ermächtigt. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. § 4 Ausscheiden aus dem Verein Zusätzliche Aufnahme folgender Textpassage: Das Mitglied, welches länger als zwei Mitgliedsbeiträge schuldig ist, wird/kann durch mehrheitlichen Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand ist berechtigt, im Namen des Vereins, säumige Mitgliedsbeiträge per Inkasso einzufordern. Änderung des Abs. 2. Ausschluss; Bisherige Fassung: 2. Ausgeschlossen werden kann, wer den Zielen des Vereins zu wiederhandelt. Zum Ausschluss ist der Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 (zwei Drittel Mehrheit) erforderlich. Neue Fassung: 2. Ausgeschlossen werden kann, wer den Zielen des Vereins zu wiederhandelt und/oder dem Ansehen des Vereins und deren Organen schadet. Zum Ausschluss ist der Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 (zwei Drittel Mehrheit) erforderlich.
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