AKTUELL PLAGIATSVORWÜRFE Foto: picture alliance Von der Leyen darf Doktortitel behalten Zeigte sich erleichtert: Für Ursula von der Leyen haben die Mängel in ihrer Doktorarbeit keine Konsequenzen. Handwerkliche Fehler in der Einleitung, aber keine systematische Täuschungsabsicht: Nach einer eingehenden Prüfung der Plagiatsvorwürfe gegen Verteidigungsministerin Ursula von der Leyen hat der Senat der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) entschieden, dass die CDU-Politikerin ihren Doktortitel weiter führen darf. Die Untersuchung ergab zwar Mängel, die aber nicht als gravierend eingestuft wurden. „Wir haben kein Muster erkennen können, das für ein intendiertes Fehlverhalten spricht“, sagte MHHPräsident Prof. Dr. med. Christopher Baum. Es gebe „klare Män- gel“ in Form von nicht korrekt kenntlich gemachten Textzitaten, von denen im Wesentlichen die Einleitung betroffen sei. Die wissenschaftliche Aussagekraft sei davon allerdings unberührt, der Wert der Arbeit stehe nicht infrage. Von der Leyen reagierte erleichtert. Sie sei froh, dass die MHH zum Schluss gekommen sei, dass ihre „Experimente für die medizinische Forschung relevant waren und die Arbeit insgesamt die wissenschaftlichen Anforderungen erfüllt“. Zugleich räumte sie ein: „Teile meiner damaligen Arbeit entsprechen nicht den Maßstäben, die ich an mich selber stelle.“ Von der Leyen hatte die Hochschule im vergangenen August selbst um eine Überprüfung gebeten, nachdem die Internetplattform Vroniplag ihre medizinische Doktorarbeit aus dem Jahr 1990 untersucht und anschließend Plagiatsvorwürfe erhoben hatte. Fast ein halbes Jahr dauerte die Prüfung der 62 Seiten mit dem Titel: „C-reaktives Protein als diagnostischer Parameter zur Erfassung eines Amnioninfektionssyndroms bei vorzeitigem Blasensprung und therapeutischem Entspannungsbad in der Geburtsvorbereitung“. afp/dpa KRANKENKASSEN Zusatzbeiträge werden weiter steigen Die gesetzlichen Krankenkassen erwarten für die kommenden Jahre einen weiteren Anstieg der Zusatzbeiträge. „Wir rechnen damit, dass wir bei vorsichtiger Schätzung in 2019 bei 1,8 Prozent sein werden“, sagte die Vorstandsvorsitzende des Spitzenverband Bund der Krankenkas- sen (GKV-Spitzenverband) Doris Pfeiffer. Pfeiffer forderte eine Gesetzesänderung, um Preise vor allem für neue Arzneimittel zu begrenzen. Bei Krankenhäusern sollten Überkapazitäten besonders in Ballungsräumen abgebaut werden. dpa RECHTSREPORT Vollzeit tätiger Beamter kann nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden Eine Vollzeit-Tätigkeit als Hochschulprofessor steht einer Nebentätigkeit als Vertragsarzt entgegen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Nach § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV stehen ein Beschäftigungsverhältnis oder eine andere nicht ehrenamtliche Tätigkeit der zusätzlichen Ausübung einer vertragsärztlichen Tätigkeit entgegen, wenn der Arzt aufgrund seiner anderweitigen Beschäftigung gesetzlich krankenversicherten Patienten nicht in einem Umfang persönlich zur Verfügung steht, der dem vertragsärztlichen Versorgungsauftrag entspricht. Das gilt insbesondere, wenn er nicht in der Lage ist, Sprechstunden zu den üblichen Zeiten anzubieten. Im vorliegenden Fall hatte ein Arzt, der als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- A 472 verhältnis ein Universitätsinstitut leitet, eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung mit hälftigem Versorgungsauftrag beantragt. Das lehnte der Zulassungsausschuss mit Blick auf § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV ab. Das BSG teilt diese Auffassung. Zwar habe das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (VStG) die zeitlichen Grenzen für Nebenbeschäftigungen der Vertragsärzte gelockert, feste zeitliche Vorgaben könnten nicht mehr herangezogen werden. Gleichwohl steht dem Anspruch des Klägers nach Meinung des BSG entgegen, dass dieser mit einer vollen Stelle als Beamter tätig ist. Weder dem durch das GKV-VStG geänderten Wortlaut des § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV noch der Gesetzesbegründung seien Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Grundsatz nicht mehr gelten solle, nach dem der vollzeitige hauptberufliche Einsatz in einem Beschäftigungsverhältnis den Anspruch auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ausschließe. Die bei Hochschullehrern zweifellos bestehende Flexibilität bei der Einteilung ihrer Arbeitszeit ändere nichts daran, dass sie sich nach Beamtenrecht grundsätzlich mit vollem Einsatz ihrem Beruf zu widmen hätten. Selbst bei freier Zeiteinteilung seien Hochschullehrer in der Regel derart beansprucht, dass ein kontinuierliches Angebot von Sprechstunden zu den üblichen Zeiten ausgeschlossen sei. Bei Ärzten, die in hohem Maß durch andere Tätigkeiten beansprucht seien, steige das Risiko, das Gebot der persönlichen Leistungserbringung in der täglichen Praxis zu vernachlässigen. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015, Az.: B 6 KA 5/15 R RAin Barbara Berner Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 11 | 18. März 2016
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