rechtsreport - Deutsches Ärzteblatt

AKTUELL
PLAGIATSVORWÜRFE
Foto: picture alliance
Von der Leyen darf Doktortitel behalten
Zeigte sich erleichtert: Für Ursula
von der Leyen haben
die Mängel in ihrer
Doktorarbeit keine
Konsequenzen.
Handwerkliche Fehler in der Einleitung, aber keine systematische Täuschungsabsicht: Nach einer eingehenden Prüfung der Plagiatsvorwürfe gegen Verteidigungsministerin Ursula von der Leyen hat der
Senat der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) entschieden, dass die CDU-Politikerin ihren
Doktortitel weiter führen darf. Die
Untersuchung ergab zwar Mängel,
die aber nicht als gravierend eingestuft wurden.
„Wir haben kein Muster erkennen können, das für ein intendiertes
Fehlverhalten spricht“, sagte MHHPräsident Prof. Dr. med. Christopher Baum. Es gebe „klare Män-
gel“ in Form von nicht korrekt
kenntlich gemachten Textzitaten,
von denen im Wesentlichen die Einleitung betroffen sei. Die wissenschaftliche Aussagekraft sei davon
allerdings unberührt, der Wert der
Arbeit stehe nicht infrage.
Von der Leyen reagierte erleichtert. Sie sei froh, dass die
MHH zum Schluss gekommen sei,
dass ihre „Experimente für die
medizinische Forschung relevant
waren und die Arbeit insgesamt
die wissenschaftlichen Anforderungen erfüllt“. Zugleich räumte
sie ein: „Teile meiner damaligen
Arbeit entsprechen nicht den
Maßstäben, die ich an mich selber
stelle.“
Von der Leyen hatte die Hochschule im vergangenen August selbst
um eine Überprüfung gebeten, nachdem die Internetplattform Vroniplag
ihre medizinische Doktorarbeit aus
dem Jahr 1990 untersucht und anschließend Plagiatsvorwürfe erhoben
hatte. Fast ein halbes Jahr dauerte die
Prüfung der 62 Seiten mit dem Titel:
„C-reaktives Protein als diagnostischer Parameter zur Erfassung eines
Amnioninfektionssyndroms bei vorzeitigem Blasensprung und therapeutischem Entspannungsbad in der
Geburtsvorbereitung“.
afp/dpa
KRANKENKASSEN
Zusatzbeiträge werden weiter steigen
Die gesetzlichen Krankenkassen erwarten für die kommenden Jahre einen weiteren Anstieg der Zusatzbeiträge. „Wir rechnen damit, dass wir
bei vorsichtiger Schätzung in 2019
bei 1,8 Prozent sein werden“, sagte
die Vorstandsvorsitzende des Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen (GKV-Spitzenverband) Doris
Pfeiffer.
Pfeiffer forderte eine Gesetzesänderung, um Preise vor allem für
neue Arzneimittel zu begrenzen.
Bei Krankenhäusern sollten Überkapazitäten besonders in Ballungsräumen abgebaut werden.
dpa
RECHTSREPORT
Vollzeit tätiger Beamter kann nicht zur vertragsärztlichen Versorgung
zugelassen werden
Eine Vollzeit-Tätigkeit als Hochschulprofessor
steht einer Nebentätigkeit als Vertragsarzt entgegen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Nach § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV stehen ein
Beschäftigungsverhältnis oder eine andere nicht
ehrenamtliche Tätigkeit der zusätzlichen Ausübung einer vertragsärztlichen Tätigkeit entgegen, wenn der Arzt aufgrund seiner anderweitigen Beschäftigung gesetzlich krankenversicherten Patienten nicht in einem Umfang persönlich
zur Verfügung steht, der dem vertragsärztlichen
Versorgungsauftrag entspricht. Das gilt insbesondere, wenn er nicht in der Lage ist, Sprechstunden zu den üblichen Zeiten anzubieten.
Im vorliegenden Fall hatte ein Arzt, der als
Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-
A 472
verhältnis ein Universitätsinstitut leitet, eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung mit
hälftigem Versorgungsauftrag beantragt. Das
lehnte der Zulassungsausschuss mit Blick auf §
20 Abs. 1 Ärzte-ZV ab. Das BSG teilt diese Auffassung. Zwar habe das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (VStG) die zeitlichen Grenzen für
Nebenbeschäftigungen der Vertragsärzte gelockert, feste zeitliche Vorgaben könnten nicht
mehr herangezogen werden. Gleichwohl steht
dem Anspruch des Klägers nach Meinung des
BSG entgegen, dass dieser mit einer vollen Stelle als Beamter tätig ist. Weder dem durch das
GKV-VStG geänderten Wortlaut des § 20 Abs. 1
Ärzte-ZV noch der Gesetzesbegründung seien
Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der
Grundsatz nicht mehr gelten solle, nach dem
der vollzeitige hauptberufliche Einsatz in einem
Beschäftigungsverhältnis den Anspruch auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ausschließe. Die bei Hochschullehrern zweifellos
bestehende Flexibilität bei der Einteilung ihrer
Arbeitszeit ändere nichts daran, dass sie sich
nach Beamtenrecht grundsätzlich mit vollem
Einsatz ihrem Beruf zu widmen hätten. Selbst
bei freier Zeiteinteilung seien Hochschullehrer in
der Regel derart beansprucht, dass ein kontinuierliches Angebot von Sprechstunden zu den
üblichen Zeiten ausgeschlossen sei. Bei Ärzten,
die in hohem Maß durch andere Tätigkeiten beansprucht seien, steige das Risiko, das Gebot
der persönlichen Leistungserbringung in der
täglichen Praxis zu vernachlässigen.
BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015, Az.:
B 6 KA 5/15 R
RAin Barbara Berner
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 11 | 18. März 2016