Kommission stellt Reform der Entsenderichtlinie vor

Europäische Kommission - Pressemitteilung
Kommission stellt Reform der Entsenderichtlinie vor – hin zu einem
vertieften und gerechteren europäischen Arbeitsmarkt
Straßburg, 8. März 2016
Die Europäische Kommission legt heute eine gezielte Überarbeitung der Vorschriften über
die Entsendung von Arbeitnehmern vor.
Mit der Überarbeitung der Entsenderichtlinie kommt die Kommission der Verpflichtung aus ihren
Politischen Leitlinien nach, den Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts für die gleiche Arbeit am
gleichen Ort zu fördern. Die Kommission hatte diese Überarbeitung in ihr Arbeitsprogramm 2016
aufgenommen. Mit diesem Vorschlag soll die Entsendung von Arbeitnehmern, die in einem
Mitgliedstaat beschäftigt sind und von ihrem Arbeitgeber zur Erbringung einer Arbeitsleistung
vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, erleichtert werden – und zwar vor dem
Hintergrund eines fairen Wettbewerbs und der Wahrung der Arbeitnehmerrechte. Insbesondere zielt
die Initiative darauf ab, gerechte Entlohnungs- und gleiche Wettbewerbsbedingungen für entsendende
wie lokale Unternehmen im Aufnahmeland zu gewährleisten.
Die für Beschäftigung, Soziales, Qualifikationen und Arbeitskräftemobilität zuständige EU-Kommissarin
Marianne Thyssen erklärte: „Bereits zu Beginn meines Mandats habe ich darauf hingewiesen, dass wir
die Arbeitskräftemobilität erleichtern müssen und dass dies in einem gerechten Rahmen erfolgen muss.
Der Rechtsrahmen für die Entsendung, den wir heute mit unserem Vorschlag vorgelegt haben, ist klar,
gerecht und leicht durchsetzbar.“
Durch die gezielte Überarbeitung der Richtlinie werden Änderungen in drei Hauptbereichen eingeführt:
Entlohnung entsandter Arbeitnehmer (einschließlich Unterauftragsvergabe), Vorschriften für
Leiharbeitnehmer und langfristige Entsendung.
Der Vorschlag sieht vor, dass entsandte Arbeitnehmer in der Regel in den Genuss der gleichen
Vorschriften über Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen kommen wie lokale Arbeitnehmer. Dies erfolgt
unter uneingeschränkter Berücksichtigung des Grundsatzes der Subsidiarität und der Art und Weise,
wie diese Bedingungen von den zuständigen Behörden und/oder Sozialpartnern im jeweiligen
Mitgliedstaat festgelegt werden. In bestimmten Bereichen wie Gesundheit und Sicherheit gelten für
entsandte Arbeitnehmer bereits dieselben Vorschriften wie für die Arbeitnehmer des
Aufnahmemitgliedstaats. Jedoch sind die Arbeitgeber nicht verpflichtet, entsandten Arbeitnehmern
mehr als den im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Mindestlohnsatz zu zahlen. Dadurch kann es zu
Unterschieden bei der Entlohnung entsandter und lokaler Arbeitnehmer kommen, was ungleiche
Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen zur Folge haben kann. Dies bedeutet, dass entsandte
Arbeitnehmer für dieselbe Arbeit oftmals ein geringeres Entgelt erhalten als andere Arbeitnehmer.
Künftig müssen sämtliche Entlohnungsvorschriften, die im Allgemeinen bei lokalen Arbeitnehmern zum
Tragen kommen, auch auf entsandte Arbeitnehmer angewandt werden. Dabei wird die Entlohnung
nicht nur die Mindestlohnsätze umfassen, sondern gegebenenfalls auch andere Aspekte wie Prämien
und Zulagen. Die Mitgliedstaaten müssen auf transparente Weise die verschiedenen Bestandteile
angeben, aus denen sich die Entlohnung in ihrem Hoheitsgebiet zusammensetzt. In Gesetzen oder
allgemeinverbindlichen Tarifverträgen festgelegte Vorschriften müssen in allen Wirtschaftszweigen auf
entsandte Arbeitnehmer angewandt werden. Der Vorschlag gibt den Mitgliedstaaten außerdem die
Möglichkeit, vorzusehen, dass Unterauftragnehmer ihren Arbeitnehmern das gleiche Entgelt zahlen
müssen wie der Hauptauftragnehmer. Dies kann jedoch nur in nichtdiskriminierender Weise
geschehen: Für nationale und grenzüberschreitend tätige Unterauftragnehmer müssen die gleichen
Regeln gelten.
Mit dem Vorschlag wird zudem sichergestellt, dass auf Arbeitnehmer, die von im Ausland
niedergelassenen Leiharbeitsunternehmen entsandt werden, die im Aufnahmeland geltenden
nationalen Leiharbeitsvorschriften angewandt werden.
Beträgt die Dauer der Entsendung mehr als 24 Monate, so müssen die arbeitsrechtlichen Vorschriften
des Aufnahmemitgliedstaates angewandt werden, sofern dies für den entsandten Arbeitnehmer
günstiger ist.
Die dargelegten Änderungen werden zu einem besseren Arbeitnehmerschutz, mehr Transparenz und
größerer Rechtsklarheit beitragen sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen für inländische wie
entsendende Unternehmen gewährleisten, wobei den Tarifverhandlungssystemen der Mitgliedstaaten in
vollem Maße Rechnung getragen wird.
Hintergrund
Die Entsendung von Arbeitnehmern erfolgt im Rahmen der grenzüberschreitenden
Dienstleistungserbringung innerhalb des Binnenmarktes. Ein entsandter Arbeitnehmer ist in einem EUMitgliedstaat beschäftigt, wird jedoch von seinem Arbeitgeber vorübergehend zur Erbringung seiner
Arbeitsleistung in einen anderen Mitgliedstaat geschickt.
Zwischen 2010 und 2014 ist die Anzahl der Entsendungen um fast 45 % gestiegen. Im Jahr 2014
wurden etwa 1,9 Mio. europäische Arbeitnehmer in andere Mitgliedstaaten entsandt.
Die Entsendung von Arbeitnehmern ist besonders häufig im Baugewerbe, im verarbeitenden Gewerbe
und in Dienstleistungssektoren, wie etwa in den Bereichen persönliche Dienstleistungen (Bildung,
Gesundheit und Soziales) und Unternehmensdienstleistungen (administrative, freiberufliche und
Finanzdienstleistungen).
Die Überarbeitung der Entsenderichtlinie von 1996 ergänzt die Richtlinie zur Durchsetzung der
Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern aus dem Jahr 2014, die bis Juni 2016 in
nationales Recht umgesetzt werden muss (siehe IP-14-542). Die Durchsetzungsrichtlinie sieht neue
Instrumente zur Bekämpfung von Betrug und Missbrauch sowie zur Verbesserung der administrativen
Zusammenarbeit zwischen den nationalen, für Entsendungsfragen zuständigen Behörden vor.
Weitere Informationen
MEMO/16/467
Factsheet über entsandte Arbeitnehmer in der EU
Länderspezifische Factsheets
Artikel auf der Website der GD Beschäftigung
Marianne Thyssen auf Twitter und Facebook
Abonnieren Sie den kostenlosen E-Mail-Newsletter der Europäischen Kommission zu den Themen
Beschäftigung, Soziales und Inklusion
IP/16/466
Kontakt für die Medien:
Christian WIGAND (+32 2 296 22 53)
Sara SOUMILLION (+32 2 296 70 94)
Kontakt für die Öffentlichkeit: Europe Direct – telefonisch unter 00 800 67 89 10 11 oder per E-Mail
Photos & Videos
Message by Marianne Thyssen, Member of the EC, on Posted workers