Europäische Kommission - Pressemitteilung Kommission stellt Reform der Entsenderichtlinie vor – hin zu einem vertieften und gerechteren europäischen Arbeitsmarkt Straßburg, 8. März 2016 Die Europäische Kommission legt heute eine gezielte Überarbeitung der Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern vor. Mit der Überarbeitung der Entsenderichtlinie kommt die Kommission der Verpflichtung aus ihren Politischen Leitlinien nach, den Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts für die gleiche Arbeit am gleichen Ort zu fördern. Die Kommission hatte diese Überarbeitung in ihr Arbeitsprogramm 2016 aufgenommen. Mit diesem Vorschlag soll die Entsendung von Arbeitnehmern, die in einem Mitgliedstaat beschäftigt sind und von ihrem Arbeitgeber zur Erbringung einer Arbeitsleistung vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, erleichtert werden – und zwar vor dem Hintergrund eines fairen Wettbewerbs und der Wahrung der Arbeitnehmerrechte. Insbesondere zielt die Initiative darauf ab, gerechte Entlohnungs- und gleiche Wettbewerbsbedingungen für entsendende wie lokale Unternehmen im Aufnahmeland zu gewährleisten. Die für Beschäftigung, Soziales, Qualifikationen und Arbeitskräftemobilität zuständige EU-Kommissarin Marianne Thyssen erklärte: „Bereits zu Beginn meines Mandats habe ich darauf hingewiesen, dass wir die Arbeitskräftemobilität erleichtern müssen und dass dies in einem gerechten Rahmen erfolgen muss. Der Rechtsrahmen für die Entsendung, den wir heute mit unserem Vorschlag vorgelegt haben, ist klar, gerecht und leicht durchsetzbar.“ Durch die gezielte Überarbeitung der Richtlinie werden Änderungen in drei Hauptbereichen eingeführt: Entlohnung entsandter Arbeitnehmer (einschließlich Unterauftragsvergabe), Vorschriften für Leiharbeitnehmer und langfristige Entsendung. Der Vorschlag sieht vor, dass entsandte Arbeitnehmer in der Regel in den Genuss der gleichen Vorschriften über Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen kommen wie lokale Arbeitnehmer. Dies erfolgt unter uneingeschränkter Berücksichtigung des Grundsatzes der Subsidiarität und der Art und Weise, wie diese Bedingungen von den zuständigen Behörden und/oder Sozialpartnern im jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt werden. In bestimmten Bereichen wie Gesundheit und Sicherheit gelten für entsandte Arbeitnehmer bereits dieselben Vorschriften wie für die Arbeitnehmer des Aufnahmemitgliedstaats. Jedoch sind die Arbeitgeber nicht verpflichtet, entsandten Arbeitnehmern mehr als den im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Mindestlohnsatz zu zahlen. Dadurch kann es zu Unterschieden bei der Entlohnung entsandter und lokaler Arbeitnehmer kommen, was ungleiche Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen zur Folge haben kann. Dies bedeutet, dass entsandte Arbeitnehmer für dieselbe Arbeit oftmals ein geringeres Entgelt erhalten als andere Arbeitnehmer. Künftig müssen sämtliche Entlohnungsvorschriften, die im Allgemeinen bei lokalen Arbeitnehmern zum Tragen kommen, auch auf entsandte Arbeitnehmer angewandt werden. Dabei wird die Entlohnung nicht nur die Mindestlohnsätze umfassen, sondern gegebenenfalls auch andere Aspekte wie Prämien und Zulagen. Die Mitgliedstaaten müssen auf transparente Weise die verschiedenen Bestandteile angeben, aus denen sich die Entlohnung in ihrem Hoheitsgebiet zusammensetzt. In Gesetzen oder allgemeinverbindlichen Tarifverträgen festgelegte Vorschriften müssen in allen Wirtschaftszweigen auf entsandte Arbeitnehmer angewandt werden. Der Vorschlag gibt den Mitgliedstaaten außerdem die Möglichkeit, vorzusehen, dass Unterauftragnehmer ihren Arbeitnehmern das gleiche Entgelt zahlen müssen wie der Hauptauftragnehmer. Dies kann jedoch nur in nichtdiskriminierender Weise geschehen: Für nationale und grenzüberschreitend tätige Unterauftragnehmer müssen die gleichen Regeln gelten. Mit dem Vorschlag wird zudem sichergestellt, dass auf Arbeitnehmer, die von im Ausland niedergelassenen Leiharbeitsunternehmen entsandt werden, die im Aufnahmeland geltenden nationalen Leiharbeitsvorschriften angewandt werden. Beträgt die Dauer der Entsendung mehr als 24 Monate, so müssen die arbeitsrechtlichen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates angewandt werden, sofern dies für den entsandten Arbeitnehmer günstiger ist. Die dargelegten Änderungen werden zu einem besseren Arbeitnehmerschutz, mehr Transparenz und größerer Rechtsklarheit beitragen sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen für inländische wie entsendende Unternehmen gewährleisten, wobei den Tarifverhandlungssystemen der Mitgliedstaaten in vollem Maße Rechnung getragen wird. Hintergrund Die Entsendung von Arbeitnehmern erfolgt im Rahmen der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung innerhalb des Binnenmarktes. Ein entsandter Arbeitnehmer ist in einem EUMitgliedstaat beschäftigt, wird jedoch von seinem Arbeitgeber vorübergehend zur Erbringung seiner Arbeitsleistung in einen anderen Mitgliedstaat geschickt. Zwischen 2010 und 2014 ist die Anzahl der Entsendungen um fast 45 % gestiegen. Im Jahr 2014 wurden etwa 1,9 Mio. europäische Arbeitnehmer in andere Mitgliedstaaten entsandt. Die Entsendung von Arbeitnehmern ist besonders häufig im Baugewerbe, im verarbeitenden Gewerbe und in Dienstleistungssektoren, wie etwa in den Bereichen persönliche Dienstleistungen (Bildung, Gesundheit und Soziales) und Unternehmensdienstleistungen (administrative, freiberufliche und Finanzdienstleistungen). Die Überarbeitung der Entsenderichtlinie von 1996 ergänzt die Richtlinie zur Durchsetzung der Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern aus dem Jahr 2014, die bis Juni 2016 in nationales Recht umgesetzt werden muss (siehe IP-14-542). Die Durchsetzungsrichtlinie sieht neue Instrumente zur Bekämpfung von Betrug und Missbrauch sowie zur Verbesserung der administrativen Zusammenarbeit zwischen den nationalen, für Entsendungsfragen zuständigen Behörden vor. Weitere Informationen MEMO/16/467 Factsheet über entsandte Arbeitnehmer in der EU Länderspezifische Factsheets Artikel auf der Website der GD Beschäftigung Marianne Thyssen auf Twitter und Facebook Abonnieren Sie den kostenlosen E-Mail-Newsletter der Europäischen Kommission zu den Themen Beschäftigung, Soziales und Inklusion IP/16/466 Kontakt für die Medien: Christian WIGAND (+32 2 296 22 53) Sara SOUMILLION (+32 2 296 70 94) Kontakt für die Öffentlichkeit: Europe Direct – telefonisch unter 00 800 67 89 10 11 oder per E-Mail Photos & Videos Message by Marianne Thyssen, Member of the EC, on Posted workers
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