RIOpanel Verkaufs- und Lieferbedingungen 1. Geltungsbereich 1.1 Die Verkaufs- und Lieferbedingungen finden Anwendung, soweit die Vertragsparteien nicht durch schriftliche Vereinbarung Abweichendes regeln. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen haben Vorrang vor etwaigen Bestimmungen in dem Auftrag bzw. der Annahme des Käufers, darunter auch etwaigen Kaufbedingungen des Käufers. 1.2 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen umfassen die vom Verkäufer unter dem Namen RIOpanel vermarkteten und verkauften Produkte sowie das zugehörige Zubehör. 2. Beschreibungen und Zeichnungen 2.1 Alle in Katalogen, Inseraten, Bildunterlagen sowie im Internet u. a. m. angegebenen Auskünfte über Dimensionen, Leistungen, Daten technischer und sonstiger Art sowie Preise sind unverbindlich. Solche Auskünfte sind nur bindend, wenn diese aus der Auftragsbestätigung des Verkäufers oder aus einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung hervorgehen. 2.2 An den Käufer vor oder nach dem Vertragsschluss ausgehändigte Zeichnungen und technische Unterlagen bleiben Eigentum des Verkäufers. Solche Zeichnungen und technische Unterlagen dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers nicht für andere Zwecke als für die Montage und Wartung der gelieferten Produkte verwendet werden und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers nicht kopiert, reproduziert oder an Dritte übergeben werden. 3. Preise, Auftragsbestätigung, Spezialanfertigungen und Lieferung 3.1 Der Preis geht aus der jeweils geltenden Preisliste des Verkäufers hervor und versteht sich ohne MwSt. 3.2 Bei Abgabe eines schriftlichen Angebots durch den Verkäufer, das keine Annahmefrist beinhaltet, verfällt das Angebot, wenn der Verkäufer nicht binnen 30 Tage ab Angebotsdatum die Annahme erhalten hat. 3.3 Die Lieferung erfolgt ausschließlich entsprechend dem Inhalt der vom Verkäufer zugesandten Auftragsbestätigung, z. B. bezüglich Produktangaben, Typen, Maße, Farben, Mengen usw. Der Käufer ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung genau zu prüfen und unterschrieben an den Verkäufer zurückzusenden. Ist der Käufer mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung nicht einverstanden, hat der Käufer dies dem Verkäufer unverzüglich schriftlich (E-Mail, Fax genügt) mitzuteilen. Geht dem Verkäufer eine entsprechende Mitteilung nicht binnen 24 Stunden nach Erhalt der Auftragsbestätigung zu, ist der Inhalt der Auftragsbestätigung vom Käufer tsd.de.03.016 akzeptiert. Der Verkäufer haftet somit zu keinem Zeitpunkt für etwaige Fehler jeglicher Art in der Auftragsbestätigung, z. B. bezüglich Produktangaben, Typen, Maße, Farben, Mengen usw. SEROH), das Transportmittel wie auch den Transportweg selbst zu wählen. 3.4 Bei Spezialanfertigungen und anderen Produkten, die nicht im Standardprogramm des Verkäufers zu finden sind, d. h. für den Käufer spezifisch entwickelte und hergestellte Produkte, kann der Verkäufer dem Käufer zunächst die entsprechenden Zeichnungen bzw. sonstigen Dokumentationen zur Freigabe durch den Käufer übermitteln. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, die ihm zugesandte Dokumentation genau zu prüfen und unterschrieben an den Verkäufer zurückzusenden, bevor der Verkäufer mit seinen Leistungen beginnt. Ist der Käufer mit dem Inhalt der Dokumentation nicht einverstanden, hat der Käufer dies dem Verkäufer unverzüglich schriftlich (E-Mail, Fax genügt) mitzuteilen. Geht dem Verkäufer eine entsprechende Mitteilung nicht zu, erfolgen die Leistungen des Verkäufers ausschließlich nach dem Inhalt der Dokumentation. Nach Eingang der schriftlichen Annahme der technischen Unterlagen durch den Käufer, hat der Verkäufer dem Käufer eine schriftliche Auftragsbestätigung zuzusenden. Der Käufer ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung genau zu prüfen und unterschrieben an den Verkäufer zurückzusenden. Ist der Käufer mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung nicht einverstanden, hat der Käufer dies dem Verkäufer unverzüglich schriftlich (E-Mail, Fax genügt) mitzuteilen. Geht dem Verkäufer eine entsprechende Mitteilung nicht binnen 24 Stunden nach Erhalt der Auftragsbestätigung zu, ist der Inhalt der Auftragsbestätigung vom Käufer akzeptiert. Der Verkäufer haftet somit zu keinem Zeitpunkt für etwaige Fehler jeglicher Art in der Auftragsbestätigung, z. B. bezüglich Produktangaben, Typen, Maße, Farben, Mengen usw. 4.1 Die Lieferung erfolgt in Übereinstimmung mit dem vereinbarten Lieferplan, jedoch vorbehaltlich Verspätungen infolge von höherer Gewalt, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Streik, Aussperrung, Krieg, Mobilisierung, Transporthinderungen, Schadenfeuer u. a. m. 3.5 Vereinbarungen über Änderungen im oder über Anhänge zum ursprünglichen Angebot sind für den Verkäufer ohne schriftliche Bestätigung vom Verkäufer nicht bindend. 3.6 Sofern der Verkäufer die Produktion von einem Auftrag auf Nicht-Lagerwaren inganggesetzt hat, ist der Käufer zum Wiederruf des betreffenden Auftrags nicht berechtigt. 3.7 Die Lieferung erfolgt ex Works, laut INCOTERMS 2010. 3.8 Sofern der Käufer eine Versendung der Ware wünscht, erfolgt der Versand auf Kosten und auf Gefahr des Käufers. Erhält der Verkäufer keine besondere Versandinstruktion, ist der Verkäufer berechtigt, die Verpackung (grundsätzlich mit INTER- Ribe Jernindustri A/S · Saltgade 11 · DK-6760 Ribe · Tlf.: +45 75 42 02 55 · Fax: +45 76 88 22 86 3.9 Der Käufer hat kein Rückgaberecht. 4. Lieferzeit 4.2 Im Falle der Überschreitung einer festgelegten Lieferfrist durch den Verkäufer kann der Käufer, wenn nicht höhere Gewalt vorliegt, vom Kauf zurücktreten. Der Käufer ist jedoch nur dazu berechtigt, wenn er nach Ablauf der Lieferfrist dem Verkäufer schriftlich (E-Mail, Fax genügt) eine Frist von nicht weniger als 15 Werktagen für die Lieferung gibt. Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb dieser Frist, darf der Käufer vom Kauf zurücktreten. Dies ist jedoch nur auf den verzögerten Teil der Lieferung begrenzt. 4.3 Der Verkäufer haftet zu keinem Zeitpunkt für direkte oder abgeleitete Kosten des Käufers im Falle von Verzögerungen. 4.4 Wird eine Lieferung durch Verschulden des Käufers verspätet, oder äußert der Käufer den Wunsch, dass der Verkäufer die Lieferung verzögert, kann der Verkäufer die Lieferung gemäß der ursprünglichen Auftragsbestätigung berechnen. Die Lieferung kann um höchstens 1 Monat ohne weitere Kosten für den Käufer aufgeschoben werden. Danach wird dem Käufer für die jeweilige Aufbewahrungszeit eine Lagermiete berechnet. Die Höhe der Lagermiete richtet sich nach den ortsüblichen Lagermieten. 4.5 Der Verkäufer haftet nicht für Betriebs- und Verdienstausfälle sowie Gewinnverluste oder sonstige indirekte Verluste des Käufers. Vgl. Punkt 7.2. 4.6 Bei Lieferverzögerung infolge höherer Gewalt für einen Zeitraum von mehr als 4 Monaten ist sowohl der Verkäufer als auch der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Keine der Vertragsparteien kann in dem Fall Ansprüche gegen die andere Vertragspartei erheben. 4.7 Im Übrigen ist die Schadensersatzpflicht des Verkäufers für Verspätungen in ihrer Gesamtheit gemäß Abs. 7 begrenzt. 5. Zahlung und Verzugszinsen 5.1 Der Käufer hat gestellte Rechnungen zu zahlen, wenn der laufende Monat + 15 Tage verstrichen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist. 5.2 Ab diesem Zeitpunkt fallen Ver- Seite 1 von 3 www.riopanel.de www.hudevad.de zugszinsen an in Höhe des aktuellen Diskontsatz der dänischen National-bank + jährlich 7%. 5.3 Zinsen sind sofortig zur Zahlung fällig und sind vor jeglichen sonstigen Schulden zu bezahlen. 5.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, trotz Streitigkeiten über z.B. Lieferung, Qualität, Mängelrügen – oder als Sicherheit für evtl. zukünftige Mängelrügen – eine Zahlung zurückzuhalten, es sei denn entsprechende Rechte des Käufers sind rechtskräftig festgestellt oder vom Verkäufer anerkannt. 6.11 Bei Reparaturen bzw. Austausch ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Verhältnisse am Ort der Reparatur bzw. des Austausches ungewöhnlich sind, oder wenn beispielsweise der Zugang zur Heizanlage während/nach Abschluss des Baus erschwert wurde, insbesondere dann, wenn es hierdurch zu Zusatzkosten kommen könnte. 6. Mängel und das Recht zur Mangelbehebung 6.12 Im Übrigen ist die Haftung des Verkäufers für Mängel gemäß Abs. 7 begrenzt. 6.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre. Ausgenommen hiervon sind RIOpanel Bodenkonvektoren sowie Zubehörteile wie Ventile, Wandkonsolen, SchnellKonsolen und Verschleißteile, für die eine Gewährleistungsfrist von nur 2 Jahren gilt. 7. Begrenzung der Schadensersatzhaftung 6.2 Kein Gewährleistungsfall liegt vor, wenn der Mangel u.a. infolge nicht fachgerechten Einbaus oder nicht erfolgter oder nicht fachgerechter Wartung durch den Käufer entstanden ist. Vgl. Abs. 6.9. 6.3 Der Käufer hat zu beweisen, dass die Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen ist. 6.4 Zur Wahrung der Gewährleistungsrechte ist der Käufer verpflichtet, spätestens 14 Tage, nachdem dem Käufer der jeweilige Mangel bekannt wurde oder ihm bekannt werden sollte, dem Verkäufer eine diesbezügliche schriftliche Beanstandung zuzuschicken. Der Käufer ist bei einer Mängelrüge verpflichtet, dem Verkäufer alle relevanten Auskünfte zu geben. 6.5 Bei berechtigter Mängelrüge obliegt dem Verkäufer die Wahl, entweder Reparatur oder Neulieferung. 6.6 Der Käufer darf nicht ohne eine schriftliche Zustimmung des Verkäufers die Ausbesserung etwaiger Mängel selbst vornehmen. 6.7 Der Käufer ist verpflichtet, den Umfang des Schadens zu begrenzen. 6.8 Der Käufer bezahlt die Kosten des Abbaus und der Neumontage sowie die Kosten des Transports ab und zu der Adresse des Verkäufers in Verbindung mit der Reparatur bzw. Neulieferung. 6.9 Die Gewährleistung entfällt bei baulichen Eingriffen in die gelieferten Produkte oder bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung/Montage und bei Nichtbeachtung eventuell vom Verkäufer festgelegter, dokumentierter Instruktionen. 6.10 tsd.de.03.016 leistung ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer so weit wie möglich bei Reparaturen bzw. Austauscharbeiten behilflich zu sein. Bei Inanspruchnahme der Gewähr- 7.1 Der Käufer hat keine anderen Gewährleistungsansprüche wegen Nichterfüllung gegenüber dem Verkäufer als die in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen vorgesehenen. 7.2 Der Verkäufer haftet zu keinem Zeitpunkt und ungeachtet der Ursache für Betriebsausfälle, Gewinnverluste und Verluste des Käufers, verursacht durch etwaige vom Käufer vorgenommene Deckungskäufe, Verzugsstrafen, Vertragsstrafen und alle sonstigen Forderungen von Dritten oder sonstige indirekte und/oder abgeleitete Verluste im Übrigen. 7.3 Der Verkäufer haftet zu keinem Zeitpunkt für Folgeschäden jeglicher Art, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, in den Fällen durch undichte Kaufsache verursachte Folgeschäden. 7.4 Der Verkäufer ist nicht schadensersatzpflichtig für etwaige Korrosion oder für Mängel an der Konstruktion der Heizanlage, in die die gelieferte Kaufsache integriert ist, mangelhafte Wartung der Anlage, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Druckprüfungen, bei der der Druck den vom Verkäufer als maximal vorgegebenen Druck übersteigt, Beimischung von Chemikalien in das Umlaufwasser, Sauerstoffvorkommnisse in der Heizanlage, niedrige Wasserqualität im Übrigen sowie bei Montierung in Feuchträumen oder in anderen feuchten bzw. korrodierenden Umgebungen. 7.5 Bei baulichen Eingriffen in die gelieferten Produkte, bei Montage entgegen der jeweils geltenden Bestimmungen oder der vom Verkäufer festgelegten Instruktionen sowie bei vom Käufer selbst (versuchsweise) vorgenommener Abhilfe von Mängeln an den Produkten entfällt die Schadensersatzpflicht des Verkäufers. 7.6 Kosten für etwa erforderliche Prüfungen und Untersuchungen, um die Ursache eines gegebenen Mangels nachzuweisen, trägt der Käufer, wenn glaubhaft Ribe Jernindustri A/S · Saltgade 11 · DK-6760 Ribe · Tlf.: +45 75 42 02 55 · Fax: +45 76 88 22 86 nachgewiesen wird, dass die Ursache auf den Käufer zurückzuführen ist. 7.7 Der Verkäufer trägt keine Verantwortung dafür, dass die Produkte wie vom Kunden vorausgesetzt verwendet werden können bzw. im Übrigen bestimmte Eigenschaften, Qualitäten bzw. Anwendungsmöglichkeiten haben, es sei denn, dass dies ausdrücklich aus diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen hervorgeht, bzw. dass der Verkäufer dafür ausdrücklich schriftlich einsteht. 7.8 Der gesamte Schadensersatzanspruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer kann ungeachtet der Ursache unter keinen Umständen 10% des Wertes der vom Schadensersatzanspruch umfassten Lieferung ohne Mehrwertsteuer übersteigen und beträgt maximal DKK 75.000,00 ohne Mehrwertsteuer. 8. Produkthaftung 8.1 Die Produkthaftung des Verkäufers richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des dänischen Gesetzes, ergänzt um die in Punkt 8.2, 8.3 und 8.4. gemachten Angaben. 8.2 Folgende Begrenzungen gelten für eine etwaige Produkthaftung im Innenverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Käufer. - Der Verkäufer ist nur haftpflichtig, wenn der Schaden nachweislich auf Mängel oder Versäumnisse zurückzuführen ist, die vom Verkäufer bzw. von anderen Personen, für die der Verkäufer verantwortlich ist, begangen wurden. - Der Verkäufer haftet nicht für Betriebsausfälle oder sonstige indirekte Verluste, es sei denn, dass dem Verkäufer grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. - Der Verkäufer haftet ungeachtet des Schadens und der Ursache nicht für Schäden über die vom Verkäufer abgeschlossene Produkthaftungsversicherung hinaus. 8.3 In dem Umfang, wie der Verkäufer gegenüber einem Dritten haftet, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer von der Haftung freizustellen, sofern der Käufer ebenfalls gegenüber dem Dritten haftbar wäre. 8.4 Wenn Dritte aufgrund der Bestimmungen über Produkthaftung Ansprüche gegen eine Vertragspartei erheben, ist diese verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich darüber zu informieren. 9. Klausel über Bauleistungen 9.1 Für Lieferungen in Dänemark an staatlichen und sonstigen öffentlichen Bauarbeiten, für Lieferungen an Bauarbeiten, bei denen die dänischen allgemeinen Bedingungen für Hoch- und Tiefbauleistungen AB 92/ABT 93 Anwendung Seite 2 von 3 www.riopanel.de www.hudevad.de finden, sowie für Lieferungen an vom Staat bezuschusste Bauarbeiten u. ä. gelten folgende: 9.1.1 Klauseln über Bauleistungen: Die Haftpflicht des Verkäufers für Mängel bei Lieferung erlischt 5 Jahre nach Abnahme der Bauten, in denen die Lieferung Teil ist. Bei Lieferungen für Vorrat oder zum Wiederverkauf erlischt die Haftpflicht jedoch spätestens 6 Jahre nach der Lieferung an den Käufer. Wenn es als nachgewiesen zu betrachten ist, dass ein Anspruch wegen Mängel an der Lieferung nicht – oder nur mit großen Schwierigkeiten verbunden – gegen den Käufer des Verkäufers oder gegen nachfolgende Käufer erhoben werden kann, wird anerkannt, dass der Anspruch auch direkt gegen den Verkäufer geltend gemacht werden kann. In solchen Fällen haftet der Verkäufer auch nur für Mängel in dem Umfang, wie die Lieferung des Verkäufers mangelhaft ist, und des Weiteren nur in dem Umfang, der aus dem Vertragsverhältnis des Verkäufers mit dem Käufer folgt, jedoch abgesehen von der Gewährleistungsfrist, siehe oben. In allen Fällen kann der Verkäufer jedoch gemeinsam mit dem Käufer oder den nachfolgenden Käufern aufgrund des gegenseitigen Verhältnisses der Vertragsparteien verklagt werden. Die Sache wird bei einem Schiedsgericht für Hoch- und Tiefbau behandelt. 10. Produktinformation, Beraterhaftpflicht u. a. m. 10.1 Der Verkäufer haftet im Allgemeinen nur dafür, dass die Kaufsache den im Zusammenhang mit dem Verkauf angegebenen Spezifikationen entspricht, jedoch nicht dafür, ob die Kaufsache für die vom Käufer geplante Anwendung geeignet ist. 10.2 Der Verkäufer haftet nur, wenn dieser für den Käufer in direktem Zusammenhang mit der Kaufsache gesonderte schriftliche Beratung in Form von Projektausarbeitung, insbesondere Berechnungen geleistet hat, insbesondere wenn dieser dem Käufer Informationen über die Gebrauchsfähigkeit der Kaufsache für einen konkret angegebenen Zweck gegeben hat, wenn der Käufer voraussichtlich nicht die erforderliche Fachkenntnis auf dem Gebiet besitzt. Der Verkäufer haftet nicht, wenn die jeweilige Beratung aufgrund falscher, vom Kunden bzw. Berater des Kunden abgegebener Parameter (z. B. falsche Daten über die Heizanlage, die Isolierung, den Leistungsbedarf) geleistet wurde. Der Verkäufer haftet somit nur für die sich auf die Kaufsache beziehende Spezifikationen und Leistungen – nicht etwa für eine reduzierte Leistung, die auf die umgebenden Umständen zurückzuführen ist, von denen der Verkäufer keine Kenntnis hatte. 10.3 Werden Mängel in einer vom Ver- tsd.de.03.016 käufer mit einer Lieferung zugesandten Produktinformation oder in sonstigen schriftlichen Unterlagen festgestellt, ist der Käufer verpflichtet, nachdem dieser auf den Mangel aufmerksam geworden ist bzw. sein sollte, den Verkäufer darüber zu informieren. 10.4 Die Schadensersatzhaftung des Verkäufers ist gemäß Abs. 7 begrenzt. 11. Eigentumsvorbehalt 11.1 Der Verkäufer behält sich Eigentum an den gelieferten Waren für alle Forderungen aus der gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor (Kontokorrentvorbehalt). Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldierung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. 11.2 Der Käufer ist im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges – solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer rechtzeitig nachkommt – ermächtigt, die Ware zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Diese Ermächtigung gilt nicht, wenn der Käufer zu Bedingungen eines Dritten abschließt, nach denen es ihm nicht gestattet ist, Forderungen gegen Dritte und den Verkäufer abzutreten. 11.3 Wird die gelieferte Ware durch den Käufer zu einer neuen Sache be- oder verarbeitet, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von §950 BGB, ohne dass dem Verkäufer hieraus jedoch Verpflichtungen entstehen. Die be- oder verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware des Verkäufers. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes, der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren z.Z. der Verarbeitung oder Vermischung. Der Käufer übt den Besitz an der neuen Sache für den Verkäufer unentgeltlich aus. Die entstehenden Mieteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware des Verkäufers. 11.4 Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen der Verkäufer Eigentumsrechte Kraft des vorstehend beschriebenen Eigentumsvorbehalts zustehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfange des Eigentumsanteils des Verkäufers an den verkauften Waren zur Sicherung an diesen ab. Das gleiche gilt für Ansprüche, welche der Käufer bei Weiterveräußerung an Dritte mit nachfolgender Verbindung und/oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt. Verkäufers stehenden Waren und über die nach vorstehendem Absatz an den Verkäufer abgetretenen Forderun-gen und Rechte zu geben, sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den Abnehmern des Käufers die Abtretung anzuzeigen und abgetretene Forderungen im eigenen Namen geltend zu machen. Die Durchsetzung der abgetretenen Rechte erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers, ohne dass der Verkäufer hierzu verpflichtet ist oder hieraus vom Käufer haftbar gemacht werden kann. 11.6 Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang von Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Käufer Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, tritt er diese mit allen Nebenrechten schon jetzt im Voraus an den Verkäufer ab. 11.7Pfändungen, Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung der Vorbehaltsware sowie der dem Verkäufer zustehende Rechte und andere die Rechte des Verkäufers beeinträchtigende Verfügungen durch den Käufer sind unzulässig. 11.8 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, auf die dem Verkäufer abgetretenen Forderungen oder die nach vorstehenden Absätzen begründeten Rechte wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich unter Übersendung aller für eine Intervention notwendigen Unterlagen benachrichtigen. 11.9 In der Zurücknahme der Vorbehaltsware sowie deren Pfändung durch den Verkäufer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag; solche Maßnahmen erfolgen nur zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers. 11.10Übersteigt der Wert der dem Verkäufer eingeräumten Sicherheiten dessen Forderungen um mehr als 20%, so wird der Verkäufer nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten freigeben. 12. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand 12.1 Es findet ausschließlich dänisches Recht Anwendung unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und UNKaufrechts. 12.2 Streitfälle, die aus Lieferungen unter diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen entstehen mögen, werden ausschließlich bei den ordentlichen dänischen Gerichten mit dem Gericht in Esbjerg als Gerichtsstand entschieden. 11.5 Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im Eigentum des Ribe Jernindustri A/S · Saltgade 11 · DK-6760 Ribe · Tlf.: +45 75 42 02 55 · Fax: +45 76 88 22 86 Seite 3 von 3 www.riopanel.de www.hudevad.de
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