Verkaufs- und Lieferbedingungen downloaden

RIOpanel
Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Die Verkaufs- und Lieferbedingungen finden Anwendung, soweit die
Vertragsparteien nicht durch schriftliche
Vereinbarung Abweichendes regeln. Die
Verkaufs- und Lieferbedingungen haben
Vorrang vor etwaigen Bestimmungen in
dem Auftrag bzw. der Annahme des Käufers, darunter auch etwaigen Kaufbedingungen des Käufers.
1.2 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen umfassen die vom Verkäufer unter
dem Namen RIOpanel vermarkteten und
verkauften Produkte sowie das zugehörige
Zubehör.
2. Beschreibungen und Zeichnungen
2.1 Alle in Katalogen, Inseraten, Bildunterlagen sowie im Internet u. a. m. angegebenen Auskünfte über Dimensionen,
Leistungen, Daten technischer und sonstiger Art sowie Preise sind unverbindlich.
Solche Auskünfte sind nur bindend, wenn
diese aus der Auftragsbestätigung des Verkäufers oder aus einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung hervorgehen.
2.2 An den Käufer vor oder nach dem
Vertragsschluss ausgehändigte Zeichnungen und technische Unterlagen bleiben Eigentum des Verkäufers. Solche
Zeichnungen und technische Unterlagen
dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung
des Verkäufers nicht für andere Zwecke als
für die Montage und Wartung der gelieferten Produkte verwendet werden und dürfen
ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers nicht kopiert, reproduziert oder an
Dritte übergeben werden.
3. Preise, Auftragsbestätigung, Spezialanfertigungen und Lieferung
3.1 Der Preis geht aus der jeweils geltenden Preisliste des Verkäufers hervor
und versteht sich ohne MwSt.
3.2 Bei Abgabe eines schriftlichen Angebots durch den Verkäufer, das keine Annahmefrist beinhaltet, verfällt das Angebot,
wenn der Verkäufer nicht binnen 30 Tage ab
Angebotsdatum die Annahme erhalten hat.
3.3 Die Lieferung erfolgt ausschließlich
entsprechend dem Inhalt der vom Verkäufer zugesandten Auftragsbestätigung, z. B.
bezüglich Produktangaben, Typen, Maße,
Farben, Mengen usw.
Der Käufer ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung genau zu prüfen und unterschrieben an den Verkäufer zurückzusenden. Ist
der Käufer mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung nicht einverstanden, hat der
Käufer dies dem Verkäufer unverzüglich
schriftlich (E-Mail, Fax genügt) mitzuteilen.
Geht dem Verkäufer eine entsprechende
Mitteilung nicht binnen 24 Stunden nach
Erhalt der Auftragsbestätigung zu, ist der
Inhalt der Auftragsbestätigung vom Käufer
tsd.de.03.016
akzeptiert.
Der Verkäufer haftet somit zu keinem Zeitpunkt für etwaige Fehler jeglicher Art in
der Auftragsbestätigung, z. B. bezüglich
Produktangaben, Typen, Maße, Farben,
Mengen usw.
SEROH), das Transportmittel wie auch den
Transportweg selbst zu wählen.
3.4 Bei Spezialanfertigungen und anderen Produkten, die nicht im Standardprogramm des Verkäufers zu finden sind, d. h.
für den Käufer spezifisch entwickelte und
hergestellte Produkte, kann der Verkäufer
dem Käufer zunächst die entsprechenden
Zeichnungen bzw. sonstigen Dokumentationen zur Freigabe durch den Käufer
übermitteln. In diesem Fall ist der Käufer
verpflichtet, die ihm zugesandte Dokumentation genau zu prüfen und unterschrieben
an den Verkäufer zurückzusenden, bevor
der Verkäufer mit seinen Leistungen beginnt.
Ist der Käufer mit dem Inhalt der Dokumentation nicht einverstanden, hat der
Käufer dies dem Verkäufer unverzüglich
schriftlich (E-Mail, Fax genügt) mitzuteilen.
Geht dem Verkäufer eine entsprechende
Mitteilung nicht zu, erfolgen die Leistungen
des Verkäufers ausschließlich nach dem
Inhalt der Dokumentation.
Nach Eingang der schriftlichen Annahme
der technischen Unterlagen durch den
Käufer, hat der Verkäufer dem Käufer
eine schriftliche Auftragsbestätigung zuzusenden. Der Käufer ist verpflichtet, die
Auftragsbestätigung genau zu prüfen und
unterschrieben an den Verkäufer zurückzusenden. Ist der Käufer mit dem Inhalt der
Auftragsbestätigung nicht einverstanden,
hat der Käufer dies dem Verkäufer unverzüglich schriftlich (E-Mail, Fax genügt) mitzuteilen. Geht dem Verkäufer eine entsprechende Mitteilung nicht binnen 24 Stunden
nach Erhalt der Auftragsbestätigung zu,
ist der Inhalt der Auftragsbestätigung vom
Käufer akzeptiert.
Der Verkäufer haftet somit zu keinem Zeitpunkt für etwaige Fehler jeglicher Art in
der Auftragsbestätigung, z. B. bezüglich
Produktangaben, Typen, Maße, Farben,
Mengen usw.
4.1 Die Lieferung erfolgt in Übereinstimmung mit dem vereinbarten Lieferplan,
jedoch vorbehaltlich Verspätungen infolge
von höherer Gewalt, insbesondere, jedoch
nicht ausschließlich, Streik, Aussperrung,
Krieg, Mobilisierung, Transporthinderungen, Schadenfeuer u. a. m.
3.5 Vereinbarungen über Änderungen
im oder über Anhänge zum ursprünglichen Angebot sind für den Verkäufer ohne
schriftliche Bestätigung vom Verkäufer
nicht bindend.
3.6 Sofern der Verkäufer die Produktion
von einem Auftrag auf Nicht-Lagerwaren
inganggesetzt hat, ist der Käufer zum Wiederruf des betreffenden Auftrags nicht berechtigt.
3.7 Die Lieferung erfolgt ex Works, laut
INCOTERMS 2010.
3.8 Sofern der Käufer eine Versendung
der Ware wünscht, erfolgt der Versand auf
Kosten und auf Gefahr des Käufers. Erhält
der Verkäufer keine besondere Versandinstruktion, ist der Verkäufer berechtigt,
die Verpackung (grundsätzlich mit INTER-
Ribe Jernindustri A/S · Saltgade 11 · DK-6760 Ribe · Tlf.: +45 75 42 02 55 · Fax: +45 76 88 22 86
3.9
Der Käufer hat kein Rückgaberecht.
4. Lieferzeit
4.2 Im Falle der Überschreitung einer
festgelegten Lieferfrist durch den Verkäufer kann der Käufer, wenn nicht höhere Gewalt vorliegt, vom Kauf zurücktreten. Der
Käufer ist jedoch nur dazu berechtigt, wenn
er nach Ablauf der Lieferfrist dem Verkäufer schriftlich (E-Mail, Fax genügt) eine
Frist von nicht weniger als 15 Werktagen
für die Lieferung gibt. Erfolgt die Lieferung
nicht innerhalb dieser Frist, darf der Käufer vom Kauf zurücktreten. Dies ist jedoch
nur auf den verzögerten Teil der Lieferung
begrenzt.
4.3 Der Verkäufer haftet zu keinem Zeitpunkt für direkte oder abgeleitete Kosten
des Käufers im Falle von Verzögerungen.
4.4 Wird eine Lieferung durch Verschulden des Käufers verspätet, oder äußert der
Käufer den Wunsch, dass der Verkäufer die
Lieferung verzögert, kann der Verkäufer
die Lieferung gemäß der ursprünglichen
Auftragsbestätigung berechnen. Die Lieferung kann um höchstens 1 Monat ohne
weitere Kosten für den Käufer aufgeschoben werden. Danach wird dem Käufer für
die jeweilige Aufbewahrungszeit eine Lagermiete berechnet. Die Höhe der Lagermiete richtet sich nach den ortsüblichen
Lagermieten.
4.5 Der Verkäufer haftet nicht für Betriebs- und Verdienstausfälle sowie Gewinnverluste oder sonstige indirekte Verluste des Käufers. Vgl. Punkt 7.2.
4.6 Bei Lieferverzögerung infolge höherer Gewalt für einen Zeitraum von mehr
als 4 Monaten ist sowohl der Verkäufer als
auch der Käufer berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Keine der Vertragsparteien kann in dem Fall Ansprüche gegen
die andere Vertragspartei erheben.
4.7 Im Übrigen ist die Schadensersatzpflicht des Verkäufers für Verspätungen in
ihrer Gesamtheit gemäß Abs. 7 begrenzt.
5. Zahlung und Verzugszinsen
5.1 Der Käufer hat gestellte Rechnungen zu zahlen, wenn der laufende Monat +
15 Tage verstrichen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist.
5.2
Ab diesem Zeitpunkt fallen Ver-
Seite 1 von 3
www.riopanel.de
www.hudevad.de
zugszinsen an in Höhe des aktuellen Diskontsatz der dänischen National-bank +
jährlich 7%.
5.3 Zinsen sind sofortig zur Zahlung fällig und sind vor jeglichen sonstigen Schulden zu bezahlen.
5.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, trotz
Streitigkeiten über z.B. Lieferung, Qualität,
Mängelrügen – oder als Sicherheit für evtl.
zukünftige Mängelrügen – eine Zahlung
zurückzuhalten, es sei denn entsprechende Rechte des Käufers sind rechtskräftig
festgestellt oder vom Verkäufer anerkannt.
6.11
Bei Reparaturen bzw. Austausch
ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer
schriftlich zu benachrichtigen, wenn die
Verhältnisse am Ort der Reparatur bzw.
des Austausches ungewöhnlich sind, oder
wenn beispielsweise der Zugang zur Heizanlage während/nach Abschluss des Baus
erschwert wurde, insbesondere dann,
wenn es hierdurch zu Zusatzkosten kommen könnte.
6. Mängel und das Recht zur Mangelbehebung
6.12 Im Übrigen ist die Haftung des Verkäufers für Mängel gemäß Abs. 7 begrenzt.
6.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 5
Jahre. Ausgenommen hiervon sind RIOpanel Bodenkonvektoren sowie Zubehörteile wie Ventile, Wandkonsolen, SchnellKonsolen und Verschleißteile, für die eine
Gewährleistungsfrist von nur 2 Jahren gilt.
7. Begrenzung der Schadensersatzhaftung
6.2 Kein Gewährleistungsfall liegt vor,
wenn der Mangel u.a. infolge nicht fachgerechten Einbaus oder nicht erfolgter oder
nicht fachgerechter Wartung durch den
Käufer entstanden ist. Vgl. Abs. 6.9.
6.3 Der Käufer hat zu beweisen, dass
die Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
6.4 Zur Wahrung der Gewährleistungsrechte ist der Käufer verpflichtet, spätestens 14 Tage, nachdem dem Käufer der
jeweilige Mangel bekannt wurde oder ihm
bekannt werden sollte, dem Verkäufer eine
diesbezügliche schriftliche Beanstandung
zuzuschicken. Der Käufer ist bei einer
Mängelrüge verpflichtet, dem Verkäufer
alle relevanten Auskünfte zu geben.
6.5 Bei berechtigter Mängelrüge obliegt
dem Verkäufer die Wahl, entweder Reparatur oder Neulieferung.
6.6 Der Käufer darf nicht ohne eine
schriftliche Zustimmung des Verkäufers
die Ausbesserung etwaiger Mängel selbst
vornehmen.
6.7 Der Käufer ist verpflichtet, den Umfang des Schadens zu begrenzen.
6.8 Der Käufer bezahlt die Kosten des Abbaus und der Neumontage sowie die Kosten des Transports ab und zu der Adresse
des Verkäufers in Verbindung mit der Reparatur bzw. Neulieferung.
6.9 Die Gewährleistung entfällt bei baulichen Eingriffen in die gelieferten Produkte
oder bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung/Montage und bei Nichtbeachtung
eventuell vom Verkäufer festgelegter, dokumentierter Instruktionen.
6.10
tsd.de.03.016
leistung ist der Käufer verpflichtet, dem
Verkäufer so weit wie möglich bei Reparaturen bzw. Austauscharbeiten behilflich zu
sein.
Bei Inanspruchnahme der Gewähr-
7.1 Der Käufer hat keine anderen Gewährleistungsansprüche wegen Nichterfüllung
gegenüber dem Verkäufer als die in diesen
Verkaufs- und Lieferbedingungen vorgesehenen.
7.2 Der Verkäufer haftet zu keinem Zeitpunkt und ungeachtet der Ursache für Betriebsausfälle, Gewinnverluste und Verluste des Käufers, verursacht durch etwaige
vom Käufer vorgenommene Deckungskäufe, Verzugsstrafen, Vertragsstrafen und
alle sonstigen Forderungen von Dritten
oder sonstige indirekte und/oder abgeleitete Verluste im Übrigen.
7.3 Der Verkäufer haftet zu keinem Zeitpunkt für Folgeschäden jeglicher Art, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, in
den Fällen durch undichte Kaufsache verursachte Folgeschäden.
7.4 Der Verkäufer ist nicht schadensersatzpflichtig für etwaige Korrosion oder für
Mängel an der Konstruktion der Heizanlage, in die die gelieferte Kaufsache integriert ist, mangelhafte Wartung der Anlage,
insbesondere, jedoch nicht ausschließlich,
Druckprüfungen, bei der der Druck den
vom Verkäufer als maximal vorgegebenen
Druck übersteigt, Beimischung von Chemikalien in das Umlaufwasser, Sauerstoffvorkommnisse in der Heizanlage, niedrige
Wasserqualität im Übrigen sowie bei Montierung in Feuchträumen oder in anderen
feuchten bzw. korrodierenden Umgebungen.
7.5 Bei baulichen Eingriffen in die gelieferten Produkte, bei Montage entgegen der
jeweils geltenden Bestimmungen oder der
vom Verkäufer festgelegten Instruktionen
sowie bei vom Käufer selbst (versuchsweise) vorgenommener Abhilfe von Mängeln an den Produkten entfällt die Schadensersatzpflicht des Verkäufers.
7.6 Kosten für etwa erforderliche Prüfungen und Untersuchungen, um die Ursache eines gegebenen Mangels nachzuweisen, trägt der Käufer, wenn glaubhaft
Ribe Jernindustri A/S · Saltgade 11 · DK-6760 Ribe · Tlf.: +45 75 42 02 55 · Fax: +45 76 88 22 86
nachgewiesen wird, dass die Ursache auf
den Käufer zurückzuführen ist.
7.7 Der Verkäufer trägt keine Verantwortung dafür, dass die Produkte
wie vom Kunden vorausgesetzt verwendet werden können bzw. im Übrigen bestimmte Eigenschaften, Qualitäten bzw.
Anwendungsmöglichkeiten haben, es sei
denn, dass dies ausdrücklich aus diesen
Verkaufs- und Lieferbedingungen hervorgeht, bzw. dass der Verkäufer dafür ausdrücklich schriftlich einsteht.
7.8 Der gesamte Schadensersatzanspruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer kann ungeachtet der Ursache unter
keinen Umständen 10% des Wertes der vom
Schadensersatzanspruch umfassten Lieferung ohne Mehrwertsteuer übersteigen
und beträgt maximal DKK 75.000,00 ohne
Mehrwertsteuer.
8. Produkthaftung
8.1 Die Produkthaftung des Verkäufers
richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des dänischen Gesetzes, ergänzt
um die in Punkt 8.2, 8.3 und 8.4. gemachten
Angaben.
8.2 Folgende Begrenzungen gelten für
eine etwaige Produkthaftung im Innenverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem
Käufer.
- Der Verkäufer ist nur haftpflichtig,
wenn der Schaden nachweislich auf Mängel oder Versäumnisse zurückzuführen ist,
die vom Verkäufer bzw. von anderen Personen, für die der Verkäufer verantwortlich
ist, begangen wurden.
- Der Verkäufer haftet nicht für Betriebsausfälle oder sonstige indirekte Verluste, es sei denn, dass dem Verkäufer
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
- Der Verkäufer haftet ungeachtet
des Schadens und der Ursache nicht für
Schäden über die vom Verkäufer abgeschlossene Produkthaftungsversicherung
hinaus.
8.3 In dem Umfang, wie der Verkäufer
gegenüber einem Dritten haftet, ist der
Käufer verpflichtet, den Verkäufer von der
Haftung freizustellen, sofern der Käufer
ebenfalls gegenüber dem Dritten haftbar
wäre.
8.4 Wenn Dritte aufgrund der Bestimmungen über Produkthaftung Ansprüche
gegen eine Vertragspartei erheben, ist diese verpflichtet, die andere Vertragspartei
unverzüglich darüber zu informieren.
9. Klausel über Bauleistungen
9.1 Für Lieferungen in Dänemark an
staatlichen und sonstigen öffentlichen
Bauarbeiten, für Lieferungen an Bauarbeiten, bei denen die dänischen allgemeinen Bedingungen für Hoch- und Tiefbauleistungen AB 92/ABT 93 Anwendung
Seite 2 von 3
www.riopanel.de
www.hudevad.de
finden, sowie für Lieferungen an vom Staat
bezuschusste Bauarbeiten u. ä. gelten folgende:
9.1.1 Klauseln über Bauleistungen:
Die Haftpflicht des Verkäufers für Mängel
bei Lieferung erlischt 5 Jahre nach Abnahme der Bauten, in denen die Lieferung
Teil ist. Bei Lieferungen für Vorrat oder
zum Wiederverkauf erlischt die Haftpflicht
jedoch spätestens 6 Jahre nach der Lieferung an den Käufer.
Wenn es als nachgewiesen zu betrachten
ist, dass ein Anspruch wegen Mängel an
der Lieferung nicht – oder nur mit großen
Schwierigkeiten verbunden – gegen den
Käufer des Verkäufers oder gegen nachfolgende Käufer erhoben werden kann, wird
anerkannt, dass der Anspruch auch direkt
gegen den Verkäufer geltend gemacht werden kann.
In solchen Fällen haftet der Verkäufer auch
nur für Mängel in dem Umfang, wie die Lieferung des Verkäufers mangelhaft ist, und
des Weiteren nur in dem Umfang, der aus
dem Vertragsverhältnis des Verkäufers mit
dem Käufer folgt, jedoch abgesehen von
der Gewährleistungsfrist, siehe oben.
In allen Fällen kann der Verkäufer jedoch
gemeinsam mit dem Käufer oder den
nachfolgenden Käufern aufgrund des gegenseitigen Verhältnisses der Vertragsparteien verklagt werden. Die Sache wird bei
einem Schiedsgericht für Hoch- und Tiefbau behandelt.
10. Produktinformation, Beraterhaftpflicht
u. a. m.
10.1 Der Verkäufer haftet im Allgemeinen nur dafür, dass die Kaufsache den im
Zusammenhang mit dem Verkauf angegebenen Spezifikationen entspricht, jedoch
nicht dafür, ob die Kaufsache für die vom
Käufer geplante Anwendung geeignet ist.
10.2 Der Verkäufer haftet nur, wenn dieser für den Käufer in direktem Zusammenhang mit der Kaufsache gesonderte
schriftliche Beratung in Form von Projektausarbeitung, insbesondere Berechnungen geleistet hat, insbesondere wenn dieser dem Käufer Informationen über die
Gebrauchsfähigkeit der Kaufsache für einen konkret angegebenen Zweck gegeben
hat, wenn der Käufer voraussichtlich nicht
die erforderliche Fachkenntnis auf dem
Gebiet besitzt. Der Verkäufer haftet nicht,
wenn die jeweilige Beratung aufgrund falscher, vom Kunden bzw. Berater des Kunden abgegebener Parameter (z. B. falsche
Daten über die Heizanlage, die Isolierung,
den Leistungsbedarf) geleistet wurde. Der
Verkäufer haftet somit nur für die sich auf
die Kaufsache beziehende Spezifikationen
und Leistungen – nicht etwa für eine reduzierte Leistung, die auf die umgebenden
Umständen zurückzuführen ist, von denen
der Verkäufer keine Kenntnis hatte.
10.3 Werden Mängel in einer vom Ver-
tsd.de.03.016
käufer mit einer Lieferung zugesandten
Produktinformation oder in sonstigen
schriftlichen Unterlagen festgestellt, ist
der Käufer verpflichtet, nachdem dieser
auf den Mangel aufmerksam geworden ist
bzw. sein sollte, den Verkäufer darüber zu
informieren.
10.4 Die Schadensersatzhaftung des Verkäufers ist gemäß Abs. 7 begrenzt.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Der Verkäufer behält sich Eigentum an den gelieferten Waren für alle
Forderungen aus der gegenwärtigen und
zukünftigen Geschäftsverbindung mit dem
Käufer vor (Kontokorrentvorbehalt). Die
Einstellung einzelner Forderungen in eine
laufende Rechnung oder die Saldierung
und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
11.2 Der Käufer ist im Rahmen eines
ordnungsgemäßen Geschäftsganges – solange er seinen Verpflichtungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer rechtzeitig nachkommt – ermächtigt,
die Ware zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Diese Ermächtigung gilt nicht,
wenn der Käufer zu Bedingungen eines
Dritten abschließt, nach denen es ihm nicht
gestattet ist, Forderungen gegen Dritte und
den Verkäufer abzutreten.
11.3 Wird die gelieferte Ware durch den
Käufer zu einer neuen Sache be- oder
verarbeitet, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung für den Verkäufer als Hersteller
im Sinne von §950 BGB, ohne dass dem
Verkäufer hieraus jedoch Verpflichtungen
entstehen. Die be- oder verarbeitete Ware
gilt als Vorbehaltsware des Verkäufers.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem
Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet oder untrennbar vermischt, so
erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes, der Vorbehaltsware zum
Rechnungswert der anderen verwendeten
Waren z.Z. der Verarbeitung oder Vermischung. Der Käufer übt den Besitz an der
neuen Sache für den Verkäufer unentgeltlich aus. Die entstehenden Mieteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware des Verkäufers.
11.4 Alle Forderungen aus dem Verkauf
von Waren, an denen der Verkäufer Eigentumsrechte Kraft des vorstehend beschriebenen Eigentumsvorbehalts zustehen, tritt
der Käufer schon jetzt im Umfange des
Eigentumsanteils des Verkäufers an den
verkauften Waren zur Sicherung an diesen
ab. Das gleiche gilt für Ansprüche, welche
der Käufer bei Weiterveräußerung an Dritte
mit nachfolgender Verbindung und/oder
Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt.
Verkäufers stehenden Waren und über die
nach vorstehendem Absatz an den Verkäufer abgetretenen Forderun-gen und Rechte
zu geben, sowie seine Abnehmer von der
Abtretung in Kenntnis zu setzen. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, jedoch nicht
verpflichtet, den Abnehmern des Käufers
die Abtretung anzuzeigen und abgetretene
Forderungen im eigenen Namen geltend zu
machen. Die Durchsetzung der abgetretenen Rechte erfolgt auf Kosten und Gefahr
des Käufers, ohne dass der Verkäufer hierzu verpflichtet ist oder hieraus vom Käufer
haftbar gemacht werden kann.
11.6 Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang von Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem
Käufer Ansprüche gegen Versicherer oder
sonstige Dritte zustehen, tritt er diese mit
allen Nebenrechten schon jetzt im Voraus
an den Verkäufer ab.
11.7Pfändungen,
Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung der Vorbehaltsware sowie der dem Verkäufer zustehende Rechte und andere die Rechte des
Verkäufers beeinträchtigende Verfügungen
durch den Käufer sind unzulässig.
11.8 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, auf die dem Verkäufer abgetretenen Forderungen oder die nach vorstehenden Absätzen begründeten Rechte wird
der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich unter Übersendung aller für eine Intervention
notwendigen Unterlagen benachrichtigen.
11.9 In der Zurücknahme der Vorbehaltsware sowie deren Pfändung durch
den Verkäufer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein
Rücktritt vom Vertrag; solche Maßnahmen
erfolgen nur zur Sicherung der Ansprüche
des Verkäufers.
11.10Übersteigt der Wert der dem Verkäufer eingeräumten Sicherheiten dessen
Forderungen um mehr als 20%, so wird der
Verkäufer nach seiner Wahl auf Verlangen
des Käufers insoweit Sicherheiten freigeben.
12. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
12.1 Es findet ausschließlich dänisches
Recht Anwendung unter Ausschluss des
internationalen Privatrechts und UNKaufrechts.
12.2 Streitfälle, die aus Lieferungen unter
diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen
entstehen mögen, werden ausschließlich
bei den ordentlichen dänischen Gerichten
mit dem Gericht in Esbjerg als Gerichtsstand entschieden.
11.5 Auf Verlangen des Verkäufers hat
der Käufer alle erforderlichen Auskünfte
über den Bestand der im Eigentum des
Ribe Jernindustri A/S · Saltgade 11 · DK-6760 Ribe · Tlf.: +45 75 42 02 55 · Fax: +45 76 88 22 86
Seite 3 von 3
www.riopanel.de
www.hudevad.de