Informationen zum Entgelt

Ministerium für
Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Informationen
zum Entgelt
für
Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis im Schuldienst des Landes
Nordrhein-Westfalen
(Stand 01.03.2016)
Die nachstehenden Ausführungen vermitteln einen Überblick über die
wesentlichen Kriterien, die für die Ermittlung des Entgelts von
Lehrkräften im Tarifbeschäftigungsverhältnis bedeutsam sind.
Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen werden im
Rahmen des jeweils vom Haushalt bestimmten Umfangs in der Regel
im Beamtenverhältnis beschäftigt, wenn sie die vorgegebenen
fachlichen, pädagogischen und persönlichen Voraussetzungen erfüllen.
Erfüllen sie diese Voraussetzungen nicht, erfolgt die Einstellung in den
Schuldienst als Tarifbeschäftigte (früher Angestellte). Dies trifft
insbesondere auf Lehrkräfte zu,
•
die über die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen
(Befähigung für ein Lehramt) für die Übernahme in das
Beamtenverhältnis verfügen, aber beispielsweise das für eine
Übernahme in das Beamtenverhältnis im Land NRW
vorgeschriebene (Regel-) Höchstalter überschritten haben oder
wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung bzw. wegen einer
befristeten Beschäftigung nicht in das Beamtenverhältnis
übernommen werden können („Erfüller“)
oder
•
die als sog. Seiteneinsteigerinnen oder Seiteneinsteiger in den
Lehrerberuf für die Dauer einer Qualifizierungsmaßnahme (z.B.
Teilnahme am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst - OBAS)
befristet eingestellt werden ("Nichterfüller").
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Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis werden auf der Grundlage
des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
beschäftigt. Das Entgelt nach dem TV-L ergibt sich aus der jeweiligen
Entgeltgruppe und der Stufenzuordnung innerhalb dieser
Entgeltgruppe. Leistungsfremde Faktoren wie Familienstand, Anzahl
der Kinder oder Lebensalter bleiben unberücksichtigt.
Entgeltgruppe
Die Zuordnung einer Lehrkraft zu einer Entgeltgruppe (Eingruppierung)
erfolgt auf der Grundlage des am 01.08.2015 in Kraft getretenen
Tarifvertrages über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die
Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L).
Beispiele für die Zuordnung zu den Entgeltgruppen
Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung ( Erste und Zweite
Staatsprüfung ) – " Erfüller " bei entsprechender
Verwendung (Abschnitt 1 TV EntgO-L)
Entgeltgruppe
Befähigung für das Lehramt
11
an der Grundschule oder an Haupt-, Real-,
Sekundar- und Gesamtschulen
13
für sonderpädagogische Förderung
13 + Zulage
an Gymnasien und Gesamtschulen (in der
Tätigkeit von Studienräten)
13 + Zulage
an Berufskollegs
Die Lehrkräfte, die nicht über eine volle Lehramtsbefähigung verfügen,
sind nach Abschnitt 2 TV EntgO-L eingruppiert.
Die Eingruppierung richtet sich nach dem unterrichtlichen Einsatz und
nach dem jeweiligen Ausbildungsniveau.
Über die Zuordnung im Einzelfall entscheiden die zuständigen
personalbearbeitenden Stellen auf der Grundlage der einzureichenden
Bewerbungsunterlagen und Nachweise.
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Stufenzuordnung
Die Entgeltgruppen sind in Stufen unterteilt.
Grundsätzlich erfolgt die Zuordnung in Stufe 1, sofern keine beruflichen
Vorerfahrungen vorliegen.
Zeiten einer "einschlägigen Berufserfahrung" sind bei der
Stufenzuordnung zu berücksichtigen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L).
Dabei muss es sich um berufliche Erfahrungen in der übertragenen
oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit
handeln. Sie liegen vor, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen
unverändert fortgesetzt wird. Tätigkeiten in einer niedrigeren
Entgeltgruppe können nicht als einschlägige Berufserfahrung
berücksichtigt werden.
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Tabellenentgelt
Das Entgelt ergibt sich aus der allgemeinen Entgelttabelle des TV-L.
Für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis vermindern sich diese
Beträge gemäß § 20 TVÜ-L. Die Verminderung gilt nicht für Lehrkräfte
in der Tätigkeit von Studienräten in der Entgeltgruppe 13 ("Erfüller"). In
der nachstehenden Entgelttabelle TV-L für Lehrkräfte (West) ist der
Verminderungsbetrag berücksichtigt.
Entgelttabelle für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis
unter Berücksichtigung des § 20 TVÜ-L
gültig ab 01.03.2016
Stufe 1
EG
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
nach
1 Jahr
in Stufe 1
nach
2 Jahren
in Stufe 2
nach
3 Jahren
in Stufe 3
nach
4 Jahren
in Stufe 4
nach
5 Jahren in
Stufe 5
15
4.213,48 €
4.671,64 €
4.844,19 €
5.457,04 €
5.921,14 €
14
3.814,86 €
4.231,33 €
4.475,29 €
4.844,19 €
5.409,43 €
13*
3.517,36 €
3.904,10 €
4.112,35 €
4.516,94 €
5.076,23 €
13
3.510,16 €
3.896,90 €
4.105,15 €
4.509,74 €
5.069,03 €
12
3.151,28 €
3.492,30 €
3.980,19 €
4.408,59 €
4.961,93 €
11
3.046,59 €
3.367,36 €
3.611,29 €
3.980,19 €
4.515,70 €
10
2.936,09 €
3.250,15 €
3.492,30 €
3.736,24 €
4.200,36 €
9
2.604,55 €
2.877,91 €
3.017,51 €
3.403,05 €
3.712,46 €
8
2.442,50 €
2.698,42 €
2.814,73 €
2.925,25 €
3.047,39 €
3.123,00 €
7
2.291,28 €
2.529,74 €
2.686,78 €
2.803,10 €
2.896,18 €
2.977,58 €
13* = Studienrat/Studienrätin (Erfüller)
Die Eingruppierung und Stufenzuordnung wird von den für die
Personalbearbeitung zuständigen Stellen auf der Grundlage der
einzureichenden
Bewerbungsunterlagen
und
Nachweise
vorgenommen.
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Jahressonderzahlung
Zusätzlich zum mtl. Entgelt haben Tarifbeschäftigte, die am
1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine
Jahressonderzahlung (§ 20 TV-L). Sie beträgt für Beschäftigte in den
Entgeltgruppen
•
E 1 bis E 8
95 v.H.
•
E 9 bis E 11
80 v.H.
•
E 12 bis E 13
50 v.H.
•
E 14 bis E 15
35 v.H.
des monatlichen Entgelts, das jeweils in den Kalendermonaten Juli,
August und September durchschnittlich gezahlt wird. Weitere
Einzelheiten ergeben sich aus der o.a. Tarifvorschrift.