Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Informationen zum Entgelt für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Stand 01.03.2016) Die nachstehenden Ausführungen vermitteln einen Überblick über die wesentlichen Kriterien, die für die Ermittlung des Entgelts von Lehrkräften im Tarifbeschäftigungsverhältnis bedeutsam sind. Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen werden im Rahmen des jeweils vom Haushalt bestimmten Umfangs in der Regel im Beamtenverhältnis beschäftigt, wenn sie die vorgegebenen fachlichen, pädagogischen und persönlichen Voraussetzungen erfüllen. Erfüllen sie diese Voraussetzungen nicht, erfolgt die Einstellung in den Schuldienst als Tarifbeschäftigte (früher Angestellte). Dies trifft insbesondere auf Lehrkräfte zu, • die über die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen (Befähigung für ein Lehramt) für die Übernahme in das Beamtenverhältnis verfügen, aber beispielsweise das für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis im Land NRW vorgeschriebene (Regel-) Höchstalter überschritten haben oder wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung bzw. wegen einer befristeten Beschäftigung nicht in das Beamtenverhältnis übernommen werden können („Erfüller“) oder • die als sog. Seiteneinsteigerinnen oder Seiteneinsteiger in den Lehrerberuf für die Dauer einer Qualifizierungsmaßnahme (z.B. Teilnahme am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst - OBAS) befristet eingestellt werden ("Nichterfüller"). Seite 2 / 5 Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis werden auf der Grundlage des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) beschäftigt. Das Entgelt nach dem TV-L ergibt sich aus der jeweiligen Entgeltgruppe und der Stufenzuordnung innerhalb dieser Entgeltgruppe. Leistungsfremde Faktoren wie Familienstand, Anzahl der Kinder oder Lebensalter bleiben unberücksichtigt. Entgeltgruppe Die Zuordnung einer Lehrkraft zu einer Entgeltgruppe (Eingruppierung) erfolgt auf der Grundlage des am 01.08.2015 in Kraft getretenen Tarifvertrages über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L). Beispiele für die Zuordnung zu den Entgeltgruppen Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung ( Erste und Zweite Staatsprüfung ) – " Erfüller " bei entsprechender Verwendung (Abschnitt 1 TV EntgO-L) Entgeltgruppe Befähigung für das Lehramt 11 an der Grundschule oder an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen 13 für sonderpädagogische Förderung 13 + Zulage an Gymnasien und Gesamtschulen (in der Tätigkeit von Studienräten) 13 + Zulage an Berufskollegs Die Lehrkräfte, die nicht über eine volle Lehramtsbefähigung verfügen, sind nach Abschnitt 2 TV EntgO-L eingruppiert. Die Eingruppierung richtet sich nach dem unterrichtlichen Einsatz und nach dem jeweiligen Ausbildungsniveau. Über die Zuordnung im Einzelfall entscheiden die zuständigen personalbearbeitenden Stellen auf der Grundlage der einzureichenden Bewerbungsunterlagen und Nachweise. Seite 3 / 5 Stufenzuordnung Die Entgeltgruppen sind in Stufen unterteilt. Grundsätzlich erfolgt die Zuordnung in Stufe 1, sofern keine beruflichen Vorerfahrungen vorliegen. Zeiten einer "einschlägigen Berufserfahrung" sind bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L). Dabei muss es sich um berufliche Erfahrungen in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit handeln. Sie liegen vor, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird. Tätigkeiten in einer niedrigeren Entgeltgruppe können nicht als einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt werden. Seite 4 / 5 Tabellenentgelt Das Entgelt ergibt sich aus der allgemeinen Entgelttabelle des TV-L. Für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis vermindern sich diese Beträge gemäß § 20 TVÜ-L. Die Verminderung gilt nicht für Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienräten in der Entgeltgruppe 13 ("Erfüller"). In der nachstehenden Entgelttabelle TV-L für Lehrkräfte (West) ist der Verminderungsbetrag berücksichtigt. Entgelttabelle für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis unter Berücksichtigung des § 20 TVÜ-L gültig ab 01.03.2016 Stufe 1 EG Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 nach 1 Jahr in Stufe 1 nach 2 Jahren in Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 3 nach 4 Jahren in Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 5 15 4.213,48 € 4.671,64 € 4.844,19 € 5.457,04 € 5.921,14 € 14 3.814,86 € 4.231,33 € 4.475,29 € 4.844,19 € 5.409,43 € 13* 3.517,36 € 3.904,10 € 4.112,35 € 4.516,94 € 5.076,23 € 13 3.510,16 € 3.896,90 € 4.105,15 € 4.509,74 € 5.069,03 € 12 3.151,28 € 3.492,30 € 3.980,19 € 4.408,59 € 4.961,93 € 11 3.046,59 € 3.367,36 € 3.611,29 € 3.980,19 € 4.515,70 € 10 2.936,09 € 3.250,15 € 3.492,30 € 3.736,24 € 4.200,36 € 9 2.604,55 € 2.877,91 € 3.017,51 € 3.403,05 € 3.712,46 € 8 2.442,50 € 2.698,42 € 2.814,73 € 2.925,25 € 3.047,39 € 3.123,00 € 7 2.291,28 € 2.529,74 € 2.686,78 € 2.803,10 € 2.896,18 € 2.977,58 € 13* = Studienrat/Studienrätin (Erfüller) Die Eingruppierung und Stufenzuordnung wird von den für die Personalbearbeitung zuständigen Stellen auf der Grundlage der einzureichenden Bewerbungsunterlagen und Nachweise vorgenommen. Seite 5 / 5 Jahressonderzahlung Zusätzlich zum mtl. Entgelt haben Tarifbeschäftigte, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung (§ 20 TV-L). Sie beträgt für Beschäftigte in den Entgeltgruppen • E 1 bis E 8 95 v.H. • E 9 bis E 11 80 v.H. • E 12 bis E 13 50 v.H. • E 14 bis E 15 35 v.H. des monatlichen Entgelts, das jeweils in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der o.a. Tarifvorschrift.
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