Hinweisblatt Zulagen TV-L - LEHRER-ONLINE-BW

MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT
Stand 31.03.2016
Hinweisblatt 2016
Zulagen nach § 16 Abs. 5 TV-L in den Mangelbereichen Elektro- und Metalltechnik
beim Direkteinstieg in das wissenschaftliche Lehramt an beruflichen Schulen
Die Landesregierung hat am 24. Juli 2012 im Rahmen der Handlungsempfehlungen der
Enquetekommission "Fit fürs Leben in der Wissensgesellschaft" beschlossen, zur
Lehrergewinnung in den Mangelbereichen Elektro- und Metalltechnik für Direkteinsteiger des Einstellungszeitraums 01.09.2013 bis längstens 31.12.2016 weiterhin in das
wissenschaftliche Lehramt an beruflichen Schulen Zulagen nach § 16 Abs. 5 TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) in der Schulungs- und Bewährungsphase zu ermöglichen.
Beschränkung auf die Bereiche Elektro- und Metalltechnik
Die Zulage erhalten direkt eingestellte wissenschaftliche Lehrkräfte, die eines oder mehrere der folgenden Ausbildungsfächer (bzw. deren Vorläuferfächer) in der pädagogischen Schulung und Überprüfung aufweisen:
Bereich Elektrotechnik:
 Energie- und Automatisierungstechnik (Energietechnik)
 System- und Informationstechnik (Informationstechnik, Nachrichtentechnik)
Bereich Metalltechnik:
 Fertigungstechnik
 Fahrzeugtechnik
 Metallbautechnik
 Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik
Beginn und Dauer
Direkt eingestellte wissenschaftliche Lehrkräfte erhalten die Zulage für die Dauer der
zweijährigen berufsbegleitenden pädagogischen Schulung mit Überprüfung sowie für
das anschließende dritte Jahr als Bewährungsjahr.
Verlängert sich die berufsbegleitende pädagogische Schulung, weil Prüfungsteile wiederholt werden müssen, wird die Zulage weiterhin gewährt. Wird die Überprüfung am
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Ende der berufsbegleitenden pädagogischen Schulung endgültig nicht bestanden, endet die Gewährung der Zulage.
In der Regel erfolgt nach der Feststellung der Bewährung am Ende des dritten Jahres
die Übernahme in das Beamtenverhältnis, sofern die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Verzögert sich aus verwaltungstechnischen, nicht in der Person der
direkt eingestellten Lehrkraft liegenden Gründen die Übernahme in das Beamtenverhältnis, so wird die Zulage bis zur Übernahme in das Beamtenverhältnis weiter gewährt.
Ist eine Übernahme in das Beamtenverhältnis z. B. wegen fehlender persönlicher Voraussetzungen (Gesundheit, Alter) nicht möglich, wird die Zulage auch nach dem Bewährungsjahr weiter gewährt, jedoch nach derzeitigem Stand längstens bis einschließlich des Kalenderjahres 2019. Dabei wird die Zulage sukzessive in dem Maß verringert,
wie sich im jeweiligen Einzelfall das tarifliche Tabellenentgelt z. B. durch Tarifanpassungen oder durch Änderungen bei der Eingruppierung oder Stufenzuordnung erhöht
(sog. "Abschmelzen"). Derzeit kann nicht in Aussicht gestellt werden, dass die Zulage
auch über das Kalenderjahr 2019 hinaus bis zum endgültigen Abschmelzen weiter gewährt wird.
Eingruppierung und Stufenzuordnung
Für die tarifliche Eingruppierung ist die Art des Studienabschlusses maßgebend. Sie
erfolgt in der Regel entweder in die Entgeltgruppe 11 oder 12. Bei der Stufenzuordnung
innerhalb einer Entgeltgruppe wird geprüft, in welchem Umfang vorhergehende Berufstätigkeiten als förderliche Zeiten angerechnet werden können. Bei Direkteinsteigerinnen
und Direkteinsteigern kommen hierfür in der Regel vorhergehende einschlägige Tätigkeiten in der Wirtschaft in Betracht, die im Anschluss an das Studium ausgeübt wurden.
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Höhe der Zulage
Die Höhe der Zulage ergibt sich für Beschäftigte der Stufen 2 bis 3 aus der Differenz zu
den beiden nächst höheren Stufen oder Teilen davon. Bei Beschäftigten der Stufen 4
und 5 übersteigt die Zulage das Tabellenentgelt der Endstufe. Die Zulage stellt eine
Vorweggewährung dar, durch die sich jedoch die Stufenzuordnung der Beschäftigten
nicht ändert.
Tarifbeschäftigte Lehrkräfte, die als Direkteinsteiger in Entgeltgruppe 12 in den Mangelbereichen der Elektro- und Metalltechnik eingestellt werden, erhalten zusätzlich zum
regulären Tabellenentgelt folgende Zulagen:
in Stufe 2
in Stufe 3
in Stufe 4
in Stufe 5
895 Euro,
950 Euro,
600 Euro,
150 Euro.
Tarifbeschäftigte Lehrkräfte, die als Direkteinsteiger in Entgeltgruppe 11 in den Mangelbereichen der Elektro- und Metalltechnik eingestellt werden, erhalten zusätzlich zum
regulären Tabellenentgelt folgende Zulagen:
in Stufe 2
in Stufe 3
in Stufe 4
in Stufe 5
595 Euro,
850 Euro,
800 Euro,
300 Euro.
Einzelheiten hierzu sind in den Übersichten auf der nachfolgenden Seite dargestellt.
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Entgeltgruppe 12: Direkteinsteiger/-innen in den Bereichen Elektro- und Metalltechnik
mit universitärem oder als gleichwertig anerkanntem Abschluss
1)
(Basis: Entgelttabellen gültig ab 01.03.2016, voller Beschäftigungsumfang)
Anrechenbare förderliche
2)
Zeiten , Stufe
Tabellen-Entgelt (€)
Erhöhungsbetrag (€)
3)
Erhöhtes Entgelt (€)
mindestens 1 Jahr, Stufe 2
3.492,30
895,00
4.387,30
mindestens 3 Jahre, Stufe 3
3.980,19
950,00
4.930,19
mindestens 6 Jahre, Stufe 4
4.408,59
600,00
5.008,59
mindestens 10 Jahre, Stufe 5
4.961,93
150,00
5.111,93
Entgeltgruppe 11: Direkteinsteiger/-innen in den Bereichen Elektro- und Metalltechnik
mit Fachhochschul- oder Berufsakademieabschluss oder als gleichwertig
anerkanntem Abschluss
1)
(Basis: Entgelttabellen gültig ab 01.03.2016, voller Beschäftigungsumfang)
Anrechenbare förderliche
2)
Zeiten , Stufe
Tabellen-Entgelt (€)
Erhöhungsbetrag (€)
3)
Erhöhtes Entgelt (€)
mindestens 1 Jahr, Stufe 2
3.367,36
595,00
3.962,36
mindestens 3 Jahre, Stufe 3
3.611,29
850,00
4.461,29
mindestens 6 Jahre, Stufe 4
3.980,19
800,00
4.780,19
mindestens 10 Jahre, Stufe 5
4.515,70
300,00
4.815,70
1)
Die Entgelttabellen nach TV-L für Lehrkräfte sind im "Merkblatt zu Besoldung und Entgelt für Lehrkräfte an beruflichen Schulen in Baden-Württemberg" abgedruckt (www.lehrer-online-bw.de, Pfad: Einstellung - Informationen - Direkteinstieg - Besoldung/Entgelt).
2)
Anrechenbare förderliche Zeiten sind Zeiten, in denen im Anschluss an das Studium eine dem jeweiligen Studienabschluss entsprechende Tätigkeit ausgeübt wurde. Im Bereich der Elektro- und Metalltechnik können in der Regel ingenieurwissenschaftliche Tätigkeiten als förderliche Zeiten angerechnet
werden, z. B. bei einem Hochschulabschluss in Maschinenbautechnik eine anschließende Ingenieurtätigkeit in der Maschinenbau- oder Kraftfahrzeugindustrie. Die Anrechenbarkeit wird in jedem Einzelfall
vom zuständigen Regierungspräsidium geprüft.
3)
Hierbei handelt es sich um die Zulage im Rahmen der tariflichen Möglichkeiten nach §16 Abs. 5 TV-L.
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