MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT Stand 31.03.2016 Hinweisblatt 2016 Zulagen nach § 16 Abs. 5 TV-L in den Mangelbereichen Elektro- und Metalltechnik beim Direkteinstieg in das wissenschaftliche Lehramt an beruflichen Schulen Die Landesregierung hat am 24. Juli 2012 im Rahmen der Handlungsempfehlungen der Enquetekommission "Fit fürs Leben in der Wissensgesellschaft" beschlossen, zur Lehrergewinnung in den Mangelbereichen Elektro- und Metalltechnik für Direkteinsteiger des Einstellungszeitraums 01.09.2013 bis längstens 31.12.2016 weiterhin in das wissenschaftliche Lehramt an beruflichen Schulen Zulagen nach § 16 Abs. 5 TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) in der Schulungs- und Bewährungsphase zu ermöglichen. Beschränkung auf die Bereiche Elektro- und Metalltechnik Die Zulage erhalten direkt eingestellte wissenschaftliche Lehrkräfte, die eines oder mehrere der folgenden Ausbildungsfächer (bzw. deren Vorläuferfächer) in der pädagogischen Schulung und Überprüfung aufweisen: Bereich Elektrotechnik: Energie- und Automatisierungstechnik (Energietechnik) System- und Informationstechnik (Informationstechnik, Nachrichtentechnik) Bereich Metalltechnik: Fertigungstechnik Fahrzeugtechnik Metallbautechnik Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik Beginn und Dauer Direkt eingestellte wissenschaftliche Lehrkräfte erhalten die Zulage für die Dauer der zweijährigen berufsbegleitenden pädagogischen Schulung mit Überprüfung sowie für das anschließende dritte Jahr als Bewährungsjahr. Verlängert sich die berufsbegleitende pädagogische Schulung, weil Prüfungsteile wiederholt werden müssen, wird die Zulage weiterhin gewährt. Wird die Überprüfung am Seite 1 von 4 Ende der berufsbegleitenden pädagogischen Schulung endgültig nicht bestanden, endet die Gewährung der Zulage. In der Regel erfolgt nach der Feststellung der Bewährung am Ende des dritten Jahres die Übernahme in das Beamtenverhältnis, sofern die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Verzögert sich aus verwaltungstechnischen, nicht in der Person der direkt eingestellten Lehrkraft liegenden Gründen die Übernahme in das Beamtenverhältnis, so wird die Zulage bis zur Übernahme in das Beamtenverhältnis weiter gewährt. Ist eine Übernahme in das Beamtenverhältnis z. B. wegen fehlender persönlicher Voraussetzungen (Gesundheit, Alter) nicht möglich, wird die Zulage auch nach dem Bewährungsjahr weiter gewährt, jedoch nach derzeitigem Stand längstens bis einschließlich des Kalenderjahres 2019. Dabei wird die Zulage sukzessive in dem Maß verringert, wie sich im jeweiligen Einzelfall das tarifliche Tabellenentgelt z. B. durch Tarifanpassungen oder durch Änderungen bei der Eingruppierung oder Stufenzuordnung erhöht (sog. "Abschmelzen"). Derzeit kann nicht in Aussicht gestellt werden, dass die Zulage auch über das Kalenderjahr 2019 hinaus bis zum endgültigen Abschmelzen weiter gewährt wird. Eingruppierung und Stufenzuordnung Für die tarifliche Eingruppierung ist die Art des Studienabschlusses maßgebend. Sie erfolgt in der Regel entweder in die Entgeltgruppe 11 oder 12. Bei der Stufenzuordnung innerhalb einer Entgeltgruppe wird geprüft, in welchem Umfang vorhergehende Berufstätigkeiten als förderliche Zeiten angerechnet werden können. Bei Direkteinsteigerinnen und Direkteinsteigern kommen hierfür in der Regel vorhergehende einschlägige Tätigkeiten in der Wirtschaft in Betracht, die im Anschluss an das Studium ausgeübt wurden. Seite 2 von 4 Höhe der Zulage Die Höhe der Zulage ergibt sich für Beschäftigte der Stufen 2 bis 3 aus der Differenz zu den beiden nächst höheren Stufen oder Teilen davon. Bei Beschäftigten der Stufen 4 und 5 übersteigt die Zulage das Tabellenentgelt der Endstufe. Die Zulage stellt eine Vorweggewährung dar, durch die sich jedoch die Stufenzuordnung der Beschäftigten nicht ändert. Tarifbeschäftigte Lehrkräfte, die als Direkteinsteiger in Entgeltgruppe 12 in den Mangelbereichen der Elektro- und Metalltechnik eingestellt werden, erhalten zusätzlich zum regulären Tabellenentgelt folgende Zulagen: in Stufe 2 in Stufe 3 in Stufe 4 in Stufe 5 895 Euro, 950 Euro, 600 Euro, 150 Euro. Tarifbeschäftigte Lehrkräfte, die als Direkteinsteiger in Entgeltgruppe 11 in den Mangelbereichen der Elektro- und Metalltechnik eingestellt werden, erhalten zusätzlich zum regulären Tabellenentgelt folgende Zulagen: in Stufe 2 in Stufe 3 in Stufe 4 in Stufe 5 595 Euro, 850 Euro, 800 Euro, 300 Euro. Einzelheiten hierzu sind in den Übersichten auf der nachfolgenden Seite dargestellt. Seite 3 von 4 Entgeltgruppe 12: Direkteinsteiger/-innen in den Bereichen Elektro- und Metalltechnik mit universitärem oder als gleichwertig anerkanntem Abschluss 1) (Basis: Entgelttabellen gültig ab 01.03.2016, voller Beschäftigungsumfang) Anrechenbare förderliche 2) Zeiten , Stufe Tabellen-Entgelt (€) Erhöhungsbetrag (€) 3) Erhöhtes Entgelt (€) mindestens 1 Jahr, Stufe 2 3.492,30 895,00 4.387,30 mindestens 3 Jahre, Stufe 3 3.980,19 950,00 4.930,19 mindestens 6 Jahre, Stufe 4 4.408,59 600,00 5.008,59 mindestens 10 Jahre, Stufe 5 4.961,93 150,00 5.111,93 Entgeltgruppe 11: Direkteinsteiger/-innen in den Bereichen Elektro- und Metalltechnik mit Fachhochschul- oder Berufsakademieabschluss oder als gleichwertig anerkanntem Abschluss 1) (Basis: Entgelttabellen gültig ab 01.03.2016, voller Beschäftigungsumfang) Anrechenbare förderliche 2) Zeiten , Stufe Tabellen-Entgelt (€) Erhöhungsbetrag (€) 3) Erhöhtes Entgelt (€) mindestens 1 Jahr, Stufe 2 3.367,36 595,00 3.962,36 mindestens 3 Jahre, Stufe 3 3.611,29 850,00 4.461,29 mindestens 6 Jahre, Stufe 4 3.980,19 800,00 4.780,19 mindestens 10 Jahre, Stufe 5 4.515,70 300,00 4.815,70 1) Die Entgelttabellen nach TV-L für Lehrkräfte sind im "Merkblatt zu Besoldung und Entgelt für Lehrkräfte an beruflichen Schulen in Baden-Württemberg" abgedruckt (www.lehrer-online-bw.de, Pfad: Einstellung - Informationen - Direkteinstieg - Besoldung/Entgelt). 2) Anrechenbare förderliche Zeiten sind Zeiten, in denen im Anschluss an das Studium eine dem jeweiligen Studienabschluss entsprechende Tätigkeit ausgeübt wurde. Im Bereich der Elektro- und Metalltechnik können in der Regel ingenieurwissenschaftliche Tätigkeiten als förderliche Zeiten angerechnet werden, z. B. bei einem Hochschulabschluss in Maschinenbautechnik eine anschließende Ingenieurtätigkeit in der Maschinenbau- oder Kraftfahrzeugindustrie. Die Anrechenbarkeit wird in jedem Einzelfall vom zuständigen Regierungspräsidium geprüft. 3) Hierbei handelt es sich um die Zulage im Rahmen der tariflichen Möglichkeiten nach §16 Abs. 5 TV-L. Seite 4 von 4
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