4710 lontzen - Gemeinde Lontzen

Gemeindeverwaltung
Administration Communale
Bezirk VERVIERS
Provinz LÜTTICH
Arrondissement de VERVIERS
Province de LIEGE
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Kirchstraße – 46 - Rue de l’Eglise
4710
LONTZEN
Lontzen, den 25. Februar 2016
PVO 512
Zeitweilige Polizeierlass
Vom Freitag 4 März 2016 bis Sonntag 6 März 2016
Das Gemeindekollegium der Gemeinde Lontzen,
Aufgrund des Strafgesetzbuches;
Aufgrund des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung;
Aufgrund der Artikel 133, §2 und 135 §2 des neuen Gemeindegesetzes;
Aufgrund der allgemeinen Polizeiverordnung;
Aufgrund der Zuständigkeit des Bürgermeisters in Sachen öffentliche Ordnung und Sicherheit;
Aufgrund des ministeriellen Rundschreiben bezüglich der Anwendung des Artikel 1, §5, 5°, des Gesetzes vom
10. April 1990 betreffend Gesetz über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und
interne Wachdienste;
In Erwägung der Organisation der Festlichkeiten des Karnevals:
In Anbetracht, dass die Festlichkeiten von einer großen Menge von Zuschauer verfolgt werden;
Aufgrund der Ereignisse in der letzten Zeit betreffend den Terrorismus;
Aufgrund der Evaluation der terroristische Bedrohung der OCAM;
In Anbetracht, dass es erforderlich und notwendig ist die geeigneten Maßnahmen zu treffen um die Sicherheit
der Zuschauer sowie einen guten Ablauf des Zuges zu gewährleisten;
In Anbetracht, dass erforderliche Maßnahmen getroffen werden müssen, um die öffentliche Ordnung zu
gewährleisten;
Verfügt:
Artikel 1:
Während den Festlichkeiten des Karnevals sind verboten:
- Hinweise auf Kostümen, Masken, Zubehörteilen, Dekorationen, Aufschriften, Wagen oder
auf sonstigem Material, welche auf Radikalismus, Fundamentalismus, Terrorismus
oder anderer in diesem Zusammenhang bestehenden Konflikten hinweisen bzw.
beinhalten.
- Hinweise die als beleidigend oder unnötig provokant gemäß den aktuellen Krisen
aufgenommen werden können.
- Den Gebrauch von Gläser und Flaschen für die Zuschauer.
Artikel 2:
Gleichzeitig, sind der Besitz, das Tragen und der Transport von freiverkäuflichen Waffen in
Form von Kriegswaffen und falschen Kriegswaffen auf der öffentlichen Straße und an
öffentlichen Orten verboten.
Unter „falschen Waffen“ versteht man alle nachgemachten, oder Kopien von Kriegswaffen,
anders als die Spielzeugwaffen die für Kinderspiele unter 14 Jahre entwickelt wurden.
Unter Vorbehalt, dass diese nicht, in Anbetracht ihres Aussehens und Gewicht, zur
Bedrohung genutzt werden können.
Artikel 3:
Auf der öffentlichen Straße und an öffentlichen Orten müssen die Taschen oder andere
Gepäckstücke unter konstante Bewachung des Eigentümers bleiben. Jede Tasche oder
andere Gepäckstücke, dessen Besitzer nicht in direkter Nähe gefunden werden können,
werden als verloren betrachtet und, gegebenenfalls, direkt vernichtet.
Artikel 4:
An den Eingängen von Gebäuden die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, dürfen die
Mitglieder der Wachunternehmen, ordnungsgemäß akkreditiert durch den Innenminister,
den Inhalt aller Taschen untersuchen (Rucksäcke, Handtaschen, Umhängtaschen,
Gürteltaschen,…)
Artikel 5:
Den Besuchern der oben genannten Objekte, die die Untersuchungen verweigern, wird der
Eintritt in den Gebäuden nicht gewährt und die Polizeibehörde wird sofort informiert.
Artikel 6:
Die Polizeibehörden sind ermächtigt, falls notwendig, eine systematische Durchsuchung
der anwesenden Personen bei den Festlichkeiten durchzuführen.
Artikel 7:
Verstöße gegen diese Polizeiverordnung werden durch eine Ordnungsstrafe geahndet.
Artikel 8:
Die betroffenen Güter können administrativ erfasst werden.
Artikel 9:
Zuwiderhandlungen werden einer administrativen Verhaftung unterzogen.
Artikel 10:
Diese Verordnung tritt am 4 März 2016 in Kraft und endet am 6 März 2016.
Namens des Gemeindekollegiums :
Der Generaldirektor,
P.NEUMANN
Der Bürgermeister,
A. LECERF