8_9_Polizei VO Beach

Ortsrecht
Dennheritz
Polizeiverordnung zur Beach Party 2015
8.9
Polizeiverordnung der Gemeinde Dennheritz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung während der Beach Party des Klub Dennheritz e.V. am 25.07.2015
Aufgrund von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Sächsischen Polizeigesetzes in der Neufassung
vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.
Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) erlässt der Bürgermeister der Gemeinde Dennheritz folgende
Polizeiverordnung:
§ 1 Zeitlicher Geltungsbereich
Diese Polizeiverordnung gilt vom Samstag, den 25. Juli 2015, 18:00 Uhr bis zum Sonntag, den
26. Juli 2015, 02:00 Uhr.
In dieser Veranstaltungszeit ist der Auf- und Abbau nicht inbegriffen.
Der Ausschankschluss wird auf 30 Minuten vor dem Veranstaltungsende festgesetzt.
§ 2 Örtlicher Geltungsbereich
Diese Polizeiverordnung gilt im Bereich des Sportgeländes der Gemeinde Dennheritz entsprechend den
räumlichen Festlegungen des Pachtvertrages. (Anlage)
§ 3 Einordnung der Veranstaltung
Die Veranstaltung wird als Veranstaltung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Polizeiverordnung der Gemeinde
Dennheritz gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen
Beeinträchtigungen und über das Anbringen von Hausnummern eingeordnet.
§ 4 Allgemeine Schutzvorschriften
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind während der
Geltungsdauer dieser Polizeiverordnung folgende Festlegungen einzuhalten:


Die Erreichbarkeit der Gebäude und Stände / Verkaufswagen ist für Fahrzeuge des
Rettungsdienstes und der Feuerwehr im gesamten Geltungsbereich dieser Polizeiverordnung zu
gewährleisten.
Den Anordnungen des Veranstalters sowie den Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes, hier der Firma
Haller aus Chemnitz, ist jederzeit und sofort Folge zu leisten.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 SächsPolG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
 entgegen § 4 dazu beiträgt, dass die Erreichbarkeit der Gebäude und Stände / Verkaufswagen für
Fahrzeuge des Rettungsdienstes und der Feuerwehr nicht im gesamten Geltungsbereich dieser
Polizeiverordnung gewährleistet ist,
 entgegen § 4 den Anordnungen des Veranstalters sowie des Ordnungsdienstes nicht jederzeit und
sofort Folge leistet,
 die im § 1 festgelegte Veranstaltungszeit nicht einhält,
 den im § 1 festgelegten Ausschankschluss nicht einhält
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von mindestens 5 Euro und höchstens
1.000 Euro geahndet werden.
§ 6 Verkündung / Inkrafttreten
(1) Diese Polizeiverordnung wird durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde Dennheritz
vom 08. bis 15. Juli 2015 bekannt gemacht. Auf den Aushang und seine Dauer wurde rechtzeitig im
Amtsblatt der Gemeinde Dennheritz, dem Dennheritzer Anzeiger, hingewiesen
(2) Diese Polizeiverordnung tritt mit Beginn ihres zeitlichen Geltungsbereiches in Kraft.
Stand 2015
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