Ortsrecht Dennheritz Polizeiverordnung zur Beach Party 2015 8.9 Polizeiverordnung der Gemeinde Dennheritz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung während der Beach Party des Klub Dennheritz e.V. am 25.07.2015 Aufgrund von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Sächsischen Polizeigesetzes in der Neufassung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) erlässt der Bürgermeister der Gemeinde Dennheritz folgende Polizeiverordnung: § 1 Zeitlicher Geltungsbereich Diese Polizeiverordnung gilt vom Samstag, den 25. Juli 2015, 18:00 Uhr bis zum Sonntag, den 26. Juli 2015, 02:00 Uhr. In dieser Veranstaltungszeit ist der Auf- und Abbau nicht inbegriffen. Der Ausschankschluss wird auf 30 Minuten vor dem Veranstaltungsende festgesetzt. § 2 Örtlicher Geltungsbereich Diese Polizeiverordnung gilt im Bereich des Sportgeländes der Gemeinde Dennheritz entsprechend den räumlichen Festlegungen des Pachtvertrages. (Anlage) § 3 Einordnung der Veranstaltung Die Veranstaltung wird als Veranstaltung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Polizeiverordnung der Gemeinde Dennheritz gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen und über das Anbringen von Hausnummern eingeordnet. § 4 Allgemeine Schutzvorschriften Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind während der Geltungsdauer dieser Polizeiverordnung folgende Festlegungen einzuhalten: Die Erreichbarkeit der Gebäude und Stände / Verkaufswagen ist für Fahrzeuge des Rettungsdienstes und der Feuerwehr im gesamten Geltungsbereich dieser Polizeiverordnung zu gewährleisten. Den Anordnungen des Veranstalters sowie den Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes, hier der Firma Haller aus Chemnitz, ist jederzeit und sofort Folge zu leisten. § 5 Ordnungswidrigkeiten 1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 SächsPolG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 dazu beiträgt, dass die Erreichbarkeit der Gebäude und Stände / Verkaufswagen für Fahrzeuge des Rettungsdienstes und der Feuerwehr nicht im gesamten Geltungsbereich dieser Polizeiverordnung gewährleistet ist, entgegen § 4 den Anordnungen des Veranstalters sowie des Ordnungsdienstes nicht jederzeit und sofort Folge leistet, die im § 1 festgelegte Veranstaltungszeit nicht einhält, den im § 1 festgelegten Ausschankschluss nicht einhält (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von mindestens 5 Euro und höchstens 1.000 Euro geahndet werden. § 6 Verkündung / Inkrafttreten (1) Diese Polizeiverordnung wird durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde Dennheritz vom 08. bis 15. Juli 2015 bekannt gemacht. Auf den Aushang und seine Dauer wurde rechtzeitig im Amtsblatt der Gemeinde Dennheritz, dem Dennheritzer Anzeiger, hingewiesen (2) Diese Polizeiverordnung tritt mit Beginn ihres zeitlichen Geltungsbereiches in Kraft. Stand 2015 Seite 1
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