FG aktuell Neues aus dem Finanzgericht Baden-Württemberg Nr. 2/2015 Sehr geehrte Damen und Herren, mit der zweiten Ausgabe unseres Newsletters im Jahre 2015, die Sie im Juli erreicht, stellen wir Ihnen wie üblich die in den letzten Monaten ergangenen Entscheidungen des Finanzgerichts Baden-Württemberg vor – überwiegend in Stichworten, zum Teil aber auch als Entscheidungsreporte. Darunter befinden sich auch Urteile älteren Datums, die erst kürzlich zur Veröffentlichung freigegeben worden sind. Sehr umfangreich berichten wir über die inzwischen erfolgten personellen Veränderungen innerhalb des Gerichts, von denen auch die Organisation der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und die Redaktion des Newsletters betroffen sind. Die Anmeldung zum regelmäßigen Bezug des – natürlich kostenlosen – Newsletters können Sie wie bisher über unsere Homepage oder über diesen Anmeldelink vornehmen. Mit freundlichen Grüßen, Ihre Newsletter-Redaktion. Entscheidungsreporte Volle Abziehbarkeit der Arbeitszimmerkosten bei einem Dirigenten und Orchestermanager Der 6. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 4. März 2015 – 6 K 610/14 entschieden, dass ein Dirigent die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer jedenfalls dann in voller Höhe als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit in Abzug bringen kann, wenn ihm zugleich als Manager der Orchester umfangreiche Verwaltungsaufgaben übertragen worden sind, die nur von zuhause aus erledigt werden können. Der Kläger war als Dirigent für zwei Orchester tätig, die im einen Fall von einem Förderverein und im anderen Fall von einer Universität getragen wurden. Neben der künstlerischen Leitung oblagen ihm vielfältige organisatorische Aufgaben wie etwa die Einplanung der Musiker, die Koordination der Auftritte und Proben, das Einwerben von Sponsorengeldern und die gesamte Öffentlichkeitsarbeit. Mit Ausnahme der Proben und Auftritte erledigte er sämtliche Tätigkeiten in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Eigene Lehrverpflichtungen über das Dirigieren hinaus nahm der Kläger trotz des ihm von der Universität erteilten Lehrauftrags nicht wahr. Das beklagte Finanzamt ließ die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur in Höhe von 1.250 € zum Betriebsausgabenabzug zu, weil es in ihm nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Klägers sah. Anders das Finanzgericht: Es gab der Klage auf Abzug sämtlicher Kosten mit der Begründung statt, dass der inhaltliche Schwerpunkt der einheitlichen 2 Tätigkeit als Orchestermanager und Dirigent im konkreten Streitfall im Arbeitszimmer gelegen habe, wo neben der Verwaltungsarbeit auch große Teile der künstlerischen Leitung der Orchester stattgefunden hätten. Lediglich die anteiligen Ausgaben für das in der Wohnung verbrauchte Trink- und Schmutzwasser seien nicht als Arbeitszimmerkosten abzugsfähig. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. Keine Verteilung hoher außergewöhnlicher Belastungen (Kosten für behindertengerechten Wohnungsumbau) auf mehrere Veranlagungszeiträume aus Billigkeitsgründen Mit Urteil vom 23. April 2015 – 3 K 1750/13 hat der 3. Senat des Finanzgerichts die Frage verneint, ob hohe außergewöhnliche Belastungen im Billigkeitswege auf mehrere Jahre verteilt werden können, wenn sie sich im Kalenderjahr, in dem sie verausgabt worden sind, steuerlich nur sehr eingeschränkt auswirken können. Geklagt hatten Eltern, die im Jahre 2011 ihr Wohnhaus mit umfangreichen Baumaßnahmen behindertengerecht umgestaltet hatten, um ihre schwerbehinderte Tochter in ihren eigenen Räumlichkeiten weiter betreuen und pflegen zu können. Dazu hatten die Kläger unter anderem einen Lastenaufzug und einen mobilen Lifter angebaut und für ihre Tochter ein Pflegezimmer mit Spezialbett und Spezialbadewanne eingerichtet. Die 2011 angefallenen Kosten beliefen sich auf knapp 166.000 €, von denen die Pflegekasse nur gut 2.500 € übernahm. Den Restbetrag wollten die Kläger – gleichmäßig auf die Jahre 2011 bis 2013 verteilt – als außergewöhnliche Belastung von ihren steuerpflichtigen Einkünften in Abzug bringen. Das Finanzamt hatte dagegen den Standpunkt vertreten, dass der Gesamtbetrag steuerlich nur im Kalenderjahr 2011 Berücksichtigung finden könne, und die Einkommensteuer nur für das Jahr 2011 auf null € festgesetzt. Der 3. Senat hat nun diese Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt. Der Zeitpunkt des steuerlichen Abzugs werde durch das sog. Abflussprinzip und den Grundsatz der Abschnittsbesteuerung vorgegeben und sei daher nur in dem Veranlagungszeitraum zulässig, in dem der Betrag auch verausgabt worden sei. Zwar liege eine besondere Härte darin, dass die Umbaukosten im Jahre 2011 höher gewesen seien als der Gesamtbetrag der Einkünfte der Kläger, so dass der die Einkünfte übersteigende Teil der Ausgaben sich in diesem Jahr steuerlich nicht mehr habe auswirken können. Eine Verteilung auch auf nachfolgende Kalenderjahre sei indessen nicht möglich. Immerhin hätten die außergewöhnlichen Belastungen den Klägern im Jahre 2011 eine Steuerersparnis von 22.000 € gebracht. Es sei nicht das Ziel der gesetzlichen Regelung, dem Steuerpflichtigen darüber hinaus die größtmögliche Steuerentlastung zu gewähren. Gegen die Entscheidung haben die Kläger unter dem Az. VI R 36/15 Revision beim BFH eingelegt. Bei Familien mit Bezug zu zwei Staaten ist das (Differenz)-Kindergeld kindbezogen zu berechnen Der 3. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 26. Februar 2015 – 3 K 1747/13 zugunsten der Klägerin entschieden, dass das Differenzkindergeld kindbezogen und nicht familienbezogen zu berechnen ist. 3 Die Klägerin wohnt mit ihrem Ehemann und drei Kindern im Inland. Ihr jüngstes Kind hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet. Ihr Ehemann erhält als Arbeitnehmer in der Schweiz für seine Kinder Familienzulagen. Diese betragen monatlich für Kinder bis zum 16. Lebensjahr 200 CHF und ab dem vollendeten 16. Lebensjahr 250 CHF. Nach Auffassung des 3. Senats bestand ein Anspruch auf Familienleistungen nach Schweizer Recht und deutschem Recht (Kindergeld). Daher sei zunächst zu bestimmen, welcher Staat für die Gewährung einer Familienleistung vorrangig zuständig ist. Nach der einschlägigen Verordnung (EG), die nach dem sog. Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz auch im Verhältnis zur Schweiz gilt, sei dies im vorliegenden Fall der Beschäftigungsstaat Schweiz. Sodann ermittelte der 3. Senat für jedes Kind, ob und in welcher Höhe der Wohnsitzstaat Deutschland einen Unterschiedsbetrag bis zur Höhe des inländischen Kindergelds, sog. Differenzkindergeld, zu zahlen habe. Hierzu rechnete er kindbezogen die gewährte Schweizer Familienzulage in Euro um und berechnete für das jüngste Kind eine Schweizer Kinderzulage von 165,43 €. Diesen Betrag verglich er mit dem nach deutschem Kindergeldrecht zustehenden Betrag von 190 € monatlich und setzte zugunsten der Klägerin für ihr jüngstes Kind Differenzkindergeld von 24,57 € monatlich fest. Unter dem Az. VI R 25/15 hat die unterlegene Familienkasse gegen die Entscheidung Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt. Weitere Entscheidungen im Überblick Einkommensteuer / Gewinnfeststellung Annahme einer Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich einer Wohnungsvermietung bei erst später neu gefasstem, kurzfristigem Veräußerungsentschluss – Verhältnis von Steuerbescheid und Verlustfeststellungsbescheid (Urteil des 5. Senats vom 23. April 2013 – 5 K 3591/09; bestätigt durch BFH-Beschluss vom 4. Mai 2014 – IX B 137/13) Zuflusszeitpunkt eines an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft von dieser zu erbringenden Architektenhonorars, wenn keine Schlussrechnung und damit keine Fälligkeit der Forderung gegeben ist (Urteil des 10. Senats vom 14. Oktober 2013 – 10 K 2278/11; bestätigt durch BFH-Beschluss vom 2. Juni 2014 – III B 153/13) Nichtanrechnung „fiktiver“ Gewerbesteuer auf die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit – Keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Gewerbetreibenden (Urteil des 13. Senats vom 28. April 2014 – 13 K 1894/13; Revision beim BFH anhängig unter VIII R 25/15) Vorzeitige Pensionierung eines Grenzgängers – Hälftige Steuerfreiheit einer Einmalzahlung des Arbeitgebers – Kein Progressionsvorbehalt des steuerfreien Teils – Ermäßigte Besteuerung des steuerpflichtigen Teils – Überbrückungsrente bzw. Alterszusatz-Rente als abgekürzte Leibrente – Arbeitnehmerbeiträge und Arbeitgeberbeiträge als Sonderausgabe (Urteil des 3. Senats vom 18. September 2014 – 3 K 1507/13; Revision beim BFH anhängig unter X R 10/15) Berechnung von Nichtrückkehrtagen von Arbeitnehmern nach Art 15a Abs. 2 Satz 2 DBASchweiz 1992 bei der Ableistung sog. unentgeltlicher Pikettdienste (Urteile des 3. Senats vom 18. September 2014 – 3 K 1831/14 und 3 K 1832/14; Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH anhängig unter I B 27/15) 4 Arbeitnehmer einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft als Direktor i.S. Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1992 auch ohne Eintragung im Schweizerischen Handelsregister – Berechnung der Nichtrückkehrtage nach Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz bei Dienstreisen im Inland – Bindung an Billigkeitsentscheidung des FA hinsichtlich der Berechnung der Nichtrückkehrtage (Urteil des 3. Senats vom 18. September 2014 – 3 K 1837/14; Revision beim BFH anhängig unter I R 14/15) Schadensersatzverpflichtungen eines Dritten, die auf einem rechtlich und wirtschaftlich eigenständigen Rechtsgrund beruhen – Keine rückwirkende Änderung eines Veräußerungsverlustes (Urteil des 8. Senats vom 17. Dezember 2014 – 8 K 2065/12; Revision beim BFH anhängig unter IX R 8/15) Rückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG) an den Anteilseigner – Zeitlicher Zusammenhang mit der Liquidation der Gesellschaft – Keine steuerbare Einnahme nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG (Urteil des 3. Senats vom 26. Februar 2015 – 3 K 1479/13) Kein Abzugsverbot für Reisekosten als Werbungskosten aufgrund Empfangs einer allgemeinen Dienstaufwandsentschädigung (Urteil des 6. Senats vom 10. März 2015 – 6 K 1433/12; Revision beim BFH anhängig unter VI R 23/15) Einheitliche – veranlagungszeitraumbezogene – Auslegung des Begriffs der wesentlichen Beteiligung gem. § 17 Abs. 1 EStG auch für die Einlagenbewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG (Urteil des 13. Senats vom 19. März 2015 – 13 K 4280/13) Voraussetzungen für den Ansatz einer Rückstellung wegen einer Schadensersatzverpflichtung (Urteil des 13. Senats vom 19. März 2015 – 13 K 540/13; Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH anhängig unter III B 58/15) Körperschaftsteuer Verdeckte Gewinnausschüttung durch nicht kostendeckende Miete bei Vermietungsverhältnissen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter (Urteil des 6. Senats vom 5. August 2014 – 6 K 24/13; Revision beim BFH anhängig unter I R 8/15) Keine Beschwer durch einen auf null € lautenden Körperschaftsteuerbescheid nach der seit dem Übergang zum Halbeinkünfteverfahren geltenden Rechtslage – Keine Unterbrechung des Klageverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Urteil des 6. Senats vom 20. April 2015 – 6 K 2643/10) Gewerbesteuer Gewerblichkeit der Einkünfte aus der Verwertung eines Urheberrechts an einem Fußball-FanArtikel (Urteil des 10. Senats vom 14. Oktober 2013 – 10 K 4781/09; bestätigt durch BFH-Beschluss vom 4. September 2014 – VIII B 135/13) Umsatzsteuer Umsatzsteuerkarussell – Kein Vorsteuerabzug bei Rechnung mit unzureichender Anschrift des leistenden Unternehmers – Kenntnis in Einbindung in Mehrwertsteuerbetrug (Urteil des 5 9. Senats vom 21. Juli 2014 – 9 K 3708/11; Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH anhängig unter V B 152/14) Als „Spenden“ bezeichnete Gelder, denen Beratungsleistungen zugrunde liegen – Entgelt, das der Umsatzbesteuerung unterliegt (Urteil des 1. Senats vom 12. Februar 2015 – 1 K 1103/13) Erbschaft- / Schenkungsteuer Zuwendungen einer Schweizerischen Familienstiftung an inländische natürliche Personen als Schenkung unter Lebenden – Satzungswidrigkeit der Zuwendung (Urteil des 7. Senats vom 22. April 2015 – 7 K 2471/12; Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH anhängig unter II B 41/15) Verfahrensrecht / Kostenrecht Kein Wegfall der Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung wegen fehlender verfahrensrechtlicher Umsetzbarkeit (Urteil des 5. Senats vom 13. Mai 2014 – 5 K 1931/10; Revision beim BFH anhängig unter IX R 24/15) Keine Anwendung von § 174 Abs. 4 Satz 1 AO bei vorsätzlich oder irrtümlich rechtswidrig erlassenem „Erstbescheid“ – Zeitpunkt der Verwirklichung eines aufgrund einer Restschuldbefreiung entstandenen Gewinns (Urteil des 5. Senats vom 21. Oktober 2014 – 5 K 4719/10; Revision beim BFH anhängig unter X R 4/15) Ablauf und Hemmung der Festsetzungsfrist bei Missachtung einer Bekanntgabevollmacht im Falle „überholender“ Änderungsbescheide und nachträglicher Heilung des Bekanntgabemangels (Urteil des 12. Senats vom 22. Januar 2015 – 12 K 3631/12; Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH anhängig unter IX B 29/15) Wirksamkeit einer Prüfungsanordnung – Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit der Bestimmung des Prüfungsorts – Unzulässige Fortsetzungsfeststellungsklage – Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung (Urteil des 4. Senats vom 29. April 2015 – 4 K 1753/14; Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH anhängig unter X B 95/15) Kostenerinnerung – Ermittlung des Streitwerts nach dem weitestgehenden Antrag – Addierung von Unterschiedsbeträgen mehrerer Streitjahre (Beschluss des 13. Senats vom 20. Mai 2015 – 13 Ko 280/15) Steuerberaterrecht Verwendung des Zusatzes "Zertifizierter Rating-Analyst (IHK)" im Berufsverkehr (Urteil des 2. Senats vom 29. Oktober 2014 – 2 K 3426/11; Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH anhängig unter VII B 185/14) Personalien Unser früherer Kollege Dr. Harald Schießl ist mit Wirkung vom 20. März 2015 an den Bundesfinanzhof versetzt worden, wo er seit Oktober 2011 als Wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig war. Wenig spä- 6 ter ist Herr Dr. Schießl am 9. April 2015 vom Bundespräsidenten zum Richter am Bundesfinanzhof ernannt worden. Herr Dr. Schießl trat nach dem Studium der Rechtswissenschaften und einer wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzausbildung im Jahre 2001 in den höheren Dienst der Finanzverwaltung des Freistaats Bayern ein. Von April 2004 bis August 2006 war er Referent im Bundesministerium der Finanzen. Von September 2006 bis März 2009 war er zunächst in der Steuerabteilung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe und anschließend in der Steuerabteilung des Finanzministeriums Baden-Württemberg tätig. Dem Finanzgericht Baden-Württemberg hatte Herr Dr. Schießl seit April 2009 als Richter angehört. Zum 1. April 2015 ist unsere Kollegin Anja Schwirzer zur Richterin am Finanzgericht auf Lebenszeit ernannt worden. Frau Schwirzer war nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg und dem anschließenden Referendariat seit 2001 im höheren Dienst zunächst der bayerischen und seit 2010 der baden-württembergischen Steuerverwaltung bei den Finanzämtern Dachau, Kaufbeuren und Lörrach tätig. Bei den Freiburger Außensenaten des Finanzgerichts war sie zunächst dem 3. Senat zugewiesen, bevor sie zum 1. Juli 2015 in den schwerpunktmäßig für Umsatzsteuerfragen zuständigen 14. Senat gewechselt ist. Ebenfalls mit Wirkung zum 1. April 2015 ist unser Kollege Dr. Oliver Geißler – nach dreijähriger Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Bundesverfassungsgericht – wieder an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurückgekehrt. Dort ist er seither Mitglied des schwerpunktmäßig mit Körperschaftsteuersachen befassten 6. Senats. Zum Ablauf des Monats April 2015 ist Vorsitzender Richter am Finanzgericht Prof. Dr. Kay-Michael Wilke in den gesetzlichen Ruhestand getreten. Herr Prof. Dr. Wilke hatte dem Finanzgericht BadenWürttemberg seit dem 1. Mai 1986 und damit 29 Jahre lang als Richter angehört; seit Dezember 2003 hatte er als Vorsitzender Richter am Finanzgericht den im Wesentlichen im Körperschaftsteuerrecht tätigen 6. Senat in Stuttgart geleitet. Vor Aufnahme seiner richterlichen Tätigkeit hatte Herr Prof. Dr. Wilke zehn Jahre lang in der baden-württembergischen Finanzverwaltung als Sachgebietsleiter, als hauptamtlicher Lehrer an der Fachhochschule für Finanzen in Ludwigsburg und als Referent im Finanzministerium gearbeitet. Im Jahre 2002 wurde er aufgrund seiner langjährigen Dozententätigkeit zum Honorarprofessor an der Fachhochschule Reutlingen im Fachbereich „European School of Business“ ernannt. Herr Prof. Dr. Wilke ist neben seiner richterlichen Tätigkeit durch eine Vielzahl von Veröffentlichungen in Fachzeitschriften und durch Mitarbeit an Kommentaren und Lehrbüchern zum Internationalen Steuerrecht und zum Körperschaftsteuerrecht in Erscheinung getreten. Mit Wirkung zum 1. Mai 2015 ist Franz Schmid zum Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ernannt worden. Herr Schmid trat nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Freiburg und dem anschließenden Referendariat im Bezirk des Landgerichts Heidelberg im Oktober 1983 in die Steuerverwaltung des Landes Baden-Württemberg ein. 1990 wechselte er an das Finanzgericht, wo er in der Folgezeit nacheinander in allen drei damals noch bestehenden Gerichtsteilen (Karlsruhe, Stuttgart und Freiburg) eingesetzt war. Von 1994 bis 2004 war Herr Schmid zudem als EDV-Beauftragter des Gerichts tätig. Das Präsidium des Finanzgerichts hat Herrn Schmid nun den Vorsitz im für das Umsatzsteuerrecht zuständigen 12. Senat (Stuttgart) übertragen. Zum 1. Mai 2015 hat es beim Finanzgericht Baden-Württemberg einen Wechsel im Amt des – den Gerichtspräsidenten in Verwaltungsangelegenheiten unterstützenden – Präsidialrichters gegeben. Neue Präsidialrichterin ist Petra Wolfinger, die seither Mitglied im 7. Senat (Stuttgart) ist, in dem der Präsident des Finanzgerichts den Vorsitz innehat. Frau Wolfinger, die seit Februar 2012 als Richterin am Finanzgericht tätig ist, hat das Amt des Präsidialrichters von Dr. Thorsten Wagner übernommen, der zum 1. Mai 2015 als regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden in den (überwiegend für Körperschaftsteuersachen zuständigen) 10. Senat gewechselt ist. Herr Dr. Wagner, der dem Finanzgericht 7 Baden-Württemberg seit Oktober 2008 angehört, hatte die Aufgaben des Präsidialrichters zuvor seit 2010 wahrgenommen. Zum 1. Mai 2015 ist unser Kollege Tim Isler zum Richter am Finanzgericht auf Lebenszeit ernannt worden. Herr Isler war nach dem Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Regensburg, Cambridge und München und anschließendem Referendariat zunächst als Rechtsanwalt bei einer internationalen Wirtschaftsrechtskanzlei in deren Münchner Büro tätig. Im August 2006 trat er als Beamter in den höheren Dienst der Finanzverwaltung des Freistaats Bayern ein, für die er unter anderem auch als Referent in der Steuerabteilung des Staatsministeriums der Finanzen tätig war. Vor seinem Wechsel an das Finanzgericht Baden-Württemberg, dem er seit November 2013 angehört, war Herr Isler vier Jahre lang als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Bundesfinanzhof abgeordnet. Seit dem 1. Juni 2015 ist Herr Isler beim Finanzgericht Mitglied in dessen in Stuttgart ansässigem und überwiegend mit Fragen des Körperschaftsteuerrechts befasstem 6. Senat. Zum 1. Mai 2015 ist auch Steffen Hölzle zum Richter am Finanzgericht auf Lebenszeit ernannt worden. Herr Hölzle war nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg und dem anschließenden Referendariat zunächst als wissenschaftlicher Mit-arbeiter in einer Anwaltskanzlei beim Bundesgerichtshof tätig, bevor er im Jahre 2001 in den höheren Dienst der Steuerverwaltung des Landes Baden-Württemberg eintrat. Dort war er als Hauptsachgebietsleiter für Steuerfahndung beim Finanzamt Karlsruhe und für Betriebsprüfung beim Finanzamt Rastatt eingesetzt und zuletzt im Referat für Steuerstrafsachen in der Oberfinanzdirektion Karlsruhe tätig. Seit November 2013 gehört er dem Finanzgericht Baden-Württemberg an, wo er in Freiburg im 11. Senat unter anderem mit Fragen des Zoll- und Verbrauchsteuerrechts befasst ist. Ebenfalls mit Wirkung zum 1. Mai 2015 ist Sandra Jeßberger nach Beendigung ihrer Probezeit zur Richterin am Amtsgericht auf Lebenszeit ernannt worden. Frau Jeßberger war vor Beginn ihrer Abordnung an das Finanzgericht Baden-Württemberg als Richterin in der ordentlichen Gerichtsbarkeit tätig. Beim Finanzgericht gehört sie seit dem 1. September 2014 als Richterin dem 9. Senat an, der insbesondere im Gebiet der Umsatzsteuer tätig ist. In der Pressestelle des Finanzgerichts Baden-Württemberg haben sich zum 1. Juni 2015 mehrere Veränderungen ergeben. Neue Pressesprecherin des Gerichts ist Dr. Heike Niklaus, die seit 2007 als Richterin am Finanzgericht tätig ist und seit 2014 dem für Umsatzsteuerfragen zuständigen 1. Senat in Stuttgart angehört. Frau Dr. Niklaus hat damit die Nachfolge von Vorsitzender Richterin am Finanzgericht Petra Karl angetreten, die die Pressestelle seit 2009 als Sprecherin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit geleitet und daneben seit 2010 auch an der Erstellung des regelmäßig erscheinenden Newsletters „FG aktuell – Neues aus dem Finanzgericht Baden-Württemberg“ mitgewirkt hatte. Seit Juni 2015 liegt die Redaktion des Newsletters nunmehr alleinverantwortlich in den Händen von Richter am Finanzgericht Hans-Ulrich Fissenewert, der diese Aufgabe bereits seit Gründung des Newsletters im Mai 2010 gemeinsam mit Frau Karl wahrgenommen hat. Herr Fissenewert, der seit 2007 als Richter am Finanzgericht tätig ist und seit Juni 2015 als regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden dem in Stuttgart ansässigen 9. Senat angehört, wird daneben weiterhin – wie bereits seit 2010 – die Pressesprecherin des Finanzgerichts im Vertretungsfall unterstützen. Zum 1. Juni 2015 ist unsere Kollegin Dr. Ute Geisenberger als Wissenschaftliche Mitarbeiterin an das Bundesverfassungsgericht abgeordnet worden. Frau Dr. Geisenberger hatte dem Finanzgericht Baden-Württemberg zuvor seit dem 3. März 2014 als Richterin angehört und war Mitglied in dem im Gerichtsteil Freiburg ansässigen 14. Senat, der sich schwerpunktmäßig mit Fragen des Umsatzsteuerrechts befasst. Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Finanzgericht war Frau Dr. Geisenberger über mehrere Jahre als Rechtsanwältin und Steuerberaterin in einer Freiburger Anwaltskanzlei tätig. 8 Seit dem 1. Juni 2015 ist Klaus Fingerhut bei den Senaten in Stuttgart als Richter am Finanzgericht kraft Auftrags tätig. Herr Fingerhut trat nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Osnabrück, Fribourg und Tübingen und dem anschließenden Referendariat in Hechingen im Januar 1994 in den höheren Dienst der baden-württembergischen Finanzverwaltung ein. Nach einer mehrjährigen Tätigkeit als Sachgebietsleiter in verschiedenen Finanzämtern war er seit 1998 als Referent – zum Schluss als stellvertretender Referatsleiter im Bereich Neue Steuerung und Umwandlung von Landeseinrichtungen – im baden-württembergischen Finanzministerium (zuletzt Ministerium für Finanzen und Wirtschaft) eingesetzt. Das Präsidium des Finanzgerichts hat Herrn Fingerhut dem für das Einkommensteuer- und Bewertungsrecht zuständigen 8. Senat zugewiesen. Daneben verstärkt seit dem 1. Juni 2015 auch Dr. Sandy Schüler-Täsch das Finanzgericht BadenWürttemberg als Richterin kraft Auftrags. Frau Dr. Schüler-Täsch war nach dem Studium und dem anschließenden Referendariat in Leipzig von 2000 bis 2004 als Wissenschaftliche Assistentin am Lehrstuhl von Prof. Dr. Holger Stadie tätig, bei dem sie 2007 mit einem umsatzsteuerrechtlichen Thema promovierte. 2004 trat sie in den höheren Dienst der Finanzverwaltung des Freistaats Sachsen ein, wo sie als Sachgebietsleiterin bei den Finanzämtern Grimma und Oschatz und anschließend bei der Oberfinanzdirektion als Referentin für Umsatzsteuer eingesetzt war. Von 2009 bis 2011 war Frau Dr. Schüler-Täsch als Richterin kraft Auftrags an das Sächsische Finanzgericht in Leipzig abgeordnet, bevor sie in den Jahren 2011 bis 2015 als Wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Bundesfinanzhof in München tätig war. Das Präsidium des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat Frau Dr. SchülerTäsch dem (im Wesentlichen mit Umsatzsteuerfragen befassten) 12. Senat in Stuttgart zugewiesen. Ebenfalls seit dem 1. Juni 2015 ist Christian Hör als neuer Richter an das Finanzgericht BadenWürttemberg abgeordnet. Herr Hör durchlief zunächst die Ausbildung für den gehobenen Dienst der baden-württembergischen Steuerverwaltung und war danach über mehrere Jahre als Sachbearbeiter und Betriebsprüfer in verschiedenen Finanzämtern tätig, bevor er das Studium der Rechtswissenschaften aufnahm und anschließend im April 2010 sein Referendariat in Mannheim mit dem Zweiten Juristischen Staatsexamen abschloss. Seither war er als Staatsanwalt und als Richter am Landgericht Mannheim tätig. Zum 1. Dezember 2014 wurde Herr Hör zum Richter auf Lebenszeit ernannt. Das Präsidium des Finanzgerichts hat Herrn Hör dem für das Einkommensteuerrecht zuständigen 13. Senat zugewiesen. Zum 1. Juli 2015 ist unser Kollege Ralf Adam nach vierjähriger Abordnung als Wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Bundesverfassungsgericht an die Freiburger Senate des Finanzgerichts BadenWürttemberg zurückgekehrt, wo er seither wieder Mitglied des (unter anderem für Körperschaftsteuerfragen zuständigen) 3. Senats ist. Veranstaltungen Für den 13. Mai 2015 hatte der Präsident des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Dr. Artur Weckesser, die Vertreter der regionalen und überregionalen Medien in das Stuttgarter Gerichtsgebäude zum diesjährigen Jahrespressegespräch eingeladen. Einen ersten Schwerpunkt des Gesprächs bildete die Veröffentlichung des – inzwischen auch online einsehbaren – Geschäftsberichts des Finanzgerichts für das Jahr 2014, dem Herr Dr. Weckesser zudem noch eine kürzere Fassung als Jahresbilanz beigefügt hatte. Im Anschluss daran stellten die Mitarbeiter der Pressestelle Petra Karl, Dr. Heike Niklaus und Hans-Ulrich Fissenewert insgesamt fünf aktuelle Entscheidungen des Finanzgerichts in Form von Pressemitteilungen vor. 9 Am 9. Juni 2015 fand gleichfalls im Stuttgarter Gerichtsgebäude erneut eine Vernissage statt. Auf ihr präsentierte die in Stuttgart lebende Künstlerin Christa Kleber unter dem Motto „Weibsbilder und Lichtmalerei“ Malereien mit dem Pinsel und der Kamera. Die Werke der Künstlerin, die sich intensiv mit der Aquarell- und Acrylmalerei sowie mit Drucktechniken, Fotografie und Bildhauerei beschäftigt, sind noch bis zum 15. September 2015 in der Börsenstraße 6 in Stuttgart zu besichtigen. Am 23. Juni 2015 hat eine Gruppe von Austauschstudenten aus Frankreich das Finanzgericht BadenWürttemberg in Stuttgart besucht. Die Studierenden, Angehörige der Ecole Nationale des Finances Publiques (ENFiP), wurden – begleitet von Frau Prof. Dr. Angelika Dölker von der Hochschule für Verwaltung und Finanzen in Ludwigsburg – zunächst von der Präsidialrichterin des Gerichts Petra Wolfinger in die Aufgaben, das Verfahren und den Aufbau der deutschen Finanzgerichtsbarkeit eingeführt. Anschließend ergab sich die Gelegenheit zu einem vergleichenden Gedankenaustausch, der auch die Stellung der Gerichtsbarkeit in Steuersachen in Frankreich mit einschloss. Ein weiterer Besuch von Studierenden der Hochschule für Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg fand am 29. Juni 2015 statt. Die von Frau Prof. Regine Volk betreuten Studenten hatten Gelegenheit, an einer mündlichen Verhandlung des 9. Senats unter der Leitung des Vizepräsidenten des Finanzgerichts Guido Körner teilzunehmen und den anwesenden Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern anschließend Fragen zur Arbeitsweise des Finanzgerichts zu stellen. Impressum Herausgeber: Der Präsident des Finanzgerichts Baden-Württemberg Chefredaktion: RiFG Hans-Ulrich Fissenewert, Börsenstraße 6, 70174 Stuttgart, Tel. 0711/6685-706, Telefax 0711/6685799, E-Mail: [email protected] Web: www.fg-baden-wuerttemberg.de Der Newsletter des Finanzgerichts Baden-Württemberg erscheint in Abständen von etwa zwei bis drei Monaten. Der Bezug ist kostenlos. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, den Newsletter über diesen Abmeldelink wieder abzubestellen. Den Volltext der veröffentlichten Entscheidungen des Finanzgerichts Baden-Württemberg und der anderen Gerichte des Landes Baden-Württemberg finden Sie in der Landesrechtsprechungsdatenbank Baden-Württemberg. Volltexte der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, auf die verwiesen wird, sind in der Rechtsprechungsdatenbank des Bundesfinanzhofs abrufbar. Die Entscheidungen werden nur zur nicht-gewerblichen Nutzung kostenfrei zur Verfügung gestellt (§ 4 Abs. 7 JVKostO). 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