FG aktuell Neues aus dem Finanzgericht Baden-Württemberg Nr. 2/2016 Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie im Mai 2016 unseren zweiten Newsletter des laufenden Jahres. Darin finden Sie die in den letzten Monaten zur Veröffentlichung gelangten Entscheidungen des Finanzgerichts BadenWürttemberg sowie die jüngsten personellen Veränderungen. Besonders hinweisen möchten wir Sie darauf, dass im Rahmen unserer Vortragsreihe aus Anlass des Jubiläums „50 Jahre Finanzgericht“ am 6. Juli 2016 in Freiburg und am 13. Juli 2016 in Stuttgart eine Veranstaltung zum Thema „Achtung Zoll – Internetkauf und Reiseverkehr“ stattfinden wird, zu der Sie herzlich eingeladen sind. Nähere Informationen dazu finden Sie am Ende dieses Newsletters. Mit freundlichen Grüßen, Ihre Newsletter-Redaktion. Entscheidungsreporte Trotz befürchtetem Datenausspähen keine Abgabe der Einkommensteuererklärung in Papierform Der 7. Senat hat mit Urteil vom 23. März 2016 – 7 K 3192/15 entschieden, dass Steuerpflichtige ihre Einkommensteuererklärung auch dann in elektronischer Form abgeben müssen, wenn sie Bedenken gegen die Sicherheit der Datenübertragung über das Internet hegen. Der Kläger war als Ingenieur selbständig tätig und daher wegen des Umstands, dass sein Jahresgewinn mehr als 410 € betragen hatte, gesetzlich zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form durch Datenfernübertragung verpflichtet. Unter Berufung auf die Enthüllungen des Whistleblowers Edward Snowden machte er geltend, dass jede Datenübermittlung an das Finanzamt abgehört und verändert werden könne. Auch sei nicht auszuschließen, dass die von der Finanzverwaltung bereitgestellte Software, wenn sie auf dem Rechner des Steuerpflichtigen installiert wird, möglicherweise ein Eigenleben führen werde. Deshalb komme für ihn eine Übermittlung der Steuerdaten über das Internet nicht in Frage. Das Finanzamt lehnte den Antrag des Klägers, ihm als Alternative die Abgabe der Steuererklärung in Papierform bzw. auf einer CD zu gestatten, ab. Auch die Klage zum Finanzgericht ist ohne Erfolg geblieben. Nach Auffassung des 7. Senats war es dem Kläger zumutbar, ein befürchtetes Ausspähen seiner Daten durch handelsübliche Sicherheitssoftware zu unterbinden. Die von der Finanzverwaltung kostenlos bereitgestellte Übermittlungssoftware sei vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert worden und gewährleistete ein hinreichendes Maß an Datensicherheit. Konkrete Sicherheitslücken seien nicht erkennbar. 2 Gegen das Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt worden (Az.: VIII B 43/16). Kunstlehrerin kann Ausstellungsbesuche nicht von der Steuer absetzen Mit Urteil vom 19. Februar 2016 – 13 K 2981/13 hat der 13. Senat entschieden, dass Aufwendungen für den Besuch von Kunstausstellungen und Vernissagen bei einer Kunstlehrerin weder voll noch zur Hälfte als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sind. Die Klägerin unterrichtete als Oberstudienrätin das Fach Bildende Kunst an einem Gymnasium. Daneben betätigte sie sich als freischaffende Kunstmalerin, wobei diese Tätigkeit vom Finanzamt als „Liebhaberei“ angesehen und die mit ihr verbundenen langjährigen Verluste daher einkommensteuerrechtlich nicht anerkannt wurden. Die künstlerische Betätigung wurde jedoch in den dienstlichen Beurteilungen der Klägerin anerkennend hervorgehoben. Die Klägerin machte die ihr entstandenen Kosten für den Besuch verschiedener Kunstausstellungen zur Hälfte als Werbungskosten bei ihren Einkünften als Lehrerin steuerlich geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung insgesamt ab. Die dagegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht abgewiesen. Der 13. Senat war der Auffassung, dass Aufwendungen für den Besuch kultureller Veranstaltungen nur dann steuerlich abzugsfähig seien, wenn sie nahezu ausschließlich beruflich veranlasst seien. Das sei jedoch hier nicht der Fall, weil es fernliegend sei, dass die Klägerin als kulturell interessierte Bürgerin derartige Veranstaltungen losgelöst von ihrer beruflichen Tätigkeit nicht besucht haben würde. Auch eine Aufteilung der Kosten in einen beruflichen und einen privaten Teil komme nicht in Betracht, weil es sich um einheitliche Veranstaltungen handele und jeder prozentuale Aufteilungsmaßstab willkürlich wäre. Gegen das Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden. Weitere Entscheidungen im Überblick Einkommensteuer / Gewinnfeststellung Besteuerung einer gesetzlichen Rente eines Selbständigen – Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung – Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung (Urteil des 5. Senats vom 29. September 2015 – 5 K 1075/13; Revision beim BFH anhängig unter X R 33/15) Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung – Unwirksamkeit von Bestimmungen zur Berechnung der Nichtrückkehrtage bei Arbeitgeberwechsel und zum Eintragungserfordernis der Funktionsbezeichnung als Direktor in das Schweizerische Handelsregister (Urteil des 3. Senats vom 15. Oktober 2015 – 3 K 2913/13; Revision beim BFH anhängig unter I R 22/16) Steuerbarkeit von ohne Rechtsgrund erfolgten Rentenzahlungen (Urteil des 13. Senats vom 15. Januar 2016 –13 K 1813/14; siehe auch Pressemitteilung Nr. 5/2016) Keine gewerbliche Betätigung allein durch Vermietung von Wohnungen im Rahmen des sog. „Betreuten Wohnens“ und Vermittlung von Grundleistungen (Urteil des 4. Senats vom 17. Februar 2016 – 4 K 1349/15) 3 Zollrecht Anwendung von § 68 FGO auf Nacherhebungsbescheide – Wirksamkeit der Antidumpingverordnung Nr. 393/98 - Definition der durch Antidumpingmaßnahmen betroffenen Ware – Kein Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 ZK bei unrichtiger Erklärung zum Ursprung der Ware – Ermittlung der Frist, innerhalb derer die Mitteilung an den Zollschuldner erfolgen darf (Urteil des 11. Senats vom 22. Dezember 2015 – 11 K 1567/10; Revision beim BFH anhängig unter VII R 2/16) Verfahrensrecht / Kostenrecht Zur Zulässigkeit eines Vorlageersuchens und einer Anfertigung von Kontrollmitteilungen durch den Außenprüfer des Finanzamts gemäß § 194 Abs. 3 AO vor dem Hintergrund einer an das BZSt gerichteten internationalen Gruppenanfrage der Guardia di Finanza (Urteil des 3. Senats vom 25. Juni 2015 – 3 K 2419/14; Revision beim BFH anhängig unter I R 97/15; siehe auch Pressemitteilung Nr. 3/2016) Eingeschränkte Erstattungsfähigkeit von Flugkosten eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Kostenfestsetzung – Mandatierung eines auswärtigen Rechtsanwalts – Übernachtungskosten (Beschluss des 11. Senats vom 18. Januar 2016 – 11 KO 840/15) Anhebung des Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen nach Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (Beschluss des 1. Senats vom 25. Januar 2016 – 1 KO 2611/15) Unzulässigkeit der „Ruhendstellung“ einer Kontenpfändung gegen den Willen des Drittschuldners – Als Bitte formulierte hoheitliche Anordnung als Verwaltungsakt i. S. des § 118 Satz 1 AO (Urteil des 11. Senats vom 26. Januar 2016 – 11 K 2973/14; Revision beim BFH anhängig unter VII R 5/16; siehe auch Pressemitteilung Nr. 4/2016) Personalien Mit Ablauf des Monats Februar 2016 ist Vorsitzender Richter am Finanzgericht Günter Sauter mit Erreichen der Altersgrenze in den gesetzlichen Ruhestand getreten. Herr Sauter war nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg und dem anschließenden Referendariat zunächst als Sachgebietsleiter des höheren Dienstes in der baden-württembergischen Finanzverwaltung bei den Finanzämtern Heilbronn, Ludwigsburg und Schwäbisch Hall tätig. Zum 1. März 1982 wechselte er an das Finanzgericht Baden-Württemberg, wo er dem 9. Senat in Stuttgart angehörte. Mit seiner Ernennung zum Vorsitzenden Richter übernahm Herr Sauter im Juni 2008 zunächst den Vorsitz im 14. Senat im Gerichtsteil Freiburg. Seit seiner Rückkehr nach Stuttgart im Oktober 2009 war Herr Sauter Vorsitzender des 8. Senats. Unser früherer Kollege, Richter am Finanzgericht Klaus Fingerhut, bislang tätig im 8. Senat in Stuttgart, ist nach Beendigung seiner Abordnung zum 1. März 2016 als Leitender Regierungsdirektor an das baden-württembergische Ministerium für Finanzen und Wirtschaft zurückgekehrt. Seit dem 1. April 2016 verstärkt Susanne Armbruster den richterlichen Dienst am Finanzgericht Baden-Württemberg. Frau Armbruster hat zunächst die Ausbildung im gehobenen Dienst der Steuerverwaltung absolviert. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Freiburg und dem anschließenden Referendariat in Offenburg kehrte sie im April 2009 in den höheren Dienst der baden- 4 württembergischen Finanzverwaltung zurück, wo sie als Sachgebietsleiterin in den Finanzämtern Emmendingen und Balingen sowie – nach Durchlaufen des Führungslehrgangs – im Ministerium für Finanzen und Wirtschaft in der Zentralstelle und zuletzt im Referat Steuerpolitik tätig war. Das Präsidium des Finanzgerichts hat Frau Armbruster dem 3. Senat in Freiburg zugewiesen, der unter anderem auch für Fälle des Körperschaftsteuerrechts zuständig ist. Zum 30. April 2016 ist Vorsitzender Richter am Finanzgericht Paul-Guido Gramich in den Ruhestand getreten. Herr Gramich hatte nach dem Abitur zunächst eine Banklehre absolviert. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Mainz und Freiburg und dem sich anschließenden Referendariat in Konstanz war er im Oktober 1979 in die baden-württembergische Steuerverwaltung eingetreten, die ihn als Sachgebietsleiter beim Finanzamt Rottweil einsetzte. Im Juli 1983 wechselte Herr Gramich in die Justiz, wo er bis 1990 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart in der Abteilung für Wirtschaftskriminalität tätig war. Seit dem 1. Januar 1991 gehörte Herr Gramich dem Finanzgericht Baden-Württemberg an, wo er zunächst in Stuttgart dem 6. Senat und seit 2005 dem 8. Senat zugewiesen war. Ab Januar 2007 war Herr Gramich als Richter im 11. Senat am Gerichtsstandort in Freiburg tätig. Mit seiner Ernennung zum Vorsitzenden Richter am Finanzgericht im Juni 2008 übernahm Herr Gramich den Vorsitz im damals noch zu den Außensenaten Karlsruhe gehörenden und insbesondere für die Besteuerung von Körperschaften zuständigen 10. Senat, mit dem er im Oktober 2008 an den Gerichtsstandort Stuttgart umzog. Unsere im 10. Senat am Standort Stuttgart tätige Kollegin Karoline Gaa ist mit Wirkung zum 1. Mai 2016 zur Richterin am Finanzgericht auf Lebenszeit ernannt worden. Mit Wirkung zum 2. Mai 2016 ist Lisa Friedsam zur Richterin auf Probe ernannt und dem 8. Senat in Stuttgart zugewiesen worden. Frau Friedsam war nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth, einem Auslandsaufenthalt an der University of New South Wales in Sydney, den sie mit dem Erwerb des Master of Law (LL.M.) abschloss, und dem anschließenden Referendariat seit 2012 als Rechtsanwältin in einer international ausgerichteten Wirtschaftskanzlei in Frankfurt a. M. tätig. Nach Bestehen der Steuerberaterprüfung war sie seit 2015 zudem als Steuerberaterin zugelassen. Veranstaltungen „Achtung Zoll – Internetkauf und Reiseverkehr“ Zu diesem Thema findet am 6. Juli 2016 ein Vortrag unserer Kollegin Elisabeth von Marschall im Großen Sitzungssaal (3. Obergeschoss) des Gerichtsgebäudes in der Gresserstraße 21 in Freiburg und am 13. Juli 2016 im Großen Sitzungssaal (8. Obergeschoss) des Gerichtsgebäudes in der Börsenstraße 6 in Stuttgart statt. Beginn ist jeweils um 17 Uhr. Impressum Herausgeber: Der Präsident des Finanzgerichts Baden-Württemberg Redaktion: RiFG Hans-Ulrich Fissenewert, Börsenstraße 6, 70174 Stuttgart, Tel. 0711/6685-706, Telefax 0711/6685799, E-Mail: [email protected] Web: www.fg-baden-wuerttemberg.de Der Newsletter des Finanzgerichts Baden-Württemberg erscheint in Abständen von etwa zwei bis drei Monaten. Der Bezug ist kostenlos. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, den Newsletter über diesen Abmeldelink wieder abzubestellen. Den Volltext der veröffentlichten Entscheidungen des Finanzgerichts Baden-Württemberg und der anderen Gerichte des Landes Baden-Württemberg finden Sie in der Landesrechtsprechungsdatenbank Baden-Württemberg. Volltexte der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, auf die verwiesen wird, sind in der Rechtsprechungsdatenbank des Bundesfinanzhofs abrufbar. Die Entscheidungen werden nur zur nicht-gewerblichen Nutzung kostenfrei zur Verfügung gestellt (§ 4 Abs. 7 JVKostO). Informationen für Interessenten einer gewerblichen Nutzung werden hier (im pdf-Format) bereitgestellt.
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