Satzung - Fernseh-Antennengemeinschaft Muenchweier e. V.

Satzung der Interessengemeinschaft für die
Errichtung und Unterhaltung der GemeinschaftsAnlage der Fernsehteilnehmer in Münchweier
§1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein erhält den Namen „Fernsehantennengemeinschaft
Münchweier e. V.“, Sitz in Münchweier. Der Verein ist ins Vereinsregister
einzutragen.
§2
Zweck des Vereins
Der Verein erstrebt für seine Mitglieder einen besseren Empfang durch die
Errichtung und Unterhaltung einer Gemeinschaftsanlage.
§3
Einkünfte und Vermögen
Alle Einnahmen und das Vermögen des Vereines dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§4
Entstehung der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann werden, wer seinen Wohnsitz in Münchweier hat,
volljährig ist und zum Zeitpunkt des Eintritts geltende Anschlussgebühr bezahlt.
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfordert die Abgabe einer schriftlichen
Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1.
Durch freiwilligen Austritt (Kündigung) und Tod.
Die Kündigung muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Sie ist unter
Einhaltung einer monatlichen Kündigungsfrist nur zum Schluss eines
Geschäftsjahres zulässig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch
ordnungsgemäße Kündigung erhält das austretende Mitglied einen Teilbetrag
der Anschlussgebühr zurück.
Für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft durch den Tod tritt eine
Übergangszeit von 6 Monaten ab Todestag der oder die Erben in die
satzungsgemäßen Rechte des verstorbenen Mitglieds ein. Innerhalb dieser Frist
hat der Erbe zur Erhaltung seiner Rechte als Mitglied dem Verein beizutreten.
Für den Fall der Erbengemeinschaft haben die Miterben sich zu einigen und dem
Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären, welchem Miterben die vom
Erblasser überkommenen Rechte zustehen sollen. Letzterer hat als Mitglied dem
Verein beizutreten. Für den Fall, dass innerhalb der Frist von 6 Monaten eine
Regelung nicht erfolgt und eine Mitgliedschaft nicht erworben wird, ist der
Vorstand berechtigt, nach Fristsetzung eines Monats den Anschluss und die
sonstigen Rechte einzuziehen. Der entsprechende Beschluss des Vorstandes ist
dem oder den betroffenen Erben schriftlich mitzuteilen. Für diesen Fall besteht
Anspruch auf Erstattung eines Teilbetrages der Anschlußgebühr wie im Falle der
Kündigung.
2.
Die Ausschließung eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß des Vorstandes mit
2/3 Mehrheit. Sie kann nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Als wichtiger Grund
ist besonders ein Verhalten anzusehen, durch das die Erhaltung, Unterhaltung,
Überwachung und Überprüfung der Gemeinschaftsanlage vereitelt oder
wesentlich erschwert wird. Die Weigerung zur Zahlung des Unkostenbeitrages
stellt ebenfalls einen Ausschlussgrund dar. Der Beschluss des Vorstandes ist dem
auszuschließen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Durch die Ausschließung
verliert das ausgeschlossene Mitglied sämtliche Rechte. Ein Anspruch auf
Rückerstattung irgendwelcher Beiträge besteht nicht.
§6
Anschlussgebühren und Unterhaltskostenbeiträge
Von den Mitgliedern sind beim Eintritt die einmalige Anschlußgebühr sowie der
Jährliche Unterhaltskostenbeitrag zu bezahlen. Die Höhe der Anschlussgebühr
beträgt derzeit 500,-- € (Fünfhundert Euro) pro Haushalt. Jeder weiter
Anschluss im gleichen Haushalt ist gebührenfrei. Ein neues Mitglied kann sich
für drei Zahlungsmodele entscheiden:
a) 500, 00 € (Fünfhundert Euro) sofort, einmalig;
b) 250, 00 € (Zweihundertfünfzig Euro) sofort, Plus 50,00 € (Fünfzig Euro) in
6 ( sechs) Jahren;
c) 100, 00 € (Einhundert Euro) sofort, Plus 100, 00 € (Einhundert Euro) in
5 (fünf) Jahren.
Der jährliche Unterhaltskostenbeitrag beträgt derzeit 50,-- € (fünfzig Euro). Die
Versammlung bestimmt die Höhe der für den Fall der Kündigung oder bei
Entziehung eines Anschlusses bei Erben des zu erstattenden Teilbetrages der
Anschlussgebühr. Anspruch auf Erstattung tritt nur bei Umzug, Wegzug oder
Tod ein.
§7
Erstattung der Anschlussgebühr
Bei entsprechender finanzieller Lage des Vereins soll die Anschlußgebühr
teilweise wieder erstattet werden. Der Vorstand beschließt nach Ablauf eines
Geschäftsjahres darüber, ob und in welcher Höhe für das abgelaufene
Geschäftsjahr eine Erstattung vorgenommen wird. Ein Anspruch auf Erstattung
der Anschlußgebühr im Sinne dieser Bedingung besteht nur für die im Verein
noch verbliebenen Mitglieder, also nicht für den Fall § 5 Abs. 1. (Kündigung und
Einziehung von Erben) und § 5 Abs. 2. (Ausschluß).
§8
Organe
1.
Der Vorstand:
Der Vorstand setzt sich zusammen aus 1. Vorstand, 2. Vorstand, Schriftführer,
Rechner und 2 Beisitzern. Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle zwei Jahre durch
die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens
4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefaßt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
2.
Mitgliederversammlung:
Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom
Vorstand in den ersten drei Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres
einzuberufen. In dieser Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen
Rechenschaftsbericht über das vergangene Geschäftsjahr abzugeben. Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch ortsübliche
Bekanntmachung.
3.
Der Vorstand vertritt die Fernsehantennengemeinschaft in allen
Angelegenheiten. Der Vorstand (§26 BGB) besteht aus dem 1. und dem 2.
Vorsitzenden; jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt: Der
2 Vorsitzende (Stellvertreter des 1. Vorsitzenden) soll nur im Falle der
Verhinderung des 1. Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch
machen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache
Stimmenmehrheit.
4.
Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen.
Geheime Abstimmung muß erfolgen, wenn nur ein stimmberechtigtes Mitglied es
verlangt.
5.
Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder muß eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Über die
Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung muß eine
Niederschrift angefertigt werden. Die Niederschrift muß von zwei
Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
§9
Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10
Die Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit
2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Versammlung ist ausschließlich zu
diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen. Die Versammlung kann ebenfalls mit
2/3 Mehrheit über die Verwendung des Vereinsvermögens beschließen.
§ 11
Der Gerichtsstand
Gerichtsstand ist das Amtsgericht Ettenheim.
Münchweier, den 27. März 2015
SATZUNGSERGÄNZUNGEN
Zu § 7:
Rückerstattung der Anschlussgebühr
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Fernsehantennenverein Münchweier e. V. werden
pro Jahr der Nutzung 100,00 Euro (Einhundert) abgerechnet. Der Restbetrag wird
wieder ausgezahlt.
Zu § 6:
Anschlussgebühren und Unterhaltskostenbeiträge
Derzeit werden 50,00 Euro (Fünfzig) pro Jahr an Unterhaltskosten, bzw., Gebühr an die
Unitymedia GmbH per Banklastschrift eingezogen.
Die jährlichen Unterhaltskosten werden jeweils in der Generalversammlung neu
festgelegt. Diese richten sich im Wesentlichen nach den Kostenforderungen der
Unitymedia GmbH.
Bei Verstoß gegen diese Satzungsergänzung, sowie bei unbefugter
Benutzung der Gemeinschaftsanlage, wird der § 5 Abs.2 angewandt.
Eventuell entstehende Kosten gehen zu Lasten des Verursachers.
Münchweier im März 2007
Zu § 6:
Anschlussgebühren und Unterhaltskostenbeiträge
Bei der Vorstandssitzung vom 25. Februar 2010 wurde vom Vorstandsgremium
einstimmig beschlossen, dass als Alternative zur einmaligen Anschlussgebühr eine
jährliche Leasing-Rate von 120,00 Euro (Einhundertzwanzig) für die Dauer der
Nutzung zwischen der FAG Münchweier e. V. und dem Neu-Mitglied vereinbart werden
kann.
Münchweier im November 2010