Satzung der Interessengemeinschaft für die Errichtung und Unterhaltung der GemeinschaftsAnlage der Fernsehteilnehmer in Münchweier §1 Name und Sitz des Vereins Der Verein erhält den Namen „Fernsehantennengemeinschaft Münchweier e. V.“, Sitz in Münchweier. Der Verein ist ins Vereinsregister einzutragen. §2 Zweck des Vereins Der Verein erstrebt für seine Mitglieder einen besseren Empfang durch die Errichtung und Unterhaltung einer Gemeinschaftsanlage. §3 Einkünfte und Vermögen Alle Einnahmen und das Vermögen des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. §4 Entstehung der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann werden, wer seinen Wohnsitz in Münchweier hat, volljährig ist und zum Zeitpunkt des Eintritts geltende Anschlussgebühr bezahlt. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfordert die Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. §5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: 1. Durch freiwilligen Austritt (Kündigung) und Tod. Die Kündigung muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Sie ist unter Einhaltung einer monatlichen Kündigungsfrist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch ordnungsgemäße Kündigung erhält das austretende Mitglied einen Teilbetrag der Anschlussgebühr zurück. Für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft durch den Tod tritt eine Übergangszeit von 6 Monaten ab Todestag der oder die Erben in die satzungsgemäßen Rechte des verstorbenen Mitglieds ein. Innerhalb dieser Frist hat der Erbe zur Erhaltung seiner Rechte als Mitglied dem Verein beizutreten. Für den Fall der Erbengemeinschaft haben die Miterben sich zu einigen und dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären, welchem Miterben die vom Erblasser überkommenen Rechte zustehen sollen. Letzterer hat als Mitglied dem Verein beizutreten. Für den Fall, dass innerhalb der Frist von 6 Monaten eine Regelung nicht erfolgt und eine Mitgliedschaft nicht erworben wird, ist der Vorstand berechtigt, nach Fristsetzung eines Monats den Anschluss und die sonstigen Rechte einzuziehen. Der entsprechende Beschluss des Vorstandes ist dem oder den betroffenen Erben schriftlich mitzuteilen. Für diesen Fall besteht Anspruch auf Erstattung eines Teilbetrages der Anschlußgebühr wie im Falle der Kündigung. 2. Die Ausschließung eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit. Sie kann nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Als wichtiger Grund ist besonders ein Verhalten anzusehen, durch das die Erhaltung, Unterhaltung, Überwachung und Überprüfung der Gemeinschaftsanlage vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Die Weigerung zur Zahlung des Unkostenbeitrages stellt ebenfalls einen Ausschlussgrund dar. Der Beschluss des Vorstandes ist dem auszuschließen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Durch die Ausschließung verliert das ausgeschlossene Mitglied sämtliche Rechte. Ein Anspruch auf Rückerstattung irgendwelcher Beiträge besteht nicht. §6 Anschlussgebühren und Unterhaltskostenbeiträge Von den Mitgliedern sind beim Eintritt die einmalige Anschlußgebühr sowie der Jährliche Unterhaltskostenbeitrag zu bezahlen. Die Höhe der Anschlussgebühr beträgt derzeit 500,-- € (Fünfhundert Euro) pro Haushalt. Jeder weiter Anschluss im gleichen Haushalt ist gebührenfrei. Ein neues Mitglied kann sich für drei Zahlungsmodele entscheiden: a) 500, 00 € (Fünfhundert Euro) sofort, einmalig; b) 250, 00 € (Zweihundertfünfzig Euro) sofort, Plus 50,00 € (Fünfzig Euro) in 6 ( sechs) Jahren; c) 100, 00 € (Einhundert Euro) sofort, Plus 100, 00 € (Einhundert Euro) in 5 (fünf) Jahren. Der jährliche Unterhaltskostenbeitrag beträgt derzeit 50,-- € (fünfzig Euro). Die Versammlung bestimmt die Höhe der für den Fall der Kündigung oder bei Entziehung eines Anschlusses bei Erben des zu erstattenden Teilbetrages der Anschlussgebühr. Anspruch auf Erstattung tritt nur bei Umzug, Wegzug oder Tod ein. §7 Erstattung der Anschlussgebühr Bei entsprechender finanzieller Lage des Vereins soll die Anschlußgebühr teilweise wieder erstattet werden. Der Vorstand beschließt nach Ablauf eines Geschäftsjahres darüber, ob und in welcher Höhe für das abgelaufene Geschäftsjahr eine Erstattung vorgenommen wird. Ein Anspruch auf Erstattung der Anschlußgebühr im Sinne dieser Bedingung besteht nur für die im Verein noch verbliebenen Mitglieder, also nicht für den Fall § 5 Abs. 1. (Kündigung und Einziehung von Erben) und § 5 Abs. 2. (Ausschluß). §8 Organe 1. Der Vorstand: Der Vorstand setzt sich zusammen aus 1. Vorstand, 2. Vorstand, Schriftführer, Rechner und 2 Beisitzern. Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. 2. Mitgliederversammlung: Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorstand in den ersten drei Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres einzuberufen. In dieser Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen Rechenschaftsbericht über das vergangene Geschäftsjahr abzugeben. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch ortsübliche Bekanntmachung. 3. Der Vorstand vertritt die Fernsehantennengemeinschaft in allen Angelegenheiten. Der Vorstand (§26 BGB) besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden; jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt: Der 2 Vorsitzende (Stellvertreter des 1. Vorsitzenden) soll nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache Stimmenmehrheit. 4. Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muß erfolgen, wenn nur ein stimmberechtigtes Mitglied es verlangt. 5. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung muß eine Niederschrift angefertigt werden. Die Niederschrift muß von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. §9 Das Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 10 Die Auflösung des Vereins Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Versammlung ist ausschließlich zu diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen. Die Versammlung kann ebenfalls mit 2/3 Mehrheit über die Verwendung des Vereinsvermögens beschließen. § 11 Der Gerichtsstand Gerichtsstand ist das Amtsgericht Ettenheim. Münchweier, den 27. März 2015 SATZUNGSERGÄNZUNGEN Zu § 7: Rückerstattung der Anschlussgebühr Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Fernsehantennenverein Münchweier e. V. werden pro Jahr der Nutzung 100,00 Euro (Einhundert) abgerechnet. Der Restbetrag wird wieder ausgezahlt. Zu § 6: Anschlussgebühren und Unterhaltskostenbeiträge Derzeit werden 50,00 Euro (Fünfzig) pro Jahr an Unterhaltskosten, bzw., Gebühr an die Unitymedia GmbH per Banklastschrift eingezogen. Die jährlichen Unterhaltskosten werden jeweils in der Generalversammlung neu festgelegt. Diese richten sich im Wesentlichen nach den Kostenforderungen der Unitymedia GmbH. Bei Verstoß gegen diese Satzungsergänzung, sowie bei unbefugter Benutzung der Gemeinschaftsanlage, wird der § 5 Abs.2 angewandt. Eventuell entstehende Kosten gehen zu Lasten des Verursachers. Münchweier im März 2007 Zu § 6: Anschlussgebühren und Unterhaltskostenbeiträge Bei der Vorstandssitzung vom 25. Februar 2010 wurde vom Vorstandsgremium einstimmig beschlossen, dass als Alternative zur einmaligen Anschlussgebühr eine jährliche Leasing-Rate von 120,00 Euro (Einhundertzwanzig) für die Dauer der Nutzung zwischen der FAG Münchweier e. V. und dem Neu-Mitglied vereinbart werden kann. Münchweier im November 2010
© Copyright 2024 ExpyDoc