Berechnung: Berechnung zur Aufteilung eines

KPA-Verfalldatum: 31.03.2017
Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises
1) Lage des Grundstücks: München, Nusslerstraße xx
Wohnungseigentum
2) Grundstückart:
3) Anschaffungsjahr:
2014
4) Kaufpreis in € (incl. Nebenkosten):
5) Baujahr:
1982
6) Wohnfläche in m² (bei Geschäftsgrd.: Nutzfl.):
7) ggf. Anzahl Garagenstellplätze:
9) ggf. Miteigentumsanteil - Zähler:
11) Grundstücksgröße in m²:
320.000
100
8) ggf. Anzahl Tiefgaragenstellplätze:
1
16667
10) ggf. Miteigentumsanteil - Nenner:
100000
720
12) Bodenrichtwert in €/ m²:
1800
13) Grundstücksgröße in m²:
.
14) Wert in €/ m²:
Berechnung:
Grund und Boden
x
x
Fläche in m²
720
Bodenrichtwert in €
1800
=
1.296.000 €
16667 / 100000
Miteigentumsanteil:
Bodenwert
216.004 €
Gebäude
THK* €/m²
922
Tiefgaragenstellplätze*
8.905 €
Gebäudewert
x
x
Wohnfläche (bzw. Nutzfläche) in m²
100
=
x
x
Anzahl
1
=
92.200 €
8.905 €
101.105 €
* gerundete Werte einschl. Alterswertminderung und Baupreisindex
Grundstückssachwert:
317.109 €
Kaufpreisaufteilung
ermittelte Einzelwerte
Grund und Boden:
Gebäude:
Summe:
216.004 € (≈ 68,12 %)
101.105 € (≈ 31,88 %)
317.109 € (100 %)
Übertragung des
Verhältnisses der
ermittelten Einzelwerte
auf den Kaufpreis
Kaufpreisanteile
217.973 € (≈ 68,12 %)
102.027 € (≈ 31,88 %)
320.000 € (100 %)
Der Kaufpreis für das vorbezeichnete Grundstück wurde auf den Grund und Boden sowie auf das Gebäude aufgeteilt. Der Aufteilung liegt
ein vereinfachtes Verfahren zur Verkehrswertermittlung zu Grunde, das den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen entspricht
(vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2000 IX R 86/97, BStBl II 2001, 183).
Die typisierten Herstellungskosten (THK) 2010 werden auf Grundlage der Normalherstellungskosten (NHK) 2010 ermittelt. Die NHK werden
als Bundesmittelwerte nach der Sachwertrichtlinie angesetzt – SW-RL vom 5. September 2012 am 18.10.2012 im Bundesanzeiger
veröffentlicht (BAnz AT 18.10.2012 B1, http://www.bundesanzeiger-verlag.de/fileadmin/BIV-Portal/Dokumente/PDF/Sachwertrichtlinie.pdf).
Bei der Ermittlung der typisierten Herstellungskosten (THK) wird hinsichtlich
• der Gebäudeart,
• der Standardmerkmale,
• der laufenden Instandhaltungsmaßnahmen,
• der Alterswertminderung und
• möglicher Sonderbauteile
jeweils von Durchschnittswerten ausgegangen.
Die Außenanlagen (einschl. Stellplätze) werden pauschal berücksichtigt.
Es handelt sich somit um eine qualifizierte Schätzung.
KPA 1 - Kaufpreisaufteilung – Januar 2016
Nebenrechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises
Ableitung des fiktiven Baujahrs
23.02.2016 17:55 Uhr
Nebenrechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises
Ableitung des fiktiven Baujahrs unter Berücksichtigung von Modernisierungen
Sofern Kenntnisse vorliegen, dass an dem Gebäude maximal in den letzten zwanzig Jahren vor dem Anschaffungsjahr
nachfolgend aufgeführte Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden, kann fiktiv ein späteres Baujahr angenommen
werden.
Grundstücksart:
Wohnungseigentum
Übliche Gesamtnutzungsdauer bei ordnungsgemäßer Instandhaltung1
1
80
analog Sachwertrichtlinie – SW-RL; Anlage 3
Ursprüngliches Baujahr
Modernisierungselemente
Dacherneuerung inkl. Verbesserung der Wärmedämmung
Modernisierung der Fenster und Außentüren
Modernisierung der Leitungssysteme (Strom, Gas, Wasser, Abwasser)
Modernisierung der Heizungsanlage
Wärmedämmung der Außenwände
Modernisierung von Bädern
Modernisierung des Innenausbaus, z. B. Decken, Fußböden, Treppen
Wesentliche Verbesserung der Grundrissgestaltung
1965
durchgreifende Modernisierung
(ja, nein, teilweise2)
teilweise
ja
teilweise
ja
teilweise
ja
teilweise
nein
2
bei mehr als 10 Jahre zurückliegenden Modernisierungen können diese max. als "teilweise Modernisierungen" gewertet werden.
Mehr als 20 Jahre zurückliegenden Modernisierungen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Modernisierungsgrad:
mittlerer Modernisierungsgrad
1982
Fiktives Baujahr
Bitte in die Berechnung zur Kaufpreisaufteilung (KPA) manuell übertragen!
Erläuterung:
Als „Baujahr“ ist regelmäßig das Jahr der Bezugsfertigkeit des Gebäudes anzugeben. Die Bezugsfertigkeit ist gegeben, wenn das
Gebäude bzw. Gebäudeteil von den künftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern nach objektiven Verhältnissen genutzt werden
kann. Die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend. Die Angabe des Baujahrs ist für die Wertminderung
wegen Alters des Gebäudes von Bedeutung.
Sofern Kenntnisse vorliegen, dass an dem Gebäude maximal in den letzten zwanzig Jahren vor dem Anschaffungsjahr
Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden, kann anlog der Vorgaben der Richtlinie zur Ermittlung des Sachwerts
(Sachwertrichtlinie – SW-RL 3) eine modifizierten Restnutzungsdauer und somit ein fiktives Baujahr bestimmt werden.
Alternativ kann die oben stehende Rechenhilfe zur Ableitung des fiktiven Baujahres angewandt werden, da diese in enger
Anlehnung an die SW-RL entwickelt wurde.
3
Bundesanzeiger (BAnz AT 18.10.2012 B1; (http://www.bundesanzeiger-verlag.de/fileadmin/BIVPortal/Dokumente/PDF/Sachwertrichtlinie.pdf))
KPA 1a - Kaufpreisaufteilung – Januar 2016