KPA-Verfalldatum: 31.03.2017 Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises 1) Lage des Grundstücks: München, Nusslerstraße xx Wohnungseigentum 2) Grundstückart: 3) Anschaffungsjahr: 2014 4) Kaufpreis in € (incl. Nebenkosten): 5) Baujahr: 1982 6) Wohnfläche in m² (bei Geschäftsgrd.: Nutzfl.): 7) ggf. Anzahl Garagenstellplätze: 9) ggf. Miteigentumsanteil - Zähler: 11) Grundstücksgröße in m²: 320.000 100 8) ggf. Anzahl Tiefgaragenstellplätze: 1 16667 10) ggf. Miteigentumsanteil - Nenner: 100000 720 12) Bodenrichtwert in €/ m²: 1800 13) Grundstücksgröße in m²: . 14) Wert in €/ m²: Berechnung: Grund und Boden x x Fläche in m² 720 Bodenrichtwert in € 1800 = 1.296.000 € 16667 / 100000 Miteigentumsanteil: Bodenwert 216.004 € Gebäude THK* €/m² 922 Tiefgaragenstellplätze* 8.905 € Gebäudewert x x Wohnfläche (bzw. Nutzfläche) in m² 100 = x x Anzahl 1 = 92.200 € 8.905 € 101.105 € * gerundete Werte einschl. Alterswertminderung und Baupreisindex Grundstückssachwert: 317.109 € Kaufpreisaufteilung ermittelte Einzelwerte Grund und Boden: Gebäude: Summe: 216.004 € (≈ 68,12 %) 101.105 € (≈ 31,88 %) 317.109 € (100 %) Übertragung des Verhältnisses der ermittelten Einzelwerte auf den Kaufpreis Kaufpreisanteile 217.973 € (≈ 68,12 %) 102.027 € (≈ 31,88 %) 320.000 € (100 %) Der Kaufpreis für das vorbezeichnete Grundstück wurde auf den Grund und Boden sowie auf das Gebäude aufgeteilt. Der Aufteilung liegt ein vereinfachtes Verfahren zur Verkehrswertermittlung zu Grunde, das den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen entspricht (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2000 IX R 86/97, BStBl II 2001, 183). Die typisierten Herstellungskosten (THK) 2010 werden auf Grundlage der Normalherstellungskosten (NHK) 2010 ermittelt. Die NHK werden als Bundesmittelwerte nach der Sachwertrichtlinie angesetzt – SW-RL vom 5. September 2012 am 18.10.2012 im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 18.10.2012 B1, http://www.bundesanzeiger-verlag.de/fileadmin/BIV-Portal/Dokumente/PDF/Sachwertrichtlinie.pdf). Bei der Ermittlung der typisierten Herstellungskosten (THK) wird hinsichtlich • der Gebäudeart, • der Standardmerkmale, • der laufenden Instandhaltungsmaßnahmen, • der Alterswertminderung und • möglicher Sonderbauteile jeweils von Durchschnittswerten ausgegangen. Die Außenanlagen (einschl. Stellplätze) werden pauschal berücksichtigt. Es handelt sich somit um eine qualifizierte Schätzung. KPA 1 - Kaufpreisaufteilung – Januar 2016 Nebenrechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises Ableitung des fiktiven Baujahrs 23.02.2016 17:55 Uhr Nebenrechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises Ableitung des fiktiven Baujahrs unter Berücksichtigung von Modernisierungen Sofern Kenntnisse vorliegen, dass an dem Gebäude maximal in den letzten zwanzig Jahren vor dem Anschaffungsjahr nachfolgend aufgeführte Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden, kann fiktiv ein späteres Baujahr angenommen werden. Grundstücksart: Wohnungseigentum Übliche Gesamtnutzungsdauer bei ordnungsgemäßer Instandhaltung1 1 80 analog Sachwertrichtlinie – SW-RL; Anlage 3 Ursprüngliches Baujahr Modernisierungselemente Dacherneuerung inkl. Verbesserung der Wärmedämmung Modernisierung der Fenster und Außentüren Modernisierung der Leitungssysteme (Strom, Gas, Wasser, Abwasser) Modernisierung der Heizungsanlage Wärmedämmung der Außenwände Modernisierung von Bädern Modernisierung des Innenausbaus, z. B. Decken, Fußböden, Treppen Wesentliche Verbesserung der Grundrissgestaltung 1965 durchgreifende Modernisierung (ja, nein, teilweise2) teilweise ja teilweise ja teilweise ja teilweise nein 2 bei mehr als 10 Jahre zurückliegenden Modernisierungen können diese max. als "teilweise Modernisierungen" gewertet werden. Mehr als 20 Jahre zurückliegenden Modernisierungen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Modernisierungsgrad: mittlerer Modernisierungsgrad 1982 Fiktives Baujahr Bitte in die Berechnung zur Kaufpreisaufteilung (KPA) manuell übertragen! Erläuterung: Als „Baujahr“ ist regelmäßig das Jahr der Bezugsfertigkeit des Gebäudes anzugeben. Die Bezugsfertigkeit ist gegeben, wenn das Gebäude bzw. Gebäudeteil von den künftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern nach objektiven Verhältnissen genutzt werden kann. Die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend. Die Angabe des Baujahrs ist für die Wertminderung wegen Alters des Gebäudes von Bedeutung. Sofern Kenntnisse vorliegen, dass an dem Gebäude maximal in den letzten zwanzig Jahren vor dem Anschaffungsjahr Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden, kann anlog der Vorgaben der Richtlinie zur Ermittlung des Sachwerts (Sachwertrichtlinie – SW-RL 3) eine modifizierten Restnutzungsdauer und somit ein fiktives Baujahr bestimmt werden. Alternativ kann die oben stehende Rechenhilfe zur Ableitung des fiktiven Baujahres angewandt werden, da diese in enger Anlehnung an die SW-RL entwickelt wurde. 3 Bundesanzeiger (BAnz AT 18.10.2012 B1; (http://www.bundesanzeiger-verlag.de/fileadmin/BIVPortal/Dokumente/PDF/Sachwertrichtlinie.pdf)) KPA 1a - Kaufpreisaufteilung – Januar 2016
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