Neues BMAS Papier: „Umbau und wesentliche Veränderungen an Maschinen“ Dipl.-Ing. Alois Hüning [email protected] Fachveranstaltung Maschinen 2015 25. Juni 2015 Urheberrechtsschutz und Disclaimer Das vorliegende Werk ist in all seinen Teilen urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte vorbehalten, insbesondere das Recht der Übersetzung, des Vortrags, der Reproduktion, der Vervielfältigung auf fotomechanischem oder anderen Wegen und der Speicherung in elektronischen Medien. Kein Teil dieses Werks darf ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung durch meine Person in irgendeiner Form reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Ungeachtet der Sorgfalt, die auch die Erstellung von Text und Abbildungen verwendet wurde, kann der Autor für mögliche Fehler und deren Folgen eine juristische Verantwortung oder irgendeine Haftung nicht übernehmen. Die in diesem Werk wiedergegebenen Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. können auch ohne besondere Kennzeichnung Marken sein und als solche den gesetzlichen Bestimmungen unterliegen. Alois Hüning [email protected] Hüning, 1 WEKA - Maschinensicherheit 2015 Überblick Aktuelles aus der Praxis: Neues BMAS Papier: „wesentliche Veränderungen von Maschinen“ Betriebssicherheitsverordnung „Auswirkungen für Hersteller und Betreiber von Maschinen??!!“ Hüning,06//2015 Europäische und nationale Rechtsgrundlagen für sichere Maschinen Binnenmarkt-Richtlinien gem. Art. 114* (95) EG-Vertrag * (Lissabon Vertrag 11/2009) Arbeitsschutz-Richtlinien gem. Art. 153 * (137) EG-Vertrag Maschine EGMaschinenRichtlinie evtl. weitere Richtlinien EG-Rahmen-Richtlinie ArbeitsmittelBenutzungs-RL evtl. weitere Einzelrichtl. Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen Bereitstellung und Benutzung Mindestvorschriften Produktsicherheitsgesetz EMV- Gesetz u.a. Arbeitsschutzgesetz mit Rechtsverordnungen Maschinenhersteller Benutzerinformation des Herstellers Maschinenbenutzer Harmonisierte EN /ISO Normen oder gleiche Sicherheit auf andere Weise Technische Dokumentation des Herstellers Betriebs- und Prüfbestimmungen • in UVVen, BG-Regeln, TRBS • im EMV-Gesetz Hüning, 08/2009 2 Europäische und nationale Rechtsgrundlagen für sichere Maschinen Alignment Package Niederspannungsgeräte Spielzeug 2009 Alignment Package Einfache Druckbehälter neue EUVerordnung Gasverbrauchseinrichtungen neue EUPers. Schutzausrüstungen Verordnung Maschinen Sportboote 2013 k Alignment Package EX-Produkte Alignment Package Aufzüge Aerosolpackungen Anpassung Druckgeräte NLF, CLP ProdSG + + 1. ProdSV + + + 6. ProdSV + + + + + + 2. GPSGV 7. ProdSV 8. ProdSV 9. ProdSV 10. ProdSV 11. ProdSV 12. ProdSV 13. ProdSV 14. ProdSV neue EUAllgemeine Produktsicherheit Verordnung Quelle: Dirk Moritz BMAS Hüning, 08/2009 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Klarstellung zum Begriff „wesentliche Veränderung“ Mit der Anpassung des Begriffes „Inverkehrbringen“ an die Verordnung (EG 765/2008) entfällt auch der Terminus „wesentlich veränderten Produktes“ Eine Änderung des Sachverhalts ist damit nicht verbunden…… Begründung zum ProdSG (Nr.15/Seite 75) Hüning, 07/2010 3 „Retrofit – Maschinen“ Die 4 W-Fragen Warum ??? Was ? Wie viel ? Wer ? Hüning 02 /2015 EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Artikel 2 – Begriffsbestimmungen – Verantwortlich für die Richtlinienkonformität sind Wer Maschinen für Eigengebrauch herstellt Wer Maschinen oder Teile von Maschinen zusammenfügt Wer Maschinen betreibt (wird zum Hersteller) wenn er selbst: umbaut (wesentliche Veränderung) Anlagen zusammenstellt Maschinen komplettiert Wer Maschinen importiert Wer Gebrauchtmaschinen in den EWR einführt Hersteller im direkten Sinne (Bevollmächtigter) Wer Gebrauchtmaschinen wesentlich verändert und erneut anderen überlässt § 2 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Hüning, 09/2014 4 Wesentliche Veränderungen...? Aufarbeiten Instandsetzen Nachrüsten Verketten Modernisieren Automatisieren Was sind möglicherweise wesentliche Veränderungen? 5 „Wesentliche Veränderungen“ (Schema nach BMAS 04/2015) Leistungssteigerung, Funktionsänderung, Änderung der bestimmungsgemäßen Verwendung, etc. Nein Maschine bleibt sicher Ja ... der Austausch von Bauteilen und der Einbau von Schutzeinrichtungen, die das Sicherheitsniveau erhöhen, sind grundsätzlich keine wesentliche Veränderung BMAS 2015 wesentliche Veränderung vorhandenen sicherheitstechnischen Maßnahmen ausreichend? Ja Nein Nein einfachen (trennenden) SE sicherer Zustand wiederherstellbar? Maschine ist wieder sicher keine wesentliche Veränderung 05 2015 Hüning Neue Erweiterung für Großanlagen bei Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) „wesentliche Veränderung“ Sonderfall Großanlagen: Ist das Ergebnis bei einer Großanlage (z.B.: komplexe Produktionsanlage oder integrierte Fertigungssysteme) eine wesentliche Veränderung, die nur einen Teilbereich betrifft, so ist zu prüfen, inwieweit dieses Auswirkungen auf die Gesamtheit selbst hat und wie sich deren Auswirkungen auf die Gesamtheit auswirkt. Hüning, 07/2010 6 Was ist besser geworden… +…Vorteile Keine Verpflichtung nach EN ISO 12100 Ergebnis offene Betrachtung Lesbarkeit Anwenderfreundlichkeit Planungssicherheit Großanlagen als Sonderfall Anwendung von einfachen SE Verbesserung sind keine wesentliche Veränderung ! Hüning 09 /2014 Handlungsanleitung: „wesentliche Veränderung ?? !!“ Strategie und Vorgehensweise: Team bilden !(Betreiber, Umbauer, Instandhaltung, Steuerungsabteilung, Einkauf, Sifa, BR) Entscheidungen treffen ! - BMAS- Interpretationspapier, ggfs. vorab „Entscheidungsbaum“ als Hilfestellung Aufträge vergeben ! - Schnittstellen berücksichtigen Inbetriebnahme Prüfung !! Dokumentation !! Hüning 08 /2014 7 Beispiele aus der Praxis Umgebaute Karusselldrehmaschine Baujahr 1964 Umbau 2013 Bewertungsschema des BMA (AP-Abschlussarbeit) Keine wesentliche Veränderung Erhöhung des Sicherheitsniveaus Hüning 09 /2014 Beispiele aus der Praxis Modernisierung und Erweiterung einer Längsspaltanlage Verbesserung Baujahr 1972 des Schutzniveaus = Nachrüsten Keine wesentliche Veränderung Hüning 09 /2014 8 Beispiele aus der Praxis Modernisierung Kaltprofilieranlage Baujahr 1955 ? Hüning 09 /2014 Beispiele aus der Praxis Modernisierung Kaltprofilieranlage Umbau 2014 Verbesserung des Schutzniveaus = Nachrüsten Keine wesentliche Veränderung Hüning 09 /2014 9 Beispiele aus der Praxis Baujahr 1955 ? Modernisierung Kaltprofilieranlage Hüning 09 /2014 Beispiele aus der Praxis Modernisierung Kaltprofilieranlage Umbau 2014 Verbesserung des Schutzniveaus = Nachrüsten Keine wesentliche Veränderung Hüning 09 /2014 10 Beispiele aus der Praxis Modernisierung BAZ (Fallbeispiel für die Dokumentation) Baujahr: 1989 Hüning 02 /2015 Beispiele aus der Praxis Erweiterungen der Betriebsarten CNC-Maschine ist generalüberholt worden und soll aus fertigungstechnischen Gründen mit einer „Betriebsart – wahlweise Betriebsart für manuelles Eingreifen unter eingeschränkten Betriebsbedingungen" (BA 3) nachgerüstet werden. Da im Unternehmen sehr häufig Bauteile (Einzelteile) bearbeitet werden, besteht im Einzelfall die Notwendigkeit, dass sich der Bediener zur Ausführung unterschiedlicher Tätigkeiten im Gefahrenbereich aufhalten muss. Hüning 02 /2015 11 Neue BetrSichV Hüning, 04/2015 Neue BetrSichV Manipulationsverbot !!! Hüning, 05/2015 12 Neue BetrSichV Positionspapier: „Stand der Technik“ bei Alt,- Gebrauchtmaschinen - Ein Bestandsschutz existiert nicht !! (Anpassungsverpflichtung) - auch für Altmaschinen muss regelmäßig eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden - die Gefährdungsbeurteilung muss eine insgesamt ausreichend sichere Verwendung der Maschine ergeben - das Sicherheitskonzept besteht aus technischer Sicherheit, organisatorischen Maßnahmen (z.B. Unterweisung, Betriebsanweisung, hinweisende Sicherheitstechnik, Festlegen des Bedienpersonals usw.) und ggf. PSA ……….. Hüning, 04/2015 Neue BetrSichV - die technische Sicherheit muss nicht zwangsläufig auf den jeweils aktuellen Stand nachgerüstet werden FAZIT: Dies würde einerseits bedeuten, dass sich der Betreiber nicht einfach auf einem Uralt Standard ausruhen kann, fordert aber nicht die in der Praxis nicht durchsetzbare Nachrüstung auf heutigen Stand und lässt genug Spielraum für eine Einzelfallbeurteilung. Hüning, 04/2015 13 Neue BetrSichV Schutzniveau bei Verwendung von AM 153 AEUV 114 AEUV Sicherheit = Produktsicherheit + betriebliche Maßnahmen • AEUV= Vertrag über die Arbeitsweise der EU (ab 2009) Quelle : BMAS 01 /2015 Hüning, 05/2015 Neue BetrSichV Aktuelle: Checkliste von der BGHM für die Maschinenpraxis Checkliste BetrSichV Hüning, 04/2015 14 EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Ab 10/2012 auch als E-Book erhältlich Hüning, 01/2013 Maschinensicherheit [email protected] 15
© Copyright 2024 ExpyDoc