Fachveranstaltung Maschinen 06 2015 herzogenaurach

Neues BMAS Papier:
„Umbau und wesentliche
Veränderungen an Maschinen“
Dipl.-Ing.
Alois Hüning
[email protected]
Fachveranstaltung Maschinen 2015
25. Juni 2015
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Alois Hüning
[email protected]
Hüning,
1
WEKA - Maschinensicherheit 2015
Überblick
Aktuelles aus der Praxis:
Neues BMAS Papier:
„wesentliche Veränderungen von
Maschinen“
Betriebssicherheitsverordnung
„Auswirkungen für Hersteller und
Betreiber von Maschinen??!!“
Hüning,06//2015
Europäische und nationale Rechtsgrundlagen für sichere Maschinen
Binnenmarkt-Richtlinien
gem. Art. 114* (95) EG-Vertrag
* (Lissabon Vertrag 11/2009)
Arbeitsschutz-Richtlinien
gem. Art. 153 * (137) EG-Vertrag
Maschine
EGMaschinenRichtlinie
evtl. weitere
Richtlinien
EG-Rahmen-Richtlinie
ArbeitsmittelBenutzungs-RL
evtl. weitere
Einzelrichtl.
Grundlegende Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen
Bereitstellung und Benutzung
Mindestvorschriften
Produktsicherheitsgesetz
EMV- Gesetz u.a.
Arbeitsschutzgesetz mit
Rechtsverordnungen
Maschinenhersteller
Benutzerinformation
des Herstellers
Maschinenbenutzer
Harmonisierte EN /ISO Normen
oder
gleiche Sicherheit auf andere Weise
Technische
Dokumentation
des Herstellers
Betriebs- und Prüfbestimmungen
• in UVVen, BG-Regeln, TRBS
• im EMV-Gesetz
Hüning, 08/2009
2
Europäische und nationale Rechtsgrundlagen für sichere Maschinen
Alignment
Package
Niederspannungsgeräte
Spielzeug
2009
Alignment
Package
Einfache Druckbehälter
neue EUVerordnung Gasverbrauchseinrichtungen
neue EUPers. Schutzausrüstungen
Verordnung
Maschinen
Sportboote
2013
k
Alignment
Package
EX-Produkte
Alignment
Package
Aufzüge
Aerosolpackungen
Anpassung
Druckgeräte
NLF, CLP
ProdSG
+
+
1. ProdSV
+
+
+
6. ProdSV
+
+
+
+
+
+
2. GPSGV
7. ProdSV
8. ProdSV
9. ProdSV
10. ProdSV
11. ProdSV
12. ProdSV
13. ProdSV
14. ProdSV
neue EUAllgemeine Produktsicherheit
Verordnung
Quelle:
Dirk Moritz BMAS
Hüning,
08/2009
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
Klarstellung zum Begriff
„wesentliche Veränderung“
Mit der Anpassung des Begriffes
„Inverkehrbringen“ an die Verordnung
(EG 765/2008) entfällt auch der Terminus
„wesentlich veränderten Produktes“
Eine Änderung des Sachverhalts ist damit
nicht verbunden……
Begründung zum ProdSG (Nr.15/Seite 75)
Hüning, 07/2010
3
„Retrofit – Maschinen“
Die 4 W-Fragen
Warum
???
Was ?
Wie
viel ?
Wer ?
Hüning 02 /2015
EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Artikel 2
– Begriffsbestimmungen –
Verantwortlich für die Richtlinienkonformität sind
Wer Maschinen
für Eigengebrauch
herstellt
Wer Maschinen
oder Teile
von Maschinen
zusammenfügt
Wer Maschinen betreibt (wird zum
Hersteller) wenn er selbst:
umbaut (wesentliche Veränderung)
Anlagen zusammenstellt
Maschinen komplettiert
Wer Maschinen
importiert
Wer Gebrauchtmaschinen
in den EWR einführt
Hersteller im
direkten Sinne
(Bevollmächtigter)
Wer Gebrauchtmaschinen wesentlich
verändert und erneut
anderen überlässt
§ 2 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
Hüning, 09/2014
4
Wesentliche Veränderungen...?
Aufarbeiten
Instandsetzen
Nachrüsten
Verketten
Modernisieren
Automatisieren
Was sind möglicherweise
wesentliche Veränderungen?
5
„Wesentliche Veränderungen“ (Schema nach BMAS 04/2015)
Leistungssteigerung,
Funktionsänderung,
Änderung der bestimmungsgemäßen
Verwendung, etc.
Nein
Maschine
bleibt sicher
Ja
... der Austausch von
Bauteilen und der Einbau
von Schutzeinrichtungen,
die das Sicherheitsniveau
erhöhen, sind
grundsätzlich
keine
wesentliche Veränderung
BMAS 2015
wesentliche
Veränderung
vorhandenen
sicherheitstechnischen
Maßnahmen
ausreichend?
Ja
Nein
Nein
einfachen
(trennenden) SE
sicherer Zustand
wiederherstellbar?
Maschine ist
wieder sicher
keine
wesentliche
Veränderung
05 2015 Hüning
Neue Erweiterung für Großanlagen
bei
Produktsicherheitsgesetz
(ProdSG)
„wesentliche Veränderung“
Sonderfall Großanlagen:
Ist das Ergebnis bei einer Großanlage
(z.B.: komplexe Produktionsanlage
oder integrierte Fertigungssysteme)
eine wesentliche Veränderung, die nur
einen Teilbereich betrifft, so ist zu
prüfen, inwieweit dieses Auswirkungen
auf die Gesamtheit selbst hat und wie
sich deren Auswirkungen auf die
Gesamtheit auswirkt.
Hüning, 07/2010
6
Was ist besser geworden…
+…Vorteile
Keine Verpflichtung nach EN ISO 12100
Ergebnis offene Betrachtung
Lesbarkeit
Anwenderfreundlichkeit
Planungssicherheit
Großanlagen als Sonderfall
Anwendung von einfachen SE
Verbesserung sind keine
wesentliche Veränderung !
Hüning 09 /2014
Handlungsanleitung:
„wesentliche Veränderung ?? !!“
Strategie und Vorgehensweise:
Team bilden !(Betreiber, Umbauer, Instandhaltung,
Steuerungsabteilung, Einkauf, Sifa, BR)
Entscheidungen treffen !
- BMAS- Interpretationspapier, ggfs. vorab
„Entscheidungsbaum“ als Hilfestellung
Aufträge vergeben !
- Schnittstellen berücksichtigen
Inbetriebnahme Prüfung !!
Dokumentation !!
Hüning 08 /2014
7
Beispiele aus der Praxis
Umgebaute Karusselldrehmaschine
Baujahr
1964
Umbau
2013
Bewertungsschema
des BMA
(AP-Abschlussarbeit)
Keine wesentliche
Veränderung
Erhöhung des
Sicherheitsniveaus
Hüning 09 /2014
Beispiele aus der Praxis
Modernisierung und Erweiterung einer
Längsspaltanlage
Verbesserung
Baujahr
1972
des
Schutzniveaus
=
Nachrüsten
Keine
wesentliche
Veränderung
Hüning 09 /2014
8
Beispiele aus der Praxis
Modernisierung Kaltprofilieranlage
Baujahr
1955 ?
Hüning 09 /2014
Beispiele aus der Praxis
Modernisierung Kaltprofilieranlage
Umbau
2014
Verbesserung
des
Schutzniveaus
=
Nachrüsten
Keine
wesentliche
Veränderung
Hüning 09 /2014
9
Beispiele aus der Praxis
Baujahr
1955 ?
Modernisierung Kaltprofilieranlage
Hüning 09 /2014
Beispiele aus der Praxis
Modernisierung Kaltprofilieranlage
Umbau
2014
Verbesserung
des
Schutzniveaus
=
Nachrüsten
Keine
wesentliche
Veränderung
Hüning 09 /2014
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Beispiele aus der Praxis
Modernisierung BAZ
(Fallbeispiel für die Dokumentation)
Baujahr: 1989
Hüning 02 /2015
Beispiele aus der Praxis
Erweiterungen der Betriebsarten
CNC-Maschine ist generalüberholt worden
und soll aus fertigungstechnischen
Gründen mit einer „Betriebsart –
wahlweise Betriebsart für manuelles
Eingreifen unter eingeschränkten Betriebsbedingungen" (BA 3) nachgerüstet werden.
Da im Unternehmen sehr häufig Bauteile
(Einzelteile) bearbeitet werden, besteht im
Einzelfall die Notwendigkeit, dass sich der
Bediener zur Ausführung unterschiedlicher
Tätigkeiten im Gefahrenbereich aufhalten
muss.
Hüning 02 /2015
11
Neue BetrSichV
Hüning, 04/2015
Neue BetrSichV
Manipulationsverbot !!!
Hüning, 05/2015
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Neue BetrSichV
Positionspapier: „Stand der Technik“
bei Alt,- Gebrauchtmaschinen
- Ein Bestandsschutz existiert nicht !! (Anpassungsverpflichtung)
- auch für Altmaschinen muss regelmäßig eine
Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden
- die Gefährdungsbeurteilung muss eine insgesamt ausreichend
sichere Verwendung der Maschine ergeben
- das Sicherheitskonzept besteht aus technischer Sicherheit,
organisatorischen Maßnahmen (z.B. Unterweisung,
Betriebsanweisung, hinweisende Sicherheitstechnik, Festlegen
des Bedienpersonals usw.) und ggf. PSA ………..
Hüning, 04/2015
Neue BetrSichV
- die technische Sicherheit muss nicht zwangsläufig
auf den jeweils aktuellen Stand nachgerüstet
werden
FAZIT:
Dies würde einerseits bedeuten, dass sich der
Betreiber nicht einfach auf einem Uralt Standard
ausruhen kann, fordert aber nicht die in der Praxis
nicht durchsetzbare Nachrüstung auf heutigen Stand
und lässt genug Spielraum für eine
Einzelfallbeurteilung.
Hüning, 04/2015
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Neue BetrSichV
Schutzniveau bei Verwendung von AM
153
AEUV
114
AEUV
Sicherheit = Produktsicherheit + betriebliche Maßnahmen
•
AEUV= Vertrag über die Arbeitsweise der EU (ab 2009)
Quelle : BMAS 01 /2015
Hüning, 05/2015
Neue BetrSichV
Aktuelle: Checkliste von der
BGHM für die Maschinenpraxis
Checkliste
BetrSichV
Hüning, 04/2015
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EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Ab 10/2012 auch als
E-Book erhältlich
Hüning, 01/2013
Maschinensicherheit
[email protected]
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