Ausfuehrliche Informationen zum Jahreswechsel Lohn 2015 2016

Gesetzliche
Änderungen
Personalwirtschaft 2015/2016
im
Bereich
1 Über dieses Dokument
2 Gesetzliche Änderungen ab 2017
3 Gesetzliche Änderungen zum Jahreswechsel 2015/2016
3.1 Programmablaufplan 2016 (PAP)
3.2 Lohnsteuerbescheinigung 2016
3.3 Kirchen und Kammern
3.4 Lohnsteuer-Anmeldung 2016
3.5 StÄndG 2015
3.6 Ausländische Sozialversicherungsträger und Versicherungsunternehmen
3.7 Fünftes SGB IV Änderungsgesetz
3.8 Entgeltersatzleistungen (EEL)
3.9 Rechengrößen, Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte für 2016
3.10 Reisekosten und Reisekostenvergütungen
4 Gesetzliche Änderungen in 2015
4.1 Gesetz zum Abbau der kalten Progression und zur Anpassung von Familienleistungen
4.2 Zahlstellen-Meldeverfahren - Änderung bei der Vergabe der Zahlstellennummern
4.3 Erhöhung des Rentenanpassungsfaktors ab 01. Juli 2015
4.4 Lohnsteuer-Freibeträge künftig zwei Jahre gültig
4.5 Reisekostenrecht - Verpflegungspauschale
4.6 Gesetz zur Stärkung der Versorgung
Versorgungsstärkungsgesetz oder GKV-VSG)
in
der
Gesetzlichen
Krankenversicherung
(GKV-
4.7 Bundesknappschaft - neue Umlagesätze für Minijobber
4.8 Kurzfristige Beschäftigung - Anhebung der Pauschalierungsgrenze
4.9 Gesetz zur Weiterentwicklung
Krankenversicherung (GKV-FQWG)
der
Finanzstruktur
und
der
Qualität
in
der
gesetzlichen
4.10 Kurzarbeitergeld (Kug)
4.11 BEA - Bescheinigungen elektronisch annehmen
4.12 Geringfügigkeitsrichtlinien ab 01.01.2015
4.13 Zusätzliche Auswertungen "Versorgungsbezüge - gemeldete Kapitalleistungen"
4.14 Arbeitnehmer in der Gleitzone - Entgeltberechnung Teilmonat
4.15 Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes (KSAStabG)
Seite 1 von 20
4.16 Spende von Arbeitslohn zur Förderung der Flüchtlingshilfe
5 Ausblick
5.1 Referentenentwurf zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
5.2 Lohnsteuerliches Faktorverfahren ebenfalls 2 Kalenderjahre gültig
5.3 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt
des
Einkommensteuergesetzes
zur
Erhöhung
des
5.4 Wechsel eines Arbeitnehmers in einen anderen Betriebsteil mit eigener Betriebsnummer
5.5 Sechstes SGB IV-Änderungsgesetz
5.6 BürokratieentlastungsG (Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von
Bürokratie)
5.7 Gesetzentwurf zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher
Vorschriften
5.8 Gesetz zur Neustrukturierung und Modernisierung des Pfändungsschutzes (GNeuMoP) - Entwurf Termin offen
5.9 BeschäftigtendatenschutzG
5.10 Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes seit 01.08.2012
5.11 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
5.12 ELStAM
5.13 Anhebung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung ab 2017
1 Über dieses Dokument
Dieses Dokument bietet Ihnen einen Überblick über aktuelle gesetzliche Änderungen des laufenden und des
letzten Kalenderjahrs und deren Umsetzung in den Programmen der Personalwirtschaft.
Ergänzend finden Sie einen Ausblick auf geplante Gesetzesänderungen und Gesetzentwürfe, die sich auf die
Lohn- und Gehaltsabrechnung auswirken.
2 Gesetzliche Änderungen ab 2017
Anhebung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung ab 2017
Im Zweiten Gesetze zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften ist
u.a. die Erhöhung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung enthalten. Das Gesetz wurde am 18.12.2015 vom
Bundesrat verabschiedet. Der Beitragssatz wird ab 01.01.2017 um 0,2 Prozent auf 2,55 Prozent angehoben
3 Gesetzliche Änderungen zum Jahreswechsel 2015/2016
3.1 Programmablaufplan 2016 (PAP)
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Der
Programmablaufplan
für
die
Berechnung
der
Lohnsteuer,
der
Kirchensteuer
und
des
Solidaritätszuschlags für 2016, u.a. mit Änderungen zum Abbau der kalten Progression, wurde mit BMFSchreiben vom 16.11.2015 veröffentlicht.
Tabellenwerte Kurzarbeit
Zum 31.12.2015 sollte die Änderungsverordnung der von sechs auf zwölf Monate verlängerten Bezugsdauer
für Kurzarbeit ausgelaufen. Am 18.12.2015 wurde mit dem Gesetz zur Änderung des SGB XII und weiterer
Vorschriften die im laufenden Gesetzgebungsverfahren eingebrachte Änderung des § 104 Abs. 1 SGB III
verabschiedet. Die Bezugsdauer von Kurzarbeit ab 01.01.2016 wurde dadurch von sechs auf zwölf Monate
dauerhaft gesetzlich verlängert. Die Verkündung im BGBl dürfte in Kürze erfolgen, womit das Gesetz am
01.01.2016 in Kraft tritt.
Das Kurzarbeitergeld kann damit für bis zu zwölf Monate gezahlt werden, gleichgültig, ob die Kurzarbeit in
2015 begonnen hat oder erst 2016 beginnt.
Das Saison-Kurzarbeitergeld in der Bauwirtschaft bleibt auf die Schlechtwetterzeit begrenzt (§ 101 Abs. 1 SGB
III).
Das Transferkurzarbeitergeld zur Förderung der Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierungen wird
unverändert längstens 12 Monate gezahlt (§ 111 Abs. 1 S. 2 SGB III).
Eine Verordnung über die pauschalierten Netto-Entgelte für die Berechnung von Kurzarbeitergeld sowie die
entsprechenden Tabellenwerte wurden am 17.12.2015 verkündet.
Die neuen Kug-Formulare für 2016 wurden von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht und werden ab
Januar 2016 automatisch bei Kug-Abrechnungen verwendet.
Mindestnetto-Beträge für die Altersteilzeit
Nach Aussagen der Bundesagentur für Arbeit gelten die derzeit gültigen Altersteilzeit-Mindestnettobeträge
auch für 2016. Damit gilt weiterhin der Programmablaufplan von 2008 - ohne Berücksichtigung des
Faktorverfahrens.
Die Mindestnetto-Beträge sind grundsätzlich für Beschäftigte relevant, die die Altersteilzeit vor dem 1. Juli
2004 begonnen haben (sogenannte Altfälle). Diese Altfälle kann es bis maximal August 2014 geben.
Allerdings können diese Berechnungen auch in neueren ATZ-Fällen noch angewendet werden, wenn ein
Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung höhere Aufstockungsbeträge vorsieht, die auf Basis der alten
gesetzlichen Grundlage berechnet werden müssen.
Hinweis
Altersteilzeit, die nach dem 31.12.2009 beginnt, unterliegt nicht mehr der Förderung (gem. § 4 ATG) durch die
Bundesagentur für Arbeit (§1 Abs. 3 ATG). Nach § 3 Nr. 28 EStG bleibt die Steuerfreiheit jedoch anwendbar.
PAP DBA Türkei, Norwegen und Spanien mit Geltung ab 01.01.2016
Für in der Türkei, Norwegen und Spanien lebende Personen, die Ruhegehälter/Versorgungsbezüge erhalten,
soll
zur
Vermeidung
von
Doppelbesteuerung
aus
Versorgungsbezügen
gem.
Abkommen
einzubehaltende Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags ab 2016 begrenzt werden.
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die
Der Steuerpflichtige erhält auf Antrag erstmals für das Jahr 2016 beim Betriebsstättenfinanzamt eine
Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit dem Vermerk, dass das DBA Türkei, Norwegen oder Spanien
anzuwenden ist.
Für Arbeitnehmer, die jetzt wieder in der Türkei leben, soll zusätzlich vom Arbeitgeber bei der Berechnung
der Lohnsteuer für diese
Bezüge ein Freibetrag von 10.000 Euro
berücksichtigt werden und die
übersteigende Besteuerung dürfte 10% der Bruttorentenbeträge nicht übersteigen. Der verbrauchte Betrag
soll in der Lohnsteuerbescheinigung (Lohnsteuerbescheinigung für 2016 wird angepasst) ausgewiesen
werden.
3.2 Lohnsteuerbescheinigung 2016
Das Formular für die Lohnsteuerbescheinigung 2016 wurde mit dem BMF-Rundschreiben vom 30.07.2015 zur
Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2016 veröffentlicht.
Das Formular zur Besonderen Lohnsteuerbescheinigung wird vom zuständigen Finanzamt auf Anforderung
des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt. Sie kann nur von Arbeitgebern ausgestellt werden, für die das
Betriebsstättenfinanzamt zugelassen hat, dass sie nicht am elektronischen Abrufverfahren teilnehmen. Dies
gilt insbesondere für Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im
Rahmen
einer
geringfügigen
Beschäftigung
in
Privathaushalten
beschäftigen
und
die
Lohnsteuerbescheinigung nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.
Großbuchstabe M: Die Übergangsregelung zur Bescheinigung des Großbuchstabens "M" wurde bis
31.12.2017 verlängert, wenn das Betriebsstättenfinanzamt eine andere Aufzeichnung, z. B. über die
Reisekostenabrechnung, zulässt.
3.3 Kirchen und Kammern

Kammerbeiträge

Der Beitragssatz zur Arbeitskammer des Saarlandes bleibt unverändert. Höhere Kammerbeiträge
ergeben sich jedoch durch die Anhebung der RV-Beitragsbemessungsgrenze West (6.200,00 Euro).
Der Höchstbeitrag (0,15 %) berechnet sich aus 100 % (bisher 75 %) der unveränderten RVBeitragsbemessungsgrenze West (für 2016 von maximal 0,15 % = 9,30 Euro). Die dafür notwendige
Zustimmung der Aufsichtsbehörde wurde erteilt.


Zur Arbeitskammer Bremen gelten die Kammerbeiträge in 2016 in unveränderter Form weiter.
Kirchensteuer

Kirchensteuerberechnung Bad Wimpfen
Arbeitgeber
mit
lohnsteuerlicher
Betriebsstätte
in
Bad
Wimpfen
(PLZ
74206)
müssen
für
Arbeitnehmer für die römisch-katholische Kirchensteuer berechnet und abgeführt werden muss, ab
2016 die Kirchensteuer mit 9% berechnen (anstelle 8% in Baden-Württemberg). Die betroffenen
Arbeitgeber werden vom Finanzamt Heilbronn noch im Jahr 2015 informiert. Ende Februar 2016 soll
die Bekanntmachung im Bundessteuerblatt rückwirkend zum 01.01.2016 erfolgen.
Wenn Sie von dieser Regelung betroffen sein sollten, erhalten Sie mit der Abrechnung Januar 2016
einen Hinweis mit entsprechender Programmlösung.
Seite 4 von 20

Berlin: Die Kappung der Kirchensteuer entfällt ab 2016

Sachsen: Die Berechnung des Mindestbetrags für Kirchensteuer entfällt ab dem Jahr 2016 auch
für evangelische Arbeitnehmer.
Umsetzung in den Lohnprogrammen
In beiden Lohnprogrammen werden neue Werte für Lohnabrechnungszeiträume im Jahr 2016 automatisch
berücksichtigt. Für Lohn und Gehalt installieren Sie bitte die aktuelle Version.
3.4 Lohnsteuer-Anmeldung 2016
Der Vordruck der Lohnsteuer-Anmeldung für das Jahr 2016 wurde mit BMF-Schreiben vom 27.08.2015
veröffentlicht. Gleichzeitig wurde dazu die Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der LohnsteuerAnmeldung 2016 vom Bundesministerium der Finanzen bekannt gemacht:
Für die evangelische und römisch-katholische Kirche werden bundeseinheitlich die Kürzel ev (Zeile 25 KZ 61)
und rk (Zeile 26 KZ 62), verwendet. Die Kürzel lt/rf/fr entfallen. Das Kürzel ak (KZ63) für alt- katholische
Kirche gilt weiterhin in bestimmten Bundesländern gem. Übersicht länderunterschiedliche Werte.
3.5 StÄndG 2015
Der ursprüngliche Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung
der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
wurde durch den Finanzausschuss geändert und in der jetzigen Fassung vom Bundesrat am 16.10.2015 als
StÄndG 2015 verabschiedet.
Inhalt des Gesetzes, das am 01.01.2016 in Kraft tritt, ist eine abweichende Ermittlung des geldwerten Vorteils
bei der Fahrtenbuchmethode bei Privatnutzung von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen.
Weitere Punkte wie z. B. Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.130 Euro oder Begrenzung der
Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung sind nicht enthalten.
3.6 Ausländische Sozialversicherungsträger und Versicherungsunternehmen
Werden von ausländischen Sozialversicherungsträgern Globalbeiträge erhoben, sind die Zuschüsse des
Arbeitgebers aufzuteilen und der Teilbetrag in Zeile 24 der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen. Die
für die Aufteilung erforderlichen staatenbezogenen Prozentsätze wurden für 2016 im BMF-Schreiben vom
28.8.2015 (IV C3 - S2221/09/10013:001).
3.7 Fünftes SGB IV Änderungsgesetz
Das
Ziel des
Gesetzes vom 15.04.2015 ist die Absicherung der Ergebnisse
zur Optimierung des
Meldeverfahrens in der Sozialversicherung.
Das Gesetz behandelt im Wesentlichen die folgenden Themen:

Änderungen im M eldeverfahren zur Unfallversicherung

Einführung von Bestandsprüfungen (wurde zurückgestellt)

Ausbau der Dialogverfahren
Seite 5 von 20

Erweiterung des Aufwendungsausgleichsgesetzes (A AG)

Mitteilung des Prüfergebnisses im Rahmen der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung (euBP)

Verpflichtender Abruf von Meldungen der SV-Träger im elektronischen Rückmeldeverfahren durch
den Arbeitgeber

Maschinelle Anforderung von Entgeltbescheinigungen durch die Leistungsträger (EEL-Verfahren)

Elektronische Aufforderung zur Abgabe einer Gesonderten Meldung (GdA 57 nach § 194 Abs. 1 SGB
IV)

Maschinelle Abfrage der SV-Nummer beim Rentenversicherungsträger
Änderungen ab 2016

UV-Jahresmeldung (Meldegrund 92)
In allen DEÜV-Meldungen mit Entgelten entfällt ab 01.01.2016 der Datenbaustein zur Unfallversicherung.
Das UV-Entgelt eines Arbeitnehmers wird stattdessen über eine neu eingeführte Jahresmeldung mit
dem Meldegrund 92 übermittelt. Die UV-Jahresmeldung ist künftig Grundlage zur Prüfung der
Rentenversicherungsträger. Dies gilt erstmalig ab 2016 für Jahresmeldungen 2015. Die Jahresmeldung
mit Meldezeitraum vom 1.1. bis 31.12. muss spätestens bis zum 16.2. des Folgejahrs übermittelt werden.
Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahrs ausgeschieden sind.

UV-Stammdatendienst
In Zukunft sollen die Daten des Veranlagungsbescheids elektronisch durch die Unfallversicherungsträger
bereitgestellt und ins Lohnprogramm eingespielt werden. Sie bilden die Grundlage für die Erstellung des
elektronischen Lohnnachweises. Um zu vermeiden, dass fehlerhafte Stammdaten einen falschen
Lohnnachweis
verursachen,
wird
vom
DGUV
(Spitzenverband
der
Deutschen
gesetzlichen
Unfallversicherung) ein Stammdatendienst eingerichtet. Die einzelnen Berufsgenossenschaften müssen
die dafür notwendigen Daten (Mitgliedsnummer, Gefahrtarifstelle, etc.) an die DGUV melden. Der UVStammdatendienst soll im Laufe des Jahres 2016 eingeführt werden. Mittels einer PIN, die im
Veranlagungsbescheid
enthalten
sein
soll,
wird
es
möglich
sein,
die
Stammdaten
durch
das
21.10./20.11.15
wurde
die
Rechenzentrum abzurufen.

Bestandsprüfungen
Aufgrund
der
Besprechungsergebnisse
der
SV-Spitzenverbände
vom
Genehmigung der gemeinsamen Grundsätze für die Bestandsprüfung ausgesetzt. Die Einführung der
Bestandsprüfung hätte ursprünglich schrittweise in 2016 und 2017 erfolgen sollen.
Ziel der Bestandsprüfung war es, durch einheitliche Bestandsprüfungen im Meldeverfahren das
Meldeverfahren zwischen Arbeitgebern und Sozialversicherungsträgern zu optimieren.

Ausbau der Dialogverfahren
Der Ausbau findet in 2 Stufen in 2016 und 2017 statt.
Zur 1. Stufe gehören:

Mitteilungen der Krankenkassen an die Arbeitgeber im Antragsverfahren nach AAG bei inhaltlichen
Abweichungen zwischen dem Antrag des Arbeitgebers und der Berechnung der Erstattung durch
die Krankenkasse.
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
Rückmeldungen des Prüfergebnisses im Rahmen der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung
(euBP).

Meldungen der SV-Träger im elektronischen Rückmeldeverfahren müssen vom Arbeitgeber einmal
pro Woche abgerufen werden.

Maschinelle
Abfrage
der
Sozialversicherungsnummer
beim
Rentenversicherungsträger
ab
01.07.2016
Änderungen ab 2017

Einführung des elektronischen Lohnnachweises
Für den Lohnnachweis wird ein zusätzliches neues DÜ-Verfahren eingeführt. Die Meldung ist erstmalig
für den Meldezeitraum 2016 durchzuführen. Der neue elektronische Lohnnachweis ist die Grundlage der
BG-Beitragsberechnung und enthält das UV-Entgelt, die Gefahrtarifstelle und die UV-Stunden.
Der bisherige Lohnnachweis (teilweise per Datenübermittlung möglich) ist parallel einschl. des
Meldezeitraums 2018 ebenfalls abzugeben.
Änderungen ab 2019
Für Meldezeiträume ab dem Jahr 2019 entfällt der bisherige (alte) Lohnnachweis. Ab diesem Zeitpunkt sind
für die Unfallversicherung nur noch der elektronische Lohnnachweis sowie die UV-Jahresmeldungen mit
Meldegrund 92 zu übermitteln.
3.8 Entgeltersatzleistungen (EEL)
Ab dem Stichtag 01.01.2016 gilt für alle EEL-Meldungen, Anfragen zu Vorerkrankungszeiten und deren
elektronische Rückmeldungen die neue Datensatzversion 8.0. Ältere Datensatzversionen werden von den
Annahmestellen ab dem Stichtag nicht mehr angenommen.
Die Datensatzversion 8.0 enthält im Wesentlichen:
Kinderpflege-Krankengeld und Kinderpflege-Verletztengeld
Die Entgeltbescheinigungen zum Kinderpflege-Krankengeld und Kinderpflege-Verletztengeld werden wieder
ins Datenübermittlungsverfahren aufgenommen.
In den Bescheinigungen ist die komplette Fehlzeit für die Pflege des Kindes zu bescheinigen, d.h. auch die
Fehlzeit, die der Arbeitgeber übernimmt.
Neuer Meldedialog "Anforderung über das Ende der Entgeltersatzleistung"
Mit der Jahreswechsel-Version kann der Arbeitgeber das Enddatum der Entgeltersatzleistungen, z. B.
Aussteuerung bei Ende des Krankengeldbezugs (78 Wochen) über einen Dialog anfordern.
3.9 Rechengrößen, Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte für 2016
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 27.11.2015 der Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen
der Sozialversicherung für 2016 endgültig zugestimmt.
Die Beitragssätze zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleiben unverändert.
Die Insolvenzgeldumlage sinkt auf 0,12% (bisher 0,15%).
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Die
Anpassung
der
Sachbezugswerte
für
2016
(Achte
Verordnung
zur
Änderung
der
Sozialversicherungsentgeltverordnung) wurde am 06.11.2015 beschlossen und in der SvEV (Drs. 425/15)
veröffentlicht.
Auf Basis der geänderten Sachbezugswerte wurde im BMF-Schreiben vom 09.12.2015 die Bewertung der
lohnsteuerlichen Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem
Jahr 2016 klar gestellt.
Umsetzung in den Lohnprogrammen
3.10 Reisekosten und Reisekostenvergütungen
Die steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich
veranlassten
Auslandsreisen
ab
1.
Januar
2016
sowie
die
geltenden
Pauschbeträge
für
Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland ab Januar 2016 wurden im BMFSchreiben vom 09.12.2015 veröffentlicht.
4 Gesetzliche Änderungen in 2015
4.1 Gesetz zum Abbau der kalten Progression und zur Anpassung von
Familienleistungen
Ziel des Gesetzes ist die Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags sowie
Alleinerziehende zu entlasten. Das Gesetz wurde am 10.07.2015 vom Bundesrat verabschiedet und gilt
rückwirkend ab 2015.
Im Gesetz sind folgende Erhöhungen enthalten:
2015
2016
Grundfreibetrag
118 Euro (jährlich 8.472 Euro)
180 Euro (jährlich 8.652 Euro)
Kinderfreibetrag
144 Euro (jährlich 7.152 Euro)
96 Euro (jährlich 7.248 Euro)
Kindergeld pro Kind mtl.*
4 Euro
2 Euro
Kinderzuschlag mtl. ab 01.07.2016**
-.-
20 Euro
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
600 Euro (jährlich 1.908 Euro)
-.-
ab dem 2. Kind zusätzlich 240 Euro***
Unterhaltshöchstbetrag
8.472 Euro
8.652 Euro
* Die Auszahlung des Kindergelds soll auf September 2015 erfolgen. Für die Monate Januar einschl. August
2015 ist die Nachzahlung für Oktober 2015 vorgesehen.
** Die Erhöhung um 20 Euro auf 160 Euro ab Juli 2016 gilt für Erwerbstätige unterer Einkommensgruppen.
*** Der Erhöhungsbetrag für das 2. und weitere Kind(er) kann im Lohnsteuerermäßigungserfahren 2015 per
Antrag beim Wohnsitzfinanzamt geltend gemacht werden. Die Erhöhung des Grund- und Kinderfreibetrags
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sowie des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende für 2015 soll in der Lohnabrechnung Dezember 2015
berücksichtigt werden.
4.2 Zahlstellen-Meldeverfahren
Zahlstellennummern
-
Änderung
bei
der
Vergabe
der
Bisher wurden Zahlstellennummern unter Berücksichtigung von sog. Prüfziffern ausgegeben. Da das
Prüfziffern-Kontingent fast erschöpft ist, hat der GKV-Spitzenverband mit dem AOK-Bundesverband
entschieden, ab 01.07.2015 auf Prüfziffern zu verzichten.
4.3 Erhöhung des Rentenanpassungsfaktors ab 01. Juli 2015
Der Bundesrat hat am 12.06.2015 die Erhöhung der Renten zum 1. Juli 2015 endgültig beschlossen. Die
gesetzlichen Renten steigen dann in den alten Bundesländern um 2,1 Prozent und in den neuen
Bundesländern um 2,5 Prozent.
Auf Basis der vorliegenden Daten ergibt sich eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts (West) von 28,61
Euro auf 29,21 Euro bzw. eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts (Ost) von 26,39 Euro auf 27,05 Euro.
4.4 Lohnsteuer-Freibeträge künftig zwei Jahre gültig
Durch eine Änderung des §39a Abs. 1 S. 3 bis 5 EStG sind seit 01.01.2013 die Lohnsteuer-Freibeträge 2 Jahre
gültig.
Der Freibetrag wird dem Arbeitgeber per ELStAM mitgeteilt und ist maximal zwei Kalenderjahre (ab Beginn
des Kalenderjahrs, in dem der Freibetrag erstmalig gilt) zu berücksichtigen. Wenn sich die Verhältnisse des
Arbeitnehmers zu seinen Gunsten ändern, kann er den Freibetrag vom Finanzamt ändern lassen. Bei
Änderung zu seinen Ungunsten muss der Arbeitnehmer den Freibetrag berichtigen lassen.
In einem sog. Startschreiben des BMF vom 21.05.2015 wurde veröffentlicht, dass die 2-jährige Gültigkeit von
Freibeträgen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren erstmalig ab 2016 anzuwenden ist.
Geplante Änderungen zur Gültigkeit des Faktorverfahrens s. Kapitel 5.2
4.5 Reisekostenrecht - Verpflegungspauschale
Im
BMF-Verbändeschreiben
vom
19.5.2015
"Bestätigung
von
Rechtsansichten
betreffend
das
Reisekostenrecht" wurde klargestellt, dass eine Kürzung der Verpflegungspauschale nur vorgenommen
werden darf, wenn es sich tatsächlich um ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen handelt. Snacks, z. B.
Chipstüten o. ä. im Flugzeug, zählen nicht dazu. Die Beurteilung, ob es sich bei den von ihm gestellten
Speisen um eine Mahlzeit oder einen Snack handelt, erfolgt durch den Arbeitgeber. Die steuerliche
Behandlung von unentgeltlich angebotenen Mahlzeiten ist erst ab 01.01.2015 anzuwenden.
4.6 Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der Gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz oder GKV-VSG)
Das Gesetz wurde am 10.07.2015 verabschiedet und ist am 23.07.2015 (BGBl I S. 1211) in Kraft getreten.
Inhalt des Gesetzes sind Änderungen des SGB V im Rahmen der Krankenversicherung, z. B.
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
Klarstellung des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld für Frauen, die zu Beginn der Schutzfrist nicht mehr
Mitglied bei der Gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld sind.

Für in der GKV-pflichtversicherte Arbeitnehmer, die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und
in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert sind, übernimmt die Krankenkasse während des
Krankengeldbezugs die Hälfte des Beitrags zur RV.

Mit dem GKV-VSG ist auch eine Änderung bei der Berechnung des Beitragszuschusses Kug für privat
versicherte
Arbeitnehmer
verbunden.
Bei
der
Zuschussberechnung
für
Kug
ist
generell
der
durchschnittliche Zusatzbeitrag zu berücksichtigen.
4.7 Bundesknappschaft - neue Umlagesätze für Minijobber
Ab 01.09.2015 erhöhen sich die Umlagesätze für geringfügig Beschäftigte:

Umlage 1: 1,00 Prozent (bisher 0,70 Prozent)

Umlage 2: 0,30 Prozent (bisher 0,24 Prozent)
Die Erstattungssätze bleiben unverändert (Umlage 1: 80 Prozent, Umlage 2: 100 Prozent).
4.8 Kurzfristige Beschäftigung - Anhebung der Pauschalierungsgrenze
Die Grenze zur Lohnsteuerpauschalierung für kurzfristig Beschäftigte wurde ab 2015 von täglich 62,00 Euro
auf 68,00 Euro angehoben.
Grund der Erhöhung ist die Einführung des Mindestlohns (8,50 Euro Mindestlohn je Stunde x 8
Arbeitsstunden = 68,00 Euro).
4.9 Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG)
Mit dem GKV-FQWG verkündet im Bundesgesetzblatt S. 1133, gelten seit Januar 2015 Neuregelungen im
Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht der Gesetzlichen Krankenversicherung.
Geänderte Beitragssätze und Einführung eines kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes
Folgende Beitragssätze wurden für 2015 festgelegt:

14,6% allgemein

14,0% ermäßigt
Die Krankenkassen können per Satzung einen individuellen Beitragssatz für einkommensabhängige
Arbeitnehmer-Zusatzbeiträge festlegen.
Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung setzt sich der Krankenkassenbeitrag ab Januar 2015 wie folgt
zusammen:
7,3 % Arbeitnehmerbeitrag
7,3 % Arbeitgeberbeitrag
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+ kassenindividueller einkommensabhängiger Arbeitnehmer-Zusatzbeitrag inkl. 0,9% Arbeitnehmerzuschlag
= individueller Beitragssatz 2015
Besonderheiten und Auswirkungen auf die Lohnabrechnung

Arbeitgeber bzw. Zahlstellen für Versorgungsbezüge sind verpflichtet, die arbeitnehmerbezogenen
Zusatzbeiträge
zusammen
mit
der
Lohnabrechnung
zu
berechnen
und
einzubehalten.
Die
Zusatzbeiträge gelten für Versorgungsbezüge mit zweimonatigem Zeitversatz.

Für landwirtschaftliche Krankenkassen wird kein individueller Zusatzbeitrag erhoben. Ausnahme: Bei
Versorgungsbezugsempfängern, die bei einer landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert sind, gilt der
durchschnittliche Zusatzbeitragssatz (2015: 0,9%) ohne zweimonatigen Zeitversatz.

Für Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die SV-Beiträge alleine trägt, z. B. bei Geringverdienern und
behinderten Menschen, ist, anstatt des individuellen Zusatzbeitrags, der durchschnittliche Zusatzbeitrag
laut Schätzerkreis zu verwenden (2015: 0,9%). Dies gilt auch, wenn die Krankenkasse des Arbeitnehmers
keinen Zusatzbeitrag erhebt.
Besonderheit bei Geringverdienern: Wird die Geringverdienergrenze nur durch eine Sonderzahlung
überschritten, fällt auch für den übersteigenden Anteil der durchschnittliche Zusatzbeitrag an, der vom
Arbeitnehmer getragen wird.

Ändert sich bei einer Krankenkasse der kassenabhängige Zusatzbeitrag unterjährig, darf für die
betroffenen Arbeitnehmer kein Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt werden. Die unterjährige
Änderung des Zusatzbeitrags gilt als Ausnahmetatbestand.

Die gesetzliche Änderung hat auch Auswirkungen auf die Berechnung der Vorsorgepauschale. Diese
wiederum hat Auswirkungen auf den Programmablaufplan (PAP) für die maschinelle Berechnung von
Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag 2015.

Krankenkassen, die einen Zusatzbeitrag erheben, müssen ihre Mitglieder spätestens im Monat vor der
Erhebung des Zusatzbeitrags schriftlich darüber informieren. Für das Mitglied besteht in diesem Falle ein
Sonderkündigungsrecht.

Die Zusatzbeiträge werden wie alle anderen SV-Beiträge über den Beitragsnachweis abgeführt und in
neuen Zeilen dokumentiert.

Der Sozialausgleich entfällt ersatzlos.

Die
kassenabhängigen
Zusatzbeiträge
müssen
den
jeweiligen
Krankenkassen
vom
Bundesversicherungsamt genehmigt werden. Erst nach dieser Genehmigung sind die Zusatzbeiträge
gültig und können von der ITSG in die Beitragssatzdatei eingepflegt werden. Die neuen Beitragssätze
inkl. des neuen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes stehen Ihnen im Programm Institutionen je
Krankenkasse in einer eigenen Registerkarte zur Verfügung.
Durch die Kassenabhängigkeit erhält die Aktualisierung der Institutionsverwaltung eine noch weitaus
höhere Bedeutung als bisher.
Rückwirkende Änderungen in den Institutionen führen automatischen zu Nachberechnungen.
Auswirkungen auf die Lohnabrechnung
Seite 11 von 20
Die für den Beitragsnachweis erforderliche Datensatzversion (Version 11) wird für LODAS seit 11.12.2014, für
Lohn und Gehalt seit 26.02.2015 automatisch berücksichtigt. Ab dem jeweils genannten Zeitpunkt werden
Beitragsnachweise ausschließlich im neuen Format erstellt.
Alle weiteren Auswertungen wurden an die neuen Anforderungen angepasst.
Umfassende Informationen und Hintergründe sowie die Auswirkungen auf die Prozesse der Lohnabrechnung
und die Umsetzung in den Programmen finden Sie im Dokument:

Gesetz
zur
Weiterentwicklung
der
Finanzstruktur
und
der
Qualität
in
der
gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-FQWG) - Hintergrund (Dok.-Nr. 1080642)
Mehrfachbeschäftigte Arbeitnehmer
Das GKV-FQWG regelt u. a. auch das Meldeverfahren für mehrfachbeschäftigte Arbeitnehmer neu.

GKV-Monatsmeldungen
Monatsmeldungen für mehrfach beschäftigte Arbeitnehmer müssen seit Januar 2015 nur dann erstellt
werden, wenn der Arbeitnehmer über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. In diesem Fall erfolgt die
Monatsmeldung durch eine Anforderung der Krankenkasse über das elektronische Rückmeldeverfahren
an den Arbeitgeber. Im Regelfall erfolgt die Aufforderung der Krankenkassen nach Abgabe einer Jahresoder
Austrittsmeldung.
Erst
nach
Eingang
aller
Meldungen
von
allen
Arbeitgebern
kann
die
Krankenkasse den gesamten Sachverhalt prüfen und eine Änderung - falls erforderlich - auslösen.

Mehrfachbeschäftigte Arbeitnehmer in der Gleitzone
Zum 01. Januar 2015 wurde das Verfahren für Arbeitnehmer in der Gleitzone ersatzlos eingestellt. Die
Erfassung des voraussichtlichen Jahresarbeitsentgelts in der Gleitzone entfällt ebenso wie die monatliche
Meldung an die Krankenkasse. Basis für die Lohnabrechnung ist (wieder) der persönliche und bilaterale
Austausch zwischen den Arbeitgebern und der Krankenkasse.
Damit liegt die Verantwortung für die Abrechnung in der Gleitzone wieder beim Arbeitgeber.
4.10 Kurzarbeitergeld (Kug)
Die Bezugsdauer für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld wurde durch die "Zweite Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld" mit Wirkung vom 14.11.2014 bis Ende 2015
verlängert. Die Verlängerung galt für Arbeitnehmer, deren Kug-Anspruch bis 31.12.2015 entstanden ist. (BGBl
I S. 1749).
Die Formulare für die Kug-Anträge 2015 liegen vor.
Auf
Anforderung
der
Bundesagentur
für
Arbeit
muss
ab
2015
in
den
Leistungsanträgen
und
Abrechnungslisten für Kug / Saison-Kug neben der Stammnummer auch die Ableitungsnummer angegeben
werden. Diese wird für die Unterscheidung von Betriebsteilen bei gleicher Stammnummer verwendet und
muss auf den Formularen in einem separaten Feld angezeigt werden.
Die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses für Arbeitnehmer, die privat krankenversichert sind, wurde neu
geregelt (BGBl I S. 1211 vom 22.7.2015). Der allgemeine Beitragssatz ist dabei um den durchschnittlichen
Zusatzbeitrag zu erhöhen.
4.11 BEA - Bescheinigungen elektronisch annehmen
Seite 12 von 20
Seit 01.01.2015 gilt für die Arbeitsbescheinigung, die EU-Arbeitsbescheinigung und die Bescheinigungen
über Nebeneinkommen die neue Datensatzversion 2. Folgende wesentliche Änderungen sind enthalten:

In den Arbeitsbescheinigungen nach § 312 SGB III entfällt das Steuer-Brutto.

In der Bescheinigung über Nebeneinkommen nach § 313 SGB III muss zusätzlich das Netto aus den
Einmalbezügen
gemeldet
werden.
In
der
Arbeitsbescheinigung
nach
§
312a
SGB
III
(EU-
Arbeitsbescheinigung) entfällt das SV-Brutto.

Neu
hinzugekommen
sind
die
Steuermerkmale
des
Arbeitnehmers
und
die
Angaben
zur
Kündigungsfrist.

Die Urlaubsabgeltung muss ab 2015 nur noch in der EU-Arbeitsbescheinigung gemeldet werden.
Umsetzung in den Lohnprogrammen
4.12 Geringfügigkeitsrichtlinien ab 01.01.2015
Die Geringfügigkeitsrichtlinien vom 12.11.2014 wurden am 12.12.2014 veröffentlicht und lösen die bisherige
Fassung vom 20.12.2012 ab. Inhaltlich geht es um u. a. um folgende Themen:

Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 01.01.15-31.12.18.

Erhöhung der Zeitgrenze
für geringfügig entlohnte Beschäftigungen für ein vorüber gehendes
unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze von zwei auf drei Monate innerhalb eines Zeitjahres
für Übergangszeit vom 01.01.15-31.12.18.

Erhöhung des U2-Beitragsatzes (Ausgleich Mutterschaftsleistungen) ab 01.01.2015 für Minijobber auf
0,24 % (statt 0,14 %).

Ende der Bestandsschutzregelungen für Beschäftigungen mit regelmäßigem Arbeitsentgelt von 400,01
EUR bis 450,00 EUR, die über den 31.12.2014 hinaus SV-pflichtig geblieben sind, zum 31.12.2014. Diese
Arbeitnehmer sind bei unverändertem Arbeitsentgelt bis 450,00 EUR im
Monat ab 01.01.2015
ausschließlich als geringfügig entlohnt Beschäftigte bei der Minijob-Zentrale anzumelden.

Hinweise zur nicht befristeten Bestandsschutzregelung für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2012
geringfügig entlohnt beschäftigt waren.

Mit Senkung des RV-Beitragssatzes auf 18,7% (statt 18,9%) reduziert sich bei RV-pflichtig geringfügig
entlohnter Beschäftigung der RV-Arbeitnehmer-Anteil auf 3,7% (bisher: 3,9%).

Hinweis, dass den Antrag auf Befreiung von der RV-Pflicht bei minderjährigen Arbeitnehmern die
gesetzlichen Vertreter unterschreiben müssen.
4.13
Zusätzliche
Kapitalleistungen"
Auswertungen
"Versorgungsbezüge
-
gemeldete
Seite 13 von 20
Laut einer Vorgabe aus dem Pflichtenheft der ITSG (Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen
Krankenversicherung GmbH) sollen die gemeldeten Kapitalleistungen separat je Krankenkasse ausgewiesen
werden.
Aus diesem Grund wird in LODAS seit dem 10.03.2015 und mit Lohn und Gehalt 9.85 eine zusätzliche
Auswertung
für
die
Auszahlung
von
kapitalisierten
Leistungen
erstellt.
Die
Auswertung
beinhaltet
Personalnummer, Name, Versicherungsnummer, Tag der Auszahlung, Beginn und Ende und Gesamtbetrag
der Kapitalauszahlung.
4.14 Arbeitnehmer in der Gleitzone - Entgeltberechnung Teilmonat
Zur Berechnung von Teilmonatsentgelten für Arbeitnehmer in der Gleitzone gibt es unterschiedliche
Berechnungsmodalitäten. Jeweilige Basis dafür bilden:

das Gleitzonen-Rundschreiben vom 09.12.2012 (Punkte 4.3.2.2 und 4.3.3.2) und

das Besprechungsergebnis vom 21.11.2006 (Punkt 7/Seite 19f - Anwendung der Gleitzonenregelung bei
Entgeltabrechnungszeiträumen mit Teilarbeitsentgelt).

Neu ist das Gleitzonen-Rundschreiben vom 09.12.2014, das ab dem 01.01.2015 gilt.
Bei dem aktuellen Rundschreiben handelt es sich um Anpassungen aufgrund zwischenzeitlich ergangener
Besprechungsergebnisse der SV-Spitzenorganisationen und gesetzlicher Änderungen v.a. durch das GKVFQWG vom 21.07.2014.
Für Zeiten bis zum 31.12.2014 gilt weiterhin das Gemeinsame Rundschreiben vom 19.12.2012.
4.15 Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes (KSAStabG)
Am
30.07.2014
wurde
das
Gesetz
zur
Stabilisierung
des
Künstlersozialabgabesatzes
(KSAStabG)
verabschiedet. Die Veröffentlichung erfolgte am 04.08.2014 im BGBl I S. 1311.
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im Jahr 2015 beträgt 5,20%. Auch im Jahr 2016 bleibt der
Abgabesatz unverändert (BGBl I S. 1570).
Abgabepflichtig sind alle Zahlungen an selbstständige Künstler und Publizisten. In der Regel werden diese
Honorare über die zuständigen Rechnungsstellen in den Unternehmen bezahlt. Nicht abgabepflichtig sind
Zahlungen an beschäftigte Arbeitnehmer.
Abgabepflichtige Unternehmer sind verpflichtet, sich selbst formlos z. B. per Fax, E-Mail oder Telefon bei der
Künstlersozialkasse zu melden. Diese prüft die grundsätzliche Abgabepflicht und stellt sie ggf. in einem
gesonderten Bescheid fest.
Die abgabepflichtigen Entgelte (Gesamtentgelte des betroffenen Jahres) sind der Künstlersozialkasse bis
31.03. des Folgejahres zu melden. Daraufhin erfolgt ein Abgabenbescheid, der binnen eines Monats nach der
Bekanntgabe zu bezahlen ist. Sofern sich aus der Festsetzung aus dem Vorjahr ein monatlicher
Vorauszahlungsbetrag > 40,00 Euro monatlich für das laufende Jahr ergibt, wird auch dieser festgesetzt.
Die
Prüfung
der
Künstlersozialabgabe
erfolgt
im
Rahmen
der
Betriebsprüfung
der
Deutschen
Rentenversicherung und wird mindestens vierzehn Tage vor dem avisierten Prüfungstermin angekündigt.
Vergütungen an Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA) unterliegen nicht der Künstlersozialabgabe.
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Künstlersozialabgabepflichtige Unternehmer sind verpflichtet, Aufzeichnungen über alle an selbstständige
Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte zu führen. Die Form bleibt dem Unternehmer im Wesentlichen
überlassen. Die Aufzeichnungen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

Das
Zustandekommen
der
Meldungen,
Berechnungen
und
Abgabezahlungen
muss
aus
den
Aufzeichnungen heraus nachprüfbar sein.

Der Zusammenhang mit den zu Grunde liegenden Unterlagen muss jederzeit hergestellt werden
können.

Mehrere
Entgeltzahlungen
für
eine
künstlerische
/
publizistische
Leistung
müssen
listenmäßig
zusammengeführt werden können.

Soweit Aufzeichnungen, Unterlagen, Meldungen, Berechnungen und Zahlungen mit Hilfe technischer
Einrichtungen erstellt oder verwaltet werden, muss sichergestellt sein, dass die Anforderungen an die
Aufzeichnungen usw. erfüllt werden können. Insbesondere müssen Datenverarbeitungsprogramme, die
zur Erstellung oder Verwaltung benutzt werden, ordnungsgemäß dokumentiert sein.
Für Prüfungszwecke sind die vom Unternehmen geführten Aufzeichnungen und Unterlagen auf Verlangen
bei einer Prüfung vorzulegen.
Seit 01.01.2015 erfolgen bei abgabepflichtigen und/oder Arbeitgebern mit mehr als neunzehn Beschäftigten
die RV-Prüfungen hinsichtlich der Erfüllung der Melde- und Abgabepflichten mindestens alle vier Jahre. Dies
gilt insbesondere auch für Unternehmen ohne künstlerischen Tätigkeitsschwerpunkt.
Erfasst werden:

die nicht nur gelegentliche Beauftragung von selbstständigen Künstlern und Publizisten zur Vornahme
von Presse- und Medienarbeit, zur Erstellung von Publikationen, zur Durchführung von Veranstaltungen
und (Verkaufs-)Aktionen des beauftragenden Unternehmens oder die Erstellung und Pflege eines
Webdesigns und

nicht nur gelegentliche Aufträge an Selbstständige zur Eigenwerbung, Öffentlichkeitsarbeit oder für
Zwecke ihres eigenen Unternehmens, wenn mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden.
Einige Unklarheiten gibt es derzeit noch zu der Einschätzung, unter welchen Umständen eine "nicht nur
gelegentliche Beauftragung" vorliegt:

Bei Unternehmen mit Tätigkeitsschwerpunkt im künstlerischen oder publizistischen Bereich gilt die
sogenannte "3-Tage-Grenze". Dabei geht man bei mehr als drei Veranstaltungen im Jahr von einer nicht
nur
gelegentlichen
Beauftragung
aus.
Ob
diese
Grenze
auch
auf
andere
Unternehmensarten
angewendet werden darf, ist strittig.

Die Einordnung von mehrtägigen Veranstaltungen in die 3-Tages-Grenze ist ebenfalls unklar.

Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass bei Werbemaßnahmen, die halbjährlich oder einmal jährlich,
jedoch immer wieder durchgeführt werden, "nicht nur gelegentlich" zutreffend wäre.
Für
Unternehmen
ohne
künstlerischen
Tätigkeitsschwerpunkt
wird
eine
Geringfügigkeitsgrenze
("Bagatellgrenze") von 450,00 Euro jährlich eingeführt.
Seite 15 von 20
Gemäß § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes wird als Bemessungsgrundlage das gesamte Entgelt für
die künstlerische und publizistische Leistung bzw. das jeweilige Werk, das an nicht abhängige Beschäftigte
gezahlt wird, herangezogen. Damit werden insbesondere kleine Unternehmer entlastet.
Umsetzung in den Lohnprogrammen
Die
für
die
Prüfung
der
Künstlersozialabgabe
erforderlichen
Daten
sind
in
den
Lohnabrechnungsprogrammen nicht enthalten. Die Honorare erfolgen in der Regel über die zuständigen
Rechnungsstellen in den Unternehmen.
In LODAS sowie Lohn und Gehalt erhalten Sie zu Ihrer Unterstützung ab Januar 2015 eine Hinweismeldung,
in welcher erklärt wird, dass bis zum 31.März eines jeden Jahres eine Meldepflicht bei der Künstlersozialkasse
besteht.
4.16 Spende von Arbeitslohn zur Förderung der Flüchtlingshilfe
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit einem Schreiben vom 22.09.2015 (GZ IV C 4 - S 2223/07/0015
:015)
gesonderte
Verwaltungsregelungen
(gilt
vom
01.08.2015
bis
31.12.2016)
zur
Förderung
und
Unterstützung des Engagements bei der Hilfe für Flüchtlinge verfasst.
Verzichtet der Arbeitnehmer auf Teile seines Arbeitslohns oder eines angesammelten Wertguthabens
zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten
Einrichtung (§10b Absatz 1 Satz 2 EStG) ist dieser Arbeitslohn nicht steuerpflichtig. Voraussetzung dafür ist,
dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflagen erfüllt und dokumentiert.
Auf eine Aufzeichnung des gespendeten Arbeitslohns im Lohnkonto (§4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung) kann verzichtet werden, wenn der Arbeitnehmer seinen Verzicht
schriftlich bestätigt und diese Erklärung dem Lohnkonto beigelegt wird.
Diese steuerfreien Lohnteile dürfen nicht in der Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt und auch im Rahmen
der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.
Bitte beachten: Trotz Steuerfreiheit bleiben die zugunsten einer Spende verzichteten Teile eines Arbeitslohns
beitragspflichtig in der Sozialversicherung!
5 Ausblick
5.1 Referentenentwurf zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
Werden
für
einen
Arbeitnehmer
verschiedenartige
Lohnzahlungen,
z.
B.
laufendes
Entgelt
und
Versorgungsbezüge abgerechnet, soll künftig nur noch eine Lohnsteuerbescheinigung erstellt werden (§39e
neuer Absatz 5a EStG). Das bedeutet, dass z. B. der Versorgungsbezug bei der Abrechnung des laufendenden
Entgelts mitversteuert wird.
Das Gesetz tritt nicht vor 01.01.2017 in Kraft.
Die Datenübermittlung der Lohndaten darf ausschließlich über Entgeltabrechnungsprogramme erfolgen, die
in der Systemprüfung die Zusatz-Anforderungen des neuen (freiwilligen) Moduls erfüllen.
Seite 16 von 20
Mit BMF-Schreiben vom 19.10.2015 wurde deshalb die Nichtbeanstandungsregelung zur vereinfachten
Möglichkeit der Lohnsteuer-Erhebung bei verschiedenartigen Bezügen für 2016 verlängert.
5.2 Lohnsteuerliches Faktorverfahren ebenfalls 2 Kalenderjahre gültig
Gemäß § 39f EStG ist der Faktor künftig bis zu 2 Jahren gültig. Das für die erstmalige Anwendung
erforderliche BMF-Schreiben wird voraussichtlich erst in 2016 für 2017 veröffentlicht.
5.3 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zur
Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt
Es ist vorgesehen, dass die bisherige Möglichkeit des Lohnsteuer-Einbehalts im Zeitraum 01.01.2016 bis
31.12.2020 befristet von 40% auf 100% erhöht werden soll. Dies gilt für Arbeitgeber, die eigene oder
gecharterte Handelsschiffe unter deutscher Flagge betreiben (§ 52 neuer Abs. 40a EStG, § 41a Abs. 4 S. 1
EStG).
Das Gesetz soll zum 01.01.2016 in Kraft treten, die Verabschiedung steht derzeit noch aus.
5.4 Wechsel eines Arbeitnehmers in einen anderen Betriebsteil mit eigener
Betriebsnummer
Unabhängig vom Rechtskreiswechsel soll künftig auch für Arbeitnehmer, die innerhalb eines Unternehmens
in einen anderen Betriebsteil mit eigener Betriebsnummer wechseln, eine DEÜV Ab- und Anmeldung erstellt
werden. Die Erweiterung des Meldeverfahrens soll mit dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz in Kraft treten.
5.5 Sechstes SGB IV-Änderungsgesetz
Das Gesetz beinhaltet u.a. Verbesserungen aus dem 5. SGB IV-Änderungsgesetz sowie die Einrichtung eines
Informationsportals für Fragen des Arbeitgebers.
Das Gesetz soll zum 01.01.2017 in Kraft treten. Die Verabschiedung ist für Herbst 2016 geplant.
5.6 BürokratieentlastungsG (Gesetz zur
mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie)
Entlastung
insbesondere
der
Die Grenze für die Pauschalversteuerung von Aushilfen mit 25% (§ 40a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG) wurde auf 68,00
Euro (bisher 62,00 Euro) je Arbeitstag rückwirkend zum 01.01.2015 erhöht (BGBl I S. 1400). Das Gesetz wurde
am 31.7.2015 verkündet. Das BMF-Schreiben zur erstmaligen Anwendung steht noch aus.
5.7 Gesetzentwurf zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur
Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Die Beratung des Gesetzentwurfs wurde ursprünglich vom Vermittlungsausschuss auf den 26.06.2013
vertagt. Der geplante Termin wurde verschoben und bisher nicht neu terminiert.
Inhaltlich geht es um die Aufbewahrungsfristen für bestimmte Unterlagen (§ 147 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 4a AO),
die auf 8 Jahre ab 2013 und auf 7 Jahre ab 2015 (§ 147 Abs. 3 AO-E und HGB-E) verkürzt werden sollen.
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5.8 Gesetz zur Neustrukturierung und Modernisierung des Pfändungsschutzes
(GNeuMoP) - Entwurf - Termin offen
Das Gesetz liegt nach wie vor im Entwurf (vom 16.06.2010) vor. Das Land Hessen beantragte in der Sitzung
des Bundesrats am 11.04.2014, den "alten" unveränderten Gesetzentwurf zur Neustrukturierung und
Modernisierung
des
Pfändungsschutzes
Gesetzgebungsverfahren
der
aktuellen
(GNeuMoP,
Drucksache
Legislaturperiode
139/10
einzubringen.
v.
07.05.2010)
Ansonsten
in
wäre
das
das
Gesetzesvorhaben wegen des Grundsatzes der Diskontinuität wegen nicht rechtzeitiger Verabschiedung mit
Ablauf der vergangenen Legislaturperiode automatisch verfallen.
Ziel ist, den Pfändungsschutz für Einkommen aus Arbeits- und Versorgungsverhältnissen dem Sozial- und
Wohngeldrecht anzupassen. Die in den Freibeträgen enthaltenen Wohnkosten sollen regionalisiert und
damit gerechter ausgestaltet werden. Mehrarbeitsvergütungen oder Weihnachts- und Urlaubsgeld wären
nicht mehr privilegiert.
Ob und wann das Gesetz tatsächlich verabschiedet wird, ist derzeit offen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
5.9 BeschäftigtendatenschutzG
Das Gesetz wurde am 05.07.2013 vom Bundesrat den zuständigen Ausschüssen zugewiesen und soll sechs
Monate nach Verkündigung in Kraft treten. Die Verabschiedung ist derzeit offen. Nach langer Pause wurde
der Entwurf von der Koalition zunächst auf die Tagesordnung des Innenausschusses gesetzt, verschoben und
letztendlich gestrichen. Das Gesetzesvorhaben ist damit endgültig bis zur nächsten Legislaturperiode
zurückgestellt.
Ursprüngliches Ziel: Künftig sollen nur Daten verarbeitet werden dürfen, die für das Beschäftigungsverhältnis
erforderlich sind. Gleichzeitig sollen die Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz wirksam vor Bespitzelungen
geschützt
und
den
Arbeitgebern
verlässliche
Grundlagen
für
die
Durchsetzung
von
Compliance-
Anforderungen und den Kampf gegen Korruption an die Hand gegeben werden.
5.10 Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes seit 01.08.2012
Am 01.08.2012 trat das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes (TPG) in Kraft (verkündet am
25.07.2012). Damit ist der erste Teil der Organspende-Reform in Kraft.
Zum 01.11.2012 trat außerdem die sogenannte "Entscheidungslösung" im Transplantationsgesetz in Kraft
(verkündet am 12.07.2012). Danach kann/soll sich jeder Bürger für oder gegen eine Organspende
entscheiden und dies auch dokumentieren.
Ein wesentliches Ziel des Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes ist, mehr Transparenz in den
einzelnen Abläufen zu schaffen und parallel die Versorgung von Organspendern klar zu regeln. Dieser Teil
des Gesetzes hat Auswirkungen auf die Lohnfortzahlung für den Arbeitnehmer und deren Erstattung für den
Arbeitgeber und damit auf die Lohnabrechnung.
Nach dem neuen § 3a Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz stellt eine Arbeitsverhinderung infolge einer
Organspende eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf sechswöchige Fortzahlung des
Arbeitsentgelts dar.
Seite 18 von 20
Arbeitnehmer haben dadurch seit 01.08.2012 einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs
Wochen, wenn sie infolge einer Spende von Organen oder Geweben (nach den §§ 8 und 8a des TPG) ihre
Arbeitsleistung nicht erbringen können. Das entsprechende Arbeitsentgelt ist fortzuzahlen (§ 4 Abs. 1 EFZG).
Die Situation ist somit vergleichbar mit der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Bei Arbeitsausfällen über
den Zeitraum der Lohnfortzahlung hinaus haben die betroffenen Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld.
Dem Arbeitgeber ist gemäß dem neuen § 3a Abs. 2 EFZG auf Antrag das fortgezahlte Arbeitsentgelt
einschließlich der darauf entfallenden Arbeitnehmer und Arbeitgeberbeiträge zur KV, PV, RV und AV sowie
zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu erstatten.
Für die Erstattung an den Arbeitgeber gelten folgende Regeln:

Die Erstattung ist unabhängig von der Teilnahme des Arbeitgebers am U1-Verfahren (Erstattung bei
Arbeitsunfähigkeit). Das fortgezahlte Arbeitsentgelt wird auch dann erstattet, wenn er nicht am U1Verfahren teilnimmt.

Die Erstattung erfolgt nicht im Rahmen des AAG-Verfahrens durch die Krankenkasse des Arbeitnehmers,
sondern durch die Krankenkasse des Organempfängers.

Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers kann sich gegen die gesetzlichen Krankenkassen und gegen
die privaten Krankenversicherungen richten.

Ist der Organempfänger privat krankenversichert, übernimmt die private Krankenversicherung die
Kostenerstattung für das fortgezahlte Arbeitsentgelt in Höhe des tariflichen Erstattungssatzes.

Für Beihilfeberechtigte Organempfänger erstattet die private Krankenversicherung die Kosten zu dem
Prozentsatz, der im Versicherungsvertrag als Erstattungssatz vereinbart wurde. Der (ggf.) restliche Anteil
wird vom zuständigen Beihilfeträger zum jeweiligen Bemessungssatz des Organempfängers erstattet.
Sind mehrere Stellen an der Erstattung beteiligt, sind die Kosten von der jeweiligen Stelle auch nur
entsprechend dem Anteil an der Gesamtleistung zu erstatten.

Der Arbeitgeber hat gegen den Arbeitnehmer einen Auskunftsanspruch auf unverzügliche Erteilung der
Angaben, die zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs erforderlich sind.
Gemäß Pflichtenheft der ITSG (Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung)
werden die Fehlzeiten für Zeiträume ab 2014 um den Meldegrund "Entgeltfortzahlung aufgrund Organ/Gewebespende" erweitert.
Außerdem muss der AAG-Antrag für die Berechnung der Entgeltfortzahlung manuell erstellt werden und an
die Krankenkasse des Spende-Empfängers gegeben werden.
Mit dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 19.04.2013 liegen die Auswirkungen des Gesetzes
vor. Wie in der Praxis die Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts an den Organspender durch die
Krankenkasse des Organempfängers erfolgen soll, ist jedoch in dem Rundschreiben nicht enthalten und
wurde bisher auch in keinem anderen Rundschreiben festgelegt.
5.11 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Das Gesetz wurde am 27.01.2015 verabschiedet und tritt rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft.
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Das ElterngeldPlus, der Partnerschaftsbonus und eine Flexibilisierung der Elternzeit sollen Eltern künftig
zielgenauer darin unterstützen, ihre Vorstellungen einer partnerschaftlichen Vereinbarkeit von Familie und
Beruf umzusetzen.
Eltern mit Kindern, die ab dem 01.07.2015 geboren werden, können 24 Monate statt bisher 12 Monate
zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes in Elternzeit gehen.
Voraussichtlich ab den Jahreswechsel-Versionen (2015/2016) der DATEV-Lohnprogramme werden die
bestehenden Eingabefelder erweitert, sodass eine Aufteilung in drei Abschnitten möglich ist.
5.12 ELStAM

Lohnsteuerbescheinigung 2016
Musste eine bereits übermittelte Lohnsteuerbescheinigung geändert werden, wurde bisher die
Lohnsteuerbescheinigung mit den neuen Werten erneut übermittelt. Dieses Vorgehen hat teilweise dazu
geführt, dass die "alte" Lohnsteuerbescheinigung irrtümlich nicht überschrieben wurde. Aus diesem
Grund soll zum Jahreswechsel 2015/2016 ein Korrektur- und Stornoverfahren eingeführt werden.
Für welche Tatbestände eine Stornierung oder Korrektur vorgenommen werden soll, ist derzeit noch
nicht klar definiert.

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
In 2015 sollten beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer im 1. Schritt durch Vergabe einer Steuer-ID
ebenfalls in das ELStAM-Verfahren eingebunden werden. Die Umsetzung wurde auf 2016 verschoben.
5.13 Anhebung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung ab 2017
Im Gesetzentwurf des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung
weiterer Vorschriften ist u.a. die Erhöhung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung enthalten. Der
Beitragssatz soll ab 01.01.2017 um 0,2 Prozent auf 2,55 Prozent angehoben werden.
Copyright © DATEV eG
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