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Streik in der Kita – was tun berufstätige Eltern?
[10.04.2015]Die Erzieherinnen und Erzieher kämpfen weiter für faire Löhne. Die
Warnstreiks sind zwar legitim. Aber was tun Eltern, die arbeiten und zugleich ihre
Kinder betreuen müssen? Antworten von Arbeitsrechtlern.
Bei einem kurzfristigen Notfall darf man zu Hause bleiben
Werden Eltern von einem Warnstreik in der Kita ihres Kindes überrascht, ist es rechtlich nicht
zu beanstanden, wenn sie kurzfristig selbst die die Betreuung übernehmen und nicht zur
Arbeit kommen können. Das gilt z. B. auch dann, wenn die Kita oder der Kindergarten
überraschend wegen einer Masern-Epidemie oder wegen eines Wasserrohrbruchs
geschlossen wäre.
In diesem Fall müssen Arbeitnehmer ihren Chef aber kurzfristig per Telefon informieren. In
einem solchen Fall wäre eine Abmahnung oder gar Kündigung ausgeschlossen. Darauf
weist die »Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht« im Deutschen Anwaltsverein (DAV) hin.
Die Gewerkschaften ver.di und GEW empfehlen Eltern, direkt bei ihrer Kindertagesstätte
oder sonstigen Einrichtung direkt nachzufragen, ob und wann Warnstreiks angekündigt sind.
Dann kann die Betreuung häufig rechtzeitig familienintern geregelt oder mit befreundeten
Eltern abgestimmt werden.
Mit dem Arbeitgeber einigen
Sind weder der andere Elternteil noch Dritte für die Kinderbetreuung verfügbar, haben
Arbeitnehmer verschiedene Möglichkeiten. Die hängen aber auch vom guten Willen des
Arbeitgebers ab:
1. Die Kinder mit zur Arbeit nehmen
Das setzt voraus, dass dem Arbeitnehmer ein geeigneter Arbeitsplatz, z. B. ein Einzelbüro
zur Verfügung steht. Aber: Einen Anspruch darauf haben Eltern nicht. »Das unterliegt dem
Hausrecht beziehungsweise der betrieblichen Organisationshoheit des Arbeitgebers«, sagt
Rechtsanwältin Nathalie Oberthür, Mitglied der »Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht« im DAV.
2. Die Arbeit nach Hause verlegen (Homeoffice)
Wer seine Arbeit per Computer und Telefon erledigt, kann dies im Einvernehmen mit dem
Chef häufig auch von zu Hause aus tun. Das setzt aber voraus, dass sich zu Hause auch ein
Heimarbeitsplatz einrichten lässt.
3. Urlaub nehmen
Den Urlaub muss der Arbeitgeber genehmigen. Dazu ist er aber verpflichtet, wenn dem
Urlaub keine betrieblichen Gründe oder die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer
entgegenstehen.
Wer kurzfristig von der Arbeit fernbleiben muss, weil das Kita-Personal streikt, hat auch
einen Anspruch darauf, dass der Lohn deswegen nicht gekürzt wird. Das bestimmt § 616
des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). »Wenn der Streik nicht angekündigt wurde und eine
alternative Betreuung nicht machbar ist, haben Eltern einen Anspruch auf Lohnfortzahlung«,
so Rechtsanwältin Oberthür.
Quelle:
Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltsverein,
Pressemitteilung vom 09.04.2015