Zu den Förderrichtlinien

E-Bike Motivationsförderung
der Gemeinde Virgen
Richtlinien
lt. Gemeinderatsbeschluss vom 19. Feb. 2016
Für Elektrofahrräder (E-Bikes, Elektrolastenfahrräder) moderner Bauart, die ab 1. März 2016
angeschafft werden, gewährt die Gemeinde Virgen eine Ankaufs- Förderung und setzt die
Förderrichtlinien wie folgt fest:
§ 1: ZIEL
Im Ressourcenbewirtschaftungsprogamm der Gemeinde Virgen aus 2015 ist als eine Maßnahme die
Unterstützung der Gemeindebürger beim Umstieg auf Elektromobilität festgelegt worden. Es handelt
sich dabei um einen kleinen Schritt hin zum im „Zukunftsbild Energie“ aus 2014 formulierten Ziel einer
Mobilität ohne fossile Energie.
§ 2: FÖRDERUNGSGEGENSTAND
Gefördert wird durch einen einmaligen Kostenzuschuss der Ankauf von Elektrofahrrädern (für Kinder
und Erwachsene) hoher Qualität, deren Elektroantriebe eine unterstützende Wirkung bieten und die
für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind. Nicht gefördert werden Elektrofahrzeuge wie E-Scooter,
Segway oder ähnliches.
§ 3: ALLGEMEINES und FÖRDERHÖHE
Die zu fördernden Elektrofahrräder müssen folgende Eigenschaften aufweisen:
• Das Elektrofahrrad muss einen Listenpreis von zumindest 1.500,- EUR aufweisen (allfällige
Aktionen, Rabatte bleiben unberücksichtigt).
• E- Antrieb- Nachrüstsätze werden nicht gefördert.
• Gefördert wird der reine Gerätepreis (Rechnung) inkl. für die Funktion notwendiges Zubehör
wie Ladestation, nicht förderungsfähig sind Transport, Zusatzausstattungen die über das für die
Zulässigkeit im Straßenverkehr notwendige Maß hinausgehen, 2.- Akku etc.
• Die Förderhöhe beträgt 10 % der nachgewiesenen Anschaffungskosten, max. 200 EUR je
Elektrofahrrad.
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Es werden in der Reihenfolge des Einlangens der vollständigen Ansuchen max. 20
Elektrofahrräder pro Kalenderjahr gefördert.
Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
§ 4: FÖRDERUNGSWERBERIN/FÖRDERUNGSWERBER
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Der Förderungswerber bzw. die Förderungswerberin und EigentümerIn des Elektrofahrrades muss
in der Gemeinde Virgen einen Hauptwohnsitz haben. Nicht gefördert werden Elektrofahrräder die
zur überwiegenden Nutzung im Rahmen eines Betriebes bestimmt sind.
Ist der Förderungswerber bzw. die Förderungswerberin minderjährig wird die Zustimmung
zumindest eines Erziehungsberechtigten benötigt.
Der einmalige Kostenzuschuss gilt pro Elektrofahrrad pro Haushalt für einen Betrachtungszeitraum
von 10 Jahren.
Der Haushalt muss sich im Gemeindegebiet von Virgen befinden, es wird maximal 1 Elektrofahrrad
pro Haushalt im Betrachtungszeitraum gefördert.
§ 5: VERFAHREN
1. Förderungsbeträge werden nur aufgrund eines Ansuchens gewährt.
2. Die Abwicklung zur Gewährung von Zuschüssen obliegt der Gemeindeverwaltung im Rahmen der
Förderrichtlinien.
3. Das Ansuchen ist spätestens 6 Monate nach Ankauf einzureichen (Rechnungsdatum nicht älter als 6
Monate vor der Antragstellung).
4. Die Entscheidung über die Förderung wird dem Förderungswerber bzw. der Förderungswerberin
schriftlich mitgeteilt.
5. Die Auszahlung der Förderung erfolgt ausschließlich durch Überweisung auf ein Bankkonto.
§ 6: RÜCKZAHLUNG DER FÖRDERUNG
Die gewährte Förderung ist zurückzuzahlen, wenn diese zu unrecht oder aufgrund unrichtiger oder
unvollständiger Angaben des Förderungswerbers / der Förderungswerberin gewährt wurde.
§ 7: Sonstige Bestimmungen
Diese Richtlinien treten mit 1. März 2016 in Kraft, d.h. sie kann nur für Fahrräder angewendet werden,
die ab dem 1. März 2016 erworben werden.
Nach Möglichkeit sind weitere Fördermöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Ergänzende Informationen
bieten
http://www.klimaaktiv.at/foerderungen/rad_foerderungen.html
http://www.energie-tirol.at/
Hinweis: Nach heutigem Stand gibt es für Private keine Bundesförderung oder Förderung des Landes
Tirol bzw. der Tiwag.