E-Bike Motivationsförderung der Gemeinde Virgen Richtlinien lt. Gemeinderatsbeschluss vom 19. Feb. 2016 Für Elektrofahrräder (E-Bikes, Elektrolastenfahrräder) moderner Bauart, die ab 1. März 2016 angeschafft werden, gewährt die Gemeinde Virgen eine Ankaufs- Förderung und setzt die Förderrichtlinien wie folgt fest: § 1: ZIEL Im Ressourcenbewirtschaftungsprogamm der Gemeinde Virgen aus 2015 ist als eine Maßnahme die Unterstützung der Gemeindebürger beim Umstieg auf Elektromobilität festgelegt worden. Es handelt sich dabei um einen kleinen Schritt hin zum im „Zukunftsbild Energie“ aus 2014 formulierten Ziel einer Mobilität ohne fossile Energie. § 2: FÖRDERUNGSGEGENSTAND Gefördert wird durch einen einmaligen Kostenzuschuss der Ankauf von Elektrofahrrädern (für Kinder und Erwachsene) hoher Qualität, deren Elektroantriebe eine unterstützende Wirkung bieten und die für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind. Nicht gefördert werden Elektrofahrzeuge wie E-Scooter, Segway oder ähnliches. § 3: ALLGEMEINES und FÖRDERHÖHE Die zu fördernden Elektrofahrräder müssen folgende Eigenschaften aufweisen: • Das Elektrofahrrad muss einen Listenpreis von zumindest 1.500,- EUR aufweisen (allfällige Aktionen, Rabatte bleiben unberücksichtigt). • E- Antrieb- Nachrüstsätze werden nicht gefördert. • Gefördert wird der reine Gerätepreis (Rechnung) inkl. für die Funktion notwendiges Zubehör wie Ladestation, nicht förderungsfähig sind Transport, Zusatzausstattungen die über das für die Zulässigkeit im Straßenverkehr notwendige Maß hinausgehen, 2.- Akku etc. • Die Förderhöhe beträgt 10 % der nachgewiesenen Anschaffungskosten, max. 200 EUR je Elektrofahrrad. 00_e-bike_Förderung201602 • Es werden in der Reihenfolge des Einlangens der vollständigen Ansuchen max. 20 Elektrofahrräder pro Kalenderjahr gefördert. Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch. § 4: FÖRDERUNGSWERBERIN/FÖRDERUNGSWERBER Der Förderungswerber bzw. die Förderungswerberin und EigentümerIn des Elektrofahrrades muss in der Gemeinde Virgen einen Hauptwohnsitz haben. Nicht gefördert werden Elektrofahrräder die zur überwiegenden Nutzung im Rahmen eines Betriebes bestimmt sind. Ist der Förderungswerber bzw. die Förderungswerberin minderjährig wird die Zustimmung zumindest eines Erziehungsberechtigten benötigt. Der einmalige Kostenzuschuss gilt pro Elektrofahrrad pro Haushalt für einen Betrachtungszeitraum von 10 Jahren. Der Haushalt muss sich im Gemeindegebiet von Virgen befinden, es wird maximal 1 Elektrofahrrad pro Haushalt im Betrachtungszeitraum gefördert. § 5: VERFAHREN 1. Förderungsbeträge werden nur aufgrund eines Ansuchens gewährt. 2. Die Abwicklung zur Gewährung von Zuschüssen obliegt der Gemeindeverwaltung im Rahmen der Förderrichtlinien. 3. Das Ansuchen ist spätestens 6 Monate nach Ankauf einzureichen (Rechnungsdatum nicht älter als 6 Monate vor der Antragstellung). 4. Die Entscheidung über die Förderung wird dem Förderungswerber bzw. der Förderungswerberin schriftlich mitgeteilt. 5. Die Auszahlung der Förderung erfolgt ausschließlich durch Überweisung auf ein Bankkonto. § 6: RÜCKZAHLUNG DER FÖRDERUNG Die gewährte Förderung ist zurückzuzahlen, wenn diese zu unrecht oder aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Förderungswerbers / der Förderungswerberin gewährt wurde. § 7: Sonstige Bestimmungen Diese Richtlinien treten mit 1. März 2016 in Kraft, d.h. sie kann nur für Fahrräder angewendet werden, die ab dem 1. März 2016 erworben werden. Nach Möglichkeit sind weitere Fördermöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Ergänzende Informationen bieten http://www.klimaaktiv.at/foerderungen/rad_foerderungen.html http://www.energie-tirol.at/ Hinweis: Nach heutigem Stand gibt es für Private keine Bundesförderung oder Förderung des Landes Tirol bzw. der Tiwag.
© Copyright 2025 ExpyDoc