-1-1- Weggis, 1. Februar 2016 Informationen zu den Abstimmungen vom 28. Februar 2016 (gestützt auf die Anordnung des Justiz- und Sicherheitsdepartementes des Kantons Luzern vom 15. Dezember 2015 und die Anordnung des Gemeinderates vom 6. Januar 2016) Am Sonntag, 28. Februar 2016, finden folgende Volksabstimmungen im Urnenverfahren statt: Eidgenössische Abstimmungen über • die Volksinitiative vom 5. November 2012 „Für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe“ • die Volksinitiative vom 28. Dezember 2012 „Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungsinitiative)“ • die Volksinitiative vom 24. März 2014 „Keine Spekulation mit Nahrungsmitteln!“ • die Änderung vom 26. September 2014 des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (STVG) (Sanierung Gotthard-Strassentunnel) Kantonale Abstimmung über • die Volksinitiative „Für eine bürgernahe Asylpolitik“ Gemeindeabstimmung „Verkauf Landparzelle Büel“ Beschlussfassung über den Verkauf der Landparzelle „Büel“, Grundstück Nr. 1806, Hinterdorf, Grundbuch Weggis, zum Preis von Fr. 2‘520‘000.- an die Firma Catenazzi Immo AG Weggis. _________________________________________ -2- 1. Stimmzeit Die Urne ist im Dorfschulhaus Weggis wie folgt aufgestellt: Sonntag, 28. Februar 2016 10.00 Uhr - 11.00 Uhr 2. Stimmberechtigung Stimmberechtigt sind Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden und spätestens am 23. Februar 2016 ihren politischen Wohnsitz in Weggis geregelt haben. 3. Stimmregister Zur Abstimmung wird nur zugelassen, wer auf dem Stimmregister steht. Das Stimmregister liegt auf der Gemeindekanzlei zur Einsicht auf. Die Stimmberechtigten und die in der Gemeinde organisierten politischen Parteien können beim Stimmregisterführer durch Gesuch Eintragung oder Streichung beantragen. Das Stimmregister wird am Dienstag, 23. Februar 2016, 17.00 Uhr, abgeschlossen. Entspricht der Stimmregisterführer einem Stimmrechtsgesuch nicht, so kann die gesuchstellende Person innert drei Tagen beim Gemeinderat einen Stimmrechtsentscheid verlangen. Der Gemeinderat hat den Stimmrechtsentscheid in einem schnellen Verfahren zu fällen. 4. Briefliche Stimmabgabe Die Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht brieflich ausüben. Wer brieflich stimmen will, legt die Stimmzettel in das grüne amtliche Stimm- und Wahlkuvert und verschliesst es. Das amtliche Stimm- und Wahlkuvert ist zusammen mit dem unterzeichneten Stimmrechtsausweis in das graue Zustell- und Antwortkuvert zu legen. Das Zustell- und Antwortkuvert kann - frankiert und verschlossen rechtzeitig vor dem Abstimmungstag der Post übergeben - am Schalter der Gemeindekanzlei während den ordentlichen Öffnungszeiten abgegeben (Montag bis Freitag: 08.00 Uhr - 11.45 Uhr und 13.30 Uhr - 17.00 Uhr) - in den Briefkasten beim Gemeindehaus gelegt (bis Sonntag, 28. Februar 2016, 11.00 Uhr) oder - im Urnenbüro abgegeben werden (Sonntag, 28. Februar 2016, 10.00 Uhr - 11.00 Uhr). 5. Stimmabgabe im Urnenbüro Der Stimmrechtsausweis ist im Urnenbüro abzugeben. Die Stimmzettel können zu Hause oder im Urnenbüro ausgefüllt werden. Das Urnenbüro bringt auf der Rückseite der Stimmzettel den Kontrollstempel an. Der oder die Stimmende legt die abgestempelten Stimmzettel in die Urne. 6. Abstimmungsunterlagen Die Abstimmungsunterlagen werden den Stimmberechtigten spätestens drei Wochen vor der Abstimmung zugestellt. GEMEINDERAT WEGGIS
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