Anordnung - Gemeinde Weggis

Weggis, 15. Februar 2016
Anordnung
Neuwahlen der Controllingkommission,
der Schulpflege und des Urnenbüros
für die Amtsdauer 2016 - 2020
Der Gemeinderat Weggis beschliesst,
gestützt auf das Stimmrechtsgesetz (StRG) vom 25. Oktober 1988, das Gemeindegesetz
vom 4. Mai 2004 und die Gemeindeordnung vom 9. September 2007:
Am Sonntag, 5. Juni 2016 wählen die in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten
- unter Vorbehalt einer stillen Wahl - im Urnenverfahren für die Amtsdauer 2016 - 2020
den Präsidenten / die Präsidentin
und vier weitere Mitglieder der Controllingkommission Weggis
(mit Amtsantritt 1. Oktober 2016)
und
den Präsidenten / die Präsidentin
und drei weitere Mitglieder der Schulpflege Weggis
(mit Amtsantritt 1. August 2016)
und
neun Mitglieder des Urnenbüros Weggis
(mit Amtsantritt 1. Oktober 2016)
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1.
Stimmzeit
Die Urne ist im Dorfschulhaus Weggis wie folgt aufgestellt:
Sonntag, 5. Juni 2016
2.
10.00 Uhr - 11.00 Uhr
Wahlvorschläge und Kandidatenlisten
a)
Wahlvorschläge
Die Stimmberechtigten können Wahlvorschläge einreichen. Die Wahlvorschläge
müssen bis spätestens Montag, 18. April 2016, um 12.00 Uhr, bei der
Gemeindekanzlei Weggis eintreffen. Die gültigen Wahlvorschläge bilden die
Grundlage für eine stille Wahl, und falls diese nicht zustande kommt, für den Druck
der amtlich beschafften Kandidatenlisten.
Jeder Wahlvorschlag für die Wahl der Controllingkommission, der Schulpflege und
des Urnenbüros ist durch zehn in der Gemeinde Weggis Stimmberechtigte zu
unterzeichnen.
Controllingkommission
Jeder Stimmberechtigte kann für diese Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Er kann seine Unterschrift nach Einreichung des Wahlvorschlages nicht
mehr zurückziehen (§ 28 Abs. 2 StRG).
Schulpflege
Jeder Stimmberechtigte kann für diese Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Er kann seine Unterschrift nach Einreichung des Wahlvorschlages nicht
mehr zurückziehen (§ 28 Abs. 2 StRG).
Urnenbüro
Jeder Stimmberechtigte kann für diese Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Er kann seine Unterschrift nach Einreichung des Wahlvorschlages nicht
mehr zurückziehen (§ 28 Abs. 2 StRG).
Aufgrund der fristgemäss (Montag, 18. April 2016, 12.00 Uhr) eintreffenden
gültigen Wahlvorschläge werden die Kandidatenlisten amtlich beschafft und
zusammen mit einer Blankoliste den Stimmberechtigten bis spätestens Freitag,
13. Mai 2016 zugestellt, sofern keine stille Wahl zustande kommt.
b)
Angaben in den Wahlvorschlägen und unwiderrufliche Annahmeerklärung der
Kandidaten und Kandidatinnen
Auf den Wahlvorschlägen für die vorerwähnten Wahlen sind sowohl für die
Vorgeschlagenen wie auch für die Unterzeichner/innen folgende Angaben zu
machen: Familien- und Vorname, Geburtsdatum, Wohnort mit genauer Adresse.
Für die Vorgeschlagenen ist überdies das Geschlecht, der/die Heimatorte, der/die
Berufe sowie bisher oder neu anzugeben.
Die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten haben schriftlich und
unwiderruflich zu erklären, dass sie eine Wahl als Präsident / Präsidentin oder
Mitglied der Controllingkommission, als Präsident / Präsidentin oder Mitglied der
Schulpflege oder als Mitglied des Urnenbüros annehmen. Diese Erklärung ist mit
dem jeweiligen Wahlvorschlag einzureichen. Im Übrigen wird auf § 27 StRG
verwiesen.
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c)
Kandidatenlisten, von privater Seite herausgegeben
Neben den amtlich beschafften Kandidatenlisten sind auch von privater Seite herausgegebene Kandidatenlisten gültig. Diese müssen jedoch die Angaben gemäss
§ 33 Stimmrechtsgesetz des Kantons Luzern enthalten und in Farbe, Format und
Papierqualität mit den amtlichen Listen übereinstimmen. Eine solche Kandidatenliste muss bezüglich Farbe, Format und Papierqualität folgende Anforderungen
erfüllen:
Kandidatenliste Controllingkommission
Format: 14.8x31.5 cm, 1x perforiert bei 10.5 cm (von oben), 1x gefalzt auf
14.8x21 cm;
Papier: Antalis, Coloraction Offset hellblau, 120 gr.
Rückseite der Kandidatenliste mit Nummer gemäss den amtlichen Kandidatenlisten (Präsident/-in der Controllingkommission 1 / vier weitere Mitglieder der
Controllingkommission 2)
Kandidatenliste Schulpflege
Format: 14.8x31.5 cm, 1x perforiert bei 10.5 cm (von oben), 1x gefalzt auf
14.8x21 cm;
Papier: Antalis, Coloraction Offset gelb, 120 gr.
Rückseite der Kandidatenliste mit Nummer gemäss den amtlichen Kandidatenlisten (Schulpflegepräsident/-in 1 / drei weitere Mitglieder der Schulpflege 2)
Kandidatenliste Urnenbüro
Format: A5
Papier: Antalis, Coloraction Offset salm, 120 gr.
d)
Bezug von Kandidatenlisten
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Weggis können zusätzlich gedruckte
amtlich beschaffte Kandidatenlisten für die vorerwähnten Wahlen kostenlos
beziehen. Bestellungen haben bis 21. April 2016 bei der Gemeindekanzlei zu
erfolgen.
3.
Wählbarkeit
Wählbar sind alle Personen, die in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigt sind.
4.
Unvereinbarkeit von Funktionen
Zu beachten gilt bei der Controllingkommission und bei der Schulpflege die Unvereinbarkeit der Funktionen gemäss § 6 der Gemeindeordnung Weggis:
- Controllingkommission mit den Funktionen:
Gemeinderat, Gemeindeschreiber/in, Anstellung bei der Gemeinde
-
Schulpflege mit den Funktionen:
Anstellung als Lehrperson bei der Gemeinde, Gemeinderat (mit Ausnahme des
Mitgliedes des Gemeinderats, welches von Amtes wegen Mitglied der Schulpflege
ist)
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5.
6.
7.
Stimmberechtigung und Stimmregister
a)
Stimmberechtigt sind stimmfähige Schweizerinnen und Schweizer, die das
18. Altersjahr zurückgelegt haben, nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter
umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person
vertreten werden und spätestens seit dem 31. Mai 2016 ihren politischen Wohnsitz
in Weggis haben.
b)
Zur Wahl wird nur zugelassen, wer im Stimmregister eingetragen ist. Das
unbearbeitete Stimmregister liegt auf der Gemeindekanzlei zur Einsicht auf. Die
Stimmberechtigten und die in der Gemeinde organisierten politischen Parteien
können beim Stimmregisterführer durch Gesuch Eintragung oder Streichung
beantragen. Am Dienstag, 31. Mai 2016, 18.00 Uhr, wird das Stimmregister
abgeschlossen.
c)
Entspricht der Stimmregisterführer einem Stimmrechtsgesuch nicht, so kann die
gesuchstellende Person innert drei Tagen beim Gemeinderat einen Stimmrechtsentscheid verlangen. Der Gemeinderat hat Stimmrechtsentscheide in einem
raschen Verfahren zu fällen.
§ 15 der Gemeindeordnung
a)
Gemäss § 15 Abs. 1 lit. b der Gemeindeordnung von Weggis wählen die Stimmberechtigten im Urnenverfahren das Präsidium und die übrigen Mitglieder der
Controllingkommission, gemäss § 15 Abs. 1 lit. c das Präsidium und die übrigen
frei wählbaren Mitglieder der Schulpflege und gemäss § 15 Abs. 1 lit. d die frei
wählbaren Mitglieder des Urnenbüros.
b)
Die Wahlen erfolgen im Mehrheitswahlverfahren (§ 15 Abs. 2 der Gemeindeordnung).
Urnenwahl
Die Neuwahlen der Controllingkommission, der Schulpflege und des Urnenbüros
finden - unter Vorbehalt einer stillen Wahl - im Urnenwahlverfahren statt (§ 18 Abs. 2
StRG).
Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen
(Hälfte der gültigen Stimmen, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl) erreicht (§ 88
Abs. 2 StRG).
8.
Stille Wahl
Der Präsident / die Präsidentin und die vier weiteren Mitglieder der Controllingkommission Weggis sowie der Präsident / die Präsidentin und die drei weiteren
Mitglieder der Schulpflege Weggis wie auch die neun Mitglieder des Urnenbüros
Weggis können im stillen Wahlverfahren gewählt werden.
Werden auf allen bereinigten Wahlvorschlägen höchstens so viele wählbare
Kandidaten und Kandidatinnen vorgeschlagen, als zu wählen sind, so sind die
Vorgeschlagenen unter Vorbehalt der Wahlgenehmigung und allfälliger Beschwerden
in stiller Wahl gewählt.
Der Gemeinderat stellt das Ergebnis der stillen Wahl in einem Protokoll fest und gibt es
sofort öffentlich bekannt. Falls alle Sitze in stiller Wahl besetzt werden, wird die Urnenwahl abgesagt.
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9.
Wahlunterlagen
Die Wahlunterlagen mit dem Stimmrechtsausweis werden den Stimmberechtigten bis
spätestens 13. Mai 2016 zugestellt, sofern die Sitze nicht in stiller Wahl besetzt
werden.
10. Briefliche Stimmabgabe
Die Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht brieflich ausüben. Wer brieflich stimmen
will, legt die Wahlzettel in das grüne amtliche Stimm- und Wahlkuvert und verschliesst
es. Das amtliche Stimm- und Wahlkuvert ist zusammen mit dem unterzeichneten
Stimmrechtsausweis in das graue Zustell- und Antwortkuvert zu legen.
Das Zustell- und Antwortkuvert kann
- frankiert und verschlossen rechtzeitig vor dem Abstimmungstag der Post übergeben
- am Schalter der Gemeindekanzlei während den ordentlichen Öffnungszeiten
abgegeben (Montag bis Freitag: 08.00 Uhr - 11.45 Uhr und 13.30 Uhr - 17.00 Uhr)
- in den Briefkasten beim Gemeindehaus gelegt (bis Sonntag, 5. Juni 2016, 11.00 Uhr)
oder
- im Urnenbüro abgegeben werden (Sonntag, 5. Juni 2016, 10.00 - 11.00 Uhr)
11. Stimmabgabe im Urnenbüro
Der Stimmrechtsausweis ist im Urnenbüro abzugeben. Die Wahlzettel können zu
Hause oder im Urnenbüro ausgefüllt werden. Das Urnenbüro bringt auf der Rückseite
jedes Wahlzettels den Kontrollstempel an. Der oder die Stimmende legt die
abgestempelten Wahlzettel in die Urne.
12. Stille Nachwahl
Haben im ersten Wahlgang nicht so viele Kandidatinnen und Kandidaten wie zu
wählen sind das absolute Mehr erreicht, ist das Wahlverfahren nach den §§ 90 und 91
StRG fortzusetzen.
Die im ersten Wahlgang nicht besetzten Sitze können durch stille Nachwahl besetzt
werden.
Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens Donnerstag, 9. Juni 2016, um 12.00 Uhr
bei der Gemeindekanzlei eintreffen.
Für die Kandidatinnen und Kandidaten des ersten Wahlgangs genügt eine schriftliche
Erklärung des Kandidaten oder der Kandidatin und des Vertreters oder der Vertreterin
des Wahlvorschlages.
Werden auf allen bereinigten Wahlvorschlägen nur so viele Kandidatinnen und
Kandidaten vorgeschlagen wie noch zu wählen sind, so sind diese unter Vorbehalt
allfälliger Beschwerden in stiller Nachwahl gewählt.
Das Ergebnis einer stillen Nachwahl wird sofort öffentlich bekannt gemacht. Sind alle
Sitze besetzt, wird der zweite Wahlgang abgesagt.
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13. Zweiter Wahlgang
Werden die Sitze nicht durch stille Nachwahl besetzt, findet am Sonntag, 10. Juli 2016
ein zweiter Wahlgang statt (§ 91 StRG).
Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die höchste Stimmenzahl erreicht (relatives
Mehr). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Stimmberechtigten erhalten die Unterlagen spätestens zehn Tage vor dem
Wahltag.
14. Strafbare Praktiken
Wer Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer
derartige Wahl- oder Stimmzettel verteilt, wird mit Busse bestraft (Art. 282bis StGB).
15. Ermittlung und Bekanntmachung der Ergebnisse
Das Urnenbüro ermittelt die Ergebnisse nach den geltenden Bestimmungen und macht
diese sowie einen allfälligen zweiten Wahlgang sofort nach Ermittlung nach § 21 StRG
öffentlich bekannt.
16. Wahlvorschlagsformulare / Anforderungsprofile / Pensen und
Entschädigungen
Folgende Unterlagen können auf der Gemeindekanzlei Weggis (Telefon 041 392 15
15, E-Mail: [email protected]) bezogen oder unter www.gemeindeweggis.ch abgerufen werden.
- Wahlvorschlagsformular für Controllingkommission, Schulpflege und Urnenbüro
- Anforderungsprofil für Controllingkommission, Schulpflege und Urnenbüro
- Angaben über die Entschädigung der Controllingkommission, der Schulpflege und
des Urnenbüros
GEMEINDERAT WEGGIS