Empfehlungen für Antragstellerinnen/Antragsteller

Informationen zur Antragstellung für ein Modellprojekt bei der
„Koordinierungsstelle für die Erhaltung des schriftlichen Kulturguts“ (KEK)
Die „Koordinierungsstelle für die Erhaltung des schriftlichen Kulturguts“ (KEK) wurde auf Initiative von Bund und Ländern an der Stiftung Preußischer Kulturbesitz eingerichtet und bei
der Staatsbibliothek zu Berlin angesiedelt. Seitdem widmet sie sich Fragen zur Sicherung
schriftlich überlieferten Kulturerbes in Bibliotheken, Archiven, Museen und anderen Institutionen. Mit einem jeweils jährlich festgesetzten Schwerpunktthema unterstützt die KEK Modellund Vorzeige- sowie Forschungsprojekte zur Bestandserhaltung, um gezielt Know-how zum
Erhalt des schriftlichen Kulturguts als Best practice zu bündeln.
Welche Projekte sind 2016 förderfähig?
Die Förderung von Modell- und Vorzeigeprojekten durch die KEK im Jahr 2016 erfolgt unter
dem Motto „Erste Wahl“. Förderfähig im Sinne des diesjährigen Mottos sind grundsätzlich
Projekte, die innovativ, modellhaft und öffentlichkeitswirksam zum Erhalt des schriftlichen
Kulturerbes beitragen. Die Themenbereiche sind im Modellprojektaufruf 2016 zur „Ersten
Wahl“ ausführlich dargestellt. In begrenztem Umfang ist in den Themenbereichen 1 und 4
auch eine Förderung überjähriger Projekte bis max. 2018 möglich.
Können KEK-Fördermittel auch für Digitalisierungsmaßnahmen beantragt werden?
Die KEK fördert in erster Linie Maßnahmen zum Erhalt der Originale in ihrer Substanz. Die
Erhaltungsmaßnahmen können von Digitalisierungsmaßnahmen begleitet werden, die Kosten für die jeweilige Digitalisierung können aber nicht über die KEK-Förderung gedeckt werden. Digitalisierungsmaßnahmen werden nicht als Erfolgskriterien gewertet.
Wer kann eine Förderung durch die KEK beantragen?
Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts
sowie in kirchlicher Trägerschaft, die öffentlich zugänglich sind.
Wie muss ein Antrag für eine Förderung durch die KEK gestellt werden?
Berücksichtigt werden können Anträge, die unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formular elektronisch im doc- oder docx-Format sowie auf dem Postweg mit rechtsverbindlicher
Unterschrift bis zum 18. April 2016 (Datum des Poststempels zählt) bei der KEK gestellt
werden. Die Formulare sind auf der Webseite der KEK abrufbar.
Ist ein Eigenteil notwendig, um eine Förderung durch die KEK zu erhalten?
Ja. Erwartet wird ein substanzieller finanzieller Eigenanteil der Antragstellerin/des Antragstellers.
Welche Anlagen sind ggf. dem Antrag beizufügen?
 sofern vorhanden, Angebote oder andere Unterlagen, die zur Ermittlung der beantragten
Fördersumme als Grundlage dienten
 sonstige Unterlagen, die für das geplante Projekt relevant sein könnten, z.B. (digitale)
Fotografien, Zusagen von Drittmittelgebern
Wann kann mit dem geplanten Projekt begonnen werden?
Mit der beantragten Maßnahme darf noch nicht begonnen worden sein – auch nicht vor Antragstellung – bis dem Projekt per Zuwendungsbescheid entsprochen worden ist. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn kann nur mit einer ausführlichen schriftlichen Begründung beantragt
werden.
Stand 2016
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Werden alle beantragten Modell- und Vorzeigeprojekte unterstützt?
Die KEK prüft alle eingegangenen Anträge auf ihre Förderwürdigkeit im Sinne des diesjährigen Aufrufs und auf die rechtliche Zulässigkeit der Förderung. Da der KEK nur begrenzte
Mittel für die Unterstützung von Modellprojekten zur Verfügung stehen, können voraussichtlich nicht alle eingegangenen Anträge durch Beschluss der Förderer bewilligt werden. Ggf.
kann es bei der Bewilligung zu Kürzungen bei der beantragten Fördersumme kommen.
Wie lange dürfen Mittel verausgabt werden?
Bei Zusage der Förderung des Modellprojekts mittels Zuwendungsbescheid müssen die Projektmittel innerhalb des Bewilligungszeitraums abgerufen werden. Die Verausgabung muss
innerhalb von 6 Wochen geschehen – ab dem Datum der Fälligkeit des Mittelabrufs gerechnet (ANBest-GK, Nr. 1.3 bzw. ANBest-P, Nr. 1.4). Der Ausgabegrund muss innerhalb des
Bewilligungszeitraums liegen. Die Vorgaben zur Vergabe von Aufträgen und Verträgen sind
zu beachten und anzuwenden.
Jährliche Projekte müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2016 (Ende des Bewilligungszeitraums) abgeschlossen sein, die überjährigen Projekte müssen auf jährlicher Basis abgerechnet und die Maßnahmen per Zwischennachweis dokumentiert werden. Mittelabrufe bzw.
Auszahlungen nach Ende des Bewilligungszeitraums sind nicht mehr möglich.
Wie sieht der Ablauf- und Zeitplan für die Förderung durch die KEK aus?
1. Antragsstellung bis
18. April 2016
2. Mittelabforderungen müssen schriftlich vorliegen bis spätestens
22. November 2016
3. Ende des Bewilligungszeitraums bei jährlichen Projekten
31. Dezember 2016
4. Einreichung von Zwischennachweisen bei überjährigen
Projekten i.d.R. bis spätestens
31. März d. Folgejahres
5. Abgabe Verwendungsnachweis bei jährlichen Projekten inkl.
Erfolgskontroll-/Projektbericht bis spätestens
31. Mai 2017
Hinweis: zeitliche Abweichungen sind möglich
Welche Bestimmungen müssen bei einer Bewilligung beachtet werden?
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften des Bundes (ANBestGk) oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung
(ANBest-P) sowie die Bundeshaushaltsverordnung, das Verwaltungsverfahrensgesetz, die
Vorschriften zur Vergabe von Aufträgen sowie andere Rechtsvorschriften und Erlässe sind
zu beachten.
Welche Nachweise sind bei einer Bewilligung zu erbringen?
Nach Ende des Bewilligungszeitraums sind ein Verwendungsnachweis bestehend aus einem
Sachbericht inklusive einem Zahlenmäßigen Nachweis und ein Erfolgskontroll-/Projektbericht
von der Zuwendungsempfängerin/vom Zuwendungsempfänger zu erstellen. Bei überjährigen
Projekten sind zusätzlich jeweils zum Abschluss eines Haushaltsjahrs Zwischennachweise
zu erstellen.
Verfügt die KEK über Vordrucke?
Ja. Grundsätzlich sind die Vordrucke der KEK zu verwenden. Diese stehen im DownloadBereich der KEK-Webseite zur Verfügung.
Werden die Daten aus der Antragsstellung vertraulich behandelt und gespeichert?
Ja. Die Daten aus der Antragsstellung werden vertraulich behandelt und elektronisch gespeichert, verarbeitet sowie in die Projektdatenbank der KEK eingepflegt.
Wer steht für Rückfragen zur Verfügung?
Beratungen zu Fragen der Finanzierung erteilt die KEK unter
 der Telefon-Nummer 030 266 431454 oder
 der E-Mail-Adresse [email protected]
Stand 2016
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