WICHTIGE HINWEISE WICHTIGE HINWEISE zur Vergabe von zur Vergabe von Kurzzeitkennzeichen Kurzzeitkennzeichen Neue Regelungen ab dem 01.04.2015 Neue Regelungen ab dem 01.04.2015 Beantragen Sie ein Kurzzeitkennzeichen, erhalten Sie künftig einen „Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen“, der inhaltlich Beantragen Sie ein Kurzzeitkennzeichen, erhalten Sie künftig einen „Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen“, der inhaltlich und gestalterisch der Zulassungsbescheinigung Teil I entspricht. Die hierin geforderten Daten sind von der Fahrzeugzulassungsstelle vollständig einzutragen. Somit ist grundsätzlich auch der Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung zu führen. Das Kennzeichen kann wie bisher längstens für 5 Tage zugeteilt werden. und gestalterisch der Zulassungsbescheinigung Teil I entspricht. Die hierin geforderten Daten sind von der Fahrzeugzulassungsstelle vollständig einzutragen. Somit ist grundsätzlich auch der Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung zu führen. Das Kennzeichen kann wie bisher längstens für 5 Tage zugeteilt werden. Der Antrag ist bei der für Ihren Wohnsitz oder für den Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde zu stellen. Der Standort ist anhand eines Kaufvertrages oder einer Rechnung nachzuweisen. Der Antrag ist bei der für Ihren Wohnsitz oder für den Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde zu stellen. Der Standort ist anhand eines Kaufvertrages oder einer Rechnung nachzuweisen. Entgegen der bisherigen Praxis muss bereits von vornherein feststehen, welches Fahrzeug (Fahrzeugklasse, Aufbauart und Fahrzeugidentifizierungsnummer) bewegt werden soll. Es wird empfohlen, die Fahrzeugdokumente bei der Beantragung des Kurzzeitkennzeichens vorzulegen. Darüber hinaus sind Nachweise Entgegen der bisherigen Praxis muss bereits von vornherein feststehen, welches Fahrzeug (Fahrzeugklasse, Aufbauart und Fahrzeugidentifizierungsnummer) bewegt werden soll. Es wird empfohlen, die Fahrzeugdokumente bei der Beantragung des Kurzzeitkennzeichens vorzulegen. Darüber hinaus sind Nachweise zum Fahrzeughalter (gültiger Personalausweis oder Pass) zum Versicherer (eVB-Nummer) mitzubringen. Kurzzeitkennzeichen dürfen nur noch unter den nachstehend aufgeführten Voraussetzungen zugeteilt werden: zum Fahrzeughalter (gültiger Personalausweis oder Pass) zum Versicherer (eVB-Nummer) mitzubringen. Kurzzeitkennzeichen dürfen nur noch unter den nachstehend aufgeführten Voraussetzungen zugeteilt werden: 1. Das Fahrzeug darf nicht zugelassen sein. 1. Das Fahrzeug darf nicht zugelassen sein. 2. Es dürfen nur Probe- und Überführungsfahrten durchgeführt werden. 2. Es dürfen nur Probe- und Überführungsfahrten durchgeführt werden. 3. Für das Fahrzeug muss eine Betriebserlaubnis bestehen. 3. Für das Fahrzeug muss eine Betriebserlaubnis bestehen. weiter siehe Rückseite weiter siehe Rückseite Nutzung: Nutzung: 1. Hat das Fahrzeug keine Betriebserlaubnis, sind nur Fahrten im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle innerhalb des Rhein-Sieg-Kreises oder eines angrenzenden Bezirkes erlaubt! 1. Hat das Fahrzeug keine Betriebserlaubnis, sind nur Fahrten im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle innerhalb des Rhein-Sieg-Kreises oder eines angrenzenden Bezirkes erlaubt! 2. Läuft die Hauptuntersuchung / Sicherheitsprüfung vor Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens ab bzw. kann kein gültiger Nachweis erbracht werden, sind nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück erlaubt! 2. Läuft die Hauptuntersuchung / Sicherheitsprüfung vor Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens ab bzw. kann kein gültiger Nachweis erbracht werden, sind nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück erlaubt! 3. Ist das Fahrzeug nicht mängelfrei, sind nur Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter Mängel in einer nächstgelegenen Einrichtung im Zulassungsbezirk oder eines angrenzenden Bezirkes und zurück erlaubt! 3. Ist das Fahrzeug nicht mängelfrei, sind nur Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter Mängel in einer nächstgelegenen Einrichtung im Zulassungsbezirk oder eines angrenzenden Bezirkes und zurück erlaubt! 4. Ist das Fahrzeug sogar verkehrsunsicher, darf es nicht mit Kurzzeitkennzeichen bewegt werden. 4. Ist das Fahrzeug sogar verkehrsunsicher, darf es nicht mit Kurzzeitkennzeichen bewegt werden. Herausgeber Rhein-Sieg-Kreis . Der Landrat . Straßenverkehrsamt . Kaiser-Wilhelm-Platz 1 . 53721 Siegburg Herausgeber Rhein-Sieg-Kreis . Der Landrat . Straßenverkehrsamt . Kaiser-Wilhelm-Platz 1 . 53721 Siegburg Illustration: b.wylezich-fotolia.com Illustration: b.wylezich-fotolia.com © rhein-sieg-kreis - ind - 36.2 - 36 - 3.15 © rhein-sieg-kreis - ind - 36.2 - 36 - 3.15
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