Flyer - Rhein-Sieg

WICHTIGE HINWEISE
WICHTIGE HINWEISE
zur Vergabe von
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Kurzzeitkennzeichen
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Kurzzeitkennzeichen
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Neue Regelungen ab dem 01.04.2015
Neue Regelungen ab dem 01.04.2015
Beantragen Sie ein Kurzzeitkennzeichen, erhalten Sie künftig einen „Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen“, der inhaltlich
Beantragen Sie ein Kurzzeitkennzeichen, erhalten Sie künftig einen „Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen“, der inhaltlich
und gestalterisch der Zulassungsbescheinigung Teil I entspricht. Die hierin geforderten Daten sind von der Fahrzeugzulassungsstelle vollständig
einzutragen. Somit ist grundsätzlich auch der Nachweis einer gültigen
Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung zu führen. Das Kennzeichen kann
wie bisher längstens für 5 Tage zugeteilt werden.
und gestalterisch der Zulassungsbescheinigung Teil I entspricht. Die hierin geforderten Daten sind von der Fahrzeugzulassungsstelle vollständig
einzutragen. Somit ist grundsätzlich auch der Nachweis einer gültigen
Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung zu führen. Das Kennzeichen kann
wie bisher längstens für 5 Tage zugeteilt werden.
Der Antrag ist bei der für Ihren Wohnsitz oder für den Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde zu stellen. Der Standort ist anhand eines Kaufvertrages oder einer Rechnung nachzuweisen.
Der Antrag ist bei der für Ihren Wohnsitz oder für den Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde zu stellen. Der Standort ist anhand eines Kaufvertrages oder einer Rechnung nachzuweisen.
Entgegen der bisherigen Praxis muss bereits von vornherein feststehen, welches Fahrzeug (Fahrzeugklasse, Aufbauart und Fahrzeugidentifizierungsnummer) bewegt werden soll. Es wird empfohlen, die
Fahrzeugdokumente bei der Beantragung des Kurzzeitkennzeichens
vorzulegen. Darüber hinaus sind Nachweise
Entgegen der bisherigen Praxis muss bereits von vornherein feststehen, welches Fahrzeug (Fahrzeugklasse, Aufbauart und Fahrzeugidentifizierungsnummer) bewegt werden soll. Es wird empfohlen, die
Fahrzeugdokumente bei der Beantragung des Kurzzeitkennzeichens
vorzulegen. Darüber hinaus sind Nachweise
 zum Fahrzeughalter (gültiger Personalausweis oder Pass)
 zum Versicherer (eVB-Nummer) mitzubringen.
Kurzzeitkennzeichen dürfen nur noch unter den nachstehend aufgeführten Voraussetzungen zugeteilt werden:
 zum Fahrzeughalter (gültiger Personalausweis oder Pass)
 zum Versicherer (eVB-Nummer) mitzubringen.
Kurzzeitkennzeichen dürfen nur noch unter den nachstehend aufgeführten Voraussetzungen zugeteilt werden:
1.
Das Fahrzeug darf nicht zugelassen sein.
1.
Das Fahrzeug darf nicht zugelassen sein.
2.
Es dürfen nur Probe- und Überführungsfahrten durchgeführt werden.
2.
Es dürfen nur Probe- und Überführungsfahrten durchgeführt werden.
3.
Für das Fahrzeug muss eine Betriebserlaubnis bestehen.
3.
Für das Fahrzeug muss eine Betriebserlaubnis bestehen.
weiter  siehe Rückseite
weiter  siehe Rückseite
Nutzung:
Nutzung:
1.
Hat das Fahrzeug keine Betriebserlaubnis, sind nur Fahrten im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis zur
nächstgelegenen Begutachtungsstelle innerhalb des Rhein-Sieg-Kreises oder eines angrenzenden Bezirkes erlaubt!
1.
Hat das Fahrzeug keine Betriebserlaubnis, sind nur Fahrten im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis zur
nächstgelegenen Begutachtungsstelle innerhalb des Rhein-Sieg-Kreises oder eines angrenzenden Bezirkes erlaubt!
2.
Läuft die Hauptuntersuchung / Sicherheitsprüfung vor Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens ab bzw. kann kein gültiger Nachweis
erbracht werden, sind nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück erlaubt!
2.
Läuft die Hauptuntersuchung / Sicherheitsprüfung vor Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens ab bzw. kann kein gültiger Nachweis
erbracht werden, sind nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück erlaubt!
3.
Ist das Fahrzeug nicht mängelfrei, sind nur Fahrten zur unmittelbaren
Reparatur festgestellter Mängel in einer nächstgelegenen Einrichtung
im Zulassungsbezirk oder eines angrenzenden Bezirkes und zurück
erlaubt!
3.
Ist das Fahrzeug nicht mängelfrei, sind nur Fahrten zur unmittelbaren
Reparatur festgestellter Mängel in einer nächstgelegenen Einrichtung
im Zulassungsbezirk oder eines angrenzenden Bezirkes und zurück
erlaubt!
4.
Ist das Fahrzeug sogar verkehrsunsicher, darf es nicht mit Kurzzeitkennzeichen bewegt werden.
4.
Ist das Fahrzeug sogar verkehrsunsicher, darf es nicht mit Kurzzeitkennzeichen bewegt werden.
Herausgeber
Rhein-Sieg-Kreis . Der Landrat . Straßenverkehrsamt . Kaiser-Wilhelm-Platz 1 . 53721 Siegburg
Herausgeber
Rhein-Sieg-Kreis . Der Landrat . Straßenverkehrsamt . Kaiser-Wilhelm-Platz 1 . 53721 Siegburg
Illustration: b.wylezich-fotolia.com
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© rhein-sieg-kreis - ind - 36.2 - 36 - 3.15
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