PRESSEMITTEILUNG 24. März 2015 Nr. 39/2015 Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen Änderung zum 01. April 2015 Kurzzeitkennzeichen werden ab dem 1. April 2015 zugeteilt, wenn das Fahrzeug den Zulassungsbehörden bekannt ist, eine gültige Hauptuntersuchung (HU)/Sicherheitsprüfung (SP) nachgewiesen wird und das Fahrzeug im Fahrzeugschein konkret bezeichnet wird. Fahrten ohne Hauptuntersuchung sind nach der neuen Regelung in folgenden Fällen möglich: bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat. Ebenso Rückfahrten. zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat oder in einem angrenzenden Bezirk und zurück. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft wurden. Die wesentlichste Änderung besteht darin, dass das betreffende Fahrzeug bereits bei der Antragstellung auf Kurzzeitkennzeichen fixiert werden muss. Die bisherige Regelung, wonach der Kennzeicheninhaber nachträglich das zu bewegende Fahrzeug selbst bestimmen konnte, wird entfallen. Der Antrag kann bei der Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes bzw. des Sitzes oder bei der für den Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde gestellt werden. Erika Breu Pressestelle
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