Änderung zum 01. April 2015 - Landkreis Weilheim Schongau

PRESSEMITTEILUNG
24. März 2015
Nr. 39/2015
Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen Änderung zum 01. April 2015
Kurzzeitkennzeichen werden ab dem 1. April 2015 zugeteilt, wenn
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das Fahrzeug den Zulassungsbehörden bekannt ist,
eine gültige Hauptuntersuchung (HU)/Sicherheitsprüfung (SP) nachgewiesen
wird und
das Fahrzeug im Fahrzeugschein konkret bezeichnet wird.
Fahrten ohne Hauptuntersuchung sind nach der neuen Regelung in folgenden Fällen möglich:
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bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt
hat. Ebenso Rückfahrten.
zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in
einer nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen
ausgestellt hat oder in einem angrenzenden Bezirk und zurück. Dies gilt nicht
für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft wurden.
Die wesentlichste Änderung besteht darin, dass das betreffende Fahrzeug bereits bei der
Antragstellung auf Kurzzeitkennzeichen fixiert werden muss. Die bisherige Regelung, wonach der Kennzeicheninhaber nachträglich das zu bewegende Fahrzeug selbst bestimmen
konnte, wird entfallen. Der Antrag kann bei der Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes
bzw. des Sitzes oder bei der für den Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde gestellt werden.
Erika Breu
Pressestelle