Berechnung der Lohnkosten - Wissen rund um die Hauswirtschaft

Lohnberechnung
Inhaltsverzeichnis
Lohnberechnung...................................................................................................................................................1
Sozialversicherungsbeiträge 2015.................................................................................................................2
Berechnung der Abzüge Beispiel 1..............................................................................................................2
Berechnung mit dem Dreisatz.................................................................................................................3
Berechnung von Zuschlägen.........................................................................................................................4
Berechnung der Abzüge Beispiel 2..............................................................................................................4
Berechnung der Lohnkosten (Arbeitgeber)................................................................................................4
Lohnberechnung geringfügig Beschäftigte.................................................................................................5
Berechnung der Beiträge Bruttolohn: 100 €.........................................................................................6
Berechnung der Beiträge Bruttolohn: 200 €.........................................................................................7
Quellen..............................................................................................................................................................8
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Bei der Berechnung der Lohnkosten ist die Grundlage der Bruttolohn. Der Bruttolohn ist der
vereinbarte Lohn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ohne Abzug von Steuern und
Sozialversicherungsbeiträgen. Der Bruttolohn kann pauschal vereinbart werden oder als Betrag pro
Stunde, der abhängig von der geleisteten Arbeitszeit jeden Monat neu berechnet wird.
Beispiel: Anna Nass lebt und arbeitet als Hauswirtschafterin in Duisburg, sie ist nicht verheiratet und
hat keine Kinder. Anna Nass erhält einen Stundenlohn von 10,62 Euro. Sie hat im März 2015
insgesamt 132 Stunden von Montag bis Freitag gearbeitet.
132 Stunden*10,62 €
1.401,84 €
Bruttolohn
Da Frau Nass weder am Wochenende noch in der Nacht gearbeitet hat, müssen keine Zeitzuschläge
berechnet werden. Von dem Bruttolohn werden die Lohn- und Kirchensteuer sowie die
Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.
Sozialversicherungsbeiträge 2015
Arbeitnehmer
Art der Versicherung
Arbeitgeber
Krankenversicherung
7,30 %
Allgemeiner Beitragssatz 14,60 %
7,30 %
(+ möglicher Zusatzbeitrag)
Rentenversicherung
9,35 %
18,70 %
9,35 %
Arbeitslosenversicherung
1,50 %
3,00 %
1,50 %
Pflegeversicherung
1,175 % (außer Sachsen)
2,35 %
1,675 % (Sachsen)
1,175 % (außer Sachsen)
0,675 % (Sachsen)
+ 0,25 Prozentpunkte bei
kinderlosen Beitragszahlern
Quelle: www.lohn-info.de (http://www.lohn-info.de/sozialversicherungsbeitraege2015.html)
Berechnung der Abzüge Beispiel 1
Die Lohnsteuer ergibt sich aus der Steuerklasse und der Höhe des Einkommens. Geringere Löhne
werden niedriger besteuert. Das sogenannte Existenzminimum ist vollständig steuerfrei, dessen
Höhe wird von der Bundesregierung festgelegt und wurde im Jahr 2015 um 118 € auf 8.472 € im
Jahr erhöht. Bei der Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag handelt es sich um sogenannte
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indirekte Steuern/Abgaben. Sie werden nicht abhängig vom Bruttolohn, sondern prozentual von der
Lohnsteuer erhoben. In der Regel beläuft sich der Solidaritätszuschlag auf 5,5 % der Lohnsteuer.
Bei niedrigen Einkommen verringert sich der Zuschlag oder entfällt vollständig. Die Höhe der
Kirchensteuer ist abhängig vom Bundesland. In Baden-Württemberg und Bayern beträgt der
Kirchensteuersatz 8,0 %, während in allen anderen Bundesländern ein Kirchensteuersatz von 9,0 %
erhoben wird.
Beispiel:
Bruttolohn (Monat)
1.401,84 €
- Lohnsteuer bei Steuerklasse 1*
70,58 €
- Solidaritätszuschlag*
0,00 €
- Kirchensteuer (9 % der Lohnsteuer)
6,35 €
- Rentenversicherung (9,35 %)
131,07 €
- Krankenversicherung (7,30 % + 0,9 %Zusatzbeitrag)
114,95 €
- Pflegeversicherung (1,425 % [1,175 % + 0,25 %])
19,98 €
- Arbeitslosenversicherung (1,50 %)
21,03 €
Summe gesetzliche Abzüge
363,96 €
Nettolohn (Bruttolohn - gesetzliche Abzüge)
1.037,88 €
*Die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag wurden dem Lohn- und Einkommenssteuerrechner des
Bundesministeriums der Finanzen (https://www.bmf-steuerrechner.de/bl2015/) berechnet.
Berechnung mit dem Dreisatz
Es handelt sich hierbei um einen einfachen Dreisatz mit einem geraden Zahlenverhältnis, d. h. wird
der Bruttolohn höher, steigen auch die Abzüge.
Bedingungssatz für die Berechnung des Rentenbeitrages
100 % = 1401,84 €
9,35 % = x
x=
9,35∗1401,84
= 131,07 €
100
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Berechnung von Zuschlägen
Im zweiten Beispiel hat Anna Nass im März 138 Stunden gearbeitet, davon 30 Stunden am
Wochenende. Für die Sonntagsarbeit (3 Tage à 6 Stunden) erhält sie einen Zuschlag von 25 %.
120 Stunden*10,62 €
1.274,40 €
Grundlohn
Sonntagsarbeit (18*10,62) + 25 %
238,95 €
Zuschläge
1.513,35 €
Bruttolohn
Berechnung der Abzüge Beispiel 2
Beispiel:
Bruttolohn (Monat)
1.513,35 €
- Lohnsteuer bei Steuerklasse 1*
95,66 €
- Solidaritätszuschlag*
2,93 €
- Kirchensteuer (9 % der Lohnsteuer)
8,61 €
- Rentenversicherung (9,35 %)
141,50 €
- Krankenversicherung (7,30 % + 0,9 %Zusatzbeitrag)
124,09 €
- Pflegeversicherung (1,425 % [1,175 % + 0,25 %])
21,57 €
- Arbeitslosenversicherung (1,50 %)
22,70 €
Summe gesetzliche Abzüge
417,06 €
Nettolohn (Bruttolohn - gesetzliche Abzüge)
1.096,29 €
*Die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag wurden mit dem Lohn- und Einkommenssteuerrechner des
Bundesministeriums der Finanzen (https://www.bmf-steuerrechner.de/bl2015/) berechnet.
Berechnung der Lohnkosten (Arbeitgeber)
Neben den Abgaben zu den Sozialversicherungen müssen Arbeitgeber noch einige andere
Zuschläge bezahlen. Zum einen ist das die Insolvenzgeldumlage und die Umlagen zum
Ausgleichsverfahren von Krankheiten, Schwangerschaft und Mutterschutz sowie die Beiträge zur
Unfallversicherung.
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Arbeitnehmer
Art der Versicherung
Arbeitgeber
INSO - Insolvenzgeldumlage
0,15 %
U1 - Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall
Umlage zum Ausgleichsverfahren
Arbeitgeberaufwendung Krankheit. Hier
zahlen Arbeitgeber mit weniger als
Höhe der Umlagesätze wird
von der Krankenkasse
festgelegt.
30 Beschäftigten ein.
U2 - Mutterschaftsaufwendungen
Umlage zum Ausgleichsverfahren
Arbeitgeberaufwendung
Schwangerschaft / Mutterschutz. Hier
Höhe der Umlagesätze wird
von der Krankenkasse
festgelegt.
zahlen alle Arbeitgeber unabhängig von
der Betriebsgröße ein.
Beiträge zur Berufsgenossenschaft
Gesetzliche Unfallversicherung (gemäß
§ 168 Sozialgesetzbuch 7)
Der Beitrag ist abhängig von
der Gefahrenklasse.
Lohnberechnung geringfügig Beschäftigte
Bis zu einer Gehaltsgrenze von 450 € können Mitarbeiter/innen als geringfügig Beschäftigte
(Minijobber) angestellt werden. Im Unterschied zu anderen Arbeitsverhältnissen werden hier die
Abgaben pauschal an die Bundesknappschaft entrichtet.
2015
Arbeitgeber
Arbeitgeber
(Unternehmer)
(Privathaushalt)
Krankenversicherung
13 %
13 %
Rentenversicherung
15 %
15 %
Einheitliche Pauschalsteuer
2,0 %
2,0 %
Insolvenzgeldumlage
0,15 %
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2015
U1 (Umlage zum Ausgleichsverfahren
Arbeitgeber
Arbeitgeber
(Unternehmer)
(Privathaushalt)
0,70 %
0,70 %
0,24 %
0,24 %
Arbeitgeberaufwendung Krankheit)
U2 (Umlage zum Ausgleichsverfahren
Arbeitgeberaufwendung Schwangerschaft/
Mutterschutz)
Beispiel:
Lisa Sonnenschein arbeitet als geringfügig Beschäftige für 100 € monatlich als Hauswirtschafterin.
Sie möchte den vollen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (18,7 % im Jahr 2015) zahlen.
Bei der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge ist zu beachten, dass dieser bis zu einem
monatlichen Entgelt von 175 € mindestens 32,73 € beträgt. Wird die
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 € monatlich (§ 163 SGB 6 - Sonderregelung für
beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter https://www.juris.de/purl/gesetze/SGB_6_!_163)
überschritten werden die Beiträge zur Rentenversicherung prozentual errechnet.
Berechnung der Beiträge Bruttolohn: 100 €
Abzuführende Beiträge
Beiträge
Krankenversicherung (13 %)
13,00 €
Voller Beitrag zur Rentenversicherung (18,7 %)
32,73 €
Einheitliche Pauschalsteuer
2,00 €
Insolvenzgeldumlage
0,15 €
U1 (Umlage zum Ausgleichsverfahren Arbeitgeberaufwendung
0,70 €
Krankheit)
U2 (Umlage zum Ausgleichsverfahren Arbeitgeberaufwendung
0,24 €
Schwangerschaft/Mutterschutz)
Zu zahlender Gesamtbetrag
48,82 €
Arbeitnehmeranteil bei freiwilliger Aufstockung der
17,73 € (32,73 € - 15 €1)
Rentenversicherungsbeiträge (wird vom Lohn einbehalten)
Auszahlungsbetrag Arbeitnehmer
82,27 €
1 Der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag von 15 % zur Rentenversicherung.
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Hinzugerechnet werden muss der jährliche Beitrag zur Unfallversicherung. Dieser ist abhängig von
der Gefahrenklasse. Für eine Haushaltshilfe im Privathaushalt sind 2015 in Nordrhein-Westfalen
beispielsweise 24 € jährlich zu zahlen.
Berechnung der Beiträge Bruttolohn: 200 €
Abzuführende Beiträge
Beiträge
Krankenversicherung (13 %)
26,00 €
Voller Beitrag zur Rentenversicherung (18,7 %)
37,40 €
Einheitliche Pauschalsteuer
4,00 €
Insolvenzgeldumlage
0,30 €
U1 (Umlage zum Ausgleichsverfahren Arbeitgeberaufwendung
1,40 €
Krankheit)
U2 (Umlage zum Ausgleichsverfahren Arbeitgeberaufwendung
0,48 €
Schwangerschaft/Mutterschutz)
Zu zahlender Gesamtbetrag
69,58 €
Arbeitnehmeranteil bei freiwilliger Aufstockung der
7,40 € (37,40 € - 30 €2)
Rentenversicherungsbeiträge (wird vom Lohn einbehalten)
Auszahlungsbetrag Arbeitnehmer
192,60 €
Bis auf wenige Ausnahmen hat seit dem 1. Januar 2015 jeder Arbeitnehmer und jede
Arbeitsnehmerin Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde, auch im
Privathaushalt. Informationen zum Mindestlohn finden Sie auf den Internetseiten des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (http://www.der-mindestlohngilt.de/ml/DE/Startseite/start.html) und Zoll online des Bundesministeriums der Finanzen (http://
www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/MindestlohnMindestlohngesetz/mindestlohn-mindestlohngesetz_node.html).
2 Der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag von 15 % zur Rentenversicherung.
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Quellen
Wikipedia: Zeitzuschlag, zuletzt aufgerufen am 24.3.2015 um 17:07 Uhr
http://de.wikipedia.org/wiki/Zeitzuschlag
Handbuch zur Stellenbewertung und Eingruppierung - II. Teil Eingruppierungsordnung. IVGM
http://www.ivgm.de/wp-content/downloads/teil_II_eingruppierungsordnung.pdf
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Bereich Bund. Gehaltsrechner
http://oeffentlicher-dienst.info/tvoed/bund/
Krankenkassenliste. GKV-Spitzenverband
http://www.gkvspitzenverband.de/service/versicherten_service/krankenkassenliste/krankenkassen.jsp
Pflegeversicherung - Beitragssatz & Beitragshöhe. Bundesministerium für Gesundheit
http://www.bmg.bund.de/themen/pflege/pflegeversicherung/beitragssatz-beitragshoehe.html
Beitragszuschlag für Kinderlose. Bundesministerium für Gesundheit
http://www.bmg.bund.de/themen/pflege/pflegeversicherung/beitragssatzbeitragshoehe/beitragszuschlag-fuer-kinderlose.html
Sozialversicherungsbeiträge 2015. André Liebig
http://www.lohn-info.de/sozialversicherungsbeitraege2015.html
Berechnung der Kirchensteuer beim Lohnsteuerabzugsverfahren. André Liebig
http://www.lohn-info.de/kirchensteuer.html
Steuerklasse 1 Abzüge. Michael Ruprecht & Christian Brakmann GbR
http://www.steuerklassen.com/lohnsteuerklassen/abzuege/steuerklasse-1-abzuege/
Bundeskabinett beschließt 10. Existenzminimumbericht. Meldung vom 28.01.2015,
Bundesministerium der Finanzen
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2015/01
/2015-01-28-PM05.html
8
Einkommenssteuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen
https://www.bmf-steuerrechner.de/bl2015/?
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag. Industrie- und
Handelskammer für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen
http://www.essen.ihk24.de/recht_und_steuern/steuerrecht/Einkommensteuer/1023070/Einkomm
ensteuer_Kirchensteuer_Koerperschaftssteuer_und_Solidar.html
450-Euro-Job - Geringfügig entlohnte Beschäftigung, André Liebig
http://www.lohn-info.de/450-euro-job.html
§ 163 SGB 6 - Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter. juris GmbH
https://www.juris.de/purl/gesetze/SGB_6_!_163
Helmut Nuding, Klaus Ulbrich: Fachmathematik Bäckerei und Konditorei. Verlag Handwerk und
Technik GmbH, Hamburg 2013
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Erstellt durch Urte Paaßen
Wissen rund um die Hauswirtschaft
Internet: http://www.hauswirtschaft.info/
Essen, 24.3.2015
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