Lohnberechnung Inhaltsverzeichnis Lohnberechnung...................................................................................................................................................1 Sozialversicherungsbeiträge 2015.................................................................................................................2 Berechnung der Abzüge Beispiel 1..............................................................................................................2 Berechnung mit dem Dreisatz.................................................................................................................3 Berechnung von Zuschlägen.........................................................................................................................4 Berechnung der Abzüge Beispiel 2..............................................................................................................4 Berechnung der Lohnkosten (Arbeitgeber)................................................................................................4 Lohnberechnung geringfügig Beschäftigte.................................................................................................5 Berechnung der Beiträge Bruttolohn: 100 €.........................................................................................6 Berechnung der Beiträge Bruttolohn: 200 €.........................................................................................7 Quellen..............................................................................................................................................................8 1 Bei der Berechnung der Lohnkosten ist die Grundlage der Bruttolohn. Der Bruttolohn ist der vereinbarte Lohn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ohne Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Der Bruttolohn kann pauschal vereinbart werden oder als Betrag pro Stunde, der abhängig von der geleisteten Arbeitszeit jeden Monat neu berechnet wird. Beispiel: Anna Nass lebt und arbeitet als Hauswirtschafterin in Duisburg, sie ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Anna Nass erhält einen Stundenlohn von 10,62 Euro. Sie hat im März 2015 insgesamt 132 Stunden von Montag bis Freitag gearbeitet. 132 Stunden*10,62 € 1.401,84 € Bruttolohn Da Frau Nass weder am Wochenende noch in der Nacht gearbeitet hat, müssen keine Zeitzuschläge berechnet werden. Von dem Bruttolohn werden die Lohn- und Kirchensteuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Sozialversicherungsbeiträge 2015 Arbeitnehmer Art der Versicherung Arbeitgeber Krankenversicherung 7,30 % Allgemeiner Beitragssatz 14,60 % 7,30 % (+ möglicher Zusatzbeitrag) Rentenversicherung 9,35 % 18,70 % 9,35 % Arbeitslosenversicherung 1,50 % 3,00 % 1,50 % Pflegeversicherung 1,175 % (außer Sachsen) 2,35 % 1,675 % (Sachsen) 1,175 % (außer Sachsen) 0,675 % (Sachsen) + 0,25 Prozentpunkte bei kinderlosen Beitragszahlern Quelle: www.lohn-info.de (http://www.lohn-info.de/sozialversicherungsbeitraege2015.html) Berechnung der Abzüge Beispiel 1 Die Lohnsteuer ergibt sich aus der Steuerklasse und der Höhe des Einkommens. Geringere Löhne werden niedriger besteuert. Das sogenannte Existenzminimum ist vollständig steuerfrei, dessen Höhe wird von der Bundesregierung festgelegt und wurde im Jahr 2015 um 118 € auf 8.472 € im Jahr erhöht. Bei der Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag handelt es sich um sogenannte 2 indirekte Steuern/Abgaben. Sie werden nicht abhängig vom Bruttolohn, sondern prozentual von der Lohnsteuer erhoben. In der Regel beläuft sich der Solidaritätszuschlag auf 5,5 % der Lohnsteuer. Bei niedrigen Einkommen verringert sich der Zuschlag oder entfällt vollständig. Die Höhe der Kirchensteuer ist abhängig vom Bundesland. In Baden-Württemberg und Bayern beträgt der Kirchensteuersatz 8,0 %, während in allen anderen Bundesländern ein Kirchensteuersatz von 9,0 % erhoben wird. Beispiel: Bruttolohn (Monat) 1.401,84 € - Lohnsteuer bei Steuerklasse 1* 70,58 € - Solidaritätszuschlag* 0,00 € - Kirchensteuer (9 % der Lohnsteuer) 6,35 € - Rentenversicherung (9,35 %) 131,07 € - Krankenversicherung (7,30 % + 0,9 %Zusatzbeitrag) 114,95 € - Pflegeversicherung (1,425 % [1,175 % + 0,25 %]) 19,98 € - Arbeitslosenversicherung (1,50 %) 21,03 € Summe gesetzliche Abzüge 363,96 € Nettolohn (Bruttolohn - gesetzliche Abzüge) 1.037,88 € *Die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag wurden dem Lohn- und Einkommenssteuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen (https://www.bmf-steuerrechner.de/bl2015/) berechnet. Berechnung mit dem Dreisatz Es handelt sich hierbei um einen einfachen Dreisatz mit einem geraden Zahlenverhältnis, d. h. wird der Bruttolohn höher, steigen auch die Abzüge. Bedingungssatz für die Berechnung des Rentenbeitrages 100 % = 1401,84 € 9,35 % = x x= 9,35∗1401,84 = 131,07 € 100 3 Berechnung von Zuschlägen Im zweiten Beispiel hat Anna Nass im März 138 Stunden gearbeitet, davon 30 Stunden am Wochenende. Für die Sonntagsarbeit (3 Tage à 6 Stunden) erhält sie einen Zuschlag von 25 %. 120 Stunden*10,62 € 1.274,40 € Grundlohn Sonntagsarbeit (18*10,62) + 25 % 238,95 € Zuschläge 1.513,35 € Bruttolohn Berechnung der Abzüge Beispiel 2 Beispiel: Bruttolohn (Monat) 1.513,35 € - Lohnsteuer bei Steuerklasse 1* 95,66 € - Solidaritätszuschlag* 2,93 € - Kirchensteuer (9 % der Lohnsteuer) 8,61 € - Rentenversicherung (9,35 %) 141,50 € - Krankenversicherung (7,30 % + 0,9 %Zusatzbeitrag) 124,09 € - Pflegeversicherung (1,425 % [1,175 % + 0,25 %]) 21,57 € - Arbeitslosenversicherung (1,50 %) 22,70 € Summe gesetzliche Abzüge 417,06 € Nettolohn (Bruttolohn - gesetzliche Abzüge) 1.096,29 € *Die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag wurden mit dem Lohn- und Einkommenssteuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen (https://www.bmf-steuerrechner.de/bl2015/) berechnet. Berechnung der Lohnkosten (Arbeitgeber) Neben den Abgaben zu den Sozialversicherungen müssen Arbeitgeber noch einige andere Zuschläge bezahlen. Zum einen ist das die Insolvenzgeldumlage und die Umlagen zum Ausgleichsverfahren von Krankheiten, Schwangerschaft und Mutterschutz sowie die Beiträge zur Unfallversicherung. 4 Arbeitnehmer Art der Versicherung Arbeitgeber INSO - Insolvenzgeldumlage 0,15 % U1 - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Umlage zum Ausgleichsverfahren Arbeitgeberaufwendung Krankheit. Hier zahlen Arbeitgeber mit weniger als Höhe der Umlagesätze wird von der Krankenkasse festgelegt. 30 Beschäftigten ein. U2 - Mutterschaftsaufwendungen Umlage zum Ausgleichsverfahren Arbeitgeberaufwendung Schwangerschaft / Mutterschutz. Hier Höhe der Umlagesätze wird von der Krankenkasse festgelegt. zahlen alle Arbeitgeber unabhängig von der Betriebsgröße ein. Beiträge zur Berufsgenossenschaft Gesetzliche Unfallversicherung (gemäß § 168 Sozialgesetzbuch 7) Der Beitrag ist abhängig von der Gefahrenklasse. Lohnberechnung geringfügig Beschäftigte Bis zu einer Gehaltsgrenze von 450 € können Mitarbeiter/innen als geringfügig Beschäftigte (Minijobber) angestellt werden. Im Unterschied zu anderen Arbeitsverhältnissen werden hier die Abgaben pauschal an die Bundesknappschaft entrichtet. 2015 Arbeitgeber Arbeitgeber (Unternehmer) (Privathaushalt) Krankenversicherung 13 % 13 % Rentenversicherung 15 % 15 % Einheitliche Pauschalsteuer 2,0 % 2,0 % Insolvenzgeldumlage 0,15 % 5 2015 U1 (Umlage zum Ausgleichsverfahren Arbeitgeber Arbeitgeber (Unternehmer) (Privathaushalt) 0,70 % 0,70 % 0,24 % 0,24 % Arbeitgeberaufwendung Krankheit) U2 (Umlage zum Ausgleichsverfahren Arbeitgeberaufwendung Schwangerschaft/ Mutterschutz) Beispiel: Lisa Sonnenschein arbeitet als geringfügig Beschäftige für 100 € monatlich als Hauswirtschafterin. Sie möchte den vollen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (18,7 % im Jahr 2015) zahlen. Bei der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge ist zu beachten, dass dieser bis zu einem monatlichen Entgelt von 175 € mindestens 32,73 € beträgt. Wird die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 € monatlich (§ 163 SGB 6 - Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter https://www.juris.de/purl/gesetze/SGB_6_!_163) überschritten werden die Beiträge zur Rentenversicherung prozentual errechnet. Berechnung der Beiträge Bruttolohn: 100 € Abzuführende Beiträge Beiträge Krankenversicherung (13 %) 13,00 € Voller Beitrag zur Rentenversicherung (18,7 %) 32,73 € Einheitliche Pauschalsteuer 2,00 € Insolvenzgeldumlage 0,15 € U1 (Umlage zum Ausgleichsverfahren Arbeitgeberaufwendung 0,70 € Krankheit) U2 (Umlage zum Ausgleichsverfahren Arbeitgeberaufwendung 0,24 € Schwangerschaft/Mutterschutz) Zu zahlender Gesamtbetrag 48,82 € Arbeitnehmeranteil bei freiwilliger Aufstockung der 17,73 € (32,73 € - 15 €1) Rentenversicherungsbeiträge (wird vom Lohn einbehalten) Auszahlungsbetrag Arbeitnehmer 82,27 € 1 Der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag von 15 % zur Rentenversicherung. 6 Hinzugerechnet werden muss der jährliche Beitrag zur Unfallversicherung. Dieser ist abhängig von der Gefahrenklasse. Für eine Haushaltshilfe im Privathaushalt sind 2015 in Nordrhein-Westfalen beispielsweise 24 € jährlich zu zahlen. Berechnung der Beiträge Bruttolohn: 200 € Abzuführende Beiträge Beiträge Krankenversicherung (13 %) 26,00 € Voller Beitrag zur Rentenversicherung (18,7 %) 37,40 € Einheitliche Pauschalsteuer 4,00 € Insolvenzgeldumlage 0,30 € U1 (Umlage zum Ausgleichsverfahren Arbeitgeberaufwendung 1,40 € Krankheit) U2 (Umlage zum Ausgleichsverfahren Arbeitgeberaufwendung 0,48 € Schwangerschaft/Mutterschutz) Zu zahlender Gesamtbetrag 69,58 € Arbeitnehmeranteil bei freiwilliger Aufstockung der 7,40 € (37,40 € - 30 €2) Rentenversicherungsbeiträge (wird vom Lohn einbehalten) Auszahlungsbetrag Arbeitnehmer 192,60 € Bis auf wenige Ausnahmen hat seit dem 1. Januar 2015 jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitsnehmerin Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde, auch im Privathaushalt. Informationen zum Mindestlohn finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (http://www.der-mindestlohngilt.de/ml/DE/Startseite/start.html) und Zoll online des Bundesministeriums der Finanzen (http:// www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/MindestlohnMindestlohngesetz/mindestlohn-mindestlohngesetz_node.html). 2 Der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag von 15 % zur Rentenversicherung. 7 Quellen Wikipedia: Zeitzuschlag, zuletzt aufgerufen am 24.3.2015 um 17:07 Uhr http://de.wikipedia.org/wiki/Zeitzuschlag Handbuch zur Stellenbewertung und Eingruppierung - II. Teil Eingruppierungsordnung. IVGM http://www.ivgm.de/wp-content/downloads/teil_II_eingruppierungsordnung.pdf Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Bereich Bund. Gehaltsrechner http://oeffentlicher-dienst.info/tvoed/bund/ Krankenkassenliste. GKV-Spitzenverband http://www.gkvspitzenverband.de/service/versicherten_service/krankenkassenliste/krankenkassen.jsp Pflegeversicherung - Beitragssatz & Beitragshöhe. Bundesministerium für Gesundheit http://www.bmg.bund.de/themen/pflege/pflegeversicherung/beitragssatz-beitragshoehe.html Beitragszuschlag für Kinderlose. Bundesministerium für Gesundheit http://www.bmg.bund.de/themen/pflege/pflegeversicherung/beitragssatzbeitragshoehe/beitragszuschlag-fuer-kinderlose.html Sozialversicherungsbeiträge 2015. André Liebig http://www.lohn-info.de/sozialversicherungsbeitraege2015.html Berechnung der Kirchensteuer beim Lohnsteuerabzugsverfahren. André Liebig http://www.lohn-info.de/kirchensteuer.html Steuerklasse 1 Abzüge. Michael Ruprecht & Christian Brakmann GbR http://www.steuerklassen.com/lohnsteuerklassen/abzuege/steuerklasse-1-abzuege/ Bundeskabinett beschließt 10. Existenzminimumbericht. Meldung vom 28.01.2015, Bundesministerium der Finanzen http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2015/01 /2015-01-28-PM05.html 8 Einkommenssteuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen https://www.bmf-steuerrechner.de/bl2015/? Einkommensteuer, Kirchensteuer, Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag. Industrie- und Handelskammer für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen http://www.essen.ihk24.de/recht_und_steuern/steuerrecht/Einkommensteuer/1023070/Einkomm ensteuer_Kirchensteuer_Koerperschaftssteuer_und_Solidar.html 450-Euro-Job - Geringfügig entlohnte Beschäftigung, André Liebig http://www.lohn-info.de/450-euro-job.html § 163 SGB 6 - Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter. juris GmbH https://www.juris.de/purl/gesetze/SGB_6_!_163 Helmut Nuding, Klaus Ulbrich: Fachmathematik Bäckerei und Konditorei. Verlag Handwerk und Technik GmbH, Hamburg 2013 _______________________________________________________________________ Erstellt durch Urte Paaßen Wissen rund um die Hauswirtschaft Internet: http://www.hauswirtschaft.info/ Essen, 24.3.2015 9
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