Das Mindestlohngesetz (MiLoG) - Absicherung

Das Mindestlohngesetz (MiLoG)
Absicherung zivilrechtlicher Ansprüche über
die R+V-ProfiPolice WKV plus
Was regelt das Mindestlohngesetz (MiLoG)?
 Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 8,50 Euro (brutto) pro
Zeitstunde zum 1. Januar 2015 deutschlandweit für alle Arbeitnehmer und alle
Branchen, auch für ausländische Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten,
z. B. LKW-Fahrer, Baukräfte, Erntehelfer, Servicekräfte, Reinigungspersonal.
Auch umfasst sind Minijobs (450 EUR).
 Ausgenommen von dem Mindestlohn sind:
Minderjährige (unter 18 Jahren) ohne abgeschlossene Berufsausbildung
Auszubildende
ehrenamtlich Tätige oder Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren
oder Orientierungs- bzw. freiwillige Praktika von maximal drei Monaten
zuvor Langzeitarbeitslose für die ersten sechs Monate der Beschäftigung
Ausgenommen sind derzeit ebenfalls Tätigkeiten im reinen Transitverkehr
 Für die Arbeitgeber bestehen erhebliche Aufzeichnungs-, Dokumentations- und
Aufbewahrungspflichten zur Erfassung der Arbeitszeiten.
MiLoG - Absicherung über R+V-ProfiPolice WKV plus
01.04.2015
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MiLoG-Anforderungen
Was müssen Unternehmer ab 01. Januar 2015 tun?
Arbeitgeber
8,50 EUR Mindestlohn
Arbeitnehmer
 detaillierte Arbeitszeiterfassung
 umfangreiche Dokumentationspflicht
 eindeutige Abgrenzung von Arbeitszeiten, Ruhezeiten, Wartezeiten und Bereitschaftszeiten
 Arbeitszeitkonten sorgfältig führen
 keine Pauschallöhne unter Mindestlohn
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Mindestlohn
MiLoG - Absicherung über R+V-ProfiPolice WKV plus
01.04.2015
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Bereits gültige tarifvertragliche Mindestlöhne in Ost- und Westdeutschland
Branche
Gültig seit
Stundenlohn OST
Stundenlohn WEST
Dachdeckerhandwerk
01 / 2012
11,55 EUR
11,55 EUR
Gebäudereiniger
01 / 2012
7,96 EUR
9,31 EUR
Leiharbeit / Zeitarbeit
01 / 2012
7,50 EUR
8,19 EUR
Baugewerbe
01 / 2012
10,50 EUR
11,10 – 13,95 EUR
Elektrohandwerk
01 / 2012
9,10 EUR
10,00 EUR
Abfallwirtschaft
06 / 2012
8,68 EUR
8,68 EUR
Maler- u. Lackierhandwerk
06 / 2012
9,90 EUR
9,90 – 12,15 EUR
Gerüstbauer
08 / 2013
10,00 EUR
10,00 EUR
Friseurhandwerk
11 / 2013
6,50 EUR
7,50 EUR
Fleischwirtschaft
07 / 2014
7,75 EUR
7,75 EUR
Quelle: mdr.de
Für bestehende Tarifvereinbarungen gelten Übergangsfristen.
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01.04.2015
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Welche rechtlichen Auseinandersetzungen drohen im Zusammenhang mit
dem Mindestlohn-Gesetz?
 Verwaltungsverfahren wegen des Ausschlusses von der Vergabe öffentlicher
Aufträge oder dem Entzug der Gewerbeerlaubnis bei Verstößen gegen das MiLoG
 Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren z. B. wegen des Verstoßes gegen das
MiLoG oder die Nichtabführung von Sozialbeiträgen
 Nachforderung der Sozialkassen im Baubereich, da auch eine Haftung für
Beiträge an tarifvertragliche Einrichtungen besteht
 Lohn-Nachforderungen eigener Arbeitnehmer Ihres Klienten
 Haftung für den vollständigen Bruttolohn und die Sozialbeiträge
 Lohn-Nachforderungen von Arbeitnehmern eines Subunternehmens:
 Haftung für die Differenz zum Mindestlohn, § 13 MiLoG
 Schadenbeispiel:
Der Mindestlohn beträgt 8,50 EUR, gezahlt werden tatsächlich 2,31 EUR an einen
Arbeitnehmer aus Polen. Nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben ergibt sich ein
Nettodifferenzlohn von ca. 5 EUR pro Stunde. Für einen Tag, bei 8 Stunden Arbeitszeit
beträgt der Anspruch 40 EUR, bei einem Monat 800 EUR, bei einem Jahr 10.000 EUR.
(Ausgehend von ca. 250 Arbeitstagen im Jahr für einen deutschen Arbeitnehmer.)
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Welche Haftung enthält das Mindestlohngesetz?
Haftung des Auftraggebers nach § 13 MiLoG
 Der Auftraggeber haftet gegenüber den Arbeitnehmern aller von ihm beauftragten
Auftragnehmer und deren Subunternehmer für die Zahlung des Mindestlohns.
 Verjährung: 3 Jahre
 Der Arbeitnehmer hat ein Wahlrecht, wen er in Anspruch nehmen möchte
 Betroffen sind u. a. Speditionen, das Bau- oder das Dienstleistungsgewerbe
Auftraggeber
Auftragnehmer
SubUnternehmer I
Forderung:
Nettolohnausgleich
(Verjährung 3 Jahre)
Wahlrecht wer in Anspruch
genommen wird
SubUnternehmer II
Verstoß gegen
MiLoG
Arbeitnehmer
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Absicherung zivilrechtlicher Ansprüche über die R+V-ProfiPolice WKV plus
 Neue Klausel zur R+V-ProfiPolice (Fassung 07/2007 und 07/2011) ab dem
01.04.2015.
 Der Beitrag richtet sich nach der gewählten Versicherungssumme. Diese stellt
gleichzeitig die Jahreshöchstentschädigung dar.
Versicherungssumme und
Jahreshöchstentschädigung
25.000 EUR
50.000 EUR
100.000 EUR
150.000 EUR
200.000 EUR
500.000 EUR
1.000.000 EUR
Versicherungssumme
empfohlen bei einem
Umsatz bis
500 TEUR
1.000 TEUR
3.000 TEUR
5.000 TEUR
10.000 TEUR
25.000 TEUR
50.000 TEUR
Jahresnettobeitrag
250 EUR
440 EUR
880 EUR
1.320 EUR
1.760 EUR
4.400 EUR
8.800 EUR
 Bei Einschluss der Klausel bis zum 30.06.2015 ist ein beitragspflichtiger
rückwirkender Versicherungsschutz ab dem 01.01.2015 möglich!
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Absicherung zivilrechtlicher Ansprüche über die
R+V-ProfiPolice WKV plus (1)
R+V sichert die Ansprüche aus der verschuldensunabhängigen
Generalunternehmerhaftung nach dem Mindestlohngesetz ab. R+V entschädigt
hierbei die Ansprüche der Mitarbeiter von Subunternehmern auf Zahlung der
Differenz zum Nettomindestentgelt, die Ihr Klient als Auftraggeber gezahlt hat und
die er von seinem unmittelbaren Vertragspartner nicht regressieren konnte.
 Voraussetzungen:
 Rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, aus der sich der von Ihrem Klienten zu
zahlende Lohndifferenzanspruch des Arbeitnehmers oder der Anspruch der Sozialkasse
ergibt
 Zahlung des titulierten Betrags durch Ihren Klienten an den Arbeitnehmer / die
Sozialkasse
 Erfolglose Geltendmachung des Anspruchs in Textform gegenüber dem unmittelbaren
Vertragspartner Ihres Klienten
 Die gegenüber dem unmittelbaren Vertragspartner geltend gemachte Forderung ist
berechtigt
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Absicherung zivilrechtlicher Ansprüche über die
R+V-ProfiPolice WKV plus (2)
 Versicherungsfälle:
 Zahlungsunfähigkeit des unmittelbaren Vertragspartners
 Nichtzahlungstatbestand
 Selbstbeteiligung:
 10 % des titulierten Anspruchs, mindestens 500 EUR
 einfacher Einschluss in eine bestehende ProfiPolice WKV plus über einen
Ergänzungsantrag
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