Kredit = Tradition + Innovation Leidenschaft 2015 Highlights WKV / KTV / VSP Quartalsübersicht WKV Ab wann I. Quartal (ab 01.02.2015) II. Quartal (ab 01.04.2015) Banken/Kredit Highlights • keine Betrachtung der negativen Zahlungserfahrung vor Versicherungsbeginn • Erhöhte Rückvergütung bei Versichererwechsel und einmaliger Nachlass aufgrund Wechsels zu R+V • Verbesserte Malus-Regelung • Einmalig 10 Freiprüfungen • Absicherung zivilrechtlicher Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) 07.05.2015 1 WKV: Highlights ab dem 01.02.2015 (1) Keine Betrachtung der negativen Zahlungserfahrung vor Versicherungsbeginn A § 2 Nr. 1.4 a) und c) AVB WKV plus gilt nicht für Forderungen, die vor Versicherungsbeginn entstanden sind. Ausgenommen ist die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Kunden nach A § 3 Nr. 1 AVB WKV plus. Versicherungsschutz kann auch dann entstehen, wenn ein Bestandskunde unseres neuen Versicherungsnehmers in den letzten 12 Monaten vor Versicherungsbeginn alle berechtigten (unbestrittenen) Forderungen nicht innerhalb von 2 Monaten nach dem ursprünglichen Fälligkeitstermin, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt bezahlt hat! Beispiel: Versicherungsbeginn ist der 01.05.2015. Hat der Kunde alle berechtigten Forderungen zwischen dem 01.05.2014 und dem 01.05.2015 bezahlt, hat der Versicherungsnehmer zu diesem Kunden keine negative Zahlungserfahrung, auch wenn die Zahlung erst 5 Monate nach Fälligkeit erfolgte. Banken/Kredit 07.05.2015 2 WKV: Highlights ab dem 01.02.2015 (2) Erhöhte Rückvergütung bei Versichererwechsel und einmaliger Nachlass aufgrund Wechsels zu R+V Vorteile bei nahtlosem Wechsel von einem Vorversicherer zu R+V: Der VN erhält befristet für die ersten 12 Monate ab Vertragsbeginn auf den bei R+V zu zahlenden Jahresnettobeitrag einen Nachlass in Höhe des Prozentsatzes des beim Vorversicherer verdienten Bonus. Abweichend von C § 7 Nr. 3.1 AVB WKV plus beginnt die Rückvergütung in 2016 bei Schadenfreiheit mit dem Prozentsatz des beim Vorversicherer verdienten Bonus zuzüglich 5 %, max. jedoch 40 %! Dies gilt abweichend von C § 7 Nr. 2, 1. Spiegelstrich auch, wenn der Versicherungsvertrag noch kein volles Kalenderjahr bestanden hat! Voraussetzungen hierfür: der Bonus beim Vorversicherer entfällt aufgrund eines lückenlosen Wechsels zu R+V und der Anspruch sowie die Höhe des möglichen Bonus beim Vorversicherer werden nachgewiesen. Banken/Kredit 07.05.2015 3 WKV: Highlights ab dem 01.02.2015 (3) verbesserte Malus-Regelung bei 3-Jahresvertrag: Ausschluss des schadenbedingten Zuschlags nach C § 6! Die Bonus-Regelung bleibt aber weiterhin bestehen! Der Ausschluss ist bis zum 01.01.2019, 00:00 Uhr befristet. verbesserte Malus-Regelung bei Einjahresvertrag: Reduzierung des schadenbedingten Zuschlags nach C § 6 Abweichend von C § 6 Nr. 3.2 AVB WKV plus wird ein Zuschlag von maximal 40% erhoben. Die 2. Malus-Stufe (80%) entfällt! Diese Regelung ist bis zum 01.01.2017, 00:00 Uhr befristet. 10 Freiprüfungen Der Versicherungsnehmer erhält einmalig 10 Freiprüfungen, um eine Bonitätsprüfung der Kunden durchführen und eine Versicherungssumme festsetzen zu lassen. Banken/Kredit 07.05.2015 4 WKV: Highlight ab dem 01.04.2015 (1/2) Absicherung zivilrechtlicher Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz NEU: Zusatzdeckung zur ProfiPolice WKV plus -> beitragspflichtige Klausel WAS: Ersatz von Forderungen des Versicherungsnehmers (VN) gegen seinen unmittelbaren Auftragnehmer nach Ausgleich des Differenzlohnanspruchs aufgrund Haftung aus MiLoG VN = erfolglose Rückforderung Voraussetzungen: Forderungen (Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung des Differenzlohns) sind durch einen rechtskräftigen Titel (Urteil, gerichtlicher Vergleich) gegen den VN festgestellt tatsächliche Zahlung des Differenzlohns durch den VN erfolglose Geltendmachung des Anspruchs durch den VN gegenüber seinem unmittelbaren Auftragnehmer Banken/Kredit 07.05.2015 5 WKV: Highlight ab dem 01.04.2015 (2/2) Absicherung zivilrechtlicher Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) Versicherungsfälle: Zahlungsunfähigkeit Nichtzahlungstatbestand Höhe Versicherungsschutz: Versicherungssumme zwischen 25.000 EUR und 1.000.000 EUR wählbar: Versicherungssumme… = maximal versicherbarer Betrag für jeden Vertragspartner = Höchstentschädigung für alle innerhalb eines Kalenderjahrs eingetretenen Versicherungsfälle Selbstbeteiligung: Selbstbeteiligung: 10% des versicherten Ausfalls, mindestens 500 EUR Beitrag: Diese Zusatzdeckung kostet zwischen 275 EUR und 8.800 EUR netto / Jahr und wird zusätzlich zum Jahresnettobeitrag der ProfiPolice WKV plus erhoben. Bei Einschluss der Klausel bis zum 30.06.2015 ist ein beitragspflichtiger, rückwirkender Versicherungsschutz ab 01.01.2015 möglich! Banken/Kredit 07.05.2015 6 Quartalsübersicht KTV Ab wann I. Quartal (ab 01.02.2015 geplant) II. Quartal (ab 01.04.2015) Banken/Kredit Highlights • Bürgschaft zur Absicherung von Forderungen aus Mindestlohngesetz (MiLoG) – gültig ab sofort – • Bürgschaft für Tankstellenpächter • Toto/Lotto/Post-Shops Offensive 07.05.2015 7 KTV: Highlight ab dem 01.02.2015 MiLoG - Bürgschaft nach §13 Mindestlohngesetz (1/2) Worum geht es: Absicherung eines Regressanspruchs des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer, falls er von einem Arbeitnehmer auf Zahlung des Mindestlohns nach dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) in Anspruch genommen wird. Ablauf: Ein Unternehmer (A) beauftragt einen anderen Unternehmer (B) mit der Erbringung von Leistungen. A haftet für die Verpflichtung von B zur Zahlung des Mindestentgelts der Mitarbeiter des B. Den Erstattungsanspruch gegen B lässt A sich durch eine Bürgschaft absichern. Zielgruppe: z.B. Unternehmen, die als Nachunternehmer mit der Erbringung von Bau-/ Werkleistungen beauftragt werden oder Arbeitskräfte verleihen Speditionen im Auftragsgeschäft Banken/Kredit 07.05.2015 8 KTV: Highlight ab dem 01.02.2015 MiLoG - Bürgschaft nach §13 Mindestlohngesetz (2/2) Beantragung über RUVIS-PC keine eigene Avalart in den Verkaufssystemen Nutzung der „Avalart zur Absicherung von Forderungen gem. § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz“. Im Feld „Antragsergänzung“: Hinweis für den Kunden auf Mindestlohngesetz vermerken Banken/Kredit 07.05.2015 9 KTV: Highlight ab dem 01.02.2015 Bürgschaft für Tankstellenpächter (1/2) Ausgangssituation: Mineralölbürgschaften gehören zum Bürgschaftsportfolio der R+V-Kautionsversicherung. In Deutschland gibt es über 10.000 Markentankstellen. Alle namhaften Mineralölgesellschaften verlangen Sicherheiten von ihren Pächtern. Angebot R+V: Ergänzung der Zeichnungspolitik und Übernahme der von den namhaften Mineralölgesellschaften (wie z.B. Aral, Shell, Esso, Total oder Jet) vorgegebenen Sondertexte für Bürgschaften. Zielgruppe: ausschließlich Tankstellenpächter Ziel: weitere Erhöhung der Attraktivität von R+V als gewerblicher Bürge Ausschluss: Freien Tankstellen können aufgrund der Schadensituation sowie der anders gearteten Vertragskonstellation mit ihren Lieferanten weiterhin nur Bürgschaften nach R+V-Mustertext zur Verfügung gestellt werden. Avale zur Absicherung von Forderungen aus Tankkarten werden weiterhin nicht übernommen Banken/Kredit 07.05.2015 10 KTV: Highlight ab dem 01.02.2015 Bürgschaft für Tankstellenpächter (2/2) Beantragung: über AVO ist die Avalart „zur Absicherung von Forderungen aus Mineralöllieferungen“ auszuwählen und parallel der gewünschte Avaltext des Gläubigers per E-Mail an G_Kredit mit Nennung der KDNR/VSNR/Vorgangsnummer im Betreff einzureichen. die endgültige Prüfung des Textes bleibt dem Fachbereich vorbehalten Banken/Kredit 07.05.2015 11 KTV: Highlight ab dem 01.04.2015 Toto/Lotto/Post-Shops Offensive Zielgruppe: Toto/Lotto Agenturen und Post-Shops auch Existenzgründer NEU: Akzeptanz der Bürgschaftstexte NEU: Erweiterung auf Bankschalterdienstleistungen NEU: Gesamtlimit 50.000 EUR Potential – sofern Bürgschaften benötigt werden – : ca. 23.500 Toto/Lotto-Annahmestellen über 7.000 Postagenturen Beantragung: Avalart „Dienstleistung“ AvK 40, gemäß Tarifrechner Nur Neugeschäft, keine Bestandsumstellungen Banken/Kredit 07.05.2015 12 Übersicht VSP Ab wann Highlights I. Quartal (ab 01.02.2015) • Streichung des Sublimits 50% für die sublimierten Bausteine • Bis VSU 5,0 Mio. EUR, maximal 2,5 Mio. EUR für die sublimierten Bausteine • Im Personentarif • Nur für Neukunden • Bei gleichem Beitrag (Grundlage Tarifrechner-VSP 50% Sublimit) II. Quartal • Klausel: Ersatz von Informationskosten nach §42a Bundesdatenschutzgesetz Banken/Kredit 07.05.2015 13 VSP: Highlight ab dem 01.02.2015 Streichung des Sublimits 50% für die sublimierten Bausteine Bei Abschluss einer R+V-VermögensschutzPolice (VSP) in 2015 mit einer Versicherungssumme (VSU) von bis zu 5,0 Mio. EUR erhält der Kunde für die sublimitierten Bausteine* eine feste VSU in Höhe der gewählten VSU, maximal jedoch 2,5 Mio. EUR zum gleichen Beitrag. D.h. wählt der Kunde eine VSU über 5,0 Mio. EUR, beträgt die VSU des Sublimits 2,5 Mio. EUR (=50%), 3,0 Mio. EUR, beträgt die VSU des Sublimits 2,5 Mio. EUR (=83,33%), 1,0 Mio. EUR beträgt die VSU des Sublimits 1,0 Mio. EUR (=100%). *gilt für Identitätsdiebstahl, Behördliche Beweissicherung, Zerstörung/ Beschädigung der Software durch Dritte über das Internet auch ohne Bereicherungsabsicht und Vermögensstraftaten durch Dritte mit Bereicherungsabsicht. Banken/Kredit 07.05.2015 14 VSP: Highlight ab dem 01.04.2015 Klausel: Ersatz von Informationskosten nach §42a Bundesdatenschutzgesetz Neu: Zusatzdeckung „Ersatz von Informationskosten nach §42a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)“ zur R+V- VermögensschutzPolice -> beitragsfreie Klausel Zielgruppe: Alle Unternehmen, die gespeicherte personenbezogene Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen, personenbezogene Daten, die sich auf strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten oder den Verdacht strafbarer Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten beziehen, oder personenbezogene Daten zu Bank- oder Kreditkartenkonten vorhalten. Inhalt: Ersatz von Informationskosten nach §42a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) In Ergänzung zu § 1 Nr. 6 AVB VermögensschutzPolice erstattet R+V auch Kosten für die Benachrichtigung von Betroffenen im Sinne des § 42a BDSG, die dem Versicherungsnehmer als Benachrichtigungspflichtigem durch die Einhaltung seiner Informationspflicht nach § 42a BDSG entstanden sind. Die Erstattung dieser Kosten ist auf die vereinbarte Versicherungssumme, maximal 50.000 EUR, begrenzt. Wann kann die Klausel beitragsfrei mit vereinbart werden: bei Neugeschäft bei bestehenden VSP-Bestandsverträgen nur unter der Voraussetzung, dass gleichzeitig auf die neueste „AVB VermögensschutzPolice Fassung 01/2013“ umgestellt und der Vertrag verlängert wird. Banken/Kredit 07.05.2015 15
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