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Kredit = Tradition + Innovation
Leidenschaft 2015
Highlights WKV / KTV / VSP
Quartalsübersicht WKV
Ab wann
I. Quartal (ab 01.02.2015)
II. Quartal (ab 01.04.2015)
Banken/Kredit
Highlights
•
keine Betrachtung der negativen
Zahlungserfahrung vor Versicherungsbeginn
•
Erhöhte Rückvergütung bei
Versichererwechsel und einmaliger Nachlass
aufgrund Wechsels zu R+V
•
Verbesserte Malus-Regelung
•
Einmalig 10 Freiprüfungen
•
Absicherung zivilrechtlicher Ansprüche nach
dem Mindestlohngesetz (MiLoG)
07.05.2015
1
WKV: Highlights ab dem 01.02.2015 (1)
 Keine Betrachtung der negativen Zahlungserfahrung
vor Versicherungsbeginn
 A § 2 Nr. 1.4 a) und c) AVB WKV plus gilt nicht für Forderungen, die vor
Versicherungsbeginn entstanden sind. Ausgenommen ist die Kenntnis von der
Zahlungsunfähigkeit des Kunden nach A § 3 Nr. 1 AVB WKV plus.
 Versicherungsschutz kann auch dann entstehen, wenn ein Bestandskunde unseres
neuen Versicherungsnehmers in den letzten 12 Monaten vor Versicherungsbeginn alle
berechtigten (unbestrittenen) Forderungen nicht innerhalb von 2 Monaten nach dem
ursprünglichen Fälligkeitstermin, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt bezahlt
hat!
 Beispiel: Versicherungsbeginn ist der 01.05.2015. Hat der Kunde alle berechtigten
Forderungen zwischen dem 01.05.2014 und dem 01.05.2015 bezahlt, hat der
Versicherungsnehmer zu diesem Kunden keine negative Zahlungserfahrung, auch wenn
die Zahlung erst 5 Monate nach Fälligkeit erfolgte.
Banken/Kredit
07.05.2015
2
WKV: Highlights ab dem 01.02.2015 (2)
 Erhöhte Rückvergütung bei Versichererwechsel und
einmaliger Nachlass aufgrund Wechsels zu R+V
 Vorteile bei nahtlosem Wechsel von einem Vorversicherer zu R+V:
Der VN erhält befristet für die ersten 12 Monate ab Vertragsbeginn auf den bei R+V zu
zahlenden Jahresnettobeitrag einen Nachlass in Höhe des Prozentsatzes des beim
Vorversicherer verdienten Bonus.
 Abweichend von C § 7 Nr. 3.1 AVB WKV plus beginnt die Rückvergütung in 2016 bei
Schadenfreiheit mit dem Prozentsatz des beim Vorversicherer verdienten Bonus
zuzüglich 5 %, max. jedoch 40 %!
 Dies gilt abweichend von C § 7 Nr. 2, 1. Spiegelstrich auch, wenn der
Versicherungsvertrag noch kein volles Kalenderjahr bestanden hat!
 Voraussetzungen hierfür:
 der Bonus beim Vorversicherer entfällt aufgrund eines lückenlosen Wechsels zu R+V
und
 der Anspruch sowie die Höhe des möglichen Bonus beim Vorversicherer werden
nachgewiesen.
Banken/Kredit
07.05.2015
3
WKV: Highlights ab dem 01.02.2015 (3)
 verbesserte Malus-Regelung bei 3-Jahresvertrag:
 Ausschluss des schadenbedingten Zuschlags nach C § 6!
 Die Bonus-Regelung bleibt aber weiterhin bestehen!
 Der Ausschluss ist bis zum 01.01.2019, 00:00 Uhr befristet.
 verbesserte Malus-Regelung bei Einjahresvertrag:
 Reduzierung des schadenbedingten Zuschlags nach C § 6
 Abweichend von C § 6 Nr. 3.2 AVB WKV plus wird ein Zuschlag von maximal 40%
erhoben. Die 2. Malus-Stufe (80%) entfällt!
 Diese Regelung ist bis zum 01.01.2017, 00:00 Uhr befristet.
 10 Freiprüfungen
 Der Versicherungsnehmer erhält einmalig 10 Freiprüfungen, um eine Bonitätsprüfung der
Kunden durchführen und eine Versicherungssumme festsetzen zu lassen.
Banken/Kredit
07.05.2015
4
WKV: Highlight ab dem 01.04.2015 (1/2)
Absicherung zivilrechtlicher Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz
NEU: Zusatzdeckung zur ProfiPolice WKV plus -> beitragspflichtige Klausel
WAS: Ersatz von Forderungen des Versicherungsnehmers (VN) gegen seinen unmittelbaren
Auftragnehmer nach Ausgleich des Differenzlohnanspruchs aufgrund Haftung aus
MiLoG
VN =
erfolglose Rückforderung
Voraussetzungen:
 Forderungen (Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung des Differenzlohns) sind durch
einen rechtskräftigen Titel (Urteil, gerichtlicher Vergleich) gegen den VN festgestellt
 tatsächliche Zahlung des Differenzlohns durch den VN
 erfolglose Geltendmachung des Anspruchs durch den VN gegenüber seinem unmittelbaren
Auftragnehmer
Banken/Kredit
07.05.2015
5
WKV: Highlight ab dem 01.04.2015 (2/2)
Absicherung zivilrechtlicher Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG)
Versicherungsfälle:
 Zahlungsunfähigkeit
 Nichtzahlungstatbestand
Höhe Versicherungsschutz:
 Versicherungssumme zwischen 25.000 EUR und 1.000.000 EUR wählbar:
 Versicherungssumme…
 = maximal versicherbarer Betrag für jeden Vertragspartner
 = Höchstentschädigung für alle innerhalb eines Kalenderjahrs eingetretenen
Versicherungsfälle
Selbstbeteiligung:
 Selbstbeteiligung: 10% des versicherten Ausfalls, mindestens 500 EUR
Beitrag:
 Diese Zusatzdeckung kostet zwischen 275 EUR und 8.800 EUR netto / Jahr und wird
zusätzlich zum Jahresnettobeitrag der ProfiPolice WKV plus erhoben.
 Bei Einschluss der Klausel bis zum 30.06.2015 ist ein beitragspflichtiger,
rückwirkender Versicherungsschutz ab 01.01.2015 möglich!
Banken/Kredit
07.05.2015
6
Quartalsübersicht KTV
Ab wann
I. Quartal (ab 01.02.2015 geplant)
II. Quartal (ab 01.04.2015)
Banken/Kredit
Highlights
•
Bürgschaft zur Absicherung von
Forderungen aus Mindestlohngesetz
(MiLoG) – gültig ab sofort –
•
Bürgschaft für Tankstellenpächter
•
Toto/Lotto/Post-Shops Offensive
07.05.2015
7
KTV: Highlight ab dem 01.02.2015
MiLoG - Bürgschaft nach §13 Mindestlohngesetz (1/2)
Worum geht es:
 Absicherung eines Regressanspruchs des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer, falls
er von einem Arbeitnehmer auf Zahlung des Mindestlohns nach dem Gesetz zur Regelung
eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) in Anspruch genommen
wird.
Ablauf:
 Ein Unternehmer (A) beauftragt einen anderen Unternehmer (B) mit der Erbringung von
Leistungen.
 A haftet für die Verpflichtung von B zur Zahlung des Mindestentgelts der Mitarbeiter des B.
Den Erstattungsanspruch gegen B lässt A sich durch eine Bürgschaft absichern.
Zielgruppe:
 z.B. Unternehmen, die als Nachunternehmer mit der Erbringung von Bau-/ Werkleistungen
beauftragt werden oder Arbeitskräfte verleihen
 Speditionen im Auftragsgeschäft
Banken/Kredit
07.05.2015
8
KTV: Highlight ab dem 01.02.2015
MiLoG - Bürgschaft nach §13 Mindestlohngesetz (2/2)
Beantragung über RUVIS-PC
 keine eigene Avalart in den Verkaufssystemen
 Nutzung der „Avalart zur Absicherung von Forderungen gem.
§ 14 Arbeitnehmerentsendegesetz“.
 Im Feld „Antragsergänzung“: Hinweis für den Kunden auf Mindestlohngesetz vermerken
Banken/Kredit
07.05.2015
9
KTV: Highlight ab dem 01.02.2015
Bürgschaft für Tankstellenpächter (1/2)
Ausgangssituation:
 Mineralölbürgschaften gehören zum Bürgschaftsportfolio der R+V-Kautionsversicherung.
In Deutschland gibt es über 10.000 Markentankstellen.
Alle namhaften Mineralölgesellschaften verlangen Sicherheiten von ihren Pächtern.
Angebot R+V:
 Ergänzung der Zeichnungspolitik und Übernahme der von den namhaften
Mineralölgesellschaften (wie z.B. Aral, Shell, Esso, Total oder Jet) vorgegebenen
Sondertexte für Bürgschaften.
 Zielgruppe: ausschließlich Tankstellenpächter
 Ziel: weitere Erhöhung der Attraktivität von R+V als gewerblicher Bürge
Ausschluss:
 Freien Tankstellen können aufgrund der Schadensituation sowie der anders gearteten
Vertragskonstellation mit ihren Lieferanten weiterhin nur Bürgschaften nach R+V-Mustertext
zur Verfügung gestellt werden.
 Avale zur Absicherung von Forderungen aus Tankkarten werden weiterhin nicht
übernommen
Banken/Kredit
07.05.2015
10
KTV: Highlight ab dem 01.02.2015
Bürgschaft für Tankstellenpächter (2/2)
Beantragung:
 über AVO ist die Avalart „zur Absicherung von Forderungen aus
Mineralöllieferungen“ auszuwählen und
 parallel der gewünschte Avaltext des Gläubigers per E-Mail an G_Kredit mit Nennung der
KDNR/VSNR/Vorgangsnummer im Betreff einzureichen.
 die endgültige Prüfung des Textes bleibt dem Fachbereich vorbehalten
Banken/Kredit
07.05.2015
11
KTV: Highlight ab dem 01.04.2015
Toto/Lotto/Post-Shops Offensive
Zielgruppe:
 Toto/Lotto Agenturen und Post-Shops
 auch Existenzgründer
NEU:
Akzeptanz der Bürgschaftstexte
NEU:
Erweiterung auf Bankschalterdienstleistungen
NEU:
Gesamtlimit 50.000 EUR
Potential – sofern Bürgschaften benötigt werden – :
 ca. 23.500 Toto/Lotto-Annahmestellen
 über 7.000 Postagenturen
Beantragung:
 Avalart „Dienstleistung“ AvK 40, gemäß Tarifrechner
 Nur Neugeschäft, keine Bestandsumstellungen
Banken/Kredit
07.05.2015
12
Übersicht VSP
Ab wann
Highlights
I. Quartal (ab 01.02.2015)
•
Streichung des Sublimits 50% für die
sublimierten Bausteine
• Bis VSU 5,0 Mio. EUR,
maximal 2,5 Mio. EUR für die
sublimierten Bausteine
• Im Personentarif
• Nur für Neukunden
• Bei gleichem Beitrag (Grundlage
Tarifrechner-VSP 50% Sublimit)
II. Quartal
•
Klausel: Ersatz von Informationskosten
nach §42a Bundesdatenschutzgesetz
Banken/Kredit
07.05.2015
13
VSP: Highlight ab dem 01.02.2015
Streichung des Sublimits 50% für die sublimierten Bausteine
 Bei Abschluss einer R+V-VermögensschutzPolice (VSP) in 2015 mit einer
Versicherungssumme (VSU) von bis zu 5,0 Mio. EUR erhält der Kunde für die
sublimitierten Bausteine* eine feste VSU in Höhe der gewählten VSU, maximal jedoch
2,5 Mio. EUR zum gleichen Beitrag.
D.h. wählt der Kunde eine VSU über
 5,0 Mio. EUR, beträgt die VSU des Sublimits 2,5 Mio. EUR (=50%),
 3,0 Mio. EUR, beträgt die VSU des Sublimits 2,5 Mio. EUR (=83,33%),
 1,0 Mio. EUR beträgt die VSU des Sublimits 1,0 Mio. EUR (=100%).
*gilt für Identitätsdiebstahl, Behördliche Beweissicherung, Zerstörung/ Beschädigung der
Software durch Dritte über das Internet auch ohne Bereicherungsabsicht und
Vermögensstraftaten durch Dritte mit Bereicherungsabsicht.
Banken/Kredit
07.05.2015
14
VSP: Highlight ab dem 01.04.2015
Klausel: Ersatz von Informationskosten nach §42a Bundesdatenschutzgesetz
Neu:
Zusatzdeckung „Ersatz von Informationskosten nach §42a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)“
zur R+V- VermögensschutzPolice
-> beitragsfreie Klausel
Zielgruppe: Alle Unternehmen, die gespeicherte
 personenbezogene Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen,
 personenbezogene Daten, die sich auf strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten oder den
Verdacht strafbarer Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten beziehen, oder
 personenbezogene Daten zu Bank- oder Kreditkartenkonten
vorhalten.
Inhalt:
Ersatz von Informationskosten nach §42a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
In Ergänzung zu § 1 Nr. 6 AVB VermögensschutzPolice erstattet R+V auch Kosten für die Benachrichtigung
von Betroffenen im Sinne des § 42a BDSG, die dem Versicherungsnehmer als Benachrichtigungspflichtigem
durch die Einhaltung seiner Informationspflicht nach § 42a BDSG entstanden sind.
Die Erstattung dieser Kosten ist auf die vereinbarte Versicherungssumme, maximal 50.000 EUR, begrenzt.
Wann kann die Klausel beitragsfrei mit vereinbart werden:
 bei Neugeschäft
 bei bestehenden VSP-Bestandsverträgen nur unter der Voraussetzung, dass gleichzeitig auf die neueste
„AVB VermögensschutzPolice Fassung 01/2013“ umgestellt und der Vertrag verlängert wird.
Banken/Kredit
07.05.2015
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