LAND BURGENLAND ABTEILUNG 5 – ANLAGENRECHT, UMWELTSCHUTZ UND VERKEHR Eisenstadt, am 23.3.2015 Sachb.: Mag. Michael GRAFL e-mail : [email protected] Tel.: +43 (0) 2682 / 600 - 2729 Fax: +43 (0) 2682 / 600 - 2790 Zahl: 5/W.K-10013-17 Betr.: Stadtgemeinde Neusiedl am See, Abwasserbeseitigungsanlage, Erweiterung „Betriebsgebiet Prädium“, wasserrechtliche Bewilligung; mündliche Verhandlung KUNDMACHUNG Die Stadtgemeinde Neusiedl am See hat um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Erweiterung ihrer Abwasserbeseitigungsanlage im Betriebsgebiet Prädium angesucht (Projekt „ABA Erweiterung Betriebsgebiet Prädium“; Bichler & Kolbe ZT - GmbH, GZ 2725, 17.11. 2014, zuletzt ergänzt mit Unterlagen vom 4.3.2015). Hierüber findet im Sinne der §§ 40 - 54 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51 idF BGBl. I Nr. 161/2013) und der §§32, 99 Abs.1 lit.d, 105, 107, 117 und 118 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215 idF BGBl. I Nr. 54/2014) eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung am Montag, dem 13. April 2015 mit dem Zusammentritt der Kommissionsteilnehmer im Rathaus der Stadtgemeinde Neusiedl am See, um 13.00 Uhr, statt. Verhandlungsleiter: Mag. Michael GRAFL Die Projektunterlagen liegen bis zum Verhandlungsvortag beim Amt der Bgld. Landesregierung in Eisenstadt, Landhaus neu, 3. OG. Bauteil C, Tür Nr. 303, und im Stadtamt in Neusiedl am See während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf. Für die Verhandlung ist folgendes zu beachten: Amt der Burgenländischen Landesregierung ● A-7000 Eisenstadt ● Europaplatz 1 ● t: +43 (0) 57 600 0 ● f: +43 (0) 2682 61884 e-mail: [email protected]; Bitte Geschäftszahl anführen! Parteienverkehr werktags: Montag bis Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr; Amtsstunden werktags: Montag bis Donnerstag: 07:30 bis 16:00 Uhr, Freitag: 07:30 bis 12:00 Uhr; DVR: 0066737 ● UID: ATU37264900 Die Beteiligten können selbst kommen oder einen Vertreter entsenden. Der Vertreter muss mit der Sachlage vertraut, voll handlungsfähig und bevollmächtigt sein. Ist der Vertreter eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (z.B. Rechtsanwalt oder Notar), ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Von einer Vollmacht kann abgesehen werden, wenn die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen erfolgt und kein Zweifel an der Vertretungsbefugnis besteht. Es besteht auch die Möglichkeit, gemeinsam mit dem Vertreter zu erscheinen. (§ 10 AVG) Weiters ist zu beachten, dass gemäß § 42 AVG eine Person im Verfahren ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 5 – Anlagenrecht, Umweltschutz und Verkehr, oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Für den Landeshauptmann: Im Auftrag des Abteilungsvorstandes: Der Referatsleiter: Mag. Grafl Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter http://www.signaturpruefung.gv.at Die Echtheit eines Ausdruckes kann durch Vorlage beim Absender verifiziert werden. Details siehe: http://e-government.bgld.gv.at/amtssignatur
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