LAND BURGENLAND

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ABTEILUNG 5 – ANLAGENRECHT, UMWELTSCHUTZ UND VERKEHR
Eisenstadt, am 23.3.2015
Sachb.: Mag. Michael GRAFL
e-mail : [email protected]
Tel.: +43 (0) 2682 / 600 - 2729
Fax: +43 (0) 2682 / 600 - 2790
Zahl:
5/W.K-10013-17
Betr.:
Stadtgemeinde Neusiedl am See, Abwasserbeseitigungsanlage,
Erweiterung „Betriebsgebiet Prädium“, wasserrechtliche Bewilligung;
mündliche Verhandlung
KUNDMACHUNG
Die Stadtgemeinde Neusiedl am See hat um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für
die Erweiterung ihrer Abwasserbeseitigungsanlage im Betriebsgebiet Prädium angesucht (Projekt
„ABA Erweiterung Betriebsgebiet Prädium“; Bichler & Kolbe ZT - GmbH, GZ 2725, 17.11. 2014,
zuletzt ergänzt mit Unterlagen vom 4.3.2015).
Hierüber findet im Sinne der §§ 40 - 54 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991,
BGBl. Nr. 51 idF BGBl. I Nr. 161/2013) und der §§32, 99 Abs.1 lit.d, 105, 107, 117 und 118 WRG
1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215 idF BGBl. I Nr. 54/2014) eine örtliche Erhebung
und mündliche Verhandlung am
Montag, dem 13. April 2015
mit dem Zusammentritt der Kommissionsteilnehmer im Rathaus der Stadtgemeinde Neusiedl am
See, um 13.00 Uhr, statt.
Verhandlungsleiter: Mag. Michael GRAFL
Die Projektunterlagen liegen bis zum Verhandlungsvortag beim Amt der Bgld. Landesregierung in
Eisenstadt, Landhaus neu, 3. OG. Bauteil C, Tür Nr. 303, und im Stadtamt in Neusiedl am See
während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Für die Verhandlung ist folgendes zu beachten:
Amt der Burgenländischen Landesregierung ● A-7000 Eisenstadt ● Europaplatz 1 ● t: +43 (0) 57 600 0 ● f: +43 (0) 2682 61884
e-mail: [email protected]; Bitte Geschäftszahl anführen!
Parteienverkehr werktags: Montag bis Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr;
Amtsstunden werktags:
Montag bis Donnerstag: 07:30 bis 16:00 Uhr, Freitag: 07:30 bis 12:00 Uhr;
DVR: 0066737 ● UID: ATU37264900
Die Beteiligten können selbst kommen oder einen Vertreter entsenden. Der Vertreter muss mit der
Sachlage vertraut, voll handlungsfähig und bevollmächtigt sein. Ist der Vertreter eine zur
berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (z.B. Rechtsanwalt oder Notar), ersetzt die
Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Von einer Vollmacht kann
abgesehen
werden,
wenn
die
Vertretung
durch
amtsbekannte
Familienmitglieder,
Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder
anderen Organisationen erfolgt und kein Zweifel an der Vertretungsbefugnis besteht.
Es
besteht
auch
die
Möglichkeit,
gemeinsam
mit
dem
Vertreter
zu
erscheinen.
(§ 10 AVG)
Weiters ist zu beachten, dass gemäß § 42 AVG eine Person im Verfahren ihre Stellung als
Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung beim Amt
der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 5 – Anlagenrecht, Umweltschutz und
Verkehr, oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.
Für den Landeshauptmann:
Im Auftrag des Abteilungsvorstandes:
Der Referatsleiter:
Mag. Grafl
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Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter
http://www.signaturpruefung.gv.at
Die Echtheit eines Ausdruckes kann durch Vorlage beim Absender verifiziert werden.
Details siehe: http://e-government.bgld.gv.at/amtssignatur