1 von 1 Besonderer Teil Zu Z 1 (§ 3 Abs. 2 Z 2 und 3): Redaktionelle Änderung im Zuge der Einführung der Bündelung (s. Erläuterungen zum Vorhabensbündel in § 5 Abs. 2a der WFA-Grundsatz-Verordnung, BGBl. II Nr. 489/2012, in der Fassung von BGBl. II Nr. 67/2015). Zu Z 2 (§ 3 Abs. 5): Zu Z 1 lit b: Redaktionelle Änderung im Zuge der Erhöhung der maßgeblichen Wertegrenze auf 20 Millionen Euro für die Durchführung der Qualitätssicherung wirkungsorientierter Folgenabschätzungen betreffend sonstige rechtsetzende Maßnahmen und Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler (s. Anpassung in § 5 Abs. 1 Wirkungscontrollingverordnung, BGBl. II Nr. 245/2011, in der Fassung von BGBl. II Nr. 68/2015). Zu Z 2 und 3: Redaktionelle Änderung im Zuge der Einführung der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung. Es wird klargestellt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung die Unterlagen gem. §§10b bis 10d WFA-Grundsatzverordnung ausreichend sind (s. auch Erläuterungen zu §§ 10a bis 10d der WFA-Grundsatz-Verordnung). Zu Z 3 (§ 11 Abs. 4): Die Inkrafttretensbestimmungen sind aufgrund der Änderungen anzupassen.
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