ENTWICKLUNGSPROGRAMM EULLE Fortlaufende Information zur Ausgestaltung des LEADER-Ansatzes 2014 - 2020 im ELER-Entwicklungsprogramm „Umweltmaßnahmen, Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft, Ernährung (EULLE)“ des Landes Rheinland-Pfalz (Stand: 6. März 2015) 1/61 1 Vorbemerkung In der derzeitigen Bewerbungsphase der Lokalen Aktionsgruppen LEADER in RheinlandPfalz werden immer wieder Fragen an die ELER-Verwaltungsbehörde gerichtet. Die Beantwortung dieser Fragen wird die ELER-Verwaltungsbehörde daher in regelmäßigem Turnus auf der Seite www.eler-paul.rlp.de einstellen, um allen potentiellen Bewerbern den gleichen Informationsstand zu gewährleisten. EULLE: Der Name ist Programm • • • • • Entwicklungsprogramm Umweltmaßnahmen (Agrarumweltmaßnahmen, Ökologischer Landbau, Vertragsnaturschutz), Ländliche Entwicklung (landwirtschaftliche Infrastrukturmaßnahmen, LEADER einschließlich Förderprogramm lokale ländliche Entwicklung (FLLE)), Landwirtschaft (Förderung der Agrarstrukturverbesserung, Agrarinvestitionsförderung, Diversifizierung, Europäische Innovationspartnerschaften…), Ernährung (Förderung regionaler Wertschöpfungsketten, Cluster, Qualifizierung/Sensibilisierung der Akteure). 2 Allgemeine Informationen Die nachstehenden Informationen basieren auf • dem aktuellen Stand des Entwicklungsprogramms EULLE (Entwurfsfassung) • den mit der Kommission geführten Gesprächen und der darauf basierenden Hinweise und Änderungswünsche • den von den Bewerberregionen gestellten Fragen. 1/61 2.1 Förderkonditionen (vorläufig) 2.1.1 Grundsätze der Anerkennung der LAG • Mindestbudget Grundausstattung: Herkunft der Fördermittel Mio. € Mio. €/Jahr ELER Mitteln Landesmitteln Kommunale Mittel der Region (projektunabhängig) insgesamt 1,750 0,700 0,175 0,250 0,100 0,025 2,625 0,375 • Aufstockungen des Plafonds : o Aufstockung ab 70.000 Einwohnern: pro 10.000 Einwohner bis zu [100.000 €] an ELER Mitteln für die Förderperiode (abhängig vom Gesamtmittelvolumen und Zahl der anerkannten LAG) o Aufstockung für LAG in der Nationalparkregion (verfügbarer Plafonds 1,5 Mio. €) • Reserve 20 - 25 % der ELER-Mittel für transnationale Vorhaben, Initiativen (FLLE) und Leistungsreserve • • • Gebietsabgrenzung • • Koordinierung mit anderen ESIF • • • EFRE und ESF fördern keine Regionalmanagements oder den partizipativen CLLD-Ansatz Vorhaben von LEADER-LAG können zur EFRE-Förderung angemeldet werden. LEADER-LAG können sich auch anderer Fördermöglichkeiten bedienen. • Bildung lokaler Aktionsgruppen aus Vertretern öffentlicher, privater und lokaler sozioökonomischer Interessengruppe, Entscheidungsebene einzelne Interessengruppe max. 49% der Stimmrechte Einbindung der jeweiligen (Schutz)Gebietsverwaltungen sowie der Vertreter der relevanten Gruppen (Landwirtschaft, Umwelt- und Naturschutz; Jugendliche, Frauen…) Möglichst juristische Person (Verein,…); alternativ muss die LAG ansässig bei einer juristischen Person sein Erarbeitung unter Bürgerbeteiligung einer Lokalen integrierten ländlichen Entwicklungsstrategie (LILE) mit ex ante Bewertung nach vorgegebener Gliederung Bedarfsgerechte Zielorientierung der LILE und Abgrenzung der Förderbereiche einschließlich der Fördersätze im Rahmen der Vorgaben des EPLR EULLE Bereitstellung projektunabhängiger öffentlicher Kofinanzierungsmittel durch die Region von min. 10% der ELER-Mittel pro Jahr Ausreichende Kapazitäten (grundsätzlich min. 1 AK) des Regionalmanagements mit Qualifikationsnachweis (Wirtschaftsförderer,…). Bei größeren Lokalen Aktionsgruppen werden höhere personelle Kapazitäten im Regionalmanagement (mind. 1,5 AK) erwartet. • • Anforderungen an • die LAG • • • 2/61 Gesamter ländlicher Raum nach Definition des EPLR EULLE Keine Städte > 30.000 Einwohner; in begründeten Fällen kommen Randgebiete von Städten mit mehr als 30.000 Einwohner, die sich ihren dörflichen Charakter (u.a. [ehemals eigenständige Orte]; nicht mehr als 150 Einwohner pro Quadratkilometer oder Anteil landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzter Fläche in Höhe von mindestens zwei Dritteln der Gesamtfläche des Ortes) beibehalten haben und für die eine funktionale Verbindung zum angrenzenden ländlichen Gebiet besteht, als Förderkulisse in Frage. Die vorgenannten Randgebiete größerer Städte können in begründeten Fällen und mit einem Bevölkerungsanteil von höchsten 15 % der Gesamtbevölkerung des LEADERAktionsgebietes einbezogen werden. 50.000 bis 150.000 Einwohner (Ausnahme: Kooperation mit angrenzender LAG aus einem anderen Land mit min. 25.000 Einwohnern nur bei entsprechendem Hinweis in der LILE und Vorliegen eines Letter of Intent). Bei Gründung einer länderübergreifenden LAG gelten die Mindestanforderungen für das Gesamtgebiet der Kooperation. Definition naturräumlicher oder wirtschaftlicher homogener Gebiete unabhängig von administrativen Grenzen, grundsätzlich Teile von 2 Landkreisen (Ausnahmen nur in begründeten Fällen) 2.1.2 Vorbereitende Unterstützung für den LEADER-Ansatz Beschreibung Bezug zur ELER-VO Prioritäten, Unterprioritäten Handlungsbedarf (vgl. SWOT/SÖA) Förderzweck / Fördergegenstand Zuwendungsempfänger Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Fördervoraussetzungen Förderbedingungen andere Verpflichtungen 3/61 M 19.1- Förderung der externen Erstellung der Lokalen Integrierten Ländlichen Entwicklungsstrategie (LILE) Artikel 42 – 44 VO (EG) Nr. 1305/2013 i.V.m. Artikel 32 ff VO (EU) Nr. 1303/2013 6b Grundsätzlich alle für die Prioritäten 1 bis 6 abgeleiteten Handlungsbedarfe Gegenstand der Förderung sind die Kosten der Erarbeitung einer lokalen integrierten ländlichen Entwicklungsstrategie (LILE) einschließlich Beratungskosten und Kosten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Konsultation von Interessensgruppen zur Vorbereitung der Strategie durch externe Stellen. Nicht förderfähig sind Kosten für: • Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind • Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung • Betriebskosten • Mehrwertsteuer, die im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer rückerstattet werden. • Lokale Aktionsgruppen • Natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts • Zusammenschlüsse von lokalen, regionalen Akteuren mit eigener Rechtspersönlichkeit bzw. Vertretung durch eine juristische Person des öffentlichen bzw. privaten Rechts • Die Höhe der Zuwendung beträgt 75 % der förderfähigen Kosten, höchstens 25.000 € an ELER-Mitteln pro LILE. • Die vorgenannten Fördersätze werden ausschließlich im EPLR EULLE beschrieben. Eine Beschreibung in der LILE ist nicht notwendig, da hier ausschließlich die LAG bzw. deren Rechtsvertreter als Zuwendungsempfänger infrage kommen. • Erklärung und Begründung der Antragstellerin/des Antragstellers, dass das Vorhaben den Zielen des ELER und des EPLR EULLE dient. • Interessenbekundung gegenüber der ELER-Verwaltungsbehörde • Mind. 30 % der potentiellen Punktzahl in den Bewertungsbereichen müssen erfüllt sein. • Vorgaben der Verwaltungsbehörde zur Gebietskulisse sind einzuhalten. • Vorgaben entsprechend des Wettbewerbsaufrufs der ELER-Verwaltungsbehörde zu Inhalt und Gliederung der LILE sind einzuhalten. • Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass auf Basis der LILE keine Bewerbung auf Anerkennung als LEADER-Region für die Förderperiode 2014 - 2020 fristgerecht eingereicht wird. Die Förderung wird erst nach Bestätigung der ELERVerwaltungsbehörde, dass die LILE vorgelegt wurde, ausgezahlt • Vorgaben für öffentliche Aufträge sind einzuhalten. 2.1.3 Umsetzung der LILE Beschreibung Bezug zur ELER-VO Prioritäten, Unterprioritäten Handlungsbedarf (vgl. SWOT/SÖA) Förderzweck / Fördergegenstand Zuwendungsempfänger Art, Umfang und Höhe der Zuwendung (Externe Überprüfung läuft) 4/61 M 19.2 - Förderung der Umsetzung von Vorhaben im Rahmen der LILE Artikel 42 – 44 VO (EU) Nr. 1305/2013 i.V.m. Artikel 32 ff VO (EU) Nr. 1303/2013 6b Grundsätzlich alle für die Prioritäten 1 bis 6 abgeleiteten Handlungsbedarfe Unterstützt werden von der LAG ausgewählte Vorhaben, die im Einklang mit den allgemeinen Regeln der VO (EU) Nr. 1305/2013 i.V.m. VO (EU) Nr. 1303/2013, den Zielen des EPLR EULLE und den Zielen und Handlungsfeldern der jeweiligen LILE stehen. Dazu zählen insbesondere o kleine investive Maßnahmen, o Erstellung von innovativen Konzepten und Studien, o Qualifizierungs- und Informationsmaßnahmen, o Durchführung kleinerer Modellprojekte. Förderfähige Kosten für investive Vorhaben: • Errichtung, Erwerb, einschließlich Leasing oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen • Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen • Allgemeine Kosten etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen und Beratung sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich von Durchführbarkeitsstudien • Immaterielle Investitionen, d. h. Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights, Marken • Sonstige Vorhaben u.a.: o Betriebs-, Personal-, Reisekosten o Kosten für Qualifizierungs- und Informationsma0nahmen zur Umsetzung der Ziele der LIE bzw. geförderter Vorhaben o Kosten im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit o Finanz- und Netzwerkkosten o Studien, sofern sie mit einem bestimmten Vorhaben im Rahmen der LILE und dessen Zielen verbunden sind. Die LAG kann im Einzelfall beschließen, die außerhalb des LEADER-Ansatzes im EPLR EULLE programmierten Maßnahmen unter Einhaltung der jeweiligen Förderkonditionen anzuwenden. Im Übrigen gelten die für den LEADER-ansatz geltenden Förderkonditionen, die in der jeweiligen LILE durch die LAG präzisiert wurden. • Lokale Aktionsgruppen • Natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die lokale Gemeinschaften repräsentieren o Die Förderung wird als Zuschuss zur Erstattung nachgewiesener förderfähiger Kosten sowie für indirekte Kosten als Pauschalsatz von 15 % der förderfähigen direkten Personalkosten gewährt. o Die Höhe der Zuwendung beträgt o Bis zu 100 % für Qualifizierungs- und Informationsmaßnahmen, sofern Teilnehmerbeiträge in Höhe von mindestens 30 % der Gesamtkosten erhoben ansonsten bis zu 75 % der förderfähigen KostenBis zu 40 % (bis zu 50 % bei Innovation) bei privaten Zuwendungsempfängern, o Bis zu 50 % bei gemeinnützigen Zuwendungsempfängern (nach Beschluss der LAG und mit Zustimmung der ELER-Verwaltungsbehörde 90 %), o Bis zu 75 % bei öffentlichen Zuwendungsempfängern und LAG-Vorhaben (nach Beschluss der LAG und mit Zustimmung der Verwaltungsbehörde bis zu 100 %). o Die Förderung von Anhang I AEUV-Erzeugnissen erfolgt nur im Rahmen der Vorgaben der VO (EU) Nr. 1305/2013 und der hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen. o Fördergrenzen: o mindestens 2.000 € an öffentlichen Zuwendungen (Kleine Projekte können zu einem Vorhaben zusammengefasst werden) o maximal 250.000 € an ELER-Mitteln pro Vorhaben (Ausnahmen nur mit Zustimmung der ELER-Verwaltungsbehörde) • Festbetragsförderung o bis max. 40.000 € (davon 30.000 € an ELER-Mitteln und 10.000 € an Landesmitteln) pro LAG für „Ehrenamtliche Bürgerprojekte". Die Höhe der Unterstützung von Maßnahmen lokaler Akteure durch die LAG aus dem Projekt „Ehrenamtliche Bürgerprojekte“ beträgt dabei max. 2.000 € je Einzelmaßnahme. Die Förderung kann nur zu gemeinnützigen Anliegen (gemeinnützige Organisation, NGO, Gruppe nicht organisierter Menschen) gewährt werden. Die Zahlung erfolgt auf Basis eines Durchführungsberichtes mit nachvollziehbarer Dokumentation. Eine Vorlage und Prüfung weiterer Belege (Kosten- und Zahlungsnachweise,...) ist nicht vorgesehen. o Dem gleichen Zuwendungsempfänger kann maximal drei Mal die Pauschalabrechnung bei Kleinprojekten bewilligt werden. Fördervoraussetzungen Förderbedingungen: andere Verpflichtungen 5/61 • Anerkennung der LAG und Genehmigung der LILE • Vorhaben wird in der Gebietskulisse der LILE realisiert (Ausnahmen mit Zustimmung der ELER-Verwaltungsbehörde in begründeten Fällen zulässig, wenn die LAG in ihrer Begründung darlegen kann, dass das betreffende Projekt überwiegend dem LAG-Gebiet dient) • Positiver Auswahlbeschluss des Entscheidungsgremiums der LAG zur Auswahl des Vorhabens (Bei LAG selbst: Umsetzungsbeschluss der LAG und Nachweis der Anwendung der Auswahlkriterien.) • Erklärung der LAG, dass das Vorhaben den Zielen des ELER und des EPLR EULLE sowie der Umsetzung der LILE dient, einschließlich der plausiblen Begründung der LAG zu Notwendigkeit und Ausprägung des Vorhabens. • Festlegung der Höhe des Fördersatzes und der Finanzmittel gemäß Art. 34 Abs. 3 f) VO (EU) Nr. 1303/2013 durch den LAG-Beschluss • Erläuterung des angestrebten positiven Nutzens für die beteiligten ländlichen Gebiete • für investive Vorhaben: Nachweis der Wirtschaftlichkeit (z.B. Geschäftsplans) und Effizienz des Projekts bzw. für gemeinnützige und öffentliche Vorhaben der Tragfähigkeit des Vorhabens • bei baulichen Investitionen: Nachweis des Grundeigentums, der Erbbauberechtigung oder Nutzungsberechtigung für die Zweckbindungsfrist • Bei Qualifizierungen • Nachweis, dass die Qualifizierung kein Bestandteil der regulären Hochschulbildung oder Ausbildung ist. • Sonstige Vorhaben positive Stellungnahme der Planungsträger (z.B. regionale Tourismusorganisation), deren Planungen betroffen sind. Bestätigung der zuständigen Fachstelle zur Bestandssicherheit bei öffentlichen Vorhaben • Pflichtausgaben öffentlicher Zuwendungsempfänger sind von einer Förderung ausgeschlossen. • Die LAG muss die Auswahl von Vorhaben öffentlich bekanntgeben. • Die formellen Nachweise über das durchgeführte Auswahlverfahren der LAG müssen erbracht werden 2.1.4 Gebietsübergreifende und transnationale Kooperationen Beschreibung Bezug zur ELER-VO Prioritäten, Unterprioritäten Handlungsbedarf (vgl. SWOT/SÖA) Förderzweck / Fördergegenstand Zuwendungsempfänger Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 6/61 M 19.3 - Gebietsübergreifende, länderübergreifende und transnationale Kooperationen Artikel 44 VO (EU) Nr. 1305/2013 i.V.m. Artikel 35 VO (EU) Nr. 1303/2013 6b Grundsätzlich alle für die Prioritäten 1 bis 6 abgeleiteten Handlungsbedarfe • Gegenstand der Förderung ist die Vorbereitung/Anbahnung sowie die Durchführung gebietsübergreifender und transnationaler Kooperationsvorhaben gemäß Artikel 44 VO (EU) Nr. 1305/2013 i.V.m. Artikel 35 VO (EU) Nr. 1303/2013. Dazu zählen insbesondere o Kontaktaufnahme o Kosten im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere gegenseitige Information und der Austausch programm- und projektspezifischer Erfahrungen zwischen den LAG sowie die Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Projekte o Aufbau von Netzwerken o Kosten der Teilnahme an Seminaren und Veranstaltungen sowie die Erstellung von Studien und Konzeptionen zur Vorbereitung von Kooperationsprojekten o Reisekosten zum Besuch von Partnerprojekten o Kosten für Dolmetscher und Übersetzung von Informationsmaterialien o Laufende Kosten wie Betriebs-, Personal-, Qualifizierungskosten o Studien und Konzeptionen zur Vorbereitung eventueller Kooperationsprojekte, sofern sie mit den Zielen der LILE und des EPLR verbunden sind. o Bei gemeinsamen Kooperationsprojekten wie z.B. gemeinsamer Internetauftritt sind die Kosten förderfähig, die auf die rheinland-pfälzische LAG entfallen • anteilige Kosten für Kooperationsprojekte im nicht-investiven und im investiven Bereich (vgl. Förderung der Umsetzung von Vorhaben im Rahmen der LILE), soweit sie auf die rheinlandpfälzische LAG entfallen. • Die LAG können im Einzelfalls beschließen, die außerhalb des LEADER-Ansatzes im EPLR EULLE programmierten Maßnahmen unter Einhaltung der jeweiligen Förderkonditionen anzuwenden. • Lokale Aktionsgruppe • Natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts als Träger von Kooperationsvorhaben • Für Vorbereitungsmaßnahmen (Anbahnungsgespräche): rheinland-pfälzische Lokale Aktionsgruppen • Die Förderung wird als Zuschuss zur Erstattung nachgewiesener förderfähiger Kosten sowie für indirekte Kosten als Pauschalsatz von 15 % der förderfähigen direkten Personalkosten gewährt. • Die Höhe der Zuwendung beträgt o 100 % für die Kontaktaufnahme (Anbahnung einer Kooperation) o Bis zu 100 % für Qualifizierungs- und Informationsmaßnahmen, sofern Teilnehmerbeiträge in Höhe von mindestens 30 % der Gesamtkosten erhoben werden, ansonsten bis zu 75 % der förderfähigen Kosten o Bis zu 40 % (bis zu 50 % bei Innovation) bei privaten Zuwendungsempfängern o Bis zu 50 % bei gemeinnützigen Zuwendungsempfängern (nach Beschluss der LAG und mit Zustimmung der Verwaltungsbehörde bis zu 90 %) o Bis zu 75 % bei öffentlichen Zuwendungsempfängern und LAG-Vorhaben (nach Beschluss der LAG und mit Zustimmung der Verwaltungsbehörde bis zu 100 %). o • Die Förderung von Anhang I AEUV-Erzeugnissen erfolgt nur im Rahmen der vg. Obergrenzen und Beachtung der Vorgaben der VO (EU) Nr. 1305/2013 und der hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen. • Fördergrenzen: o mindestens 2.000 € an öffentlichen Zuwendungen (Ausnahme: Kontaktaufnahme) o maximal 250.000 € an ELER-Mitteln pro Vorhaben (Ausnahmen nur mit Zustimmung der Verwaltungsbehörde) • Für programmüberschreitende Kooperationen (z.B. transnationale und länderübergreifende) können mit Zustimmung der ELER-Verwaltungsbehörde alternativ die Förderbestimmungen des ELER-Entwicklungsprogramms Anwendung finden, in dessen Förderregion die federführende LAG ihren Sitz hat. Fördervoraussetzungen Förderbedingungen: andere Verpflichtungen 7/61 • Erklärung und Begründung der Antragstellerin/des Antragstellers, dass die Kooperation/das Vorhaben den Zielen des ELER und des EPLR EULLE dient. • Genehmigung der Kooperation durch die Verwaltungsbehörde (Ausnahme: Vorbereitungsmaßnahme) • Festlegung der Höhe des Fördersatzes und der Finanzmittel gemäß Art. 34 Abs. 3 f) VO (EU) NR. 1303/2013 durch den LAG-Beschluss • Für die Anerkennung der Kooperationsvereinbarung o Positiver Beschluss des Entscheidungsgremiums der LAG zum Abschluss der Kooperationsvereinbarung o Nachweis eines positiven Nutzen für die beteiligten ländlichen Gebiete o Beschreibung der von den Partnern mit der Kooperation aufgegriffenen Handlungsfelder o Erklärung der LAG, dass die Kooperation und das Vorhaben den Zielen des ELER und des EPLR EULLE sowie der Umsetzung der LILE dienen. • Für die Vorhaben o Beschreibung des mit der Kooperation beabsichtigten Vorhabens o Angabe des Namen und des Datums der Genehmigung der Kooperationsvereinbarung/des Kooperationsvertrages o Die nachhaltige finanzielle Tragbarkeit des Projektes muss gegeben sein o Das Vorhaben hält grundsätzlich die Vorgaben der Gebietskulisse des Kooperationsvertrages/der Kooperationsvereinbarung ein. o Auswahl des Vorhabens durch Beschluss des Entscheidungsgremiums der LAG bzw. die Kooperation einschließlich der plausiblen Begründung der LAG zu Notwendigkeit und Ausprägung des Vorhaben, o für investive Vorhaben: Nachweis der Wirtschaftlichkeit (z.B. Geschäftsplans) und Effizienz des Projekts bzw. für gemeinnützige und öffentliche Vorhaben der Tragfähigkeit des Vorhabens o bei baulichen Investitionen: Nachweis des Grundeigentums, der Erbbauberechtigung oder Nutzungsberechtigung für die Zweckbindungsfrist, o Bei Qualifizierungen und Fortbildungen: o Nachweis, dass die Qualifizierung kein Bestandteil der regulären Hochschulbildung oder Ausbildung ist. o sonstige Vorhaben positive Stellungnahme der Planungsträger (z.B. regionale Tourismusorganisation), deren Planungen betroffen sind. Bestätigung der zuständigen Fachstelle zur Bestandssicherheit bei öffentlichen Vorhaben. • Pflichtausgaben öffentlicher Zuwendungsempfänger sind von einer Förderung ausgeschlossen. • Bei transnationalen Kooperationen müssen LAG aus mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten am Projekt beteiligt sein. • Kooperationspartner können alle LEADER-Aktionsgruppen in der EU sein. Für andere aus lokalen öffentlichen und privaten Partnern in einem ländlichen Gebiet tätigen Gruppen, die lokale Entwicklungsstrategien innerhalb oder außerhalb der EU umsetzen, bedarf es einer Zustimmung der ELER-Verwaltungsbehörde. • Transparenz der Entscheidungsabläufe. • Die Federführung muss bei einer LEADER-LAG liegen 2.1.5 Förderung des LEADER-Managements und der Sensibilisierung Beschreibung Bezug zur ELER-VO Prioritäten, Unterprioritäten Handlungsbedarf (vgl. SWOT/SÖA) Förderzweck / Fördergegenstand Zuwendungsempfänger Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Fördervoraussetzungen Förderbedingungen: andere Verpflichtungen 8/61 M 19.4 - Förderung der mit der Verwaltung der Durchführung der LEADEREntwicklungsstrategie verbundenen laufenden Kosten und Sensibilisierung Artikel 42 – 44 VO (EU) Nr. 1305/2013 i.V.m. Artikel 32 ff VO (EU) Nr. 1303/2013 6b Grundsätzlich alle für die Prioritäten 1 bis 6 abgeleiteten Handlungsbedarfe Unterstützt werden die laufenden Kosten der LAG nach Art. 35 Abs. 1 d) und e) der VO (EU) Nr. 1303/2013. Dazu zählen insbesondere • der laufende Betrieb der LAG einschließlich Regionalmanagement (u.a. laufende Kosten wie Betriebs-, Personal-, Qualifizierungs-, Finanz- und Netzwerkosten, Studien …) • Kosten für das Entscheidungsgremium der LAG i. V. m. der Verwaltung der Umsetzung der LILE sowie • Sensibilisierungsvorhaben durch die LAG (Kosten im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit,…) • Lokale Aktionsgruppen • Die Förderung wird als Zuschuss zur Erstattung nachgewiesener förderfähiger Kosten sowie für indirekte Kosten als Pauschalsatz von 15 % der förderfähigen direkten Personalkosten gewährt. • Die Höhe der Zuwendung beträgt 100 % (ELER/Land: 75%). • Die vorgenannten Fördersätze werden ausschließlich im EPLR EULLE beschrieben. Eine Beschreibung in der LILE ist nicht notwendig, da hier ausschließlich die LAG bzw. deren Rechtsvertreter als Zuwendungsempfänger infrage kommen. • Anerkennung der LAG durch die Verwaltungsbehörde • Regionalmanagement ist in der Gebietskulisse der LILE angesiedelt. • Begründung der LAG zur Festlegung der Höhe der Finanzmittel gem. Art. 34 Abs. 3 f) VO (EU) NR. 1303/2013 • Einhaltung des Höchstsatzes von 25 % der im Rahmen der jeweiligen anerkannten LILE anfallenden durchschnittlichen zuwendungsfähigen öffentlichen Gesamtausgaben für die gesamte Förderperiode. • Vor einer Auszahlung weist die LAG nach, dass das Regionalmanagement über eine ausreichende Personalausstattung verfügt, die grundsätzlich vom Zeitvolumen mindestens einer Arbeitskraft entsprechen sollte. Der/die Regionalmanager(in) muss über eine entsprechende nachzuweisende Qualifikation bzw. Erfahrungen verfügen. • • Die LAG hat jährlich einen Bericht zur Umsetzung der LILE vorzulegen. • Mit Ablauf des Jahres 2018 ist eine Zwischenevaluierung zur LEADER-Entwicklungsstrategie vorzulegen. • Nach 2020 ist in Abstimmung mit der ELER-Verwaltungsbehörde eine Abschlussevaluierung vorzulegen. • Vorlage eines Aktionsplans für die Öffentlichkeitsarbeit und das LAG-Management 2.2 Allgemeine Kriterien zur Auswahl der Lokalen Aktionsgruppen Kriterien muss soll Klare Abgrenzung eines zusammenhängenden Gebietes X Das Gebiet umfasst Teile von mindestens zwei Landkreisen X Schlüssige Darlegung von Kohärenzkriterien (soziokulturell oder ökonomisch oder naturräumlich) für das Gebiet, so dass es eine ho- X mogene Gesamtheit bildet. Berücksichtigung der Umweltbedingungen in der Region bei der For- X mulierung der spezifischen Ziele und der Auswahl der Strategie Vorhandensein einer ausreichenden kritischen Masse in Bezug auf Humanressourcen, wirtschaftlichen Potentials und Mittelausstattung X Mindestens 50.000 Einwohner und grundsätzlich höchstens 150.000 Einwohner im Gebiet (Über- oder Unterschreitung in begründeten Fäl- X len möglich) Nachweis, dass es sich um einen homogenen Naturraum handelt, wenn die Obergrenze von 150.000 Einwohnern im Gebiet geringfügig X überschritten wurde. (Ausnahme-Kriterium) Hohe Einwohnerzahlen (möglichst nahe an oder über 100.000), um eine möglichst große Bandbreite an Strategien mit Pilotcharakter rea- X lisieren zu können und Bürgernähe beizubehalten. Möglichst geringe Bevölkerungsdichte (Positiv-Kriterium) Berücksichtigung (eines oder mehrerer) der thematischen Ziele der GAP, der ESI-VO sowie der sechs ELER-Prioritäten Berücksichtigung der Entwicklungsziele und -strategien des Entwicklungsprogramms EULLE X X X Berücksichtigung der Situation und möglicher Entwicklungschancen X der Land-, Wein- und Forstwirtschaft Formale und inhaltliche Gliederung der LILE nach den Vorgaben der ELER-Verwaltungsbehörde X Festlegung der anzuwenden Fördersätze in der LILE (keine „bis zu“Regelung) im Rahmen der Obergrenzen des Entwicklungsprogramms X EULLE Nachweisliche Ausrichtung der Strategie auf die gebietsspezifischen Probleme und Innovation, Übereinstimmung von Zielen und Bedarf 9/61 X kann Kriterien Berücksichtigung gebietsspezifischer Ressourcen und/oder Knowhows bzw. Potenziale muss soll X Klare Formulierung der Ziele und Handlungsbedarfe (SWOT…) X Berücksichtigung von Querschnittszielen (Demographischer Wandel, X Klimawandel, Umweltschutz, Innovation, Nachhaltigkeit…) Bezug der Strategie zu sonstigen Entwicklungsaktivitäten in der be- X treffenden Region Berücksichtigung der sozialen Gruppen bei der Zielformulierung der Strategie (insbesondere Frauen und Jugend, aber auch ältere Men- X schen, Migranten, Behinderte und sozial Schwache) Zu erwartende Beschäftigungswirkung, Förderung der Beschäftigungsmöglichkeiten, insbesondere von Frauen und Jugendlichen, X die sich insbesondere in den Lebensalltag von Frauen auf dem Lande integrieren lassen Wirtschaftliche Zweckmäßigkeit und ihre Nachhaltigkeit X Entwicklung neuer Erzeugnisse und Dienstleistungen, Neuartige Methoden zur besseren Erschließung des endogenen Potenzial der Re- X gion Ausbau der Vernetzung lokaler Akteure, Neuartige Formen der Organisation und Beteiligung der lokalen Bevölkerung an der Entschei- X dungsfindung und Projektdurchführung Übertragbarkeit der Methode und Mehrwert gegenüber X Mainstreamförderung Möglichst klare Formulierung der zu erwartenden Auswirkungen der Strategie X Berücksichtigung aller drei Dimensionen nachhaltiger Entwicklung (ökologisch, ökonomisch, soziokulturell) bei der Zielformulierung X und Ausrichtung der Maßnahmenbereiche Möglichst hohe Anzahl potenziell Begünstigter Klare Darstellung von Messbarkeit und Kontrollierbarkeit der durch das LILE zu erreichenden Ziele (Prozessmonitoring und Evaluierung) X X Rückgriff auf Erfahrungen aus der vorangegangenen Förderperiode X 2007 - 2013 Transparente Dokumentation des partizipativen Erstellungsprozesses der LILE (nachweislich durchgeführter offener Beteiligungsprozess) 10/61 X kann 2.3 Aktuelle Planung der zeitlichen Abfolge 2. Quartal 1. Quartal • Bewerbungsverfahren • Auswahl der Lokalen Aktionsgruppen 2015 11/61 3. Quartal 2015 Anerkennung der Lokalen Aktionsgruppen 3 Beantwortung eingegangener Fragen: Thema Gebietskulisse Frage Antwort Ist die Einhaltung der Einwohner- Es ist richtig, dass in den Projektgruppensitzungen als allgemeines zahl (bis 150.000) je LAG zwin- Kriterium für neu zu bildende LEADER-Regionen eine Einwohner- gend zahl von 50.000 bis 150.00 Einwohner vereinbart wurde. In begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Verwaltungsbehörde kann jedoch unter Umständen von dieser Vorgabe abgewichen werden. Darüber entscheidet der noch einzurichtende Bewertungsausschuss im Rahmen des Auswahlverfahrens. Die Bewerbung einer Region mit 160.000 Einwohnern ist also durchaus möglich. Kann eine LAG auch nur eine VG Ja, dies ist möglich. Somit würden die zusätzlichen 1,5 Mio Euro aufnehmen, die zum Nationalpark anteilig auf die vom Nationalpark betroffenen Regionen verteilt. gehört. Welche Datengrundlage ist für die Maßgeblich für die Feststellung der Einwohnerzahl für die Gebiets- Feststellung der Einwohnerzahl abgrenzungen bzw. den Ausschluss von Städten aus der Förderku- für die Gebietsabgrenzungen lisse sind die Daten des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz. maßgeblich? Verwenden Sie dazu bitte den zuletzt veröffentlichten Bevölkerungsstand Ihrer VG/Gemeinde/Stadt. 12/61 Thema Frage Antwort Sie finden die entsprechenden Daten unter: http://www.statistik.rlp.de/regionaldaten/meine-heimat/. Finanzielle Beteiligung der Kann mit der 10%-igen Beteili- Die an einer LEADER-LAG beteiligten Regionen müssen öffentliche Regionen am LEADER- gung der Regionen auch das Mittel in einer Größenordnung von mind. 10 % der ELER-Mittel des Prozess in Höhe von 10% LEADER-Management finanziert zugeteilten Mittel-Plafonds (d.h. in der Grundausstattung 175.000,- der Kofinanzierungsmittel werden. €) projektunabhängig zur Verfügung stellen. Die kommunalen Mittelgeber (z.B.: beteiligte Landkreise) dürfen keine projektbezogene Zweckbindung im Voraus festlegen. Die Bereitstellung dieser Mittel betrifft sowohl private als auch öffentliche Projekte Dritter. Das LAG-Management zählt dabei auch - für die öffentlichen Mittelgeber der Region - als Projekt eines Dritten. Die Bereitstellung muss in geeigneter, verbindlicher Form (z.B. Ratsbeschluss o.ä.) dokumentiert werden. Es obliegt – wie bei den ELER- und Landesmittel - der LEADERLAG, also den Mitgliedern der LAG (1. Gruppe: regionale, lokale, städtische und anderen Behörden, 2. Gruppe: Wirtschafts- und Sozialpartner; 3. Gruppe: Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten), auf Basis der vereinbarten Auswahlkriterien gemeinsam mit positivem Auswahlbeschluss darüber zu entscheiden, ob das LAGManagement mit den projektunabhängigen Mitteln der Region kofi- 13/61 Thema Frage Antwort nanziert wird. Dieser Beschluss kann ausnahmsweise bereits vor Anerkennung der LEADER-LAG im Rahmen der Erarbeitung der LILE durch die Mitglieder der vorläufigen oder der bestehenden LAG-Mitglieder getroffen werden, um die Planungssicherheit zu erhöhen. Dieses Geld würde allerdings dann gegebenenfalls anderen privaten und öffentlichen Projekten Dritter nicht mehr zur Verfügung stehen. Fazit: • Durch eine einseitige Vor-Festlegung der Mittel durch die Gebietskörperschaften auf die Finanzierung des LAGManagements ist die Bedingung der 10 %igen projektunabhängigen finanziellen Beteiligung der Region nicht erfüllt. • Beschließen die LAG-Mitglieder hingegen, ein Angebot der öffentlichen Stellen (z.B. auch Wirtschaftsförderungsgesellschaften und Landkreise) zur Bereitstellung entsprechender Ressourcen für das LAG-Management anzunehmen, sehen wir die Bedingung als erfüllt an. Dies gilt insbesondere auch, wenn die LAG bei einer öffentlich rechtlichen Stelle ansässig ist und das Personal der LAG bei dieser Stelle angestellt wird. 14/61 Thema Frage Antwort Gilt die vorgesehene 10%ige Be- Im Rahmen der Bewerbung ist nur der Nachweis für die Grundaus- teiligung der Region auf den E- stattung der LAG nach den für alle Regionen vorgeschlagenen Ver- LER-Ansatz auch für die Aufsto- teilungskriterien zu führen. Dazu gehört hierzu auch die vorgesehe- ckungsmittel und das FLLE- ne Aufstockung um rd. 1,5 Mio. Euro für LAG in der Nationalparkre- Programm (Initiativen der Verwal- gion. Diese werden auf die beteiligten LAG entsprechend ihres An- tungsbehörde in speziellen Ge- teils an der Nationalparkregion verteilt. Für die jährlichen Initiativen bietskulissen)? im Rahmen des FLLE wird die Vorgehensweise im Rahmen des jeweiligen Aufrufs abgestimmt. Welche Form zur Dokumentation • Nach den Finanzierungsregeln müssen die kommunalen Ge- der Bereitstellung der geforderten bietskörperschaften der Region sich im Rahmen der Bewer- Mittel ist neben einem Rats- bung für die Anerkennung des LEADER-Aktionsgebietes da- Kreistagsbeschluss auch ausrei- zu verpflichten, projektunabhängig kommunale Mittel zur Ver- chend? Reicht eine Absichtser- fügung zu stellen, die mindestens 10 Prozent der zugewiese- klärung aus? nen ELER-Mittel entsprechen. • Entsprechende haushaltsrechtliche Verpflichtungen für die gesamte Förderperiode 2014-2020 können noch nicht in der entsprechenden kommunalen Haushalten verankert sein können. Der geforderte Nachweis der Kofinanzierungszusage der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften in Höhe von 10 % des ELER-Bewirtschaftungsplafonds kann insofern nur durch eine politisch bindende Aussage der kommunalen 15/61 Thema Frage Antwort Entscheidungsträger bzw. durch entsprechende Beschlüsse der kommunalen Parlamente geführt werden. • Textbaustein: „Für die [Gebietskörperschaft] bestätige ich, [Name, Funktion], hiermit, dass entsprechend der Finanzierungsregeln des LEADERAnsatzes des Entwicklungsprogramms EULLE für die Förderperiode 2014 – 2020 projektunabhängig kommunale Mittel von der [Gebietskörperschaft] zur Verfügung gestellt werden, die unter Berücksichtigung der von den beteiligten kommunalen Partnern [Name weiterer Gebietskörperschaften] bereitgestellten Mittel mindestens 10 Prozent der zugewiesenen ELER-Mittel umfassen. [Für das Jahr 2015 wurden entsprechende Mittel im Haushalt bereits veranschlagt. Für die Folgejahre der Förderperiode 2014 – 2020 ist die Bereitstellung der Mittel entsprechend der Finanzierungsplanung geplant. Dem [Beschlussgremium] wird daher verpflichtend vorgeschlagen, den erforderlichen Anteil der [Gebietskörperschaft] im jeweiligen Haushalt weiter zur Verfügung zu stellen] " • Sofern die Bereitstellung von Personal durch Abordnung geplant ist, könnte dies im vorstehenden Text gleichfalls entsprechend berücksichtigt werden. • Sofern die kommunalen Mittel von mehreren Stellen bereitge- 16/61 Thema Frage Antwort stellt werden, wird eine Erklärung von jeder Stelle und zudem eine Gesamtübersicht mit der indikativen Aufteilung auf die einzelnen kommunalen Mittelgeber erwartet. Sind diese Kofinanzierungsmittel In der Praxis werden die LAG dies sicherlich so handhaben. Offiziell „nachrangig“ zu den Landesmit- wird zunächst die Bereitstellung zur Verfügung der LAG gefordert. teln zu verwenden, oder sind beide Geldquellen parallel zu nutzen? Die regionalen Mittel können auch Wenn die Beschlussfähigkeit bereits hergestellt ist, kann diese Ent- zur Kofinanzierung des Regional- scheidung auch im Zusammenhang mit der Verabschiedung der LI- managements eingesetzt werden, LE getroffen werden. Im Übrigen kann die Beauftragung und Einset- sofern das LAG- zung des LAG-Managements erst nach Anerkennung erfolgen. Zu Entscheidungsgremium dem zu- diesem Zeitpunkt muss das Entscheidungsgremium gegründet sein. stimmt. Wie kann diese Legitimation erreicht werden, wenn es im LILE-Erstellungsprozess noch kein solches Gremium gibt bzw. dieses Gremium noch keine bindenden Beschlüsse fassen kann? 17/61 Thema Kommunale Beschlüsse Frage Werden im Rahmen des Interes- Antwort Nein, erst zum Zeitpunkt der offiziellen Einreichung einer Bewerbung zur Interessensbekundung sensbekundungsverfahren bereits als LEADER-Region werden bindende Beschlüsse erforderlich. Zu- im LEADER- bindende Beschlüsse der kommu- nächst sind Vorratsbeschlüsse ausreichend. Bewerbungsverfahren vor nalen Räte benötigt? dem Hintergrund der anstehenden Kommunalwahlen am 25. Mai 2014 Kosten im Zusammenhang Werden Kosten im Zusammen- Um für alle LAG gleiche Voraussetzungen in dem anstehenden mit der Ausarbeitung der Auswahlverfahren zu schaffen, hat die ELER-Verwaltungsbehörde LILE hang entschieden, mit der Ausarbeitung der LILE übernommen? entsprechend Art. 35 Abs. 1, Buchstabe a) der Verordnung (EU) 3/15 Nr. 1303/2013 allen LAG die Erarbeitung der Entwicklungsstrategie zu fördern. Konkret sollen die im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der LILE entstehenden Kosten gefördert werden, wenn die Erstellung extern vergeben wird. Hierin enthalten sind auch Beratungskosten und Kosten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Konsultation von Interessengruppen zur Vorbereitung der LILE. Finanzierung des LAG- Wie hoch wird der Fördersatz zur Für Projekte der Lokalen Aktionsgruppen, hierzu zählen auch die Managements Unterstützung des LAG- Kosten für das LAG-Management, könnte eine Förderung – vorbe- Managements sein? haltlich der noch ausstehenden endgültigen Genehmigung – mit einem Fördersatz von bis zu 75 % umgesetzt werden. 18/61 Thema Frage Antwort Formale/inhaltliche Vor- Wird es klare Vorgaben der E- Ja, die formalen und inhaltlichen Vorgaben zur Gliederung der LILE gaben im Rahmen der LER-Verwaltungsbehörde bezüg- nach durch die ELER-Verwaltungsbehörde sind einzuhalten. Ausarbeitung der LILE lich der formalen und inhaltlichen Ausgestaltung der LILE geben und sind diese verbindlich? Muss das fertige LILE Konzept Nein, dies ist nicht notwendig. Es genügt einen Beschluss der loka- durch die Gremien der einzelnen len öffentlich-privaten Partnerschaft (z.B. Protokoll der Mitgliederver- Verbandsgemeinden (LAG Part- sammlung) zur Beteiligung am Auswahlverfahren. ner) beschlossen werden? Die Anlagen sind auf 30 Seiten Die Anlage zum LILE ist auf 30 Seiten zu beschränken. Für den Fall beschränkt. Gleichzeitig wird er- der Überschreitung (z.B. bei regionsübergreifender LILE) ist dies wartet, dass der Evaluationsbe- gesondert zu begründen. Im Falle eines Zusammenschlusses einer richt der vorherigen Phase und ILE-Region mit einer bisherigen LEADER-Region sollten vorhande- ggf. der ex-ante Bericht der Kon- ne Evaluationsberichte der letzten Förderperiode beigefügt werden. zeptentwicklung im Anhang beige- Hierzu empfehlen wir, die Berichte zusammen mit der LILE auf einer legt werden. Wie strikt sind die 30 CD beizufügen. Die formalen Voraussetzungen an die LILE bleiben Seiten Anhang zu verstehen? Ist davon unberührt. es ggf. ausreichend gesonderte umfassende Dokumente auf CD beizufügen? 19/61 Thema Frage Antwort Falls die Bewerberregion ein Zusammenschluss aus einer ILERegion und Teilen einer bisherigen LEADER-Region darstellt, werden dann beide Evaluationsberichte benötigt? Wie ist das SOLL-Kriterium "Über- Bereits in der Förderperiode 2007 – 2013 war dieses Kriterium maß- tragbarkeit der Methode und geblich für die Erstellung und die Umsetzung der LILE. Das Kriteri- Mehrwert gegenüber um sollte im Kapitel „Leitbild und Entwicklungsstrategie“ thematisiert Mainstreamförderung" zu verste- werden. Es geht darum, Besonderheiten und Vorteile der LEADER- hen? Auf welche Inhalte und Kapi- Methode und den Beitrag zur Umsetzung der LILE darzustellen. tel bezieht sich dieses? Einarbeitung der Evaluierungser- Es wird vorgeschlagen, eine schriftliche Bestätigung seitens der gebnisse in die neue LILE: Die LAG X einzuholen und mit den Bürgermeistern der drei betroffenen LAG X wird ihre Evaluierung nicht Verbandsgemeinden ein kurzes Evaluierungsgespräch zu führen. bis Ende 31.01.14 abgeschlossen [HINWEIS: Aufgrund eines Antrages des Sprechers der LEADER- haben, sodass die Teilergebnisse Gruppen wird aktuell die Verlängerung der Frist zur Einreichung der für drei betroffenen Verbandsge- LILE auf den 31.03.2015 geprüft. Sofern die beschriebene Proble- meinden der neuen LAG Y nicht integriert werden können. Wie soll 20/61 matik für die Einarbeitung der Evaluierungsergebnisse zu diesem Termin nicht mehr gegeben ist und keine Selbstevaluierungsergeb- Thema Frage vorgegangen werden? Antwort nisse vorliegen, muss dieser Punkt erneut bilateral mit der ELER-VB abgestimmt werden.] Ist eine Anpassung der LILE im Eine Anpassung der LILE im Förderzeitraum ist nicht ausgeschlos- Förderzeitraum bis 2020 möglich? sen. Entsprechende Vorkehrungen müssen allerdings in der LILE nicht getroffen werden, da das Verfahren einer potentiellen Anpassung von der Verwaltungsbehörde selbst geregelt wird. Wird die Erstellung der LILE von Ja, die Publizitätsvorschriften sind zu berücksichtigen. Alle interes- Leader gefördert und gelten damit sierten Gruppen haben einen Antrag auf Forderung der Erstellung die Publizitätsvorschriften? der LILE eingereicht. Falls sich eine bewerbende Regi- Es ist ausreichend in Kapitel „12 - Kooperation mit anderen Pro- on bzw. Teile dieser Region zeit- grammen“ drauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Bewerbung gleich an anderen Förderaufrufen erfolgen wird, die beiden Strategien sich ergänzen, Synergien er- (bspw. Initiativen des Bundes) schlossen werden und eine Doppelförderung ausgeschlossen wird. beteiligt, sollte darauf in Kapitel „12. – Kooperationen mit anderen Programmen“ hingewiesen werden? 21/61 Thema Frage Festlegung der Fördersät- Sind in der LILE Aussagen zu ze in der LILE konkreten Fördersätzen zu tref- Antwort Ja, in der LILE müssen die Regionen festlegen, wie hoch die Fördersätze für die jeweiligen Maßnahmen bzw. Zuwendungsempfän- fen? ger sind (keine „bis-zu“-Regelung). Werden Einnahme verschaffende Eine vergleichbar einfache Lösung entsprechend des EPLR PAUL LEADER-Projekte unabhängig kann bei der Umsetzung im Rahmen des EPLR EULLE voraussicht- von den festgelegten Fördersät- lich nicht angeboten werden. Hier schreibt die ESI-Verordnung (EU) zen und unabhängig vom Status Nr. 1303/2013 in Art. 61 vor, dass die unmittelbar aus dem geförder- des Projektträgers auch weiterhin ten Vorhaben erzielten Nettoeinnahmen bei der Bewilligung zu be- mit maximal 30 % gefördert? rücksichtigen sind. Hierzu wird klargestellt: Bei kleinen Vorhaben (max. 2 Mio. Euro Gesamtkosten) wird auf die Berechnung verzichtet, wenn der Fördersatz nicht mehr als 35 %, in begründeten Fällen nicht höher als 40 % der förderfähigen Gesamtausgaben beträgt. Unter Einnahmen werden Vorhaben subsumiert, die bis zum Ende der Zweckbindung aus: • Verkäufen • Vermietungen • Dienstleistungen 22/61 Thema Frage Antwort • Einschreibegebühren oder • sonstigen gleichwertigen Zahlungseingängen entstehen. • Unter diese Regel fallen keine gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben, Gebühren oder zweckgebundene Spenden Eine Differenzierung der Förders- Das EPLR EULLE gibt hier nur die Obergrenzen vor. Die Differen- ätze nach der Leistungsfähigkeit zierung erfolgt in alleiniger Verantwortung der LAG. der Projektträger ist denkbar. Wie Die vorgeschlagenen Indikatoren müssen eine einfache, nachvoll- kann das praktisch umgesetzt ziehbare und diskriminierungsfreie Anwendung ermöglichen. werden bzw. ist man in der Indikatorenwahl frei? Gilt diese Differenzierung nach Die Differenzierung nach der Leistungsfähigkeit der Projektträger ist Leistungsfähigkeit für kommunale nur eine der möglichen Varianten, Fördersätze für die Premium- wie private Projektträger gleich- bzw. Standardförderung festzulegen. ermaßen? Es wird daher zu Bedenken gegeben, dass die Anwendung dieses Prinzips die Kenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers voraussetzt. Aus hiesiger Sicht macht dieser Ansatz eher bei öffentlichen Projektträgern Sinn, wenn auf vorhandene entsprechende Einstufungen zurückgegriffen werden kann. Bei privaten Projektträgern sollte unseres Erachtens zur Vermeidung des Verwaltungsaufwandes von anderen Indikatoren Gebrauch gemacht 23/61 Thema Frage Antwort werden. Bei privaten Projektträgern sind zudem die beihilferechtlichen Obergrenzen zu berücksichtigen. Nach Art. 59 Abs.3 d der ELER- Im Rahmen des EPLR EULLE wird bezüglich der ELER-Beteiligung VO ist eine Beteiligung des Fonds für den LEADER-Ansatz von den Ausnahmetatbeständen Gebrauch in unseren Regionen i.d.R. auf gemacht. Das EPLR EULLE sieht eine ELER-Beteiligung von bis zu 53% gedeckelt. Ausnahmen sind 75 Prozent der öffentlichen Ausgaben eines Projektes vor. benannt. Maßnahmen der touristi- Die Standard- und Premiumförderung Bauch ist insofern nicht an schen Inwertsetzung und der Da- den Kofinanzierungssätzen des Art. 59 der ELER-Verordnung zu seinsvorsorge z.B. fallen nicht un- orientieren. ter die Ausnahmen. Muss bei Unterscheidung in Standard- und Premiumförderung auf den Art. 59 der ELER-VI abgestellt werden oder sind die Kriterien frei zu bestimmen? Wie kann bei „frei bestimmten“ Premiumvorhaben 24/61 Thema Frage Antwort die Förderung über 53% (bis zu 75%) angehoben werden? Wie kann eine Staffelung der För- Eine klare Staffelung in eine Grund- und eine Prämiumförderung dersätze in eine Grund- und eine wird begrüßt. Eine weitere Differenzierung innerhalb dieser Staffe- Prämiumförderung aussehen? lung ist aber nicht notwendig. Hier ein mögliches Beispiel: Art der Förderung: Um- Im Rahmen des Fördersätze der setzung von Vorhaben EPLR EULLE LILE im Rahmen der LILE Regelförderung 25/61 Bei Innovationen Grund- Prämi- förderung umförderung Thema Frage Antwort Private Zuwendungs- Bis zu Bis zu 40 % 50 % 30 % 50 % empfänger Klarstellung zur Angabe im EPLR Zur Vermeidung von Missverständnissen wird klargestellt, dass die EULLE: “Höhe des Fördersatzes Vorgabe „Höhe des Fördersatzes bis zu 100 %“ nicht mit der Zu- bis zu 100 %“ wendung an den öffentlichen Endbegünstigten gleichgesetzt werden darf. 26/61 • 100 % Fördersatz im EPLR EULLE bedeuten, dass die Ausgaben für das Vorhaben aus öffentlichen Mittel bestritten werden. • Bei öffentlichen Begünstigten kann die Beteiligung des Landes und der EU bis zu 75 % („Premiumförderung“) der förderfähigen Ausgaben betragen. • Wie die restlichen 25 % der förderfähigen Projektkosten aufgebracht werden (i.d.R. kommunal, andere öffentliche Mittelgeber, ausnahmsweise Land), wird sich mit der Projektförderung entscheiden. In den Informationen des Landes Die LAG muss in ihrer LILE (Ausnahme wäre die Anwendung einer wird der mögliche Fördersatz für Mainstreammaßnahme) unter Beachtung der Vorgaben des EPLR private Zuwendungsempfänger EULLE die potentiellen Fördersätze angeben. Das gilt auch für die mit „bis zu 40%, bei Innovation bis Fälle, in denen ein Genehmigungsvorbehalt der Verwaltungsbehör- zu 50%“ angegeben. de für den Einfall besteht. Thema Frage Hierzu zwei Nachfragen: • Nach unserer Interpretation obliegt die Beurteilung dieses Faktors Innovation dem Antwort Die LAG hat im konkreten Beispiel lediglich die Vorgabe, für private Projektträger einen Standard- und einen Premiumfördersatz vorzusehen und kann für Innovationen noch einen dritten Fördersatz anstreben. Land, obschon der Passus „nur mit Zustimmung der ELERVerwaltungsbehörde“ in der Zeile „private Zuwendungsempfänger“ fehlt • analog hierzu liegt der mögliche Höchstfördersatz, den die LAG aussprechen kann, um die maximalen Sätze des EPLR EULLE ausschöpfen zu können, bei 40 Prozent Ist dies korrekt? Letter of Intent und För- Muss im Rahmen der Beantra- Nein, dies hat erst mit Vorlage der Bewerbung zu erfolgen und muss derantrag LILE gung der Förderung der Erarbei- sich aus der Bedarfsanalyse ergeben. Zudem können sich noch Än- 27/61 Thema Frage Antwort tung der LILE eine Überschreitung derungen im Rahmen der partnerschaftlichen Erarbeitung der LILE der Höchstbevölkerungszahl von ergeben. 150.000 Einwohnern begründet werden? Muss im Rahmen der Beantra- Ja, bei einer Unterschreitung ist die Förderfähigkeit nicht gegeben. gung der Förderung der Erarbei- Hier ist der Letter of Intend der vorgesehenen Partner-LAG der an- tung der LILE eine Unterschrei- grenzenden LAG eines anderen Landes beizufügen. tung der Mindestbevölkerungszahl von 50.000 Einwohnern begründet werden? Die geplanten Kooperationen sind Der Nachweis der geplanten Kooperationen (Letter of Intent) ist im Anhang der LILE durch Let- zwingend erforderlich, sofern von der Ausnahmemöglichkeit Ge- ter(s) of Intend nachzuweisen. brauch gemacht wird, aufgrund einer geplanten Kooperationen eine Können auch Formulare anderer Anerkennung mit einer Bevölkerungszahl von 25.000 bis 49.999 Bundesländer benutzt werden? Einwohnern anzustreben. In den übrigen Fällen ist die Vorlage im Rahmen des Bewerbungsverfahrens optional, kann aber die Ausführungen in der LILE untermauert. Der „Letter of Intent“ sollte dem auf der Homepage bereitgestellten Muster entsprechen. Von anderen ELER-Verwaltungsbehörden bzw. ELER-Netzwerken herausgegebenen Muster sind gleichfalls zulässig. Gibt es eine landesspezifische 28/61 Der Nachweis der geplanten Kooperationen (Letter of Intent) ist Thema Frage Antwort LoI-Vorlage für Kooperationspro- zwingend erforderlich, sofern von der Ausnahmemöglichkeit Ge- jekte oder kann die Vorlage der brauch gemacht wird, aufgrund einer geplanten Kooperationen mit DVS frei an die Bedürfnisse ange- einer nicht-rheinland-pfälzischen LAG eine Anerkennung mit einer passt werden? Bevölkerungszahl von 25.000 bis 49.999 Einwohnern anzustreben. Auf der Homepage www.eler- In den übrigen Fällen ist die Vorlage im Rahmen des Bewerbungs- paul.rlp.de ist nur der LoI für das verfahrens optional, kann aber die Ausführungen in der LILE positiv LEADER Interessenbekundungsverfahren zu finden. untermauern. Der auf der Homepage eingestellte „Letter of Intent“ kann analog angewandt werden. Von anderen ELERVerwaltungsbehörden bzw. ELER-Netzwerken herausgegebenen Muster sind gleichfalls zulässig. 29/61 Thema Frage Antwort Kooperationen / Koopera- Muss eine angestrebte gebiets- Nein, falls Bewerberregionen bereits jetzt eine gebietsübergreifende tionsvereinbarung übergreifende Kooperation mit Kooperation mit einer möglichen Nachbarregion beabsichtigen, einer möglichen Nachbarregion muss dies nicht gesondert im Letter of Intent dargestellt werden. Es gesondert dargestellt werden? genügt eine Beschreibung in der zu erstellenden LILE. Ist mindestens eine bundeslän- In der Förderperiode muss verpflichtend eine Kooperation mit einer derübergreifende LAG- lokalen Aktionsgruppe eingegangen werden, die ihren Sitz außer- Kooperation verpflichtend? halb von Rheinland-Pfalz hat. Kooperationen aus anderen Bundesländern und anderen Mitgliedstaaten sind hierbei gleichgestellt. Kann es darüber hinaus noch Ko- Transnationale Kooperationen werden im Rahmen des Bewer- operationen mit rheinland- bungsverfahrens durchaus positiv bewertet. Es wird auch empfoh- pfälzischen bzw. internationalen len, geplante Kooperationen mit benachbarten LAG entsprechend Regionen geben? darzustellen. Müssen schon konkrete Projek- Nein, es geht um die beabsichtigte Zusammenarbeit in einem Hand- tideen vorliegen? lungsfeld. Müssen für Kooperationen inner- Nein, es genügt hier eine Darstellung der Kooperation in der LILE. halb von Rheinland-Pfalz eben- Hieran wird die LAG später gemessen. falls Bestätigungsschreiben mit eingereicht werden oder genügt eine entsprechende Darstellung der Kooperation in den jeweiligen 30/61 Thema Frage Antwort LILE? Begriffsbezeichnung LILE Wofür steht die Abkürzung LILE? Die Abkürzung LILE steht für Lokale Integrierte Ländliche Entwicklungsstrategie Doppelte Mitgliedschaft Ist die doppelte Mitgliedschaft von Nein, eine doppelte Mitgliedschaft der Kommunen in verschiedenen von Ortsgemeinden oder Ortsgemeinden innerhalb einer Regionen ist ausgeschlossen. Dies war in der letzten Förderperiode Ortsbezirken LEADER-Region zulässig? bereits eine Voraussetzung. Gegenüber der Förderperiode 20072013 wurden keine Änderungen vorgenommen. Die Abgrenzung soll auf Ebene der Ortsgemeinden/Gemeinden erfolgen. Abgrenzungen auf Ebene der Ortsbezirke sind hier selbstverständlich weiterhin zulässig. Abgrenzung des Aktions- Sind die im Rahmen des Interes- Nein, bei den im Interessensbekundungsverfahren übermittel- gebietes / Gebietszu- sensbekundungsverfahrens ten Gebietszuschnitten handelt es sich um vorläufige Aktions- schnitt übermittelten Gebietszuschnitte gebiete. Im Rahmen des Beteiligungsprozesses sind Anpassungen bindend? möglich. Maßgeblich ist die Gebietskulisse, die mit der Bewerbung zum Auswahlerfahren endgültig vorschlagen wird. 31/61 Thema Frage Antwort Kann der Gebietszuschnitt einer Die im Entwicklungsprogramm EULLE definierten Voraussetzungen Bewerberregion nach Einreichung für eine Bewerbung als LEADER-Region müssen mit Erstellung der der Interessensbekundung noch LILE erfüllt sein. Davor kann der Gebietszuschnitt jederzeit geändert verändert werden? werden. Nach Einreichung der LILE ist eine Änderung der Region nur mit Genehmigung der ELER-Verwaltungsbehörde möglich. Die im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens uns übermittelten Gebietskulissen haben nur vorläufigen Charakter. Die endgültige Gebietskulisse wird im Rahmen der Erstellung der LILE (Stichwort: Definition eines naturräumlich oder wirtschaftlich homogenen Gebietes) festgelegt und begründet. Auf welcher Ebene wird über die Träger der LILE ist die lokale Aktionsgruppe. Wie im Rahmen des Zusammensetzung des LAG- partizipativen Ansatzes üblich, entscheidet daher auch die Lokale Gebietes entschieden? Aktionsgruppe in ihrer geplanten neuen Ausgestaltung vor Einreichung der Bewerbungsunterlagen über die LILE insgesamt und damit auch über die Gebietskulisse. Wir fordern hier bekanntlich einen Beschluss der lokalen öffentlich-privaten Partnerschaft (z.B. Protokoll der Mitgliederversammlung) zur Beteiligung am Auswahlverfahren mit der abgestimmten LILE. 32/61 Thema Frage Antwort Inwieweit können randliche Stadt- Unter der Voraussetzung, dass die entsprechenden Stadtteile wei- teile von Städten (>30.000 EW) terhin „dörflichen Charakter“ haben und in der LILE nachvollziehbar Teil der Gebietskulisse werden? abgegrenzt sind, ist dies möglich. Für Randgebieten mit dörflichem Charakter gelten folgende Indikatoren: • maximal 150 Einwohner pro Quadratkilometer oder • Anteil landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzter Fläche in Höhe von mindestens zwei Dritteln der Gesamtfläche des Ortes sowie • funktionale Verbindung zum angrenzenden ländlichen Gebiet Weiterhin gilt die, dass der Bevölkerungsanteil von Randgebieten größerer Städte mit dörflichem Charakter maximal 15 % der Gesamtbevölkerung des LAG-Gebiets betragen darf. Die einzubindenden Stadtteile sind in der Regel klar abzugrenzen. Dabei sind immer ganze Verwaltungseinheiten zu betrachten. Künstliche Teilungen, um die Obergrenzen max. 150 EW/km² oder 2/3 landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Fläche nicht zu überschreiten, sind nicht zulässig. 33/61 Thema Frage Können Stadtteile bzw. fusionierte Antwort Diese Ausnahmeregelung ist auf 15 Prozent der Gesamtbevölke- Städte der Gebietskulisse angehö- rung des LEADER-Aktionsgebietes begrenzt. Bei 100.000 Einwohren wenn sie zusammen nicht nern des LEADER-Aktionsgebietes können somit „Stadtteile“ mit mehr als 15 % der Gesamtein- insgesamt bis zu 15.000 Einwohnern einbezogen werden. wohner der LILE-Gebietskulisse ausmachen? Im Leitfaden wird als Maßstab Die in den „Informationen zur Erstellung der LILE im Rahmen des max. 1:100.000 angegeben. Heißt Entwicklungsprogramms EULLE in der Förderperiode 2014 – 2020“ dies, dass die Region nicht groß- unter Punkt 8.3 angegebene kartenmäßige Darstellung zur Abgren- räumiger, also z.B. 1:150.000 dar- zung der Region ist auf max. M 1:100.000 angegeben. Das heißt, gestellt werden soll oder eher die Region sollte nicht großräumiger (z.B. M 1:150.000) dargestellt nicht kleinräumiger. In unserem werden. Gegen eine Darstellung auf A3-Basis bestehen aber keine Fall ist selbst 1:100.000 zu klein- Bedenken. räumig und nur darstellbar auf A3. Der Maßstab 1:150.000 ist als Beispiel einer großräumigeren, nicht zugelassenen Darstellung und nicht als abweichende Größe zu verstehen. Es gilt auch weiterhin der angegebene Maßstab 1:100.000. Sollte die Erstellung aufgrund der außergewöhnlichen Abgrenzung der LEADER-Region technisch schwierig bis gar nicht umsetzbar sein, ist es auch möglich, die Karte zwar im Maßstab 1:100.000 zu erstellen, jedoch kleiner z.B. auf DIN A 3 auszudrucken. Da der Ausdruck 34/61 Thema Frage Antwort dann nicht maßstabsgerecht ist, müsste die Abweichung kenntlich gemacht werden. Eine der LILE beiliegende elektronische Version (pdf) müsste allerdings maßstabsgerecht bleiben. Zur Beschreibung der Regionsab- Legen Sie bitte die Daten zu Grunde, die Ihnen mit entsprechender grenzung ist eine Auflistung aller Angabe in der LILE bislang vorliegen. Eine Nachbesserung kann beteiligten Gemeinden mit Anga- dann nach Aufforderung zu gegebener Zeit erfolgen. ben der Bevölkerungszahl (Stand: 2014) gefordert. Derzeit liegen die Daten für 2014 noch nicht vor, das statistische Landesamt kann diese frühestens im Februar zur Verfügung stellen, wie ist damit umzugehen? Anforderungen an das Kann eine ausgebildete Verwal- Regionalmanagement tungskraft, welche bereits eine Ordnungsbehörde, ein Haupt- und Vergleichbare Qualifikationen ohne weitere Nachweise sind: • Erfahrungen als Geschäftsführer/in aus zwei Förderperioden im LEADER-Bereich Personalamt sowie eine Zusatzversorgungskasse geleitet hat und zudem seit 7 Jahren in der Geschäftsführung einer LAG tätig ist, oder • Erfahrung in einer Förderperiode im LEADER-Bereich und zusätzliche Erfahrungen in einer leitenden Position z.B. Büroleiter in einer kommunalen Gebietskörperschaft (mind. VG- 35/61 Thema Frage Antwort aber nie Wirtschaftsförderer war, Ebene) weiterhin die Funktion des Ge- oder schäftsführers einer LAG ausüben? • Mehrjährige berufliche Tätigkeit im Bereich der Wirtschaftsförderung Qualifikationen mit Nachweisen sind: Fachhochschul- bzw. Hochschulqualifikation im Bereich des Regionalmanagements oder vergleichbare Abschlüsse Muss das Regionalmanagement Die angestrebte Unterscheidung der Aufgaben eines Geschäftsfüh- durch einen Geschäftsführer rers und eines Regionalmanager erschließt sich aus Sicht der E- übernommen werden oder kann LER-Verwaltungsbehörde aufgrund der Frage nicht. Es ist innerhalb es sowohl einen Geschäftsführer der vorgegebenen Obergrenzen durchaus möglich, dass eine Auf- als auch einen Regionalmanager gabentrennung zwischen Verwaltung-/Haushaltsbereichen und Pro- geben? Kann z.B. die Geschäfts- jektbetreuung erfolgt. führung durch eine VG übernommen werden, wenn ein Verein gegründet wird und können die Gelder auch über deren Haushalt abgewickelt werden? 36/61 Thema Frage Antwort Sind bei der Ausschreibung zur Ja. Angesichts der gesamten öffentlichen Mittel, die in der Förderpe- Beauftragung des Regionalmana- riode 2014-2020 eingesetzt werden, wird grundsätzlich eine euro- gements vergaberechtliche Vor- paweite Ausschreibung (Ausnahme „Inhouse-Vergabe“) empfohlen. gaben zu beachten? Lokale Aktionsgruppen sind im Oberschwellenbereich (d.h. ab 207.000 €) nach § 98 (2) GWB generell bundesweit als öffentliche Auftraggeber zur Anwendung von öffentlichem Vergaberecht verpflichtet. Wie erfolgt der Qualitätsnachweis Im Rahmen der LILE sind nur die Prinzipien zur Einrichtung des Re- des Regionalmanagements im gionalmanagements (Externe bzw. Inhouse-Lösung, angestrebte Rahmen der LILE genau, insbe- Größe) darzulegen. Erst mit Bestellung der Regionalmanager/innen sondere wenn in der LILE keine ist der geforderte Qualitätsnachweis zu erbringen. Im Übrigen kann Entscheidung bezüglich internem die Beauftragung und Einsetzung des LAG-Managements - wie be- oder externem Regionalmanage- reits ausgeführt - erst nach Anerkennung der LAG erfolgen. Fragen ment getroffen werden muss? Ist können dann im normalen Antragsverfahren geklärt werden. eine Zusammenstellung der fachlichen Anforderungen an die Stelle/an das zu beauftragende Büro (Referenzanforderungen) ausreichend? 37/61 Thema Frage Antwort Wie sieht es mit der Fortführung Auch für die Besetzung des Regionalmanagements sind die Voraus- von Regionalmanagement- setzungen entsprechend des EPLR EULLE einzuhalten. Es besteht Arbeitsverträgen (Personalstellen) hier kein Automatismus. Dies schließt auch ein, dass die Fragen der in LAG-Vereinen aus. Müssen Einhaltung der Vorgaben des Vergaberechts einzuhalten sind. So- diese Stellen nach erneuter Aner- weit es sich nicht um eine Inhouse-Vergabe handelt – wird von einer kennung als LEADER-Region neu EU-weiten Ausschreibung ausgegangen. ausgeschrieben werden oder können die bestehenden Arbeitsverträge einfach verlängert werden? Rechtsform/Organisation Welchen Status muss die öffent- Im Rahmen des rheinland-pfälzischen LEADER-Ansatzes werden der LAG lich-private Partnerschaft einer keine zwingenden Vorgaben zur Rechtsform einer öffentlich-privaten Region haben, die noch nicht in Partnerschaft gemacht. Es wird allerdings erwartet, dass die Part- der LEADER-Förderung war und nerschaft schriftlich fixiert wird (bspw. Geschäftsordnung der LAG). sich jetzt darum bewerben will? Aufgrund der Erfahrungen sollte die LAG entweder bei einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung (Verbandsgemeinde, Kreisverwaltung, Wirtschaftsförderungsgesellschaft…) ansässig sein, in Form eines Vereins oder eines Zweckverbandes oder einer anderen privatrechtlichen Form begründet werden. 38/61 Thema Frage Antwort Welche Inhalte/Entscheidungen Auf die Darstellung der Aufgaben der Mitgliederversammlung als muss die geforderte LAG- Pflichtorgan des Vereins nach Maßgabe des BGB wird an dieser Mitgliederversammlung beinhal- Stelle verzichtet. Für das Auswahlverfahren ist von entscheidender ten, die im Rahmen des Bewer- Bedeutung, dass die LAG als lokale öffentlich-private Partnerschaft bungsprozesses durchgeführt die Beteiligung am Auswahlverfahren und die erarbeitete LILE be- werden soll? schließt. Dies ist in geeigneter Form (z.B. Protokoll der Mitgliederversammlung) nachzuweisen. Ist z.B. bereits vor Abgabe der Siehe hierzu die Beantwortung zur vorhergehenden Frage: Wenn Unterlagen die Gründung eines die Rechtsform "Verein" angestrebt wird, sollte zum Zeitpunkt der Vereins notwendig (bzw. muss der Einreichung der Unterlagen die Gründungsversammlung des VerStatus „Verein in Gründung“ er- eins stattgefunden haben und die entsprechenden Protokolle erstellt reicht sein)? sein. Letztere werden bei Bedarf angefordert, gehören jedoch nicht zu den vom Umfang limitierten Bewerbungsunterlagen. 39/61 Ist auch eine Genossenschaft Ja. Für das Entwicklungsprogramm EULLE wurden keine zwingen- denkbar? den Vorgaben bezüglich der Rechtsform der LAG gemacht. Thema Frage Antwort Kann eine bereits bestehende I- Die bestehende LAG kann fortbestehen. Für ILE-LAG gelten die LE-LAG fortgeführt werden (natür- gleichen Rahmenbedingungen, wie für die LEADER–Aktionsgruppen lich mit den erforderlichen und der Förderperiode 2007-2014. Die LAG ist entsprechend den Vorga- sinnvollen personellen Ergänzun- ben der Förderperiode 2014-2020 fortzuentwickeln. gen)? Oder sollte diese aufgelöst und eine neue gegründet werden? Hintergrund: Region A möchte die LAG organisatorisch an eine Wirtschaftsfördergesellschaft anbinden. Diese vollziehbar und grundsätzlich zulässig. Hier gibt es in anderen LAG durchaus entsprechende Beispiele. Ein Vorteil der Anbindung besteht darin, dass Synergien genutzt werden können. ist als Unternehmergesellschaft Das Entscheidungsgremium für die Projektauswahl sowie die sons- (haftungsbeschränkt) organisiert. tigen Entscheidungen der LAG muss allerdings den Erfordernissen Die Wirtschaftsförderung verfügt des Entwicklungsprogramms EULLE entsprechen. Grundsätzlich bereits über einen Beirat, in dem können die Mitglieder der LAG aus den Mitgliedern des Beirates be- viele regionale Akteure Mitglied stehen. Dies ist allerdings nicht zwingend, sondern es könnte noch sind. ein gesondertes Entscheidungsgremium gebildet werden. Die Idee ist nun, diesen beste- Hinweis: VertreterInnen von Landesbehörden (bspw. DLR, Landes- henden Beirat um einige Akteure forsten, etc.) als Mitglieder im Entscheidungsgremium dürfen in ihrer aus einer ehemaligen ILE-LAG zu Funktion nur beratend tätig sein. erweitern. Dieser Beirat wäre 40/61 Die Anbindung an die Wirtschaftsförderung der Region A ist nach- Thema Frage Antwort dann die öffentlich-private Partnerschaft der Region im Sinne LEADER und somit die LAG A. Aus diesem Beirat heraus soll das LEADER-Entscheidungsgremium gebildet werden, dass alle Voraussetzungen erfüllt. Fragen: • Ist dieser Weg für die A möglich? • Falls ja, müssen die entsprechenden Satzungsänderungen und Geschäftsordnungen bereits zur Einreichung der LILE durchgeführt sein oder kann dies nach Anerkennung der Region erfolgen? • Kann das Regionalmanagement bei dieser Konstruktion bei der Wirtschaftsförderung angedockt werden? Zusammensetzung der Sind die WiSo-Partner und die Ja, WiSo-Partner und die Vertreter der Zivilgesellschaft werden als LAG Vertreter der Zivilgesellschaft als getrennte Gruppen gesehen. Wie für die Partnerschaftsvereinbarung getrennte Gruppen zu sehen? oder den Begleitausschuss EULLE orientieren wir uns hier an den 41/61 Thema Frage Antwort Falls ja: Wo verläuft genau die Vorgaben des Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 240/2014 Trennung? zum Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften: Auszug: b) Wirtschafts- und Sozialpartner, darunter: • national anerkannte Organisationen der Sozialpartner, insbesondere branchenübergreifende und Branchenorganisationen, deren Bereiche mit der geplanten Nutzung der ESIFonds zusammenhängen; • nationale Handelskammern und Unternehmensverbände, die die allgemeinen Interessen von Branchen und Industriezweigen vertreten, mit Blick auf die geplante Nutzung der ESIFonds und im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausgewogenen Vertretung von großen, mittleren, kleinen und Kleinstunternehmen sowie Vertreterinnen bzw. Vertreter der Sozialwirtschaft; c) Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, wie Partner des Umweltbereichs, nichtstaatliche Organisationen und Stellen für die Förderung von sozialer Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung, darunter: 42/61 Thema Frage Antwort • Stellen, die in Bereichen tätig sind, welche im Zusammenhang mit der geplanten Nutzung der ESI-Fonds und der Anwendung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus den Artikeln 4 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 stehen, je nach ihrer Repräsentativität und unter Berücksichtigung des geografischen und thematischen Geltungsbereichs, der Verwaltungskapazität, des Fachwissens und innovativer Ansätze; • sonstige Organisationen oder Gruppen, die von der Durchführung der ESI-Fonds beträchtlich betroffen sind bzw. beträchtlich betroffen sein könnten, insbesondere von Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung bedrohte Gruppen. Gibt es Vorgaben, wie die prozen- Nein, eine Beschneidung der Mitgliedschaft in den lokalen Aktions- tuale Zusammensetzung der 3 gruppen wurde im Rahmen des Entwicklungsprogramms EULLE Gruppen (= „Interessengruppen“?) ausdrücklich nicht vorgesehen. Lediglich für die Entscheidungsgrein der „Gesamt-LAG“ sein muss? mien gelten die Vorgaben bezüglich der Höchststimmenzahl einer (nur für das Entscheidungsgremi- Gruppe. um detailliert angegeben) Müssen WiSo-Partner und Vertreter der Zivilgesellschaft mind. 51 % (statt 50 %) der Stimmen 43/61 Ja, dies ist eine der Folgen der entsprechenden EU-Vorgaben. Thema Frage Antwort haben, da jede Interessengruppe nicht mehr als 49 % der Stimmen haben darf? Zusammensetzung des Entschei- Als (Schutz-)Gebietsverwaltungen werden insbesondere die Verwal- dungsgremiums: Was ist unter tungen des Nationalparks bzw. der Naturparke verstanden. (Schutz-)Gebietsverwaltungen zu verstehen? Muss es in der LAG einen Vor- Dies ist abhängig von der Rechtsform der öffentlich-privaten Part- stand geben? Wenn ja, gibt es nerschaft, die gebildet wird. Da ein Vorstand üblicherweise über Vorgaben zur Zusammensetzung? Entscheidungskompetenzen verfügt, sind natürlich die Vorgaben für Kann der Vorstand gleichzeitig Entscheidungsgremien zu beachten. In diesem Zusammenhang ist das Entscheidungsgremium sein zu beachten, dass dem Entscheidungsgremium für die Projektaus- (unter Beachtung der Bestimmun- wahl mindestens 10 Personen angehören müssen. gen zur Zusammensetzung)? Klarstellung zur Zusammensetzung der Mitglieder der Lokalen Aktionsgruppe Die LAG muss sich aus repräsentativen Gruppierungen aus den 3 unterschiedlichen sozioökonomischen Bereichen o öffentliche Stellen, o Wirtschafts- und Sozialpartner sowie o andere Vertreter der Zivilgesellschaft zusammensetzen. Dabei darf im Entscheidungsgremium für die Auswahl der Vorhaben keine dieser 3 Gruppierungen mehr als 49 44/61 Thema Frage Antwort Prozent der Stimmrechte auf sich vereinigen. Es wird empfohlen, auch bei der Übersicht der Beteiligten Akteure die entsprechende Zuordnung vorzunehmen und nicht Vertreter der WISO-Partner bzw. der Zivilgesellschaft einheitlich mit WISO zu kennzeichnen. Der Bereich Naturschutz kann nicht ausschließlich durch einen öffentlichen Vertreter einer Landesstelle abgedeckt werden. Hier sind auch Vertreter der Zivilgesellschaft („ Naturschutz/Umweltverbände“) einzubinden. Wie sollen die Regeln zur Zusammensetzung des LAGEntscheidungsgremiums festgehalten werden? Reicht eine Beschreibung in der LILE oder soll die entsprechende Regelung sich in der beigefügten Geschäftsordnung/Satzung wiederfinden? 45/61 In der LILE ist lediglich eine Kurzbeschreibung erforderlich. Die Detailregelungen sind in der Geschäftsordnung/Satzung niederzulegen. Thema Frage Antwort Kann die Zusammensetzung der Es ist kein Problem, wenn sich die Zusammensetzung der LAG bzw. LAG nach Anerkennung verändert des Entscheidungsgremiums nach Anerkennung der LAG im Laufe werden? der Förderperiode 2014-2020 ändert, so lange die Bedingungen Wird dies dann vom MULEWF zu nach Punkt 8.8.1 (Zusammensetzung der Lokalen Aktionsgruppe genehmigen sein? (LAG) der Informationen des MULEWF zur Erstellung der LILE im Wie wird das Genehmigungspro- Rahmen des Entwicklungsprogramms EULLE (Stand: 15. Juli 2014) zedere aussehen? eingehalten sind. Eine spätere Änderung der Zusammensetzung ist formlos bei der ELER-Verwaltungsbehörde bzw. der von ihr beauftragten Stelle anzuzeigen. Förderung von Personal- Personalkosten sind für maximal 5 Eine degressive Gestaltung der Personalkostenförderung wurde im kosten Jahre förderfähig (vgl. Seite 475, EPLR EULLE nicht vorgesehen. Bei Personalkosten des Projektträ- Kap. 8.2.10.3.2.5.). Das ist neu gers gelten die im allgemeinen Teil (Kapitel 8, Seite 193) des EPLR und wurde von den Teilnehmern EULLE aufgeführten Anforderungen. begrüßt. Bisher waren Personalkosten nur degressiv förderfähig (im 1. Zeitdrittel der Personalstelle waren bisher 100 % der Personalkosten, im 2. Zeitdrittel der Personalstelle waren bisher 66 % der Personalkosten und im 3. Zeitdrit46/61 Thema Frage Antwort tel der Personalstelle waren bisher 33 % der Personalkosten förderfähig). Wie sieht das in EULLE für LEADER aus? Förderfähige Kosten - Frage zu M 19.2 der „Kurzbe- Ergänzende Detailinformationen zu förderfähigen Vorhaben werden allgemeine Informationen schreibung der im Rahmen des erst nach Genehmigung des Programms zur Verfügung gestellt. Entwicklungsprogramms EULLE Hierfür werden entsprechende Förderrichtlinien erarbeitet. vorgesehenen Maßnahmen“, Andererseits ist es gerade ein Zeichen des LEADER Ansatzes, dass Stand: 8. August 2014: Kann hier - soweit die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen (Beihilferecht, noch mit detaillierteren Vorgaben ESI-/ELER-Verordnungen, Durchführungsverordnungen) bzw. die im zu den förderfähigen Vorhaben Entwicklungsprogramm EULLE definierten Zuwendungsvorausset- gerechnet werden und falls ja, zungen erfüllt sind, keine einschränkenden Vorgaben bezüglich der wann? Förderfähigkeit von Vorhaben erfolgen. Sind die Kosten, die mit der Ein- Im Rahmen des LEADER-Ansatzes des Entwicklungsprogramms bindung der Interessengruppen im EULLE (Entwurf) sind unter M 19.1 die Fördergegenstände zur Rahmen des Partizipationspro- „Vorbereitenden Unterstützung für den LEADER-Ansatz“ beschrie- zesses zur Erstellung der LILE ben. Unter den dort hinterlegten Fördertatbeständen sind Kosten der entstehen, förderfähig? externen Erarbeitung einer Lokalen Integrierten Ländlichen Entwicklungsstrategie (LILE) förderfähig. Dies schließt auch Beratungskosten und Kosten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Konsul- 47/61 Thema Frage Antwort tation von Interessensgruppen zur Vorbereitung der Strategie durch die beauftragten externen Stellen ein. Die Unterstützung ist auf maximal 25.000Euro an ELER-Mitteln begrenzt. Eine Förderung der mit der Einbindung der Interessensgruppen im Rahmen des Partizipationsprozesses verbunden Kosten im Rahmen des Entwicklungsprogramms PAUL scheidet dagegen schon aufgrund der divergierenden EU-Förderperioden, aber auch aus Gleichbehandlungsgründen der Bewerberregionen von vorne herein aus. Im Rahmen des Entwicklungsprogramms EULLE wurde auch im Ergebnis der Diskussionen der Projektgruppen die vg. „Vorbereitende Unterstützung für den LEADER-.Ansatz“ vorgesehen. Eine weitergehende Förderung ist insofern nicht möglich, da diese im Programm nicht vorgesehen ist. Dagegen spricht auch, dass die Workshops schon stattgefunden haben. Eine Förderung im Rahmen des Entwicklungsprogramms EULLE scheidet insofern auch aus. 48/61 Thema Frage Antwort Inwieweit kann den Vertretern der Dies ist eine Grundsatzfrage, die zunächst mit den ESIF- Wirtschafts- und Sozialpartner wie Verwaltungsbehörden besprochen und mit dem EULLE- auch der Zivilgesellschaft Sit- Begleitausschuss abgestimmt werden muss. Dabei ist zudem zu zungsgelder für die Teilnahme an berücksichtigen, dass dies mit erheblichem zusätzlichem Verwal- LAG-Sitzungen gewährt werden? tungsaufwand verbunden ist und eigene Kontrollverfahren erfordert. Wir bitten um Verständnis, dass wir – wie in der Vergangenheit gerne davon Abstand nehmen würden. Inwieweit sind Beiträge der für Dazu verweisen wir auf die Fördertatbestände des Entwicklungs- das LAG-Management tätigen programms EULLE. Grundsätzlich ist im Rahmen der Teilmaßnah- Personen zu einer sog. Beihilfeab- me M 19.4 – Förderung des LEADER-Managements und der Sensilöseversicherung förderfähig? bilisierung neben den direkten Personalkosten ein Pauschalsatz in Höhe von 15 % der förderfähigen direkten Personalkosten möglich. Hierunter können neben Miet-, Fahr- und Büromaterialkosten etc. auch solche Aufwendungen subsummiert werden. Eine zusätzliche gesonderte Förderung ist hier nicht vorgesehen. Nach Artikel 69 der VO (EU) Nr. Ja, das ist korrekt. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der 1303/2013 Abs. 3 c zählt die entsprechenden Nachweis durch eine Bestätigung des zuständigen Mehrwertsteuer zu den nicht för- Finanzamtes erfolgen muss. derfähigen Kosten „es sei denn, sie wird im Rahmen der nationa49/61 Thema Frage Antwort len Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer nicht rückerstattet.“ Das hieße, nur zurückzuerstattende Mehrwertsteuer ist nicht förderfähig. Die MwSt. wäre also i.d.R. förderfähig? Inwiefern wäre eine Informations- Im Entwicklungsprogramm EULLE haben wir unter M 19.1 Vorberei- veranstaltung zum gegenseitigen tende Unterstützung für den LEADER-Ansatz keine Möglichkeit ei- Kennenlernen potentieller LAG- ner solchen Förderung vorgesehen. Mitglieder förderfähig? Die Teilmaßnahme M 19.2 - Förderung der Umsetzung von Vorhaben im Rahmen der LILE dient der Umsetzung von Projekten. Die dort vorgesehene Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen setzt eine Eigenbeteiligung der Teilnehmer von 30 Prozent voraus. Nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften kann diese Teilmaßnahme für diese Zwecke nicht eingesetzt werden. Im Bereich der Teilmaßnahme M 19.4- Förderung der mit der Verwaltung der Durchführung der LEADER-Entwicklungsstrategie verbundenen laufenden Kosten und Sensibilisierung wäre zwar ihr Anliegen untergebracht aber diese Teilmaßnahme kann erst Anwendung finden, wenn Sie als LAG anerkannt sind. Die entsprechende Finanzierungsstruktur ist in der Beschreibung der Teilmaßnahme im 50/61 Thema Frage Antwort Entwicklungsprogramm EULLE geregelt. Finanzplan Wie verbindlich ist die Finanzpla- Wie für die Entwicklungsprogramme selbst wird es auch für den nung über alle Jahre der Förde- LEADER Ansatz für jede LAG jahresbezogene Zuweisungen geben. rung? Gibt es z.B. Höchstsätze für Was die Landesmittel angeht, kann eine Übertragung nicht ausge- den Übertrag von geplanten Mit- schöpfter Mittel auf das Folgejahr angesichts der landeshaushalts- teln in ein Folgejahr? rechtlichen Bestimmungen nicht zugesagt werden. Für die ELERMittel wird die sogenannte n+ 3 Regelung zur Anwendung kommen. Dies bedeutet, dass Mittel, die im Jahre „n“ zur Verfügung gestellt werden, spätestens im Jahr n+3 verausgabt sein müssen. 51/61 Thema Frage Antwort LAG mit höheren Einwohnerzah- Die Aufstockung des Plafonds ist grundsätzlich entschieden. Die im len sollen eine Aufstockung ihres Abschnitt 5 der „Informationen des Ministeriums für Umwelt, Land- Plafonds erhalten. Ist dies schon wirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten zur Erstellung der LILE entschieden? im Rahmen des Entwicklungsprogramms EULLE“ veröffentlichten Finanzierungsregeln sind dem der Kommission zur Genehmigung eingereichten Entwicklungsprogramm EULLE entnommen. Offen ist nur noch die Höhe der Aufstockung. Dies wurde in der Information durch die eckigen Klammern kenntlich gemacht. Soll der Finanzplan auf Basis des Die Finanzplanung soll alle Informationen beinhalten, also auch die aufgestockten Plafonds erstellt erwarteten Aufstockungsmittel. Diese sind ja auch Grundlage zur werden oder auf dem genannten Aufbringung des 10 % igen Eigenanteils der Kommune. In diesem Basisplafonds? Zusammenhang ist die erwartete Höhe des Aufstockungsbetrages pro 10.000 Einwohner anzugeben. 52/61 Thema Frage Antwort Öffentliche Kofinanzierung von Die Einbeziehung der Landesmittel für private Projekte liegt - wie der privaten Projekten - Es werden Einsatz der ELER-Mittel - in der Entscheidungshoheit der LAG. Landesmittel und regionseigene Mittel für die Kofinanzierung von privaten Projekten zur Verfügung gestellt. Gibt es eine Regelung bezüglich des Zugriffs auf diese Mittel (Rangfolge, Paritäten)? Gibt es eine Zweck- oder Träger- Die Landesmittel sind primär zur Kofinanzierung der Förderung pri- bindung für die Landesmittel? vater Vorhaben gedacht. Die LAG kann hierfür im Rahmen des Auswahlverfahrens neben der Zuweisung der ELER-Mitteln auch über die Bereitstellung der Landesmittel für ein Vorhaben entscheiden. Im Einzelfall können die Mittel darüber hinaus nach den haushaltsrechtlichen Vorgaben auch für besondere öffentliche Projekte (z. B. Transnationale Kooperationen von überregionaler Bedeutung) eingesetzt werden. Aktuell kann nicht vorhergesagt werden, ob die die Vorgabe des prioritären Einsatzes der Landesmittel in den nächsten Haushalten gelockert wird. 53/61 Thema Frage Antwort „n+3-Regelung“ Die in Kapitel 8.12 der Informationen des MULEWF zur Erstellung Sollen die Regionen bei der Ver- der LILE im Rahmen des Entwicklungsprogramms EULLE (Stand: teilung der Gelder (Finanzplan) 15. Juli 2014) vorgesehenen Tabelle ist zu beachten. bereits von einem Förderzeitraum Da in 2014 keine LAG anerkannt wurde, sollten die anteiligen Mittel bis 2023 ausgehen? D.h. dass wir auf den Zeitraum 2021-2023 zugewiesen werden. Die n+3-Regelung auch davon ausgehen, dass das hat damit nichts zu tun. RM bis Ende 2023 läuft? Ex-ante-Evaluierung Was ist unter der Ex-ante- Auch wenn ein Büro mit der Erstellung der LILE beauftragt ist, be- Evaluierung zu erarbeiten, wenn deutet dies nicht, dass dieses Büro die Inhalte und insbesondere die Erstellung der LILE an ein Bü- auch die angestrebten Ziele der Förderung bestimmen darf. Im ro vergeben wurde? Rahmen der Ex-Ante-Bewertung wird insofern erwartet, dass aus Sicht des beauftragten Büros dargelegt wird, ob im Rahmen der begleiteten Bewertung vorgebrachte Empfehlungen berücksichtigt wurden, inwiefern das Partnerschaftsprinzip eingehalten wurde und ob aus Sicht des Büros die Strategie geeignet ist, den im Rahmen der SWOT ermittelten Bedarfen zu entsprechen. 54/61 Thema Frage Antwort Welches sind die zentralen The- Im Rahmen der Ex-Ante-Bewertung soll aufgezeigt werden, ob im men des Ex-ante- Rahmen der begleiteten Bewertung vorgebrachte Empfehlungen Evaluierungsberichtes? berücksichtigt wurden, inwiefern das Partnerschaftsprinzip eingehalten wurde und ob aus Sicht des Büros die Strategie geeignet ist, den im Rahmen der SWOT ermittelten Bedarfen zu entsprechen. Diesbezüglich wird auf die Strukturierung der Ex-ante-Evaluierung für das EPLR EULLE verwiesen, die durch das IfLS durchgeführt wird. Die Ex-ante Evaluierung für die LILE könnte analog strukturiert werden. Ist für die Ex ante-Evaluierung Die Ergebnisse der Ex ante-Evaluierung sind nach der vorgeschrie- zwingend ein separater Bericht zu benen Gliederung der LILE auf maximal 3 Seiten darzustellen und erstellen oder ist eine Integration damit Teil der LILE. Die Ex ante Evaluierung selbst kann als separa- von deren Ergebnissen in die LILE ter Bericht erstellt und als Anlage beigefügt werden. ausreichend? Werden unter „Anhörungstermine“ Zu den wesentlichen Anhörungsterminen gehören aus hiesiger Sicht die Abstimmungstermine mit den insbesondere die Eröffnungs- und Schlussveranstaltungen, in denen regionalen Akteuren verstanden mit den lokalen Akteuren und der Bevölkerung der LEADER-Ansatz oder welche anderen Informatio- diskutiert wird. Letztlich geht es darum, die Berücksichtigung des nen sind gefordert? partizipativen Ansatzes bei der Erstellung der LILE aufzuzeigen. Zu den Anhörungsterminen gehören andererseits auch vorgeschrie- 55/61 Thema Frage Antwort bene Abstimmungen beteiligter Stellen (bspw. der DLR), wenn dies nicht schon an anderer Stelle dargestellt wird. Mitwirkung von Vertretern Dürfen Vertreter von Landesbe- Nach 8.8.1 der Informationen des MULEWF zur Erstellung der LILE von Landesbehörden/- hörden/-stellen als stimmberech- dürfen Vertreter von Landesbehörden/- stellen nur als beratende stellen in der Lokalen tigte Mitglieder in einer Lokalen Mitglieder mitwirken. Dies gilt gerade auch für die ADD, die SGD‘en Aktionsgruppe Aktionsgruppe mitwirken? und die DLR. Diese Vorgabe gilt unabhängig davon, ob wir die Beteiligung bestimmter Stellen (bspw. ADD, DLR) ausdrücklich wünschen. Abstimmung mit DLR und Wie soll die Dokumentation des Die genauen Inhalte der notwendigen Abstimmungen sind mit dem übergeordneten Planun- Abstimmungsprozesses zu über- jeweiligen DLR zu klären. Für den Nachweis ist es im Übrigen aus- gen geordneten Planungen und mit reichend, dass das DLR die Abstimmung schriftlich bestätigt. dem DLR genau aussehen? Welche Mindestinhalte müssen berücksichtigt werden? Gibt es von Seiten des Landes/der Da die LILE im Rahmen des partizipativen Ansatzes in alleiniger 56/61 DLR vorformulierte Textbausteine, Verantwortung der LAG erstellt wird, können wir keine vorformulier- wie die Themen „Ländliche Bo- ten Textbausteine zu Verfügung stellen. Wie für alle Maßnahmen denordnung“ und „Ländlicher We- erwarten wir, dass - sofern die Region von dieser Möglichkeit Ge- gebau“ in die LILE integriert wer- brauch machen möchte - auf Basis der SWOT der Bedarf für das den können, damit den entspre- Aktionsgebiet nachgewiesen wird und die verfolgte Strategie kurz Thema Frage Antwort chenden Maßnahmen ein erhöhter erläutert wird. Fördersatz zuteil wird? Wann kann ein Förderbonus für Die Bewerberregionen müssen die Thematik mit dem jeweils zu- die ländlichen Bodenordnung und ständigen DLR abstimmen und einen bestehenden regionalen Be- Wirtschaftswegebau außerhalb darf für die ländliche Bodenordnung und den Wirtschaftswegebau der Flurbereinigung gewährt wer- außerhalb der Flurbereinigung in der LILE darstellen. den? In den Informationen des MULEWF zur Erstellung der LILE im Rahmen des Entwicklungsprogramms EULLE (Stand: 15. Juli 2014) wurde bereits unter Punkt 6 (Allgemeine Hinweise zur LILE) ausgeführt, dass von der ELER-Verwaltungsbehörde anerkannte LILE auch Grundlage für den Einsatz von „Mainstream-Maßnahmen“ sein können, insbesondere der ländlichen Bodenordnung und der Förderung des ländlichen Wegebaus. Wenn die entsprechenden Fragen in der LILE angesprochen sind, kann in den genannten Maßnahmen ein Förderbonus gewährt werden. In welchem Kapitel der LILE ist ein Die von der ELER-Verwaltungsbehörde vorgegebene Gliederung entsprechender regionaler Bedarf der LILE (siehe Punkt 7 (Anforderungen an die LILE)) skizziert die im LAG-Gebiet zu beschreiben? Struktur der LILE und die jeweiligen maximalen Seitenzahlen. Ein bestehender regionaler Bedarf nach Ländlicher Bodenordnung und Wirtschaftswegebau außerhalb der Flurbereinigung sollte unter 57/61 Thema Frage Antwort dem Gliederungspunkt „Gebietsanalyse sowie SWOT- und Bedarfsanalyse“ thematisiert werden. Projektauswahl Werden die ergänzenden Rege- Die ergänzenden Regeln der ELER-Verwaltungsbehörde zur Aus- lungen der ELER- wahl von LEADER-Projekten werden aktuell abgestimmt. Dabei Verwaltungsbehörde zur Auswahl werden insbesondere auch Fragen zu Interessenskonflikten und Do- von LEADER-Projekten noch vor kumentation des jeweiligen Auswahlprozesses aufgegriffen. dem 31.01.15 veröffentlicht, so- Durch die Anwendung von Auswahlkriterien soll gewährleistet wer- dass sie in die LILE-Erstellung mit den, dass aus dem ELER Vorhaben gefördert werden, die besonde- einbezogen werden können? ren qualitativen Anforderungen genügen. So werden die ELER-Mittel besonders zielgerichtet eingesetzt und die Gleichbehandlung der Antragsteller sichergestellt. Im Rahmen der LILE sind im Abschnitt „Verfahren der Projektauswahl“ die Grundprinzipien des von der Lokalen Aktionsgruppe zu verantwortenden Auswahl-Regimes (Beschreibung der Grundsätze und des gewählten Vorgehens) zu beschreiben: o Verfahren der Festlegung der Auswahlkriterien o Beschreibung, ob Anträge fortlaufend gestellt werden können oder Förderaufrufe oder eine Kombination von beidem geplant sind. o Benennung der Ziele, die bei der Festlegung der Auswahlkriterien zu beachten sind. 58/61 Thema Frage Antwort o Beschreibung des Umgangs mit den Querschnittszielen (Innovation, Umweltschutz, Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen) in Bezug auf deren Berücksichtigung bei den Auswahlkriterien o Beurteilung der Querschnittsthemen Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung o Um eine bestmögliche Nutzung finanzieller Mittel sicherzustellen, wird empfohlen auf Basis der Auswahlkriterien einen Schwellenwert („Mindestpunktzahl“) festzulegen, den ein Vorhaben erreichen muss. Förderung im Rahmen des Aufru- Die ELER-Verwaltungsbehörde wird bei ihren Aufrufen im Bereich fes FLLE FLLE lediglich ein Thema vorgeben. Die Förderbedingungen gelten bei der Projektumsetzung entsprechend der Vorgaben der jeweiligen LILE. Auswahlverfahren von Projekten Die Auswahlkriterien werden von der LAG definiert. Sie müssen transparent und für einen unbeteiligten Dritten nachvollziehbar sein und vorab veröffentlicht werden. Eine Rangfolge in einem speziellen Auswahlverfahren gilt nur für dieses Verfahren. Am Ende des Verfahrens steht ein Ranking der Vorhaben und die Auswahlentscheidung durch die LAG. Die Projekte, die die notwendige Punktzahl 59/61 Thema Frage Antwort nicht, aber den Mindestschwellenwertes erreicht haben, können ggfs. an einem der nächsten Verfahren teilnehmen. Detailregelungen werden gerade zwischen Bund und den Ländern abgestimmt. Ehrenamtliche Bürgerpro- Wie ist der geplante Prozess in Eine Textwiederholung aus dem EPLR EULLE ist entbehrlich. Wich- jekte der LILE zu beschreiben? tig ist, dass die LAG mit den Partnern ehrenamtlicher Bürgerprojekte eine schriftliche Vereinbarung trifft, in der Ziel und die Leistungserbringung aller Partner dokumentiert ist. Die Leistungserbringung der Partner schließt mit einer Dokumentation (Bericht, Bilder …) ab. 60/61
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