Vorabinformationen für LEADER-Gruppen - eler-paul

ENTWICKLUNGSPROGRAMM EULLE
Fortlaufende
Information zur Ausgestaltung des
LEADER-Ansatzes 2014 - 2020
im ELER-Entwicklungsprogramm
„Umweltmaßnahmen, Ländliche Entwicklung,
Landwirtschaft, Ernährung (EULLE)“
des Landes Rheinland-Pfalz
(Stand: 6. März 2015)
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1 Vorbemerkung
In der derzeitigen Bewerbungsphase der Lokalen Aktionsgruppen LEADER in RheinlandPfalz werden immer wieder Fragen an die ELER-Verwaltungsbehörde gerichtet. Die Beantwortung dieser Fragen wird die ELER-Verwaltungsbehörde daher in regelmäßigem
Turnus auf der Seite www.eler-paul.rlp.de einstellen, um allen potentiellen Bewerbern den
gleichen Informationsstand zu gewährleisten.
EULLE: Der Name ist Programm
•
•
•
•
•
Entwicklungsprogramm
Umweltmaßnahmen (Agrarumweltmaßnahmen, Ökologischer Landbau, Vertragsnaturschutz),
Ländliche Entwicklung (landwirtschaftliche Infrastrukturmaßnahmen, LEADER einschließlich Förderprogramm lokale ländliche Entwicklung (FLLE)),
Landwirtschaft (Förderung der Agrarstrukturverbesserung, Agrarinvestitionsförderung, Diversifizierung, Europäische Innovationspartnerschaften…),
Ernährung (Förderung regionaler Wertschöpfungsketten, Cluster, Qualifizierung/Sensibilisierung der Akteure).
2 Allgemeine Informationen
Die nachstehenden Informationen basieren auf
• dem aktuellen Stand des Entwicklungsprogramms EULLE (Entwurfsfassung)
• den mit der Kommission geführten Gesprächen und der darauf basierenden Hinweise und Änderungswünsche
• den von den Bewerberregionen gestellten Fragen.
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2.1 Förderkonditionen (vorläufig)
2.1.1 Grundsätze der Anerkennung der LAG
•
Mindestbudget
Grundausstattung:
Herkunft der Fördermittel
Mio. €
Mio. €/Jahr
ELER Mitteln
Landesmitteln
Kommunale Mittel der Region
(projektunabhängig)
insgesamt
1,750
0,700
0,175
0,250
0,100
0,025
2,625
0,375
•
Aufstockungen des Plafonds :
o Aufstockung ab 70.000 Einwohnern: pro 10.000 Einwohner bis zu [100.000 €] an ELER Mitteln für die Förderperiode (abhängig vom Gesamtmittelvolumen und Zahl der anerkannten
LAG)
o Aufstockung für LAG in der Nationalparkregion (verfügbarer Plafonds 1,5 Mio. €)
• Reserve
20 - 25 % der ELER-Mittel für transnationale Vorhaben, Initiativen (FLLE) und Leistungsreserve
•
•
•
Gebietsabgrenzung
•
•
Koordinierung mit
anderen ESIF
•
•
•
EFRE und ESF fördern keine Regionalmanagements oder den partizipativen CLLD-Ansatz
Vorhaben von LEADER-LAG können zur EFRE-Förderung angemeldet werden.
LEADER-LAG können sich auch anderer Fördermöglichkeiten bedienen.
•
Bildung lokaler Aktionsgruppen aus Vertretern öffentlicher, privater und lokaler sozioökonomischer Interessengruppe, Entscheidungsebene einzelne Interessengruppe max.
49% der Stimmrechte
Einbindung der jeweiligen (Schutz)Gebietsverwaltungen sowie der Vertreter der relevanten
Gruppen (Landwirtschaft, Umwelt- und Naturschutz; Jugendliche, Frauen…)
Möglichst juristische Person (Verein,…); alternativ muss die LAG ansässig bei einer juristischen Person sein
Erarbeitung unter Bürgerbeteiligung einer Lokalen integrierten ländlichen Entwicklungsstrategie (LILE) mit ex ante Bewertung nach vorgegebener Gliederung
Bedarfsgerechte Zielorientierung der LILE und Abgrenzung der Förderbereiche einschließlich
der Fördersätze im Rahmen der Vorgaben des EPLR EULLE
Bereitstellung projektunabhängiger öffentlicher Kofinanzierungsmittel durch die Region von
min. 10% der ELER-Mittel pro Jahr
Ausreichende Kapazitäten (grundsätzlich min. 1 AK) des Regionalmanagements mit Qualifikationsnachweis (Wirtschaftsförderer,…). Bei größeren Lokalen Aktionsgruppen werden höhere
personelle Kapazitäten im Regionalmanagement (mind. 1,5 AK) erwartet.
•
•
Anforderungen an
•
die LAG
•
•
•
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Gesamter ländlicher Raum nach Definition des EPLR EULLE
Keine Städte > 30.000 Einwohner; in begründeten Fällen kommen Randgebiete von Städten
mit mehr als 30.000 Einwohner, die sich ihren dörflichen Charakter (u.a. [ehemals eigenständige Orte]; nicht mehr als 150 Einwohner pro Quadratkilometer oder Anteil landwirtschaftlich
und forstwirtschaftlich genutzter Fläche in Höhe von mindestens zwei Dritteln der Gesamtfläche des Ortes) beibehalten haben und für die eine funktionale Verbindung zum angrenzenden
ländlichen Gebiet besteht, als Förderkulisse in Frage.
Die vorgenannten Randgebiete größerer Städte können in begründeten Fällen und mit einem
Bevölkerungsanteil von höchsten 15 % der Gesamtbevölkerung des LEADERAktionsgebietes einbezogen werden.
50.000 bis 150.000 Einwohner (Ausnahme: Kooperation mit angrenzender LAG aus einem
anderen Land mit min. 25.000 Einwohnern nur bei entsprechendem Hinweis in der LILE und
Vorliegen eines Letter of Intent). Bei Gründung einer länderübergreifenden LAG gelten die
Mindestanforderungen für das Gesamtgebiet der Kooperation.
Definition naturräumlicher oder wirtschaftlicher homogener Gebiete unabhängig von administrativen Grenzen, grundsätzlich Teile von 2 Landkreisen (Ausnahmen nur in begründeten Fällen)
2.1.2 Vorbereitende Unterstützung für den LEADER-Ansatz
Beschreibung
Bezug zur
ELER-VO
Prioritäten,
Unterprioritäten
Handlungsbedarf
(vgl. SWOT/SÖA)
Förderzweck /
Fördergegenstand
Zuwendungsempfänger
Art, Umfang und
Höhe der Zuwendung
Fördervoraussetzungen
Förderbedingungen
andere Verpflichtungen
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M 19.1- Förderung der externen Erstellung der Lokalen Integrierten Ländlichen Entwicklungsstrategie (LILE)
Artikel 42 – 44 VO (EG) Nr. 1305/2013 i.V.m. Artikel 32 ff VO (EU) Nr. 1303/2013
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Grundsätzlich alle für die Prioritäten 1 bis 6 abgeleiteten Handlungsbedarfe
Gegenstand der Förderung sind die Kosten der Erarbeitung einer lokalen integrierten ländlichen
Entwicklungsstrategie (LILE) einschließlich Beratungskosten und Kosten für Maßnahmen im
Zusammenhang mit der Konsultation von Interessensgruppen zur Vorbereitung der Strategie
durch externe Stellen.
Nicht förderfähig sind Kosten für:
• Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind
• Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung
• Betriebskosten
• Mehrwertsteuer, die im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer
rückerstattet werden.
• Lokale Aktionsgruppen
• Natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des öffentlichen
und privaten Rechts
• Zusammenschlüsse von lokalen, regionalen Akteuren mit eigener Rechtspersönlichkeit bzw.
Vertretung durch eine juristische Person des öffentlichen bzw. privaten Rechts
• Die Höhe der Zuwendung beträgt 75 % der förderfähigen Kosten, höchstens 25.000 € an
ELER-Mitteln pro LILE.
• Die vorgenannten Fördersätze werden ausschließlich im EPLR EULLE beschrieben. Eine
Beschreibung in der LILE ist nicht notwendig, da hier ausschließlich die LAG bzw. deren
Rechtsvertreter als Zuwendungsempfänger infrage kommen.
• Erklärung und Begründung der Antragstellerin/des Antragstellers, dass das Vorhaben den
Zielen des ELER und des EPLR EULLE dient.
• Interessenbekundung gegenüber der ELER-Verwaltungsbehörde
• Mind. 30 % der potentiellen Punktzahl in den Bewertungsbereichen müssen erfüllt sein.
• Vorgaben der Verwaltungsbehörde zur Gebietskulisse sind einzuhalten.
• Vorgaben entsprechend des Wettbewerbsaufrufs der ELER-Verwaltungsbehörde zu Inhalt
und Gliederung der LILE sind einzuhalten.
• Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass auf Basis der LILE
keine Bewerbung auf Anerkennung als LEADER-Region für die Förderperiode 2014 - 2020
fristgerecht eingereicht wird. Die Förderung wird erst nach Bestätigung der ELERVerwaltungsbehörde, dass die LILE vorgelegt wurde, ausgezahlt
• Vorgaben für öffentliche Aufträge sind einzuhalten.
2.1.3 Umsetzung der LILE
Beschreibung
Bezug zur
ELER-VO
Prioritäten,
Unterprioritäten
Handlungsbedarf
(vgl. SWOT/SÖA)
Förderzweck /
Fördergegenstand
Zuwendungsempfänger
Art, Umfang und
Höhe der Zuwendung
(Externe Überprüfung läuft)
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M 19.2 - Förderung der Umsetzung von Vorhaben im Rahmen der LILE
Artikel 42 – 44 VO (EU) Nr. 1305/2013 i.V.m. Artikel 32 ff VO (EU) Nr. 1303/2013
6b
Grundsätzlich alle für die Prioritäten 1 bis 6 abgeleiteten Handlungsbedarfe
Unterstützt werden von der LAG ausgewählte Vorhaben, die im Einklang mit den allgemeinen
Regeln der VO (EU) Nr. 1305/2013 i.V.m. VO (EU) Nr. 1303/2013, den Zielen des EPLR EULLE
und den Zielen und Handlungsfeldern der jeweiligen LILE stehen. Dazu zählen insbesondere
o kleine investive Maßnahmen,
o Erstellung von innovativen Konzepten und Studien,
o Qualifizierungs- und Informationsmaßnahmen,
o Durchführung kleinerer Modellprojekte.
Förderfähige Kosten für investive Vorhaben:
• Errichtung, Erwerb, einschließlich Leasing oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen
• Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen
• Allgemeine Kosten etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen und Beratung sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich von
Durchführbarkeitsstudien
• Immaterielle Investitionen, d. h. Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von
Patenten, Lizenzen, Copyrights, Marken
• Sonstige Vorhaben u.a.:
o Betriebs-, Personal-, Reisekosten
o Kosten für Qualifizierungs- und Informationsma0nahmen zur Umsetzung der Ziele der LIE
bzw. geförderter Vorhaben
o Kosten im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit
o Finanz- und Netzwerkkosten
o Studien, sofern sie mit einem bestimmten Vorhaben im Rahmen der LILE und dessen Zielen verbunden sind.
Die LAG kann im Einzelfall beschließen, die außerhalb des LEADER-Ansatzes im EPLR EULLE
programmierten Maßnahmen unter Einhaltung der jeweiligen Förderkonditionen anzuwenden. Im
Übrigen gelten die für den LEADER-ansatz geltenden Förderkonditionen, die in der jeweiligen
LILE durch die LAG präzisiert wurden.
• Lokale Aktionsgruppen
• Natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des öffentlichen
und privaten Rechts, die lokale Gemeinschaften repräsentieren
o Die Förderung wird als Zuschuss zur Erstattung nachgewiesener förderfähiger Kosten sowie
für indirekte Kosten als Pauschalsatz von 15 % der förderfähigen direkten Personalkosten
gewährt.
o Die Höhe der Zuwendung beträgt
o Bis zu 100 % für Qualifizierungs- und Informationsmaßnahmen, sofern Teilnehmerbeiträge
in Höhe von mindestens 30 % der Gesamtkosten erhoben ansonsten bis zu 75 % der förderfähigen KostenBis zu 40 % (bis zu 50 % bei Innovation) bei privaten Zuwendungsempfängern,
o Bis zu 50 % bei gemeinnützigen Zuwendungsempfängern (nach Beschluss der LAG und mit
Zustimmung der ELER-Verwaltungsbehörde 90 %),
o Bis zu 75 % bei öffentlichen Zuwendungsempfängern und LAG-Vorhaben (nach Beschluss
der LAG und mit Zustimmung der Verwaltungsbehörde bis zu 100 %).
o Die Förderung von Anhang I AEUV-Erzeugnissen erfolgt nur im Rahmen der Vorgaben der
VO (EU) Nr. 1305/2013 und der hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen.
o Fördergrenzen:
o mindestens 2.000 € an öffentlichen Zuwendungen (Kleine Projekte können zu einem Vorhaben zusammengefasst werden)
o maximal 250.000 € an ELER-Mitteln pro Vorhaben (Ausnahmen nur mit Zustimmung der
ELER-Verwaltungsbehörde)
• Festbetragsförderung
o bis max. 40.000 € (davon 30.000 € an ELER-Mitteln und 10.000 € an Landesmitteln) pro
LAG für „Ehrenamtliche Bürgerprojekte". Die Höhe der Unterstützung von Maßnahmen
lokaler Akteure durch die LAG aus dem Projekt „Ehrenamtliche Bürgerprojekte“ beträgt dabei max. 2.000 € je Einzelmaßnahme. Die Förderung kann nur zu gemeinnützigen Anliegen
(gemeinnützige Organisation, NGO, Gruppe nicht organisierter Menschen) gewährt werden.
Die Zahlung erfolgt auf Basis eines Durchführungsberichtes mit nachvollziehbarer Dokumentation. Eine Vorlage und Prüfung weiterer Belege (Kosten- und Zahlungsnachweise,...)
ist nicht vorgesehen.
o Dem gleichen Zuwendungsempfänger kann maximal drei Mal die Pauschalabrechnung bei
Kleinprojekten bewilligt werden.
Fördervoraussetzungen
Förderbedingungen:
andere Verpflichtungen
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• Anerkennung der LAG und Genehmigung der LILE
• Vorhaben wird in der Gebietskulisse der LILE realisiert (Ausnahmen mit Zustimmung der ELER-Verwaltungsbehörde in begründeten Fällen zulässig, wenn die LAG in ihrer Begründung
darlegen kann, dass das betreffende Projekt überwiegend dem LAG-Gebiet dient)
• Positiver Auswahlbeschluss des Entscheidungsgremiums der LAG zur Auswahl des Vorhabens (Bei LAG selbst: Umsetzungsbeschluss der LAG und Nachweis der Anwendung der
Auswahlkriterien.)
• Erklärung der LAG, dass das Vorhaben den Zielen des ELER und des EPLR EULLE sowie
der Umsetzung der LILE dient, einschließlich der plausiblen Begründung der LAG zu Notwendigkeit und Ausprägung des Vorhabens.
• Festlegung der Höhe des Fördersatzes und der Finanzmittel gemäß Art. 34 Abs. 3 f) VO (EU)
Nr. 1303/2013 durch den LAG-Beschluss
• Erläuterung des angestrebten positiven Nutzens für die beteiligten ländlichen Gebiete
• für investive Vorhaben:
Nachweis der Wirtschaftlichkeit (z.B. Geschäftsplans) und Effizienz des Projekts bzw. für gemeinnützige und öffentliche Vorhaben der Tragfähigkeit des Vorhabens
• bei baulichen Investitionen:
Nachweis des Grundeigentums, der Erbbauberechtigung oder Nutzungsberechtigung für die
Zweckbindungsfrist
• Bei Qualifizierungen
• Nachweis, dass die Qualifizierung kein Bestandteil der regulären Hochschulbildung oder Ausbildung ist.
• Sonstige Vorhaben
positive Stellungnahme der Planungsträger (z.B. regionale Tourismusorganisation), deren
Planungen betroffen sind. Bestätigung der zuständigen Fachstelle zur Bestandssicherheit bei
öffentlichen Vorhaben
• Pflichtausgaben öffentlicher Zuwendungsempfänger sind von einer Förderung ausgeschlossen.
• Die LAG muss die Auswahl von Vorhaben öffentlich bekanntgeben.
• Die formellen Nachweise über das durchgeführte Auswahlverfahren der LAG müssen erbracht
werden
2.1.4 Gebietsübergreifende und transnationale Kooperationen
Beschreibung
Bezug zur
ELER-VO
Prioritäten,
Unterprioritäten
Handlungsbedarf
(vgl. SWOT/SÖA)
Förderzweck /
Fördergegenstand
Zuwendungsempfänger
Art, Umfang und
Höhe der Zuwendung
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M 19.3 - Gebietsübergreifende, länderübergreifende und transnationale Kooperationen
Artikel 44 VO (EU) Nr. 1305/2013 i.V.m. Artikel 35 VO (EU) Nr. 1303/2013
6b
Grundsätzlich alle für die Prioritäten 1 bis 6 abgeleiteten Handlungsbedarfe
• Gegenstand der Förderung ist die Vorbereitung/Anbahnung sowie die Durchführung gebietsübergreifender und transnationaler Kooperationsvorhaben gemäß Artikel 44 VO (EU) Nr.
1305/2013 i.V.m. Artikel 35 VO (EU) Nr. 1303/2013. Dazu zählen insbesondere
o Kontaktaufnahme
o Kosten im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere
gegenseitige Information und der Austausch programm- und projektspezifischer Erfahrungen zwischen den LAG sowie die Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Projekte
o Aufbau von Netzwerken
o Kosten der Teilnahme an Seminaren und Veranstaltungen sowie die Erstellung von Studien und Konzeptionen zur Vorbereitung von Kooperationsprojekten
o Reisekosten zum Besuch von Partnerprojekten
o Kosten für Dolmetscher und Übersetzung von Informationsmaterialien
o Laufende Kosten wie Betriebs-, Personal-, Qualifizierungskosten
o Studien und Konzeptionen zur Vorbereitung eventueller Kooperationsprojekte, sofern sie
mit den Zielen der LILE und des EPLR verbunden sind.
o Bei gemeinsamen Kooperationsprojekten wie z.B. gemeinsamer Internetauftritt sind die
Kosten förderfähig, die auf die rheinland-pfälzische LAG entfallen
• anteilige Kosten für Kooperationsprojekte im nicht-investiven und im investiven Bereich (vgl.
Förderung der Umsetzung von Vorhaben im Rahmen der LILE), soweit sie auf die rheinlandpfälzische LAG entfallen.
• Die LAG können im Einzelfalls beschließen, die außerhalb des LEADER-Ansatzes im EPLR
EULLE programmierten Maßnahmen unter Einhaltung der jeweiligen Förderkonditionen anzuwenden.
• Lokale Aktionsgruppe
• Natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des öffentlichen
und privaten Rechts als Träger von Kooperationsvorhaben
• Für Vorbereitungsmaßnahmen (Anbahnungsgespräche): rheinland-pfälzische Lokale Aktionsgruppen
• Die Förderung wird als Zuschuss zur Erstattung nachgewiesener förderfähiger Kosten sowie
für indirekte Kosten als Pauschalsatz von 15 % der förderfähigen direkten Personalkosten
gewährt.
• Die Höhe der Zuwendung beträgt
o 100 % für die Kontaktaufnahme (Anbahnung einer Kooperation)
o Bis zu 100 % für Qualifizierungs- und Informationsmaßnahmen, sofern Teilnehmerbeiträge
in Höhe von mindestens 30 % der Gesamtkosten erhoben werden, ansonsten bis zu 75 %
der förderfähigen Kosten
o Bis zu 40 % (bis zu 50 % bei Innovation) bei privaten Zuwendungsempfängern
o Bis zu 50 % bei gemeinnützigen Zuwendungsempfängern (nach Beschluss der LAG und
mit Zustimmung der Verwaltungsbehörde bis zu 90 %)
o Bis zu 75 % bei öffentlichen Zuwendungsempfängern und LAG-Vorhaben (nach Beschluss
der LAG und mit Zustimmung der Verwaltungsbehörde bis zu 100 %).
o
• Die Förderung von Anhang I AEUV-Erzeugnissen erfolgt nur im Rahmen der vg. Obergrenzen
und Beachtung der Vorgaben der VO (EU) Nr. 1305/2013 und der hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen.
• Fördergrenzen:
o mindestens 2.000 € an öffentlichen Zuwendungen (Ausnahme: Kontaktaufnahme)
o maximal 250.000 € an ELER-Mitteln pro Vorhaben (Ausnahmen nur mit Zustimmung der
Verwaltungsbehörde)
• Für programmüberschreitende Kooperationen (z.B. transnationale und länderübergreifende)
können mit Zustimmung der ELER-Verwaltungsbehörde alternativ die Förderbestimmungen
des ELER-Entwicklungsprogramms Anwendung finden, in dessen Förderregion die federführende LAG ihren Sitz hat.
Fördervoraussetzungen
Förderbedingungen:
andere Verpflichtungen
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• Erklärung und Begründung der Antragstellerin/des Antragstellers, dass die Kooperation/das
Vorhaben den Zielen des ELER und des EPLR EULLE dient.
• Genehmigung der Kooperation durch die Verwaltungsbehörde (Ausnahme: Vorbereitungsmaßnahme)
• Festlegung der Höhe des Fördersatzes und der Finanzmittel gemäß Art. 34 Abs. 3 f) VO (EU)
NR. 1303/2013 durch den LAG-Beschluss
• Für die Anerkennung der Kooperationsvereinbarung
o Positiver Beschluss des Entscheidungsgremiums der LAG zum Abschluss der Kooperationsvereinbarung
o Nachweis eines positiven Nutzen für die beteiligten ländlichen Gebiete
o Beschreibung der von den Partnern mit der Kooperation aufgegriffenen Handlungsfelder
o Erklärung der LAG, dass die Kooperation und das Vorhaben den Zielen des ELER und
des EPLR EULLE sowie der Umsetzung der LILE dienen.
• Für die Vorhaben
o Beschreibung des mit der Kooperation beabsichtigten Vorhabens
o Angabe des Namen und des Datums der Genehmigung der Kooperationsvereinbarung/des Kooperationsvertrages
o Die nachhaltige finanzielle Tragbarkeit des Projektes muss gegeben sein
o Das Vorhaben hält grundsätzlich die Vorgaben der Gebietskulisse des Kooperationsvertrages/der Kooperationsvereinbarung ein.
o Auswahl des Vorhabens durch Beschluss des Entscheidungsgremiums der LAG bzw. die
Kooperation einschließlich der plausiblen Begründung der LAG zu Notwendigkeit und
Ausprägung des Vorhaben,
o für investive Vorhaben:
Nachweis der Wirtschaftlichkeit (z.B. Geschäftsplans) und Effizienz des Projekts bzw. für
gemeinnützige und öffentliche Vorhaben der Tragfähigkeit des Vorhabens
o bei baulichen Investitionen:
Nachweis des Grundeigentums, der Erbbauberechtigung oder Nutzungsberechtigung für
die Zweckbindungsfrist,
o Bei Qualifizierungen und Fortbildungen:
o Nachweis, dass die Qualifizierung kein Bestandteil der regulären Hochschulbildung oder
Ausbildung ist.
o sonstige Vorhaben
positive Stellungnahme der Planungsträger (z.B. regionale Tourismusorganisation), deren
Planungen betroffen sind. Bestätigung der zuständigen Fachstelle zur Bestandssicherheit
bei öffentlichen Vorhaben.
• Pflichtausgaben öffentlicher Zuwendungsempfänger sind von einer Förderung ausgeschlossen.
• Bei transnationalen Kooperationen müssen LAG aus mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten am
Projekt beteiligt sein.
• Kooperationspartner können alle LEADER-Aktionsgruppen in der EU sein. Für andere aus
lokalen öffentlichen und privaten Partnern in einem ländlichen Gebiet tätigen Gruppen, die lokale Entwicklungsstrategien innerhalb oder außerhalb der EU umsetzen, bedarf es einer Zustimmung der ELER-Verwaltungsbehörde.
• Transparenz der Entscheidungsabläufe.
• Die Federführung muss bei einer LEADER-LAG liegen
2.1.5 Förderung des LEADER-Managements und der Sensibilisierung
Beschreibung
Bezug zur
ELER-VO
Prioritäten,
Unterprioritäten
Handlungsbedarf
(vgl. SWOT/SÖA)
Förderzweck /
Fördergegenstand
Zuwendungsempfänger
Art, Umfang und
Höhe der Zuwendung
Fördervoraussetzungen
Förderbedingungen:
andere Verpflichtungen
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M 19.4 - Förderung der mit der Verwaltung der Durchführung der LEADEREntwicklungsstrategie verbundenen laufenden Kosten
und Sensibilisierung
Artikel 42 – 44 VO (EU) Nr. 1305/2013 i.V.m. Artikel 32 ff VO (EU) Nr. 1303/2013
6b
Grundsätzlich alle für die Prioritäten 1 bis 6 abgeleiteten Handlungsbedarfe
Unterstützt werden die laufenden Kosten der LAG nach Art. 35 Abs. 1 d) und e) der VO (EU) Nr.
1303/2013. Dazu zählen insbesondere
• der laufende Betrieb der LAG einschließlich Regionalmanagement (u.a. laufende Kosten wie
Betriebs-, Personal-, Qualifizierungs-, Finanz- und Netzwerkosten, Studien …)
• Kosten für das Entscheidungsgremium der LAG i. V. m. der Verwaltung der Umsetzung der
LILE sowie
• Sensibilisierungsvorhaben durch die LAG (Kosten im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit,…)
• Lokale Aktionsgruppen
• Die Förderung wird als Zuschuss zur Erstattung nachgewiesener förderfähiger Kosten sowie
für indirekte Kosten als Pauschalsatz von 15 % der förderfähigen direkten Personalkosten
gewährt.
• Die Höhe der Zuwendung beträgt 100 % (ELER/Land: 75%).
• Die vorgenannten Fördersätze werden ausschließlich im EPLR EULLE beschrieben. Eine
Beschreibung in der LILE ist nicht notwendig, da hier ausschließlich die LAG bzw. deren
Rechtsvertreter als Zuwendungsempfänger infrage kommen.
• Anerkennung der LAG durch die Verwaltungsbehörde
• Regionalmanagement ist in der Gebietskulisse der LILE angesiedelt.
• Begründung der LAG zur Festlegung der Höhe der Finanzmittel gem. Art. 34 Abs. 3 f) VO
(EU) NR. 1303/2013
• Einhaltung des Höchstsatzes von 25 % der im Rahmen der jeweiligen anerkannten LILE anfallenden durchschnittlichen zuwendungsfähigen öffentlichen Gesamtausgaben für die gesamte Förderperiode.
• Vor einer Auszahlung weist die LAG nach, dass das Regionalmanagement über eine ausreichende Personalausstattung verfügt, die grundsätzlich vom Zeitvolumen mindestens einer Arbeitskraft entsprechen sollte. Der/die Regionalmanager(in) muss über eine entsprechende
nachzuweisende Qualifikation bzw. Erfahrungen verfügen.
•
• Die LAG hat jährlich einen Bericht zur Umsetzung der LILE vorzulegen.
• Mit Ablauf des Jahres 2018 ist eine Zwischenevaluierung zur LEADER-Entwicklungsstrategie
vorzulegen.
• Nach 2020 ist in Abstimmung mit der ELER-Verwaltungsbehörde eine Abschlussevaluierung
vorzulegen.
• Vorlage eines Aktionsplans für die Öffentlichkeitsarbeit und das LAG-Management
2.2 Allgemeine Kriterien zur Auswahl der Lokalen Aktionsgruppen
Kriterien
muss soll
Klare Abgrenzung eines zusammenhängenden Gebietes
X
Das Gebiet umfasst Teile von mindestens zwei Landkreisen
X
Schlüssige Darlegung von Kohärenzkriterien (soziokulturell oder
ökonomisch oder naturräumlich) für das Gebiet, so dass es eine ho-
X
mogene Gesamtheit bildet.
Berücksichtigung der Umweltbedingungen in der Region bei der For-
X
mulierung der spezifischen Ziele und der Auswahl der Strategie
Vorhandensein einer ausreichenden kritischen Masse in Bezug auf
Humanressourcen, wirtschaftlichen Potentials und Mittelausstattung
X
Mindestens 50.000 Einwohner und grundsätzlich höchstens 150.000
Einwohner im Gebiet (Über- oder Unterschreitung in begründeten Fäl-
X
len möglich)
Nachweis, dass es sich um einen homogenen Naturraum handelt,
wenn die Obergrenze von 150.000 Einwohnern im Gebiet geringfügig
X
überschritten wurde. (Ausnahme-Kriterium)
Hohe Einwohnerzahlen (möglichst nahe an oder über 100.000), um
eine möglichst große Bandbreite an Strategien mit Pilotcharakter rea-
X
lisieren zu können und Bürgernähe beizubehalten.
Möglichst geringe Bevölkerungsdichte (Positiv-Kriterium)
Berücksichtigung (eines oder mehrerer) der thematischen Ziele der
GAP, der ESI-VO sowie der sechs ELER-Prioritäten
Berücksichtigung der Entwicklungsziele und -strategien des Entwicklungsprogramms EULLE
X
X
X
Berücksichtigung der Situation und möglicher Entwicklungschancen
X
der Land-, Wein- und Forstwirtschaft
Formale und inhaltliche Gliederung der LILE nach den Vorgaben der
ELER-Verwaltungsbehörde
X
Festlegung der anzuwenden Fördersätze in der LILE (keine „bis zu“Regelung) im Rahmen der Obergrenzen des Entwicklungsprogramms X
EULLE
Nachweisliche Ausrichtung der Strategie auf die gebietsspezifischen
Probleme und Innovation, Übereinstimmung von Zielen und Bedarf
9/61
X
kann
Kriterien
Berücksichtigung gebietsspezifischer Ressourcen und/oder Knowhows bzw. Potenziale
muss soll
X
Klare Formulierung der Ziele und Handlungsbedarfe (SWOT…)
X
Berücksichtigung von Querschnittszielen (Demographischer Wandel,
X
Klimawandel, Umweltschutz, Innovation, Nachhaltigkeit…)
Bezug der Strategie zu sonstigen Entwicklungsaktivitäten in der be-
X
treffenden Region
Berücksichtigung der sozialen Gruppen bei der Zielformulierung der
Strategie (insbesondere Frauen und Jugend, aber auch ältere Men-
X
schen, Migranten, Behinderte und sozial Schwache)
Zu erwartende Beschäftigungswirkung, Förderung der Beschäftigungsmöglichkeiten, insbesondere von Frauen und Jugendlichen,
X
die sich insbesondere in den Lebensalltag von Frauen auf dem Lande
integrieren lassen
Wirtschaftliche Zweckmäßigkeit und ihre Nachhaltigkeit
X
Entwicklung neuer Erzeugnisse und Dienstleistungen, Neuartige Methoden zur besseren Erschließung des endogenen Potenzial der Re-
X
gion
Ausbau der Vernetzung lokaler Akteure, Neuartige Formen der Organisation und Beteiligung der lokalen Bevölkerung an der Entschei-
X
dungsfindung und Projektdurchführung
Übertragbarkeit der Methode und Mehrwert gegenüber
X
Mainstreamförderung
Möglichst klare Formulierung der zu erwartenden Auswirkungen der
Strategie
X
Berücksichtigung aller drei Dimensionen nachhaltiger Entwicklung
(ökologisch, ökonomisch, soziokulturell) bei der Zielformulierung
X
und Ausrichtung der Maßnahmenbereiche
Möglichst hohe Anzahl potenziell Begünstigter
Klare Darstellung von Messbarkeit und Kontrollierbarkeit der durch
das LILE zu erreichenden Ziele (Prozessmonitoring und Evaluierung)
X
X
Rückgriff auf Erfahrungen aus der vorangegangenen Förderperiode
X
2007 - 2013
Transparente Dokumentation des partizipativen Erstellungsprozesses der LILE (nachweislich durchgeführter offener Beteiligungsprozess)
10/61
X
kann
2.3 Aktuelle Planung der zeitlichen Abfolge
2. Quartal
1. Quartal
• Bewerbungsverfahren
• Auswahl der
Lokalen Aktionsgruppen
2015
11/61
3. Quartal 2015 Anerkennung der Lokalen
Aktionsgruppen
3 Beantwortung eingegangener Fragen:
Thema
Gebietskulisse
Frage
Antwort
Ist die Einhaltung der Einwohner-
Es ist richtig, dass in den Projektgruppensitzungen als allgemeines
zahl (bis 150.000) je LAG zwin-
Kriterium für neu zu bildende LEADER-Regionen eine Einwohner-
gend
zahl von 50.000 bis 150.00 Einwohner vereinbart wurde.
In begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Verwaltungsbehörde kann jedoch unter Umständen von dieser Vorgabe
abgewichen werden.
Darüber entscheidet der noch einzurichtende Bewertungsausschuss
im Rahmen des Auswahlverfahrens.
Die Bewerbung einer Region mit 160.000 Einwohnern ist also
durchaus möglich.
Kann eine LAG auch nur eine VG
Ja, dies ist möglich. Somit würden die zusätzlichen 1,5 Mio Euro
aufnehmen, die zum Nationalpark
anteilig auf die vom Nationalpark betroffenen Regionen verteilt.
gehört.
Welche Datengrundlage ist für die
Maßgeblich für die Feststellung der Einwohnerzahl für die Gebiets-
Feststellung der Einwohnerzahl
abgrenzungen bzw. den Ausschluss von Städten aus der Förderku-
für die Gebietsabgrenzungen
lisse sind die Daten des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz.
maßgeblich?
Verwenden Sie dazu bitte den zuletzt veröffentlichten Bevölkerungsstand Ihrer VG/Gemeinde/Stadt.
12/61
Thema
Frage
Antwort
Sie finden die entsprechenden Daten unter:
http://www.statistik.rlp.de/regionaldaten/meine-heimat/.
Finanzielle Beteiligung der
Kann mit der 10%-igen Beteili-
Die an einer LEADER-LAG beteiligten Regionen müssen öffentliche
Regionen am LEADER-
gung der Regionen auch das
Mittel in einer Größenordnung von mind. 10 % der ELER-Mittel des
Prozess in Höhe von 10%
LEADER-Management finanziert
zugeteilten Mittel-Plafonds (d.h. in der Grundausstattung 175.000,-
der Kofinanzierungsmittel
werden.
€) projektunabhängig zur Verfügung stellen. Die kommunalen Mittelgeber (z.B.: beteiligte Landkreise) dürfen keine projektbezogene
Zweckbindung im Voraus festlegen.
Die Bereitstellung dieser Mittel betrifft sowohl private als auch öffentliche Projekte Dritter. Das LAG-Management zählt dabei auch - für
die öffentlichen Mittelgeber der Region - als Projekt eines Dritten.
Die Bereitstellung muss in geeigneter, verbindlicher Form (z.B.
Ratsbeschluss o.ä.) dokumentiert werden.
Es obliegt – wie bei den ELER- und Landesmittel - der LEADERLAG, also den Mitgliedern der LAG (1. Gruppe: regionale, lokale,
städtische und anderen Behörden, 2. Gruppe: Wirtschafts- und Sozialpartner; 3. Gruppe: Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten),
auf Basis der vereinbarten Auswahlkriterien gemeinsam mit positivem Auswahlbeschluss darüber zu entscheiden, ob das LAGManagement mit den projektunabhängigen Mitteln der Region kofi-
13/61
Thema
Frage
Antwort
nanziert wird. Dieser Beschluss kann ausnahmsweise bereits vor
Anerkennung der LEADER-LAG im Rahmen der Erarbeitung der
LILE durch die Mitglieder der vorläufigen oder der bestehenden
LAG-Mitglieder getroffen werden, um die Planungssicherheit zu erhöhen. Dieses Geld würde allerdings dann gegebenenfalls anderen
privaten und öffentlichen Projekten Dritter nicht mehr zur Verfügung
stehen.
Fazit:
•
Durch eine einseitige Vor-Festlegung der Mittel durch die Gebietskörperschaften auf die Finanzierung des LAGManagements ist die Bedingung der 10 %igen projektunabhängigen finanziellen Beteiligung der Region nicht erfüllt.
•
Beschließen die LAG-Mitglieder hingegen, ein Angebot der
öffentlichen Stellen (z.B. auch Wirtschaftsförderungsgesellschaften und Landkreise) zur Bereitstellung entsprechender
Ressourcen für das LAG-Management anzunehmen, sehen
wir die Bedingung als erfüllt an. Dies gilt insbesondere auch,
wenn die LAG bei einer öffentlich rechtlichen Stelle ansässig
ist und das Personal der LAG bei dieser Stelle angestellt wird.
14/61
Thema
Frage
Antwort
Gilt die vorgesehene 10%ige Be-
Im Rahmen der Bewerbung ist nur der Nachweis für die Grundaus-
teiligung der Region auf den E-
stattung der LAG nach den für alle Regionen vorgeschlagenen Ver-
LER-Ansatz auch für die Aufsto-
teilungskriterien zu führen. Dazu gehört hierzu auch die vorgesehe-
ckungsmittel und das FLLE-
ne Aufstockung um rd. 1,5 Mio. Euro für LAG in der Nationalparkre-
Programm (Initiativen der Verwal-
gion. Diese werden auf die beteiligten LAG entsprechend ihres An-
tungsbehörde in speziellen Ge-
teils an der Nationalparkregion verteilt. Für die jährlichen Initiativen
bietskulissen)?
im Rahmen des FLLE wird die Vorgehensweise im Rahmen des jeweiligen Aufrufs abgestimmt.
Welche Form zur Dokumentation
• Nach den Finanzierungsregeln müssen die kommunalen Ge-
der Bereitstellung der geforderten
bietskörperschaften der Region sich im Rahmen der Bewer-
Mittel ist neben einem Rats-
bung für die Anerkennung des LEADER-Aktionsgebietes da-
Kreistagsbeschluss auch ausrei-
zu verpflichten, projektunabhängig kommunale Mittel zur Ver-
chend? Reicht eine Absichtser-
fügung zu stellen, die mindestens 10 Prozent der zugewiese-
klärung aus?
nen ELER-Mittel entsprechen.
• Entsprechende haushaltsrechtliche Verpflichtungen für die
gesamte Förderperiode 2014-2020 können noch nicht in der
entsprechenden kommunalen Haushalten verankert sein
können. Der geforderte Nachweis der Kofinanzierungszusage
der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften in Höhe
von 10 % des ELER-Bewirtschaftungsplafonds kann insofern
nur durch eine politisch bindende Aussage der kommunalen
15/61
Thema
Frage
Antwort
Entscheidungsträger bzw. durch entsprechende Beschlüsse
der kommunalen Parlamente geführt werden.
• Textbaustein:
„Für die [Gebietskörperschaft] bestätige ich, [Name, Funktion], hiermit, dass entsprechend der Finanzierungsregeln des LEADERAnsatzes des Entwicklungsprogramms EULLE für die Förderperiode
2014 – 2020 projektunabhängig kommunale Mittel von der [Gebietskörperschaft] zur Verfügung gestellt werden, die unter Berücksichtigung der von den beteiligten kommunalen Partnern [Name weiterer
Gebietskörperschaften] bereitgestellten Mittel mindestens 10 Prozent der zugewiesenen ELER-Mittel umfassen. [Für das Jahr 2015
wurden entsprechende Mittel im Haushalt bereits veranschlagt. Für
die Folgejahre der Förderperiode 2014 – 2020 ist die Bereitstellung
der Mittel entsprechend der Finanzierungsplanung geplant. Dem
[Beschlussgremium] wird daher verpflichtend vorgeschlagen, den
erforderlichen Anteil der [Gebietskörperschaft] im jeweiligen Haushalt weiter zur Verfügung zu stellen] "
• Sofern die Bereitstellung von Personal durch Abordnung geplant ist, könnte dies im vorstehenden Text gleichfalls entsprechend berücksichtigt werden.
• Sofern die kommunalen Mittel von mehreren Stellen bereitge-
16/61
Thema
Frage
Antwort
stellt werden, wird eine Erklärung von jeder Stelle und zudem
eine Gesamtübersicht mit der indikativen Aufteilung auf die
einzelnen kommunalen Mittelgeber erwartet.
Sind diese Kofinanzierungsmittel
In der Praxis werden die LAG dies sicherlich so handhaben. Offiziell
„nachrangig“ zu den Landesmit-
wird zunächst die Bereitstellung zur Verfügung der LAG gefordert.
teln zu verwenden, oder sind beide Geldquellen parallel zu nutzen?
Die regionalen Mittel können auch
Wenn die Beschlussfähigkeit bereits hergestellt ist, kann diese Ent-
zur Kofinanzierung des Regional-
scheidung auch im Zusammenhang mit der Verabschiedung der LI-
managements eingesetzt werden,
LE getroffen werden. Im Übrigen kann die Beauftragung und Einset-
sofern das LAG-
zung des LAG-Managements erst nach Anerkennung erfolgen. Zu
Entscheidungsgremium dem zu-
diesem Zeitpunkt muss das Entscheidungsgremium gegründet sein.
stimmt. Wie kann diese Legitimation erreicht werden, wenn es im
LILE-Erstellungsprozess noch
kein solches Gremium gibt bzw.
dieses Gremium noch keine bindenden Beschlüsse fassen kann?
17/61
Thema
Kommunale Beschlüsse
Frage
Werden im Rahmen des Interes-
Antwort
Nein, erst zum Zeitpunkt der offiziellen Einreichung einer Bewerbung
zur Interessensbekundung sensbekundungsverfahren bereits
als LEADER-Region werden bindende Beschlüsse erforderlich. Zu-
im LEADER-
bindende Beschlüsse der kommu-
nächst sind Vorratsbeschlüsse ausreichend.
Bewerbungsverfahren vor
nalen Räte benötigt?
dem Hintergrund der anstehenden Kommunalwahlen am 25. Mai 2014
Kosten im Zusammenhang Werden Kosten im Zusammen-
Um für alle LAG gleiche Voraussetzungen in dem anstehenden
mit der Ausarbeitung der
Auswahlverfahren zu schaffen, hat die ELER-Verwaltungsbehörde
LILE
hang
entschieden,
mit der Ausarbeitung der
LILE übernommen?
entsprechend Art. 35 Abs. 1, Buchstabe a) der Verordnung (EU)
3/15 Nr. 1303/2013 allen LAG die Erarbeitung der Entwicklungsstrategie zu fördern. Konkret sollen die im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der LILE entstehenden Kosten gefördert werden, wenn die
Erstellung extern vergeben wird. Hierin enthalten sind auch Beratungskosten und Kosten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der
Konsultation von Interessengruppen zur Vorbereitung der LILE.
Finanzierung des LAG-
Wie hoch wird der Fördersatz zur
Für Projekte der Lokalen Aktionsgruppen, hierzu zählen auch die
Managements
Unterstützung des LAG-
Kosten für das LAG-Management, könnte eine Förderung – vorbe-
Managements sein?
haltlich der noch ausstehenden endgültigen Genehmigung – mit einem Fördersatz von bis zu 75 % umgesetzt werden.
18/61
Thema
Frage
Antwort
Formale/inhaltliche Vor-
Wird es klare Vorgaben der E-
Ja, die formalen und inhaltlichen Vorgaben zur Gliederung der LILE
gaben im Rahmen der
LER-Verwaltungsbehörde bezüg-
nach durch die ELER-Verwaltungsbehörde sind einzuhalten.
Ausarbeitung der LILE
lich der formalen und inhaltlichen
Ausgestaltung der LILE geben
und sind diese verbindlich?
Muss das fertige LILE Konzept
Nein, dies ist nicht notwendig. Es genügt einen Beschluss der loka-
durch die Gremien der einzelnen
len öffentlich-privaten Partnerschaft (z.B. Protokoll der Mitgliederver-
Verbandsgemeinden (LAG Part-
sammlung) zur Beteiligung am Auswahlverfahren.
ner) beschlossen werden?
Die Anlagen sind auf 30 Seiten
Die Anlage zum LILE ist auf 30 Seiten zu beschränken. Für den Fall
beschränkt. Gleichzeitig wird er-
der Überschreitung (z.B. bei regionsübergreifender LILE) ist dies
wartet, dass der Evaluationsbe-
gesondert zu begründen. Im Falle eines Zusammenschlusses einer
richt der vorherigen Phase und
ILE-Region mit einer bisherigen LEADER-Region sollten vorhande-
ggf. der ex-ante Bericht der Kon-
ne Evaluationsberichte der letzten Förderperiode beigefügt werden.
zeptentwicklung im Anhang beige-
Hierzu empfehlen wir, die Berichte zusammen mit der LILE auf einer
legt werden. Wie strikt sind die 30
CD beizufügen. Die formalen Voraussetzungen an die LILE bleiben
Seiten Anhang zu verstehen? Ist
davon unberührt.
es ggf. ausreichend gesonderte
umfassende Dokumente auf CD
beizufügen?
19/61
Thema
Frage
Antwort
Falls die Bewerberregion ein Zusammenschluss aus einer ILERegion und Teilen einer bisherigen LEADER-Region darstellt,
werden dann beide Evaluationsberichte benötigt?
Wie ist das SOLL-Kriterium "Über-
Bereits in der Förderperiode 2007 – 2013 war dieses Kriterium maß-
tragbarkeit der Methode und
geblich für die Erstellung und die Umsetzung der LILE. Das Kriteri-
Mehrwert gegenüber
um sollte im Kapitel „Leitbild und Entwicklungsstrategie“ thematisiert
Mainstreamförderung" zu verste-
werden. Es geht darum, Besonderheiten und Vorteile der LEADER-
hen? Auf welche Inhalte und Kapi-
Methode und den Beitrag zur Umsetzung der LILE darzustellen.
tel bezieht sich dieses?
Einarbeitung der Evaluierungser-
Es wird vorgeschlagen, eine schriftliche Bestätigung seitens der
gebnisse in die neue LILE: Die
LAG X einzuholen und mit den Bürgermeistern der drei betroffenen
LAG X wird ihre Evaluierung nicht
Verbandsgemeinden ein kurzes Evaluierungsgespräch zu führen.
bis Ende 31.01.14 abgeschlossen
[HINWEIS: Aufgrund eines Antrages des Sprechers der LEADER-
haben, sodass die Teilergebnisse
Gruppen wird aktuell die Verlängerung der Frist zur Einreichung der
für drei betroffenen Verbandsge-
LILE auf den 31.03.2015 geprüft. Sofern die beschriebene Proble-
meinden der neuen LAG Y nicht
integriert werden können. Wie soll
20/61
matik für die Einarbeitung der Evaluierungsergebnisse zu diesem
Termin nicht mehr gegeben ist und keine Selbstevaluierungsergeb-
Thema
Frage
vorgegangen werden?
Antwort
nisse vorliegen, muss dieser Punkt erneut bilateral mit der ELER-VB
abgestimmt werden.]
Ist eine Anpassung der LILE im
Eine Anpassung der LILE im Förderzeitraum ist nicht ausgeschlos-
Förderzeitraum bis 2020 möglich?
sen. Entsprechende Vorkehrungen müssen allerdings in der LILE
nicht getroffen werden, da das Verfahren einer potentiellen Anpassung von der Verwaltungsbehörde selbst geregelt wird.
Wird die Erstellung der LILE von
Ja, die Publizitätsvorschriften sind zu berücksichtigen. Alle interes-
Leader gefördert und gelten damit
sierten Gruppen haben einen Antrag auf Forderung der Erstellung
die Publizitätsvorschriften?
der LILE eingereicht.
Falls sich eine bewerbende Regi-
Es ist ausreichend in Kapitel „12 - Kooperation mit anderen Pro-
on bzw. Teile dieser Region zeit-
grammen“ drauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Bewerbung
gleich an anderen Förderaufrufen
erfolgen wird, die beiden Strategien sich ergänzen, Synergien er-
(bspw. Initiativen des Bundes)
schlossen werden und eine Doppelförderung ausgeschlossen wird.
beteiligt, sollte darauf in Kapitel
„12. – Kooperationen mit anderen
Programmen“ hingewiesen werden?
21/61
Thema
Frage
Festlegung der Fördersät- Sind in der LILE Aussagen zu
ze in der LILE konkreten Fördersätzen zu tref-
Antwort
Ja, in der LILE müssen die Regionen festlegen, wie hoch die Fördersätze für die jeweiligen Maßnahmen bzw. Zuwendungsempfän-
fen?
ger sind (keine „bis-zu“-Regelung).
Werden Einnahme verschaffende
Eine vergleichbar einfache Lösung entsprechend des EPLR PAUL
LEADER-Projekte unabhängig
kann bei der Umsetzung im Rahmen des EPLR EULLE voraussicht-
von den festgelegten Fördersät-
lich nicht angeboten werden. Hier schreibt die ESI-Verordnung (EU)
zen und unabhängig vom Status
Nr. 1303/2013 in Art. 61 vor, dass die unmittelbar aus dem geförder-
des Projektträgers auch weiterhin
ten Vorhaben erzielten Nettoeinnahmen bei der Bewilligung zu be-
mit maximal 30 % gefördert?
rücksichtigen sind. Hierzu wird klargestellt:
Bei kleinen Vorhaben (max. 2 Mio. Euro Gesamtkosten) wird auf die
Berechnung verzichtet, wenn der Fördersatz nicht mehr als 35 %, in
begründeten Fällen nicht höher als 40 % der förderfähigen Gesamtausgaben beträgt.
Unter Einnahmen werden Vorhaben subsumiert, die bis zum Ende
der Zweckbindung aus:
• Verkäufen
• Vermietungen
• Dienstleistungen
22/61
Thema
Frage
Antwort
• Einschreibegebühren oder
• sonstigen gleichwertigen Zahlungseingängen entstehen.
• Unter diese Regel fallen keine gesetzlich vorgeschriebenen
Abgaben, Gebühren oder zweckgebundene Spenden
Eine Differenzierung der Förders-
Das EPLR EULLE gibt hier nur die Obergrenzen vor. Die Differen-
ätze nach der Leistungsfähigkeit
zierung erfolgt in alleiniger Verantwortung der LAG.
der Projektträger ist denkbar. Wie
Die vorgeschlagenen Indikatoren müssen eine einfache, nachvoll-
kann das praktisch umgesetzt
ziehbare und diskriminierungsfreie Anwendung ermöglichen.
werden bzw. ist man in der Indikatorenwahl frei?
Gilt diese Differenzierung nach
Die Differenzierung nach der Leistungsfähigkeit der Projektträger ist
Leistungsfähigkeit für kommunale
nur eine der möglichen Varianten, Fördersätze für die Premium-
wie private Projektträger gleich-
bzw. Standardförderung festzulegen.
ermaßen?
Es wird daher zu Bedenken gegeben, dass die Anwendung dieses
Prinzips die Kenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Antragstellers voraussetzt. Aus hiesiger Sicht macht dieser Ansatz eher bei öffentlichen Projektträgern Sinn, wenn auf vorhandene
entsprechende Einstufungen zurückgegriffen werden kann. Bei privaten Projektträgern sollte unseres Erachtens zur Vermeidung des
Verwaltungsaufwandes von anderen Indikatoren Gebrauch gemacht
23/61
Thema
Frage
Antwort
werden. Bei privaten Projektträgern sind zudem die beihilferechtlichen Obergrenzen zu berücksichtigen.
Nach Art. 59 Abs.3 d der ELER-
Im Rahmen des EPLR EULLE wird bezüglich der ELER-Beteiligung
VO ist eine Beteiligung des Fonds
für den LEADER-Ansatz von den Ausnahmetatbeständen Gebrauch
in unseren Regionen i.d.R. auf
gemacht. Das EPLR EULLE sieht eine ELER-Beteiligung von bis zu
53% gedeckelt. Ausnahmen sind
75 Prozent der öffentlichen Ausgaben eines Projektes vor.
benannt. Maßnahmen der touristi-
Die Standard- und Premiumförderung Bauch ist insofern nicht an
schen Inwertsetzung und der Da-
den Kofinanzierungssätzen des Art. 59 der ELER-Verordnung zu
seinsvorsorge z.B. fallen nicht un-
orientieren.
ter die Ausnahmen.
Muss bei Unterscheidung in Standard- und Premiumförderung auf
den Art. 59 der ELER-VI abgestellt
werden oder sind die Kriterien frei
zu bestimmen? Wie kann bei „frei
bestimmten“ Premiumvorhaben
24/61
Thema
Frage
Antwort
die Förderung über 53% (bis zu
75%) angehoben werden?
Wie kann eine Staffelung der För-
Eine klare Staffelung in eine Grund- und eine Prämiumförderung
dersätze in eine Grund- und eine
wird begrüßt. Eine weitere Differenzierung innerhalb dieser Staffe-
Prämiumförderung aussehen?
lung ist aber nicht notwendig.
Hier ein mögliches Beispiel:
Art der Förderung: Um-
Im Rahmen des
Fördersätze der
setzung von Vorhaben
EPLR EULLE
LILE
im Rahmen der LILE
Regelförderung
25/61
Bei Innovationen
Grund-
Prämi-
förderung umförderung
Thema
Frage
Antwort
Private Zuwendungs-
Bis zu
Bis zu
40 %
50 %
30 %
50 %
empfänger
Klarstellung zur Angabe im EPLR
Zur Vermeidung von Missverständnissen wird klargestellt, dass die
EULLE: “Höhe des Fördersatzes
Vorgabe „Höhe des Fördersatzes bis zu 100 %“ nicht mit der Zu-
bis zu 100 %“
wendung an den öffentlichen Endbegünstigten gleichgesetzt werden
darf.
26/61
•
100 % Fördersatz im EPLR EULLE bedeuten, dass die Ausgaben für das Vorhaben aus öffentlichen Mittel bestritten werden.
•
Bei öffentlichen Begünstigten kann die Beteiligung des Landes
und der EU bis zu 75 % („Premiumförderung“) der förderfähigen
Ausgaben betragen.
•
Wie die restlichen 25 % der förderfähigen Projektkosten aufgebracht werden (i.d.R. kommunal, andere öffentliche Mittelgeber,
ausnahmsweise Land), wird sich mit der Projektförderung entscheiden.
In den Informationen des Landes
Die LAG muss in ihrer LILE (Ausnahme wäre die Anwendung einer
wird der mögliche Fördersatz für
Mainstreammaßnahme) unter Beachtung der Vorgaben des EPLR
private Zuwendungsempfänger
EULLE die potentiellen Fördersätze angeben. Das gilt auch für die
mit „bis zu 40%, bei Innovation bis
Fälle, in denen ein Genehmigungsvorbehalt der Verwaltungsbehör-
zu 50%“ angegeben.
de für den Einfall besteht.
Thema
Frage
Hierzu zwei Nachfragen:
• Nach unserer Interpretation
obliegt die Beurteilung dieses Faktors Innovation dem
Antwort
Die LAG hat im konkreten Beispiel lediglich die Vorgabe, für private
Projektträger einen Standard- und einen Premiumfördersatz vorzusehen und kann für Innovationen noch einen dritten Fördersatz anstreben.
Land, obschon der Passus
„nur mit Zustimmung der
ELERVerwaltungsbehörde“ in der
Zeile „private Zuwendungsempfänger“ fehlt
• analog hierzu liegt der
mögliche Höchstfördersatz,
den die LAG aussprechen
kann, um die maximalen
Sätze des EPLR EULLE
ausschöpfen zu können,
bei 40 Prozent
Ist dies korrekt?
Letter of Intent und För-
Muss im Rahmen der Beantra-
Nein, dies hat erst mit Vorlage der Bewerbung zu erfolgen und muss
derantrag LILE
gung der Förderung der Erarbei-
sich aus der Bedarfsanalyse ergeben. Zudem können sich noch Än-
27/61
Thema
Frage
Antwort
tung der LILE eine Überschreitung
derungen im Rahmen der partnerschaftlichen Erarbeitung der LILE
der Höchstbevölkerungszahl von
ergeben.
150.000 Einwohnern begründet
werden?
Muss im Rahmen der Beantra-
Ja, bei einer Unterschreitung ist die Förderfähigkeit nicht gegeben.
gung der Förderung der Erarbei-
Hier ist der Letter of Intend der vorgesehenen Partner-LAG der an-
tung der LILE eine Unterschrei-
grenzenden LAG eines anderen Landes beizufügen.
tung der Mindestbevölkerungszahl
von 50.000 Einwohnern begründet
werden?
Die geplanten Kooperationen sind
Der Nachweis der geplanten Kooperationen (Letter of Intent) ist
im Anhang der LILE durch Let-
zwingend erforderlich, sofern von der Ausnahmemöglichkeit Ge-
ter(s) of Intend nachzuweisen.
brauch gemacht wird, aufgrund einer geplanten Kooperationen eine
Können auch Formulare anderer
Anerkennung mit einer Bevölkerungszahl von 25.000 bis 49.999
Bundesländer benutzt werden?
Einwohnern anzustreben. In den übrigen Fällen ist die Vorlage im
Rahmen des Bewerbungsverfahrens optional, kann aber die Ausführungen in der LILE untermauert. Der „Letter of Intent“ sollte dem auf
der Homepage bereitgestellten Muster entsprechen. Von anderen
ELER-Verwaltungsbehörden bzw. ELER-Netzwerken herausgegebenen Muster sind gleichfalls zulässig.
Gibt es eine landesspezifische
28/61
Der Nachweis der geplanten Kooperationen (Letter of Intent) ist
Thema
Frage
Antwort
LoI-Vorlage für Kooperationspro-
zwingend erforderlich, sofern von der Ausnahmemöglichkeit Ge-
jekte oder kann die Vorlage der
brauch gemacht wird, aufgrund einer geplanten Kooperationen mit
DVS frei an die Bedürfnisse ange-
einer nicht-rheinland-pfälzischen LAG eine Anerkennung mit einer
passt werden?
Bevölkerungszahl von 25.000 bis 49.999 Einwohnern anzustreben.
Auf der Homepage www.eler-
In den übrigen Fällen ist die Vorlage im Rahmen des Bewerbungs-
paul.rlp.de ist nur der LoI für das
verfahrens optional, kann aber die Ausführungen in der LILE positiv
LEADER Interessenbekundungsverfahren zu finden.
untermauern. Der auf der Homepage eingestellte „Letter of Intent“
kann analog angewandt werden. Von anderen ELERVerwaltungsbehörden bzw. ELER-Netzwerken herausgegebenen
Muster sind gleichfalls zulässig.
29/61
Thema
Frage
Antwort
Kooperationen / Koopera-
Muss eine angestrebte gebiets-
Nein, falls Bewerberregionen bereits jetzt eine gebietsübergreifende
tionsvereinbarung
übergreifende Kooperation mit
Kooperation mit einer möglichen Nachbarregion beabsichtigen,
einer möglichen Nachbarregion
muss dies nicht gesondert im Letter of Intent dargestellt werden. Es
gesondert dargestellt werden?
genügt eine Beschreibung in der zu erstellenden LILE.
Ist mindestens eine bundeslän-
In der Förderperiode muss verpflichtend eine Kooperation mit einer
derübergreifende LAG-
lokalen Aktionsgruppe eingegangen werden, die ihren Sitz außer-
Kooperation verpflichtend?
halb von Rheinland-Pfalz hat. Kooperationen aus anderen Bundesländern und anderen Mitgliedstaaten sind hierbei gleichgestellt.
Kann es darüber hinaus noch Ko-
Transnationale Kooperationen werden im Rahmen des Bewer-
operationen mit rheinland-
bungsverfahrens durchaus positiv bewertet. Es wird auch empfoh-
pfälzischen bzw. internationalen
len, geplante Kooperationen mit benachbarten LAG entsprechend
Regionen geben?
darzustellen.
Müssen schon konkrete Projek-
Nein, es geht um die beabsichtigte Zusammenarbeit in einem Hand-
tideen vorliegen?
lungsfeld.
Müssen für Kooperationen inner-
Nein, es genügt hier eine Darstellung der Kooperation in der LILE.
halb von Rheinland-Pfalz eben-
Hieran wird die LAG später gemessen.
falls Bestätigungsschreiben mit
eingereicht werden oder genügt
eine entsprechende Darstellung
der Kooperation in den jeweiligen
30/61
Thema
Frage
Antwort
LILE?
Begriffsbezeichnung LILE
Wofür steht die Abkürzung LILE?
Die Abkürzung LILE steht für
Lokale Integrierte Ländliche Entwicklungsstrategie
Doppelte Mitgliedschaft
Ist die doppelte Mitgliedschaft von
Nein, eine doppelte Mitgliedschaft der Kommunen in verschiedenen
von Ortsgemeinden oder
Ortsgemeinden innerhalb einer
Regionen ist ausgeschlossen. Dies war in der letzten Förderperiode
Ortsbezirken
LEADER-Region zulässig?
bereits eine Voraussetzung. Gegenüber der Förderperiode 20072013 wurden keine Änderungen vorgenommen. Die Abgrenzung soll
auf Ebene der Ortsgemeinden/Gemeinden erfolgen.
Abgrenzungen auf Ebene der Ortsbezirke sind hier selbstverständlich weiterhin zulässig.
Abgrenzung des Aktions-
Sind die im Rahmen des Interes-
Nein, bei den im Interessensbekundungsverfahren übermittel-
gebietes / Gebietszu-
sensbekundungsverfahrens
ten Gebietszuschnitten handelt es sich um vorläufige Aktions-
schnitt
übermittelten Gebietszuschnitte
gebiete. Im Rahmen des Beteiligungsprozesses sind Anpassungen
bindend?
möglich. Maßgeblich ist die Gebietskulisse, die mit der Bewerbung
zum Auswahlerfahren endgültig vorschlagen wird.
31/61
Thema
Frage
Antwort
Kann der Gebietszuschnitt einer
Die im Entwicklungsprogramm EULLE definierten Voraussetzungen
Bewerberregion nach Einreichung
für eine Bewerbung als LEADER-Region müssen mit Erstellung der
der Interessensbekundung noch
LILE erfüllt sein. Davor kann der Gebietszuschnitt jederzeit geändert
verändert werden?
werden. Nach Einreichung der LILE ist eine Änderung der Region
nur mit Genehmigung der ELER-Verwaltungsbehörde möglich.
Die im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens uns übermittelten Gebietskulissen haben nur vorläufigen Charakter. Die endgültige Gebietskulisse wird im Rahmen der Erstellung der LILE (Stichwort: Definition eines naturräumlich oder wirtschaftlich homogenen
Gebietes) festgelegt und begründet.
Auf welcher Ebene wird über die
Träger der LILE ist die lokale Aktionsgruppe. Wie im Rahmen des
Zusammensetzung des LAG-
partizipativen Ansatzes üblich, entscheidet daher auch die Lokale
Gebietes entschieden?
Aktionsgruppe in ihrer geplanten neuen Ausgestaltung vor Einreichung der Bewerbungsunterlagen über die LILE insgesamt und damit auch über die Gebietskulisse. Wir fordern hier bekanntlich einen
Beschluss der lokalen öffentlich-privaten Partnerschaft (z.B. Protokoll der Mitgliederversammlung) zur Beteiligung am Auswahlverfahren mit der abgestimmten LILE.
32/61
Thema
Frage
Antwort
Inwieweit können randliche Stadt-
Unter der Voraussetzung, dass die entsprechenden Stadtteile wei-
teile von Städten (>30.000 EW)
terhin „dörflichen Charakter“ haben und in der LILE nachvollziehbar
Teil der Gebietskulisse werden?
abgegrenzt sind, ist dies möglich.
Für Randgebieten mit dörflichem Charakter gelten folgende Indikatoren:
• maximal 150 Einwohner pro Quadratkilometer
oder
• Anteil landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzter Fläche in Höhe von mindestens zwei Dritteln der Gesamtfläche
des Ortes
sowie
• funktionale Verbindung zum angrenzenden ländlichen Gebiet
Weiterhin gilt die, dass der Bevölkerungsanteil von Randgebieten
größerer Städte mit dörflichem Charakter maximal 15 % der Gesamtbevölkerung des LAG-Gebiets betragen darf.
Die einzubindenden Stadtteile sind in der Regel klar abzugrenzen.
Dabei sind immer ganze Verwaltungseinheiten zu betrachten. Künstliche Teilungen, um die Obergrenzen max. 150 EW/km² oder 2/3
landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Fläche nicht zu
überschreiten, sind nicht zulässig.
33/61
Thema
Frage
Können Stadtteile bzw. fusionierte
Antwort
Diese Ausnahmeregelung ist auf 15 Prozent der Gesamtbevölke-
Städte der Gebietskulisse angehö- rung des LEADER-Aktionsgebietes begrenzt. Bei 100.000 Einwohren wenn sie zusammen nicht
nern des LEADER-Aktionsgebietes können somit „Stadtteile“ mit
mehr als 15 % der Gesamtein-
insgesamt bis zu 15.000 Einwohnern einbezogen werden.
wohner der LILE-Gebietskulisse
ausmachen?
Im Leitfaden wird als Maßstab
Die in den „Informationen zur Erstellung der LILE im Rahmen des
max. 1:100.000 angegeben. Heißt
Entwicklungsprogramms EULLE in der Förderperiode 2014 – 2020“
dies, dass die Region nicht groß-
unter Punkt 8.3 angegebene kartenmäßige Darstellung zur Abgren-
räumiger, also z.B. 1:150.000 dar-
zung der Region ist auf max. M 1:100.000 angegeben. Das heißt,
gestellt werden soll oder eher
die Region sollte nicht großräumiger (z.B. M 1:150.000) dargestellt
nicht kleinräumiger. In unserem
werden. Gegen eine Darstellung auf A3-Basis bestehen aber keine
Fall ist selbst 1:100.000 zu klein-
Bedenken.
räumig und nur darstellbar auf A3.
Der Maßstab 1:150.000 ist als Beispiel einer großräumigeren, nicht
zugelassenen Darstellung und nicht als abweichende Größe zu verstehen.
Es gilt auch weiterhin der angegebene Maßstab 1:100.000. Sollte
die Erstellung aufgrund der außergewöhnlichen Abgrenzung der
LEADER-Region technisch schwierig bis gar nicht umsetzbar sein,
ist es auch möglich, die Karte zwar im Maßstab 1:100.000 zu erstellen, jedoch kleiner z.B. auf DIN A 3 auszudrucken. Da der Ausdruck
34/61
Thema
Frage
Antwort
dann nicht maßstabsgerecht ist, müsste die Abweichung kenntlich
gemacht werden. Eine der LILE beiliegende elektronische Version
(pdf) müsste allerdings maßstabsgerecht bleiben.
Zur Beschreibung der Regionsab-
Legen Sie bitte die Daten zu Grunde, die Ihnen mit entsprechender
grenzung ist eine Auflistung aller
Angabe in der LILE bislang vorliegen. Eine Nachbesserung kann
beteiligten Gemeinden mit Anga-
dann nach Aufforderung zu gegebener Zeit erfolgen.
ben der Bevölkerungszahl (Stand:
2014) gefordert. Derzeit liegen die
Daten für 2014 noch nicht vor, das
statistische Landesamt kann diese
frühestens im Februar zur Verfügung stellen, wie ist damit umzugehen?
Anforderungen an das
Kann eine ausgebildete Verwal-
Regionalmanagement
tungskraft, welche bereits eine
Ordnungsbehörde, ein Haupt- und
Vergleichbare Qualifikationen ohne weitere Nachweise sind:
• Erfahrungen als Geschäftsführer/in aus zwei Förderperioden
im LEADER-Bereich
Personalamt sowie eine Zusatzversorgungskasse geleitet hat und
zudem seit 7 Jahren in der Geschäftsführung einer LAG tätig ist,
oder
• Erfahrung in einer Förderperiode im LEADER-Bereich und
zusätzliche Erfahrungen in einer leitenden Position z.B. Büroleiter in einer kommunalen Gebietskörperschaft (mind. VG-
35/61
Thema
Frage
Antwort
aber nie Wirtschaftsförderer war,
Ebene)
weiterhin die Funktion des Ge-
oder
schäftsführers einer LAG ausüben?
• Mehrjährige berufliche Tätigkeit im Bereich der Wirtschaftsförderung
Qualifikationen mit Nachweisen sind:
Fachhochschul- bzw. Hochschulqualifikation im Bereich des Regionalmanagements oder vergleichbare Abschlüsse
Muss das Regionalmanagement
Die angestrebte Unterscheidung der Aufgaben eines Geschäftsfüh-
durch einen Geschäftsführer
rers und eines Regionalmanager erschließt sich aus Sicht der E-
übernommen werden oder kann
LER-Verwaltungsbehörde aufgrund der Frage nicht. Es ist innerhalb
es sowohl einen Geschäftsführer
der vorgegebenen Obergrenzen durchaus möglich, dass eine Auf-
als auch einen Regionalmanager
gabentrennung zwischen Verwaltung-/Haushaltsbereichen und Pro-
geben? Kann z.B. die Geschäfts-
jektbetreuung erfolgt.
führung durch eine VG übernommen werden, wenn ein Verein gegründet wird und können die Gelder auch über deren Haushalt abgewickelt werden?
36/61
Thema
Frage
Antwort
Sind bei der Ausschreibung zur
Ja. Angesichts der gesamten öffentlichen Mittel, die in der Förderpe-
Beauftragung des Regionalmana-
riode 2014-2020 eingesetzt werden, wird grundsätzlich eine euro-
gements vergaberechtliche Vor-
paweite Ausschreibung (Ausnahme „Inhouse-Vergabe“) empfohlen.
gaben zu beachten?
Lokale Aktionsgruppen sind im Oberschwellenbereich (d.h. ab
207.000 €) nach § 98 (2) GWB generell bundesweit als öffentliche
Auftraggeber zur Anwendung von öffentlichem Vergaberecht verpflichtet.
Wie erfolgt der Qualitätsnachweis
Im Rahmen der LILE sind nur die Prinzipien zur Einrichtung des Re-
des Regionalmanagements im
gionalmanagements (Externe bzw. Inhouse-Lösung, angestrebte
Rahmen der LILE genau, insbe-
Größe) darzulegen. Erst mit Bestellung der Regionalmanager/innen
sondere wenn in der LILE keine
ist der geforderte Qualitätsnachweis zu erbringen. Im Übrigen kann
Entscheidung bezüglich internem
die Beauftragung und Einsetzung des LAG-Managements - wie be-
oder externem Regionalmanage-
reits ausgeführt - erst nach Anerkennung der LAG erfolgen. Fragen
ment getroffen werden muss? Ist
können dann im normalen Antragsverfahren geklärt werden.
eine Zusammenstellung der fachlichen Anforderungen an die Stelle/an das zu beauftragende Büro
(Referenzanforderungen) ausreichend?
37/61
Thema
Frage
Antwort
Wie sieht es mit der Fortführung
Auch für die Besetzung des Regionalmanagements sind die Voraus-
von Regionalmanagement-
setzungen entsprechend des EPLR EULLE einzuhalten. Es besteht
Arbeitsverträgen (Personalstellen)
hier kein Automatismus. Dies schließt auch ein, dass die Fragen der
in LAG-Vereinen aus. Müssen
Einhaltung der Vorgaben des Vergaberechts einzuhalten sind. So-
diese Stellen nach erneuter Aner-
weit es sich nicht um eine Inhouse-Vergabe handelt – wird von einer
kennung als LEADER-Region neu
EU-weiten Ausschreibung ausgegangen.
ausgeschrieben werden oder können die bestehenden Arbeitsverträge einfach verlängert werden?
Rechtsform/Organisation
Welchen Status muss die öffent-
Im Rahmen des rheinland-pfälzischen LEADER-Ansatzes werden
der LAG
lich-private Partnerschaft einer
keine zwingenden Vorgaben zur Rechtsform einer öffentlich-privaten
Region haben, die noch nicht in
Partnerschaft gemacht. Es wird allerdings erwartet, dass die Part-
der LEADER-Förderung war und
nerschaft schriftlich fixiert wird (bspw. Geschäftsordnung der LAG).
sich jetzt darum bewerben will?
Aufgrund der Erfahrungen sollte die LAG entweder bei einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung (Verbandsgemeinde, Kreisverwaltung,
Wirtschaftsförderungsgesellschaft…) ansässig sein, in Form eines
Vereins oder eines Zweckverbandes oder einer anderen privatrechtlichen Form begründet werden.
38/61
Thema
Frage
Antwort
Welche Inhalte/Entscheidungen
Auf die Darstellung der Aufgaben der Mitgliederversammlung als
muss die geforderte LAG-
Pflichtorgan des Vereins nach Maßgabe des BGB wird an dieser
Mitgliederversammlung beinhal-
Stelle verzichtet. Für das Auswahlverfahren ist von entscheidender
ten, die im Rahmen des Bewer-
Bedeutung, dass die LAG als lokale öffentlich-private Partnerschaft
bungsprozesses durchgeführt
die Beteiligung am Auswahlverfahren und die erarbeitete LILE be-
werden soll?
schließt. Dies ist in geeigneter Form (z.B. Protokoll der Mitgliederversammlung) nachzuweisen.
Ist z.B. bereits vor Abgabe der
Siehe hierzu die Beantwortung zur vorhergehenden Frage: Wenn
Unterlagen die Gründung eines
die Rechtsform "Verein" angestrebt wird, sollte zum Zeitpunkt der
Vereins notwendig (bzw. muss der Einreichung der Unterlagen die Gründungsversammlung des VerStatus „Verein in Gründung“ er-
eins stattgefunden haben und die entsprechenden Protokolle erstellt
reicht sein)?
sein. Letztere werden bei Bedarf angefordert, gehören jedoch nicht
zu den vom Umfang limitierten Bewerbungsunterlagen.
39/61
Ist auch eine Genossenschaft
Ja. Für das Entwicklungsprogramm EULLE wurden keine zwingen-
denkbar?
den Vorgaben bezüglich der Rechtsform der LAG gemacht.
Thema
Frage
Antwort
Kann eine bereits bestehende I-
Die bestehende LAG kann fortbestehen. Für ILE-LAG gelten die
LE-LAG fortgeführt werden (natür-
gleichen Rahmenbedingungen, wie für die LEADER–Aktionsgruppen
lich mit den erforderlichen und
der Förderperiode 2007-2014. Die LAG ist entsprechend den Vorga-
sinnvollen personellen Ergänzun-
ben der Förderperiode 2014-2020 fortzuentwickeln.
gen)? Oder sollte diese aufgelöst
und eine neue gegründet werden?
Hintergrund:
Region A möchte die LAG organisatorisch an eine Wirtschaftsfördergesellschaft anbinden. Diese
vollziehbar und grundsätzlich zulässig. Hier gibt es in anderen LAG
durchaus entsprechende Beispiele. Ein Vorteil der Anbindung besteht darin, dass Synergien genutzt werden können.
ist als Unternehmergesellschaft
Das Entscheidungsgremium für die Projektauswahl sowie die sons-
(haftungsbeschränkt) organisiert.
tigen Entscheidungen der LAG muss allerdings den Erfordernissen
Die Wirtschaftsförderung verfügt
des Entwicklungsprogramms EULLE entsprechen. Grundsätzlich
bereits über einen Beirat, in dem
können die Mitglieder der LAG aus den Mitgliedern des Beirates be-
viele regionale Akteure Mitglied
stehen. Dies ist allerdings nicht zwingend, sondern es könnte noch
sind.
ein gesondertes Entscheidungsgremium gebildet werden.
Die Idee ist nun, diesen beste-
Hinweis: VertreterInnen von Landesbehörden (bspw. DLR, Landes-
henden Beirat um einige Akteure
forsten, etc.) als Mitglieder im Entscheidungsgremium dürfen in ihrer
aus einer ehemaligen ILE-LAG zu
Funktion nur beratend tätig sein.
erweitern. Dieser Beirat wäre
40/61
Die Anbindung an die Wirtschaftsförderung der Region A ist nach-
Thema
Frage
Antwort
dann die öffentlich-private Partnerschaft der Region im Sinne
LEADER und somit die LAG A.
Aus diesem Beirat heraus soll das
LEADER-Entscheidungsgremium
gebildet werden, dass alle Voraussetzungen erfüllt.
Fragen:
• Ist dieser Weg für die A möglich?
• Falls ja, müssen die entsprechenden Satzungsänderungen
und Geschäftsordnungen bereits zur Einreichung der LILE
durchgeführt sein oder kann
dies nach Anerkennung der
Region erfolgen?
• Kann das Regionalmanagement bei dieser Konstruktion
bei der Wirtschaftsförderung
angedockt werden?
Zusammensetzung der
Sind die WiSo-Partner und die
Ja, WiSo-Partner und die Vertreter der Zivilgesellschaft werden als
LAG
Vertreter der Zivilgesellschaft als
getrennte Gruppen gesehen. Wie für die Partnerschaftsvereinbarung
getrennte Gruppen zu sehen?
oder den Begleitausschuss EULLE orientieren wir uns hier an den
41/61
Thema
Frage
Antwort
Falls ja: Wo verläuft genau die
Vorgaben des Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 240/2014
Trennung?
zum Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften:
Auszug:
b) Wirtschafts- und Sozialpartner, darunter:
• national anerkannte Organisationen der Sozialpartner, insbesondere branchenübergreifende und Branchenorganisationen, deren Bereiche mit der geplanten Nutzung der ESIFonds zusammenhängen;
• nationale Handelskammern und Unternehmensverbände, die
die allgemeinen Interessen von Branchen und Industriezweigen vertreten, mit Blick auf die geplante Nutzung der ESIFonds und im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausgewogenen Vertretung von großen, mittleren, kleinen und Kleinstunternehmen sowie Vertreterinnen bzw. Vertreter der Sozialwirtschaft;
c) Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, wie Partner des Umweltbereichs, nichtstaatliche Organisationen und Stellen für die Förderung von sozialer Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und
Nichtdiskriminierung, darunter:
42/61
Thema
Frage
Antwort
• Stellen, die in Bereichen tätig sind, welche im Zusammenhang mit der geplanten Nutzung der ESI-Fonds und der Anwendung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus den Artikeln 4 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 stehen, je
nach ihrer Repräsentativität und unter Berücksichtigung des
geografischen und thematischen Geltungsbereichs, der Verwaltungskapazität, des Fachwissens und innovativer Ansätze;
• sonstige Organisationen oder Gruppen, die von der Durchführung der ESI-Fonds beträchtlich betroffen sind bzw. beträchtlich betroffen sein könnten, insbesondere von Diskriminierung
und sozialer Ausgrenzung bedrohte Gruppen.
Gibt es Vorgaben, wie die prozen-
Nein, eine Beschneidung der Mitgliedschaft in den lokalen Aktions-
tuale Zusammensetzung der 3
gruppen wurde im Rahmen des Entwicklungsprogramms EULLE
Gruppen (= „Interessengruppen“?) ausdrücklich nicht vorgesehen. Lediglich für die Entscheidungsgrein der „Gesamt-LAG“ sein muss?
mien gelten die Vorgaben bezüglich der Höchststimmenzahl einer
(nur für das Entscheidungsgremi-
Gruppe.
um detailliert angegeben)
Müssen WiSo-Partner und Vertreter der Zivilgesellschaft mind.
51 % (statt 50 %) der Stimmen
43/61
Ja, dies ist eine der Folgen der entsprechenden EU-Vorgaben.
Thema
Frage
Antwort
haben, da jede Interessengruppe
nicht mehr als 49 % der Stimmen
haben darf?
Zusammensetzung des Entschei-
Als (Schutz-)Gebietsverwaltungen werden insbesondere die Verwal-
dungsgremiums: Was ist unter
tungen des Nationalparks bzw. der Naturparke verstanden.
(Schutz-)Gebietsverwaltungen zu
verstehen?
Muss es in der LAG einen Vor-
Dies ist abhängig von der Rechtsform der öffentlich-privaten Part-
stand geben? Wenn ja, gibt es
nerschaft, die gebildet wird. Da ein Vorstand üblicherweise über
Vorgaben zur Zusammensetzung? Entscheidungskompetenzen verfügt, sind natürlich die Vorgaben für
Kann der Vorstand gleichzeitig
Entscheidungsgremien zu beachten. In diesem Zusammenhang ist
das Entscheidungsgremium sein
zu beachten, dass dem Entscheidungsgremium für die Projektaus-
(unter Beachtung der Bestimmun-
wahl mindestens 10 Personen angehören müssen.
gen zur Zusammensetzung)?
Klarstellung zur Zusammensetzung der Mitglieder der Lokalen
Aktionsgruppe
Die LAG muss sich aus repräsentativen Gruppierungen aus den 3
unterschiedlichen sozioökonomischen Bereichen
o öffentliche Stellen,
o Wirtschafts- und Sozialpartner sowie
o andere Vertreter der Zivilgesellschaft
zusammensetzen. Dabei darf im Entscheidungsgremium für die
Auswahl der Vorhaben keine dieser 3 Gruppierungen mehr als 49
44/61
Thema
Frage
Antwort
Prozent der Stimmrechte auf sich vereinigen. Es wird empfohlen,
auch bei der Übersicht der Beteiligten Akteure die entsprechende
Zuordnung vorzunehmen und nicht Vertreter der WISO-Partner bzw.
der Zivilgesellschaft einheitlich mit WISO zu kennzeichnen.
Der Bereich Naturschutz kann nicht ausschließlich durch einen
öffentlichen Vertreter einer Landesstelle abgedeckt werden. Hier
sind auch Vertreter der Zivilgesellschaft („ Naturschutz/Umweltverbände“) einzubinden.
Wie sollen die Regeln zur Zusammensetzung des LAGEntscheidungsgremiums festgehalten werden? Reicht eine Beschreibung in der LILE oder soll
die entsprechende Regelung sich
in der beigefügten Geschäftsordnung/Satzung wiederfinden?
45/61
In der LILE ist lediglich eine Kurzbeschreibung erforderlich. Die Detailregelungen sind in der Geschäftsordnung/Satzung niederzulegen.
Thema
Frage
Antwort
Kann die Zusammensetzung der
Es ist kein Problem, wenn sich die Zusammensetzung der LAG bzw.
LAG nach Anerkennung verändert
des Entscheidungsgremiums nach Anerkennung der LAG im Laufe
werden?
der Förderperiode 2014-2020 ändert, so lange die Bedingungen
Wird dies dann vom MULEWF zu
nach Punkt 8.8.1 (Zusammensetzung der Lokalen Aktionsgruppe
genehmigen sein?
(LAG) der Informationen des MULEWF zur Erstellung der LILE im
Wie wird das Genehmigungspro-
Rahmen des Entwicklungsprogramms EULLE (Stand: 15. Juli 2014)
zedere aussehen?
eingehalten sind.
Eine spätere Änderung der Zusammensetzung ist formlos bei der
ELER-Verwaltungsbehörde bzw. der von ihr beauftragten Stelle anzuzeigen.
Förderung von Personal-
Personalkosten sind für maximal 5 Eine degressive Gestaltung der Personalkostenförderung wurde im
kosten
Jahre förderfähig (vgl. Seite 475,
EPLR EULLE nicht vorgesehen. Bei Personalkosten des Projektträ-
Kap. 8.2.10.3.2.5.). Das ist neu
gers gelten die im allgemeinen Teil (Kapitel 8, Seite 193) des EPLR
und wurde von den Teilnehmern
EULLE aufgeführten Anforderungen.
begrüßt. Bisher waren Personalkosten nur degressiv förderfähig
(im 1. Zeitdrittel der Personalstelle
waren bisher 100 % der Personalkosten, im 2. Zeitdrittel der Personalstelle waren bisher 66 % der
Personalkosten und im 3. Zeitdrit46/61
Thema
Frage
Antwort
tel der Personalstelle waren bisher
33 % der Personalkosten förderfähig). Wie sieht das in EULLE für
LEADER aus?
Förderfähige Kosten -
Frage zu M 19.2 der „Kurzbe-
Ergänzende Detailinformationen zu förderfähigen Vorhaben werden
allgemeine Informationen
schreibung der im Rahmen des
erst nach Genehmigung des Programms zur Verfügung gestellt.
Entwicklungsprogramms EULLE
Hierfür werden entsprechende Förderrichtlinien erarbeitet.
vorgesehenen Maßnahmen“,
Andererseits ist es gerade ein Zeichen des LEADER Ansatzes, dass
Stand: 8. August 2014: Kann hier
- soweit die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen (Beihilferecht,
noch mit detaillierteren Vorgaben
ESI-/ELER-Verordnungen, Durchführungsverordnungen) bzw. die im
zu den förderfähigen Vorhaben
Entwicklungsprogramm EULLE definierten Zuwendungsvorausset-
gerechnet werden und falls ja,
zungen erfüllt sind, keine einschränkenden Vorgaben bezüglich der
wann?
Förderfähigkeit von Vorhaben erfolgen.
Sind die Kosten, die mit der Ein-
Im Rahmen des LEADER-Ansatzes des Entwicklungsprogramms
bindung der Interessengruppen im
EULLE (Entwurf) sind unter M 19.1 die Fördergegenstände zur
Rahmen des Partizipationspro-
„Vorbereitenden Unterstützung für den LEADER-Ansatz“ beschrie-
zesses zur Erstellung der LILE
ben. Unter den dort hinterlegten Fördertatbeständen sind Kosten der
entstehen, förderfähig?
externen Erarbeitung einer Lokalen Integrierten Ländlichen Entwicklungsstrategie (LILE) förderfähig. Dies schließt auch Beratungskosten und Kosten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Konsul-
47/61
Thema
Frage
Antwort
tation von Interessensgruppen zur Vorbereitung der Strategie durch
die beauftragten externen Stellen ein. Die Unterstützung ist auf maximal 25.000Euro an ELER-Mitteln begrenzt.
Eine Förderung der mit der Einbindung der Interessensgruppen im
Rahmen des Partizipationsprozesses verbunden Kosten im Rahmen
des Entwicklungsprogramms PAUL scheidet dagegen schon aufgrund der divergierenden EU-Förderperioden, aber auch aus
Gleichbehandlungsgründen der Bewerberregionen von vorne herein
aus. Im Rahmen des Entwicklungsprogramms EULLE wurde auch
im Ergebnis der Diskussionen der Projektgruppen die vg. „Vorbereitende Unterstützung für den LEADER-.Ansatz“ vorgesehen. Eine
weitergehende Förderung ist insofern nicht möglich, da diese im
Programm nicht vorgesehen ist. Dagegen spricht auch, dass die
Workshops schon stattgefunden haben. Eine Förderung im Rahmen
des Entwicklungsprogramms EULLE scheidet insofern auch aus.
48/61
Thema
Frage
Antwort
Inwieweit kann den Vertretern der
Dies ist eine Grundsatzfrage, die zunächst mit den ESIF-
Wirtschafts- und Sozialpartner wie
Verwaltungsbehörden besprochen und mit dem EULLE-
auch der Zivilgesellschaft Sit-
Begleitausschuss abgestimmt werden muss. Dabei ist zudem zu
zungsgelder für die Teilnahme an
berücksichtigen, dass dies mit erheblichem zusätzlichem Verwal-
LAG-Sitzungen gewährt werden?
tungsaufwand verbunden ist und eigene Kontrollverfahren erfordert.
Wir bitten um Verständnis, dass wir – wie in der Vergangenheit gerne davon Abstand nehmen würden.
Inwieweit sind Beiträge der für
Dazu verweisen wir auf die Fördertatbestände des Entwicklungs-
das LAG-Management tätigen
programms EULLE. Grundsätzlich ist im Rahmen der Teilmaßnah-
Personen zu einer sog. Beihilfeab- me M 19.4 – Förderung des LEADER-Managements und der Sensilöseversicherung förderfähig?
bilisierung neben den direkten Personalkosten ein Pauschalsatz in
Höhe von 15 % der förderfähigen direkten Personalkosten möglich.
Hierunter können neben Miet-, Fahr- und Büromaterialkosten etc.
auch solche Aufwendungen subsummiert werden. Eine zusätzliche
gesonderte Förderung ist hier nicht vorgesehen.
Nach Artikel 69 der VO (EU) Nr.
Ja, das ist korrekt. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der
1303/2013 Abs. 3 c zählt die
entsprechenden Nachweis durch eine Bestätigung des zuständigen
Mehrwertsteuer zu den nicht för-
Finanzamtes erfolgen muss.
derfähigen Kosten „es sei denn,
sie wird im Rahmen der nationa49/61
Thema
Frage
Antwort
len Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer nicht rückerstattet.“
Das hieße, nur zurückzuerstattende Mehrwertsteuer ist nicht förderfähig. Die MwSt. wäre also i.d.R.
förderfähig?
Inwiefern wäre eine Informations-
Im Entwicklungsprogramm EULLE haben wir unter M 19.1 Vorberei-
veranstaltung zum gegenseitigen
tende Unterstützung für den LEADER-Ansatz keine Möglichkeit ei-
Kennenlernen potentieller LAG-
ner solchen Förderung vorgesehen.
Mitglieder förderfähig?
Die Teilmaßnahme M 19.2 - Förderung der Umsetzung von Vorhaben im Rahmen der LILE dient der Umsetzung von Projekten. Die
dort vorgesehene Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen setzt
eine Eigenbeteiligung der Teilnehmer von 30 Prozent voraus. Nach
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften kann diese Teilmaßnahme für
diese Zwecke nicht eingesetzt werden.
Im Bereich der Teilmaßnahme M 19.4- Förderung der mit der Verwaltung der Durchführung der LEADER-Entwicklungsstrategie verbundenen laufenden Kosten und Sensibilisierung wäre zwar ihr Anliegen untergebracht aber diese Teilmaßnahme kann erst Anwendung finden, wenn Sie als LAG anerkannt sind. Die entsprechende
Finanzierungsstruktur ist in der Beschreibung der Teilmaßnahme im
50/61
Thema
Frage
Antwort
Entwicklungsprogramm EULLE geregelt.
Finanzplan
Wie verbindlich ist die Finanzpla-
Wie für die Entwicklungsprogramme selbst wird es auch für den
nung über alle Jahre der Förde-
LEADER Ansatz für jede LAG jahresbezogene Zuweisungen geben.
rung? Gibt es z.B. Höchstsätze für
Was die Landesmittel angeht, kann eine Übertragung nicht ausge-
den Übertrag von geplanten Mit-
schöpfter Mittel auf das Folgejahr angesichts der landeshaushalts-
teln in ein Folgejahr?
rechtlichen Bestimmungen nicht zugesagt werden. Für die ELERMittel wird die sogenannte n+ 3 Regelung zur Anwendung kommen.
Dies bedeutet, dass Mittel, die im Jahre „n“ zur Verfügung gestellt
werden, spätestens im Jahr n+3 verausgabt sein müssen.
51/61
Thema
Frage
Antwort
LAG mit höheren Einwohnerzah-
Die Aufstockung des Plafonds ist grundsätzlich entschieden. Die im
len sollen eine Aufstockung ihres
Abschnitt 5 der „Informationen des Ministeriums für Umwelt, Land-
Plafonds erhalten. Ist dies schon
wirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten zur Erstellung der LILE
entschieden?
im Rahmen des Entwicklungsprogramms EULLE“ veröffentlichten
Finanzierungsregeln sind dem der Kommission zur Genehmigung
eingereichten Entwicklungsprogramm EULLE entnommen. Offen ist
nur noch die Höhe der Aufstockung. Dies wurde in der Information
durch die eckigen Klammern kenntlich gemacht.
Soll der Finanzplan auf Basis des
Die Finanzplanung soll alle Informationen beinhalten, also auch die
aufgestockten Plafonds erstellt
erwarteten Aufstockungsmittel. Diese sind ja auch Grundlage zur
werden oder auf dem genannten
Aufbringung des 10 % igen Eigenanteils der Kommune. In diesem
Basisplafonds?
Zusammenhang ist die erwartete Höhe des Aufstockungsbetrages
pro 10.000 Einwohner anzugeben.
52/61
Thema
Frage
Antwort
Öffentliche Kofinanzierung von
Die Einbeziehung der Landesmittel für private Projekte liegt - wie der
privaten Projekten - Es werden
Einsatz der ELER-Mittel - in der Entscheidungshoheit der LAG.
Landesmittel und regionseigene
Mittel für die Kofinanzierung von
privaten Projekten zur Verfügung
gestellt. Gibt es eine Regelung
bezüglich des Zugriffs auf diese
Mittel (Rangfolge, Paritäten)?
Gibt es eine Zweck- oder Träger-
Die Landesmittel sind primär zur Kofinanzierung der Förderung pri-
bindung für die Landesmittel?
vater Vorhaben gedacht. Die LAG kann hierfür im Rahmen des
Auswahlverfahrens neben der Zuweisung der ELER-Mitteln auch
über die Bereitstellung der Landesmittel für ein Vorhaben entscheiden. Im Einzelfall können die Mittel darüber hinaus nach den haushaltsrechtlichen Vorgaben auch für besondere öffentliche Projekte
(z. B. Transnationale Kooperationen von überregionaler Bedeutung)
eingesetzt werden. Aktuell kann nicht vorhergesagt werden, ob die
die Vorgabe des prioritären Einsatzes der Landesmittel in den
nächsten Haushalten gelockert wird.
53/61
Thema
Frage
Antwort
„n+3-Regelung“
Die in Kapitel 8.12 der Informationen des MULEWF zur Erstellung
Sollen die Regionen bei der Ver-
der LILE im Rahmen des Entwicklungsprogramms EULLE (Stand:
teilung der Gelder (Finanzplan)
15. Juli 2014) vorgesehenen Tabelle ist zu beachten.
bereits von einem Förderzeitraum
Da in 2014 keine LAG anerkannt wurde, sollten die anteiligen Mittel
bis 2023 ausgehen? D.h. dass wir
auf den Zeitraum 2021-2023 zugewiesen werden. Die n+3-Regelung
auch davon ausgehen, dass das
hat damit nichts zu tun.
RM bis Ende 2023 läuft?
Ex-ante-Evaluierung
Was ist unter der Ex-ante-
Auch wenn ein Büro mit der Erstellung der LILE beauftragt ist, be-
Evaluierung zu erarbeiten, wenn
deutet dies nicht, dass dieses Büro die Inhalte und insbesondere
die Erstellung der LILE an ein Bü-
auch die angestrebten Ziele der Förderung bestimmen darf. Im
ro vergeben wurde?
Rahmen der Ex-Ante-Bewertung wird insofern erwartet, dass aus
Sicht des beauftragten Büros dargelegt wird, ob im Rahmen der begleiteten Bewertung vorgebrachte Empfehlungen berücksichtigt
wurden, inwiefern das Partnerschaftsprinzip eingehalten wurde und
ob aus Sicht des Büros die Strategie geeignet ist, den im Rahmen
der SWOT ermittelten Bedarfen zu entsprechen.
54/61
Thema
Frage
Antwort
Welches sind die zentralen The-
Im Rahmen der Ex-Ante-Bewertung soll aufgezeigt werden, ob im
men des Ex-ante-
Rahmen der begleiteten Bewertung vorgebrachte Empfehlungen
Evaluierungsberichtes?
berücksichtigt wurden, inwiefern das Partnerschaftsprinzip eingehalten wurde und ob aus Sicht des Büros die Strategie geeignet ist, den
im Rahmen der SWOT ermittelten Bedarfen zu entsprechen.
Diesbezüglich wird auf die Strukturierung der Ex-ante-Evaluierung
für das EPLR EULLE verwiesen, die durch das IfLS durchgeführt
wird. Die Ex-ante Evaluierung für die LILE könnte analog strukturiert
werden.
Ist für die Ex ante-Evaluierung
Die Ergebnisse der Ex ante-Evaluierung sind nach der vorgeschrie-
zwingend ein separater Bericht zu
benen Gliederung der LILE auf maximal 3 Seiten darzustellen und
erstellen oder ist eine Integration
damit Teil der LILE. Die Ex ante Evaluierung selbst kann als separa-
von deren Ergebnissen in die LILE ter Bericht erstellt und als Anlage beigefügt werden.
ausreichend?
Werden unter „Anhörungstermine“
Zu den wesentlichen Anhörungsterminen gehören aus hiesiger Sicht
die Abstimmungstermine mit den
insbesondere die Eröffnungs- und Schlussveranstaltungen, in denen
regionalen Akteuren verstanden
mit den lokalen Akteuren und der Bevölkerung der LEADER-Ansatz
oder welche anderen Informatio-
diskutiert wird. Letztlich geht es darum, die Berücksichtigung des
nen sind gefordert?
partizipativen Ansatzes bei der Erstellung der LILE aufzuzeigen.
Zu den Anhörungsterminen gehören andererseits auch vorgeschrie-
55/61
Thema
Frage
Antwort
bene Abstimmungen beteiligter Stellen (bspw. der DLR), wenn dies
nicht schon an anderer Stelle dargestellt wird.
Mitwirkung von Vertretern
Dürfen Vertreter von Landesbe-
Nach 8.8.1 der Informationen des MULEWF zur Erstellung der LILE
von Landesbehörden/-
hörden/-stellen als stimmberech-
dürfen Vertreter von Landesbehörden/- stellen nur als beratende
stellen in der Lokalen
tigte Mitglieder in einer Lokalen
Mitglieder mitwirken. Dies gilt gerade auch für die ADD, die SGD‘en
Aktionsgruppe
Aktionsgruppe mitwirken?
und die DLR. Diese Vorgabe gilt unabhängig davon, ob wir die Beteiligung bestimmter Stellen (bspw. ADD, DLR) ausdrücklich wünschen.
Abstimmung mit DLR und
Wie soll die Dokumentation des
Die genauen Inhalte der notwendigen Abstimmungen sind mit dem
übergeordneten Planun-
Abstimmungsprozesses zu über-
jeweiligen DLR zu klären. Für den Nachweis ist es im Übrigen aus-
gen
geordneten Planungen und mit
reichend, dass das DLR die Abstimmung schriftlich bestätigt.
dem DLR genau aussehen? Welche Mindestinhalte müssen berücksichtigt werden?
Gibt es von Seiten des Landes/der Da die LILE im Rahmen des partizipativen Ansatzes in alleiniger
56/61
DLR vorformulierte Textbausteine,
Verantwortung der LAG erstellt wird, können wir keine vorformulier-
wie die Themen „Ländliche Bo-
ten Textbausteine zu Verfügung stellen. Wie für alle Maßnahmen
denordnung“ und „Ländlicher We-
erwarten wir, dass - sofern die Region von dieser Möglichkeit Ge-
gebau“ in die LILE integriert wer-
brauch machen möchte - auf Basis der SWOT der Bedarf für das
den können, damit den entspre-
Aktionsgebiet nachgewiesen wird und die verfolgte Strategie kurz
Thema
Frage
Antwort
chenden Maßnahmen ein erhöhter erläutert wird.
Fördersatz zuteil wird?
Wann kann ein Förderbonus für
Die Bewerberregionen müssen die Thematik mit dem jeweils zu-
die ländlichen Bodenordnung und
ständigen DLR abstimmen und einen bestehenden regionalen Be-
Wirtschaftswegebau außerhalb
darf für die ländliche Bodenordnung und den Wirtschaftswegebau
der Flurbereinigung gewährt wer-
außerhalb der Flurbereinigung in der LILE darstellen.
den?
In den Informationen des MULEWF zur Erstellung der LILE im Rahmen des Entwicklungsprogramms EULLE (Stand: 15. Juli 2014)
wurde bereits unter Punkt 6 (Allgemeine Hinweise zur LILE) ausgeführt, dass von der ELER-Verwaltungsbehörde anerkannte LILE
auch Grundlage für den Einsatz von „Mainstream-Maßnahmen“ sein
können, insbesondere der ländlichen Bodenordnung und der Förderung des ländlichen Wegebaus. Wenn die entsprechenden Fragen
in der LILE angesprochen sind, kann in den genannten Maßnahmen ein Förderbonus gewährt werden.
In welchem Kapitel der LILE ist ein Die von der ELER-Verwaltungsbehörde vorgegebene Gliederung
entsprechender regionaler Bedarf
der LILE (siehe Punkt 7 (Anforderungen an die LILE)) skizziert die
im LAG-Gebiet zu beschreiben?
Struktur der LILE und die jeweiligen maximalen Seitenzahlen.
Ein bestehender regionaler Bedarf nach Ländlicher Bodenordnung
und Wirtschaftswegebau außerhalb der Flurbereinigung sollte unter
57/61
Thema
Frage
Antwort
dem Gliederungspunkt „Gebietsanalyse sowie SWOT- und Bedarfsanalyse“ thematisiert werden.
Projektauswahl
Werden die ergänzenden Rege-
Die ergänzenden Regeln der ELER-Verwaltungsbehörde zur Aus-
lungen der ELER-
wahl von LEADER-Projekten werden aktuell abgestimmt. Dabei
Verwaltungsbehörde zur Auswahl
werden insbesondere auch Fragen zu Interessenskonflikten und Do-
von LEADER-Projekten noch vor
kumentation des jeweiligen Auswahlprozesses aufgegriffen.
dem 31.01.15 veröffentlicht, so-
Durch die Anwendung von Auswahlkriterien soll gewährleistet wer-
dass sie in die LILE-Erstellung mit
den, dass aus dem ELER Vorhaben gefördert werden, die besonde-
einbezogen werden können?
ren qualitativen Anforderungen genügen. So werden die ELER-Mittel
besonders zielgerichtet eingesetzt und die Gleichbehandlung der
Antragsteller sichergestellt.
Im Rahmen der LILE sind im Abschnitt „Verfahren der Projektauswahl“ die Grundprinzipien des von der Lokalen Aktionsgruppe zu
verantwortenden Auswahl-Regimes (Beschreibung der Grundsätze
und des gewählten Vorgehens) zu beschreiben:
o Verfahren der Festlegung der Auswahlkriterien
o Beschreibung, ob Anträge fortlaufend gestellt werden
können oder Förderaufrufe oder eine Kombination von
beidem geplant sind.
o Benennung der Ziele, die bei der Festlegung der Auswahlkriterien zu beachten sind.
58/61
Thema
Frage
Antwort
o Beschreibung des Umgangs mit den Querschnittszielen
(Innovation, Umweltschutz, Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen) in
Bezug auf deren Berücksichtigung bei den Auswahlkriterien
o Beurteilung der Querschnittsthemen Förderung der
Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung
o Um eine bestmögliche Nutzung finanzieller Mittel sicherzustellen, wird empfohlen auf Basis der Auswahlkriterien einen Schwellenwert („Mindestpunktzahl“)
festzulegen, den ein Vorhaben erreichen muss.
Förderung im Rahmen des Aufru-
Die ELER-Verwaltungsbehörde wird bei ihren Aufrufen im Bereich
fes FLLE
FLLE lediglich ein Thema vorgeben. Die Förderbedingungen gelten
bei der Projektumsetzung entsprechend der Vorgaben der jeweiligen LILE.
Auswahlverfahren von Projekten
Die Auswahlkriterien werden von der LAG definiert. Sie müssen
transparent und für einen unbeteiligten Dritten nachvollziehbar sein
und vorab veröffentlicht werden. Eine Rangfolge in einem speziellen
Auswahlverfahren gilt nur für dieses Verfahren. Am Ende des Verfahrens steht ein Ranking der Vorhaben und die Auswahlentscheidung durch die LAG. Die Projekte, die die notwendige Punktzahl
59/61
Thema
Frage
Antwort
nicht, aber den Mindestschwellenwertes erreicht haben, können
ggfs. an einem der nächsten Verfahren teilnehmen.
Detailregelungen werden gerade zwischen Bund und den Ländern
abgestimmt.
Ehrenamtliche Bürgerpro-
Wie ist der geplante Prozess in
Eine Textwiederholung aus dem EPLR EULLE ist entbehrlich. Wich-
jekte
der LILE zu beschreiben?
tig ist, dass die LAG mit den Partnern ehrenamtlicher Bürgerprojekte
eine schriftliche Vereinbarung trifft, in der Ziel und die Leistungserbringung aller Partner dokumentiert ist. Die Leistungserbringung der
Partner schließt mit einer Dokumentation (Bericht, Bilder …) ab.
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